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940. Kirchliche Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Vom 18. Juli 1979

(Abl. 48 S. 388), geändert durch Verordnung vom 20. November 1990 (Abl. 54 S. 300), durch Kirchl. Gesetz vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719, 723), durch Kirchl. Verordnung vom 10. Februar 2023 (Abl. 70 S. 498) und vom 11. September 2023 (Abl. 70 S. 714)

Nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für rechtsfähige kirchliche Stiftungen, die
  1. auf Antrag des Oberkirchenrats als kirchliche Stiftungen genehmigt wurden oder die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen erhalten haben oder
  2. nach staatlichem Recht als kirchliche Stiftungen anerkannt sind, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unterstehen.
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§ 2
Entstehung der kirchlichen Stiftung

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann den Antrag auf Genehmigung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit stellen, wenn die Stiftung nach ihrer Satzung überwiegend der Erfüllung kirchlicher Aufgaben, insbesondere der Verkündigung und der Diakonie, zu dienen bestimmt ist und sie nach dem Willen des Stifters oder nach ihrer Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstehen soll.
( 2 ) Die Genehmigung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit wird für kirchliche Stiftungen im Amtsblatt bekanntgemacht. Gleiches gilt für die Zusammenlegung und das Erlöschen kirchlicher Stiftungen.
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§ 3
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Kirchliche Stiftungen werden in ein Verzeichnis aufgenommen. Das Stiftungsverzeichnis wird beim Oberkirchenrat geführt.
( 2 ) Auf das Stiftungsverzeichnis finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg2# Anwendung.
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§ 4
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über kirchliche Stiftungen führt der Oberkirchenrat, soweit die Satzung der Stiftung nichts anderes bestimmt. Er ist zuständige Behörde im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg3#. Mit Zustimmung der Stiftung kann er einzelne Befugnisse der Stiftungsaufsicht auf nachgeordnete kirchliche Dienststellen übertragen.
( 2 ) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Stiftungsaufsicht die §§ 7 bis 13 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg4# entsprechend (Anlage). Dies gilt auch für Stiftungen, denen die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen ist. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
( 3 ) Nimmt der Oberkirchenrat die Stiftungsaufsicht im Auftrag einer anderen kirchlichen Körperschaft wahr, so kann er bei Übernahme der Stiftungsaufsicht mit der Stiftung vereinbaren, daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Stiftungsaufsicht die Anrufung einer Schiedsstelle zulässig ist.
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§ 5
Jahresrechnung

( 1 ) Die am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erstellende Jahresrechnung ist dem Oberkirchenrat zusammen mit dem Prüfungsbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Prüfung muß sich insbesondere auf die Ordnungsgemäßheit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erstrecken. Für kleinere Stiftungen und für Stiftungen, die einer kirchlichen Rechnungsprüfung unterliegen, kann der Oberkirchenrat von dem Erfordernis des Satzes 1 Befreiung erteilen.
( 2 ) Bei Stiftungen, die dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg angeschlossen sind, kann die Prüfung der Jahresrechnung durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes erfolgen.
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§ 6
Besondere Vorschriften

Für Stiftungen, die unmittelbar beim Oberkirchenrat verwaltet werden, gelten die besonderen hierfür erlassenen Vorschriften.
Insbesondere unterliegt
  1. die Verwaltung der Pfarreistiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg5# und der Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg6# den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Landeskirche;
  2. die Verwaltung der örtlichen Stiftungen, die von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken verwaltet werden, den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke.
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§ 6a
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung durch eine kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftung erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden.
( 2 ) Die Verwaltungsaufgaben einer kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftung werden, soweit diese nicht selbst und nicht von anderen Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, Verbänden nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz oder anderen kirchlichen Körperschaften erfüllt werden, durch die Landeskirche erledigt. § 1 Absatz 3 Kirchliches Verwaltungsgesetz7# findet entsprechende Anwendung.
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§ 6b
Gewaltschutz

Für die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen gelten § 2 und § 4 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen8# entsprechend. Die Stiftungen nach Satz 1 sind verpflichtet, die beim Oberkirchenrat gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen9# eingerichtete Stelle als Melde- und Ansprechstelle zu bestimmen und die gemäß § 3 Absatz 2 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen10# benannte Beratungsstelle zu benennen.
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§ 6c
Klimaschutz

Für die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen gelten § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 8 Allgemeine Klimaschutzbestimmungen11# entsprechend.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 940 a dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 940 a dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 940 a dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 942 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 566 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 24 dieser Sammlung.