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65. Kirchliches Gesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen (Kirchliches Verbandsgesetz)

Vom 27. November 1980

(Abl. 49 S. 277), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 25. Januar 1982 (Abl. 50 S. 25), vom 9. Juli 2005 (Abl. 61 S. 325, 332), vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719, 722), vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 5) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 436)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Grundsatz

Zur Wahrnehmung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben können kirchliche Verbände gebildet und kirchenrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Die Verwaltung im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. § 1 Absatz 1 Satz 2 Kirchliches Verwaltungsgesetz1# gilt entsprechend. Aufgaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2 fallen, werden durch Verordnung festgelegt.
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§ 2
Grundlagen des kirchlichen Verbands

( 1 ) Kirchenbezirke und Kirchengemeinden können zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter kirchlicher Aufgaben kirchliche Verbände bilden.
( 2 ) Die Verbände können nach Maßgabe des staatlichen Rechts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse des Verbands werden durch Satzung im Rahmen dieses Gesetzes geregelt.
( 4 ) Soweit die Satzung dem Verband Aufgaben überträgt, geht das Recht und die Pflicht seiner Mitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Verband über.
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§ 3
Bildung des kirchlichen Verbands

( 1 ) Der Verband bedarf einer von den Beteiligten zu vereinbarenden Satzung.
( 2 ) Die Satzung muß enthalten
  1. Regelung der Verbandsmitgliedschaft (Gründungsmitglieder, Aufnahme neuer Mitglieder, Austritt und Ausschluß von Mitgliedern),
  2. Aufgaben des Verbands,
  3. Name und Sitz des Verbands,
  4. Verfassung und Verwaltung des Verbands, insbesondere die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Verbandsorgane,
  5. Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
  6. vermögensrechtliche Folgen bei Austritt und Ausschluß eines Mitglieds,
  7. Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbands.
( 3 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats. Die Genehmigung ist mit dem Wortlaut der Satzung vom Oberkirchenrat im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekanntzumachen. Der Verband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Satzung, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 4 ) Ist für die sachgemäße Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Bildung eines Verbands notwendig, so kann der Oberkirchenrat in Ausnahmefällen den beteiligten Kirchenbezirken und Kirchengemeinden eine angemessene Frist zur Bildung eines Verbands setzen. Kommt der Verband innerhalb der Frist nicht zustande, so kann der Oberkirchenrat den Verband bilden und gleichzeitig die Satzung erlassen. Die beteiligten Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sind vorher zu hören.
( 5 ) Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann der Oberkirchenrat Kirchenbezirke und Kirchengemeinden an einen schon bestehenden Verband anschließen und die Satzung entsprechend ändern.
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§ 4
Verfassung und Verwaltung des kirchlichen Verbands

( 1 ) Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Die Satzung kann ein weiteres kollegiales Organ (Verwaltungsrat, Kuratorium, Hauptausschuß oder ähnliches) vorsehen.
( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, daß bei einem Verband mit nicht mehr als fünf Mitgliedern als Organ des Verbands nur ein Vorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsversammlung wahrnimmt. In diesem Fall muß jedes Verbandsmitglied im Vorstand vertreten sein.
( 3 ) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Bei mehreren Vertretern können deren Stimmen auf andere Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden. Für die Beschlußfähigkeit ist nicht die Zahl der anwesenden Vertreter, sondern der vorhandenen Stimmen maßgebend.
( 4 ) Die Satzung kann vorsehen, daß Kirchengemeinden und andere Rechtsträger im Verband mitarbeiten und Vertreter mit oder ohne Stimmrecht in die Verbandsversammlung entsenden. Außerdem kann die Satzung vorsehen, daß weitere Personen mit oder ohne Stimmrecht durch die Verbandsversammlung zugewählt werden. Die Wahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung. Die Stimmenzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung nach Satz 1 und 2 muß unter der der Verbandsmitglieder bleiben.
( 5 ) Verbandsmitglieder und mitarbeitende Rechtsträger können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Weisungen erteilen.
( 6 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Er kann auf bis zu sieben Mitglieder erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Verbandsversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter vertreten einzeln den Verband. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband für bestimmte Arbeitsbereiche neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter auch durch andere Personen vertreten werden kann.
( 7 ) Die Satzung bestimmt, wie sich das weitere kollegiale Organ nach Absatz 1 Satz 2 zusammensetzt. Es muß mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern der Verbandsversammlung bestehen.
( 8 ) Durch die Satzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet und ihnen bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluß kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Die Verbandsversammlung kann zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die für beschließende und beratende Ausschüsse geltenden Bestimmungen der Kirchenbezirksordnung finden entsprechende Anwendung.
( 9 ) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung, dem Vorstand, dem kollegialen Organ nach Absatz 1 Satz 2 und den beschließenden Ausschüssen setzt die Wählbarkeit in einer Kirchengemeinde der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland voraus. Mitglieder, die noch nicht in ein kirchliches Amt eingeführt wurden, werden vom Dekan, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat, in entsprechender Anwendung des § 34 der Kirchlichen Wahlordnung2# in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.
Für Vertreter von mitarbeitenden Rechtsträgern, die keine zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg gehörenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann der Oberkirchenrat im Einzelfall oder in der Satzung Ausnahmen von dem Erfordernis der Wählbarkeit und der Verpflichtung nach Satz 2 zulassen.
( 10 ) Die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu nutzen. Die Personaleinweisung erfolgt durch die Landeskirche, soweit der Oberkirchenrat keine Ausnahme zulässt; diese ist zuzulassen, wenn der Verband nachweislich zur Erledigung dieser Aufgabe leistungsfähig ist. Für den Verband erledigt in dessen Namen die Landeskirche gegen pauschalierten Kostenersatz durch die Regionalverwaltung die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Verbandsverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der zuständigen Organe des Verbands, wenn dieser gegenüber dem Oberkirchenrat spätestens sechs Monate im Voraus erklärt, dass er diese Aufgaben ganz oder zum Teil ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst wahrnehmen wird:
  1. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlusses,
  2. Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
  3. laufende Vermögensverwaltung,
  4. Wahrnehmung der in einer Verordnung4# gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz5# festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 3 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe des Verbands entsprechend. Die in Satz 3 genannten Erledigungsaufgaben dürfen nicht anderen Körperschaften oder sonstigen Stellen außerhalb der landeskirchlichen Verwaltung zur Erfüllung übertragen werden. Der Oberkirchenrat kann die Erledigung durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zulassen, soweit dies, insbesondere bei Kassen- und Rechnungsgeschäften, zweckmäßig ist. Der Regionalverwaltung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben gegen pauschalierten Kostenersatz übertragen werden. Im Übrigen werden die Verwaltungsaufgaben des Verbands, soweit diese nicht von ihm selbst und nicht von Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, anderen Verbänden nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz oder anderen kirchlichen Körperschaften erfüllt werden, durch die Landeskirche erledigt. § 1 Absatz 3 Kirchliches Verwaltungsgesetz6# findet entsprechende Anwendung, soweit die Verwaltungsaufgaben nicht durch die Landeskirche erledigt werden.
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§ 5
Finanzierung

Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern und den nach § 4 Abs. 4 mitarbeitenden Rechtsträgern eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist im Haushaltsplan des Verbands für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
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§ 6
Änderung der Satzung und Auflösung des kirchlichen Verbands

( 1 ) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbands werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder beschlossen. Satzungsänderungen, die die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 5, des § 4 Abs. 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 8 Satz 1 betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
( 2 ) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Verbands bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit es die Abwicklung erfordert.
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§ 7
Anzuwendende Bestimmungen

Für die Vermögensverwaltung der Verbände sowie für die Aufsicht über dieselben finden die für die Kirchenbezirke jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes (§ 10) eine andere Regelung getroffen wird. § 17 Absatz 1 Nummer 7 und § 24 Kirchenbezirksordnung gelten entsprechend.
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§ 8
Kirchenrechtliche Vereinbarungen

( 1 ) Kirchenbezirke, Kirchengemeinden und kirchliche Verbände können vereinbaren, daß eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben für alle erfüllt. Durch die Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung dieser Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über. Andere kirchliche und nichtkirchliche Rechtsträger können der Vereinbarung beitreten.
( 2 ) Von der übernehmenden Körperschaft ist den übrigen Beteiligten in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben einzuräumen. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß bei der übernehmenden Körperschaft ein gemeinsam zu besetzender Ausschuß gebildet wird.
( 3 ) Der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Ist für die sachgemäße Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben der Abschluß einer Vereinbarung notwendig, so kann der Oberkirchenrat in Ausnahmefällen den beteiligten Körperschaften eine angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung setzen. Wird die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, legt der Oberkirchenrat die Vereinbarung fest. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
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§ 9
Körperschaften und Einrichtungen benachbarter Landeskirchen

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchenbezirke benachbarter Landeskirchen können Mitglieder eines Verbands nach §§ 2 ff. sein. Ebenso können mit Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und kirchlichen Verbänden benachbarter Landeskirchen Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen werden.
( 2 ) Rechtsträger, die ihren Sitz im Bereich benachbarter Landeskirchen haben, können nach § 4 Abs. 4 in einem Verband mitarbeiten.
( 3 ) Ist für die sachgemäße Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Mitgliedschaft eines Kirchenbezirks oder einer Kirchengemeinde in einem kirchlichen Verband notwendig, der seinen Sitz in einer benachbarten Landeskirche hat, so kann der Oberkirchenrat in Ausnahmefällen dem Kirchenbezirk oder der Kirchengemeinde eine angemessene Frist zur Abgabe der für den Beitritt zu diesem Verband notwendigen Erklärungen setzen. Werden die Erklärungen innerhalb der Frist nicht abgegeben, so können sie durch den Oberkirchenrat mit Wirkung für den Kirchenbezirk oder die Kirchengemeinde ersetzt werden. Diese sind vorher zu hören. Entsprechendes gilt für den Abschluß einer kirchenrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 8 mit einer kirchlichen Körperschaft einer benachbarten Landeskirche.
( 4 ) Nähere Regelungen können im Wege der Vereinbarung zwischen den beteiligten Landeskirchen getroffen werden.
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§ 10
Ausführungsbestimmungen

Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Kirchliche Verordnung zur Regelung weiterer Erledigungsaufgaben vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538); abgedruckt unter Nr. 917 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.