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915. Kirchliches Gesetz über die Verwaltung in der Landeskirche (Kirchliches Verwaltungsgesetz – KVwG)

Vom 9. November 1955

(Abl. 36 S. 425), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 323), vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 437)

und
916. Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Kirchlichen Verwaltungsgesetzes
(Ausführungsverordnung KVwG – AVO KVwG)
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Vom 13. Mai 2024
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Erster Teil
Aufgaben

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Verwaltung durch den Oberkirchenrat, die öffentlich-rechtlichen landeskirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen, die Regionalverwaltungen, die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle und sonstige Kirchenbehörden erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Gleiches gilt, wenn diese Verwaltungstätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, insbesondere mit Kirchen anderer Konfession, dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern sowie öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten. Aufgaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2 fallen, werden durch Verordnung festgelegt.
( 2 ) Werden Verwaltungsaufgaben nach § 41 Absatz 4 Satz 7 Kirchengemeindeordnung2#, § 20 Absatz 4 Satz 7 Kirchenbezirksordnung3# oder § 4 Absatz 10 Satz 7 Kirchliches Verbandsgesetz4# durch die Landeskirche erledigt, so geschieht dies im Namen der kirchlichen Körperschaft und nach den Beschlüssen und Anordnungen ihrer jeweiligen Organe (Erledigungsaufgaben), deren Zuständigkeiten zur Beschlussfassung und Fachaufsicht nach den Kirchlichen Gesetzen unberührt bleiben. Gleiches gilt, wenn aufgrund anderer kirchenrechtlicher Bestimmungen Verwaltungsaufgaben für kirchliche Stellen durch die Landeskirche oder für die Landeskirche durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinne von Absatz 1 erledigt werden.
( 3 ) Zum Zwecke der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 2 werden der Landeskirche die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verarbeitung bereitgestellt. Im Umfang der Erledigung kann die Aktenführung bei der Landeskirche erfolgen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftungen können im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach Absatz 2 Auskunft über die sie betreffenden Angelegenheiten verlangen. Das Auskunftsrecht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten und deren automatisierten Abruf.
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Zweiter Teil
Regionalverwaltungen und Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle

