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566. Satzung der Stiftung
Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 14. Januar 2022 (Abl. 70 S. 52)

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Präambel

Die Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg ist rechtsidentisch mit der am 9. März 1700 durch Fürstliches Generalreskript errichteten Geistlichen Witwenkasse (Gen. Rescript, betr. die Gründung des geistliche Wittwen-Fiskus vom 9. März 1700, in: A[ugust] L[udwig] Reyscher [Hg.], Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze, 8. Bd., Tübingen 1834, S. 513 ff.). Die Geistliche Witwenkasse wurde vom Kultministerium als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt (Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 26. Januar 1925, Abl. 22 S. 7).
Ihre Aufgabe war die Versorgung von Hinterbliebenen der Geistlichen. Diese Aufgabe wurde auch im Synodalausschreiben, betreffend die zur Fürsorge für die Witwen und Waisen von evangelischen Geistlichen bestehenden Einrichtungen vom 11. Dezember 1871 (Abl. 5 S. 1997), und im Kirchlichen Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen von Geistlichen (Witwenkassengesetz) vom 23. Dezember 1907 (Abl. 14 S. 419), das nach Änderungen am 2. Juli 1927 (Abl. 23 S. 92 [93]) und am 11. Juni 1951 (Abl. 34 S. 294 [302]) neu bekannt gemacht wurde, niedergelegt. Am 1. Januar 1978 wurde das Witwenkassengesetz durch das Pfarrerversorgungsgesetz abgelöst (vgl. § 36 Pfarrerversorgungsgesetz). Der Oberkirchenrat hat mit Verfügung vom 20. Januar 1983 den Zweck der Stiftung Geistliche Witwenkasse teilweise geändert: Die Stiftung dient seitdem der Pfarrerversorgung insgesamt. Die Stiftung Geistliche Witwenkasse erhielt den neuen Namen „Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg“ (vgl. Abl. 50 S. 304).
Die Landeskirche hat im Jahr 1999 ihre Beteiligung bei der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) erhöht, um künftig die Versorgungsansprüche der Pfarrerinnen und Pfarrer weitgehend durch Leistungen der ERK abzudecken. Aus der Stiftung wurden mit Zustimmung des Stiftungsrates Mittel zur Finanzierung des Einmalbetrags an die ERK entnommen. Im Zuge der Erhöhung der Beteiligung der Landeskirche bei der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt im Jahr 1999 wurde die Satzung der Stiftung neu gefasst (Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 15. April 2000 [Abl. 59 S. 77]). Nach § 15 Abs. 3 Pfarrbesoldungsgesetz wurde, die nach § 14 a Bundesbesoldungsgesetz und § 17 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vorgesehene Versorgungsrücklage durch Zuführung des Unterschiedsbetrags zwischen der unverminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung an die Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg gebildet. Die Stiftung verfolgt weiterhin das Ziel, die Entlastung künftiger Generationen von Aufwendungen für Versorgungsempfänger, zu denen auch die Beihilfeleistungen im Ruhestand gehören, nachhaltig zu erreichen und finanzielle Handlungsspielräume der Evangelischen Landeskirche in Württemberg auch in Zeiten rückläufiger Kirchensteuer zu erhalten.
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung trägt den Namen „Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg“ und hat ihren Sitz in Stuttgart. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck, mit ihren Erträgen zur Deckung der Aufwendungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für die Versorgung und die Beihilfe ihrer versorgungsempfangenden Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Hinterbliebenen beizutragen und diese zu sichern.
( 2 ) Die Stiftung bildet gesonderte Vermögensmassen für die Mittel nach § 4 Nr. 3 und 4 und die sonstigen Mittel, die jeweils getrennt voneinander ausgewiesen werden und nur entsprechend dem jeweiligen Zweck verwendet werden dürfen. Die Bildung weiterer gesonderter Vermögensmassen im Rahmen des Stiftungszwecks, insbesondere durch Zustiftungen, ist zulässig.
( 3 ) Die Stiftung schüttet die Erträge des Stiftungsvermögens, mit Ausnahme der Erträge nach § 4 Nr. 4 jährlich an die Landeskirche aus. Der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Stiftungsrats darauf ganz oder teilweise verzichten. In diesem Fall stehen die nicht ausgeschütteten Erträge für spätere Ausschüttungen zur Verfügung oder werden, wenn der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Stiftungsrats auch hierauf verzichtet, dem Stamm des Vermögens zugeführt.
( 4 ) Im Falle der Nachversicherung der ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer in der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Stiftung den hierfür notwendigen Betrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten ganz oder teilweise zur Verfügung stellen.
( 5 ) Falls erforderlich, ist die Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrats berechtigt, den Stamm des Vermögens (§ 4 Nr. 1) anzugreifen. Dies gilt insbesondere, wenn die Landeskirche in eine finanzielle Notlage gerät, die die Erfüllung der laufenden Versorgungsverpflichtungen in Frage stellt.
( 6 ) Die Mittel nach § 4 Nr. 3 und 4 dürfen nur zu Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.
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§ 3
Steuerbegünstigung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
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§ 4
Mittel

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sammelt die Stiftung die erforderlichen Mittel an. Sie bestehen aus
  1. dem Stiftungskapital,
  2. den Erträgen des Stiftungskapitals, soweit sie nicht ausgeschüttet werden,
  3. den Zuführungen des Unterschiedsbetrags zwischen der unverminderten und der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung nach § 15 Abs. 3 Pfarrbesoldungsgesetz,
  4. den Erträgen aus den Zuführungen gemäß Nummer 3,
  5. Zuwendungen der Landeskirche oder Dritter.
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§ 5
Vermögensverwaltung und Haushaltsplan

( 1 ) Das Stiftungsvermögen muß für die satzungsmäßige Verwendung in angemessener Zeit verfügbar sein. Es ist so anzulegen, daß ein angemessener Ertrag gewährleistet wird. Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
( 2 ) Es ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
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§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind
  1. der Vorstand,
  2. der Stiftungsrat.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Mit den Aufgaben des Vorstands wird der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart betraut. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
( 2 ) Der Vorstand nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern, die von der Landessynode für sechs Jahre gewählt werden. Mindestens sechs Mitglieder werden aus der Mitte der Landessynode gewählt. Die beiden weiteren Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederbenennung bzw. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger lediglich für die verbliebene Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitglieds benannt.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen und nachgewiesen Auslagen und Aufwendungen
( 3 ) Der Stiftungsrat ist zuständig für
  1. die Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3
    und
  2. die Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 5.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
( 5 ) Der Stiftungsrat versammelt sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden, ferner, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit kann auch fernmündlich oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung hergestellt werden. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 6 ) Die Beschlussfassung kann, wenn kein Mitglied widerspricht, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch im Umlaufverfahren erfolgen. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung des Stiftungsrats mitzuteilen.
( 7 ) Über Beschlüsse des Stiftungsrats wird von dem vom Stiftungsrat bestellten Schriftführer, der nicht dem Stiftungsrat angehören muss, eine Niederschrift gefertigt, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Änderung der Satzung, Heimfall

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann Änderungen der Satzung beschließen.
( 2 ) Die Aufhebung der Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können, außer aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, durch kirchliches Gesetz erfolgen.
( 3 ) Bei einer Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf die Evangelische Landeskirche in Württemberg über mit der Verpflichtung, es im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
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§ 10
Rechnungsprüfung

Die Rechnung der Stiftung wird durch das Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geprüft.