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§ 2
Regionalverwaltungen

( 1 ) Der Oberkirchenrat errichtet für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände Regionalverwaltungen als landeskirchliche Dienststellen mit einem oder mehreren Standorten. Die Regionalverwaltungen sind jeweils für eine Verwaltungsregion zuständig.
(Zu § 2 Absatz 1 KVwG)
1.
Die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände können sich mit ihren Anliegen an eine Ansprechperson der zuständigen Regionalverwaltung wenden. Die Verbindung zu den Regionalverwaltungen erfolgt in der Regel durch die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der in Satz 1 genannten kirchlichen Körperschaften oder durch deren jeweilige Assistenz der Leitung. Die Ansprechperson stellt die Weiterleitung an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter sicher. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist zulässig.
( 2 ) Die Regionalverwaltung berät die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(Zu § 2 Absatz 2 KVwG)
2.
Die Regionalverwaltungen bearbeiten und nutzen Beschwerden auf der Grundlage eines einheitlichen Beschwerdemanagements. Dieses sieht in aufeinanderfolgenden Schritten zunächst die Befassung in der zuständigen Abteilungsleitung der Regionalverwaltung, der oder des Bezirksbeauftragten, der Leitung der Regionalverwaltung und der Leitung des für die Regionalverwaltungen zuständigen Referats im Oberkirchenrat vor (Beschwerdestufen). Beschwerden, für deren Bearbeitung eine andere Beschwerdestufe zuständig ist, werden durch die Beschwerdestufe, bei der die Beschwerde eingegangen ist, an die zuständige Beschwerdestufe zur Bearbeitung übermittelt. Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer ist eine Abgabenachricht zu übermitteln.
( 3 ) Die Regionalverwaltungen erledigen gegen pauschalierten Kostenersatz für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion in deren Namen folgende Angelegenheiten und Geschäfte nach den Beschlüssen und Anordnungen der jeweiligen Organe dieser Körperschaften, wenn diese gegenüber dem Oberkirchenrat spätestens sechs Monate im Voraus erklären, dass sie diese Aufgaben ganz oder zum Teil ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst wahrnehmen werden:
  1. Aufstellung der Entwürfe der Haushaltspläne und Erstellung der Jahresabschlüsse,
  2. Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
  3. laufende Vermögensverwaltung,
  4. Wahrnehmung der in einer Verordnung6# gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz7# festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände entsprechend. Der Regionalverwaltung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben gegen pauschalierten Kostenersatz übertragen werden.
( 4 ) Die Regionalverwaltungen unterstützen die Visitatorin oder den Visitator bei der Prüfung der äußeren Ordnung im Pfarramt und in der Kirchengemeinde im Rahmen der Visitation.
( 5 ) Die Regionalverwaltungen beraten den Kirchenbezirksausschuss bei der Prüfung der Anträge der Kirchengemeinden auf Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden.
( 6 ) Die Leitung einer Regionalverwaltung und der Standorte derselben werden im Benehmen mit den von den Kirchenbezirksausschüssen der im Zuständigkeitsbereich der Regionalverwaltung oder der Standorte liegenden Kirchenbezirke aus ihrer Mitte bestimmten Vertreterinnen und Vertreter vom Oberkirchenrat berufen.
(Zu § 2 Absatz 6 KVwG)
3.
Das Benehmen wird durch die Möglichkeit der Beteiligung an einer Auswahlkommission hergestellt.
4.
Der Auswahlkommission gehören an:
  1. Die oder der Vorsitzende, die oder der vom Oberkirchenrat bestimmt wird.
  2. Je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der im Zuständigkeitsbereich der Regionalverwaltung oder der Standorte liegenden Kirchenbezirke, die oder der vom jeweiligen Kirchenbezirksausschuss aus seiner Mitte bestimmt wird. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter bestimmt, so wird der Kirchenbezirk durch eine seiner gesetzlichen Vertreterinnen oder einen seine8# gesetzlichen Vertreter vertreten.
  3. Die Leiterin oder der Leiter des für die Regionalverwaltungen zuständigen Referats im Oberkirchenrat oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Vertreter.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Personalverwaltung zuständigen Referats im Oberkirchenrat nimmt beratend teil.
Die Regelungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
5.
Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission macht einen Vorschlag für die Berufung der Leitung der Regionalverwaltung und der Standorte derselben mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Übersteigt die Anzahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 4 Buchstabe b die Anzahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Oberkirchenrats nach Nummer 4 Buchstaben a und c, so ist die Stimme der oder des Vorsitzenden nach Nummer 4 Buchstabe a so zu gewichten, dass zwischen den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenbezirke nach Nummer 4 Buchstabe b und den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern des Oberkirchenrats nach Nummer 4 Buchstaben a und c Stimmengleichheit besteht.
6.
Der Oberkirchenrat entscheidet grundsätzlich auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung über die Berufung der Leitung einer Regionalverwaltung und der Standorte derselben.
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§ 3
Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle

Beim Oberkirchenrat ist eine Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle errichtet, die für die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung der Besoldung, Vergütung und sonstigen Geldleistungen an die Pfarrer der Landeskirche, an die Kirchenbeamten und privatrechtlich Angestellten der Landeskirche, der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und im Rahmen der Übertragung der kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche zuständig ist. Das Nähere kann durch Verordnung nach § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz9# geregelt werden.
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Dritter Teil
Zusammenarbeit

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§ 4
Verwaltungsdaten

( 1 ) Die Landeskirche, die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden, die Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und die kirchlichen öffentlichrechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen, soweit dies zur Funktionsfähigkeit der Verwaltungsnetze erforderlich ist:
  1. Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
  2. Bezeichnung der kirchlichen Stelle und der Organisationseinheit,
  3. Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
  4. Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
  5. Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich,
  6. Daten, die im Zusammenhang mit der Erledigung der Aufgaben nach § 1 erhoben werden zum Zwecke der Haushaltsplanung.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden, die Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche durch Verordnung nach § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz10# verpflichten, zum Aufbau von Verwaltungsnetzen Verwaltungsdaten nach Absatz 1 in einer einheitlichen Datenbank bereitzustellen.
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§ 5
Geschlechtergerechte Sprache

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchlichen Gesetz sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.

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1 ↑ Red. Anm.: Text der Verordnung ist in das Gesetz eingerückt abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Kirchliche Verordnung zur Regelung weiterer Erledigungsaufgaben vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538); abgedruckt unter Nr. 917 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Richtig: seiner.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.