550. Kirchliches Gesetz über die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz)
Vom 25. November 1996
(Abl. 57 S. 171), geändert durch Anordnung gem. § 29 KirchVerf. vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334), Gesetz vom 24. November 1998 (Abl. 58 S. 158), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 116), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403, 405), vom 25. November 2002 (Abl. 60 S. 160), Anordnung gem. § 29 KirchVerf. vom 29. Oktober 2003 (Abl. 60 S. 336), Gesetz vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285, 286), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 321), vom 16. März 2007 (Abl. 62 S. 360, 362), vom 24. November 2008 (Abl. 63 S. 262), vom 25. November 2009 (Abl. 63 S. 568), vom 22. November 2011 (Abl. 64 S. 527, 529), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 278), vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 669), vom 23. November 2016 (Abl. 67 S. 272), vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 1, geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2019 [Abl. 68 S. 482])1#, vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 309), vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482)2#, vom 27. November 2020 (Abl. 69 S. 309) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 423)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arten der Bezüge
#§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag
§ 4
Eingeschränkter oder fehlender Unterrichtsauftrag
§ 5
Beginn und Ende des Anspruchs auf Bezüge
§ 6
Verzicht auf Dienstbezüge
§ 7
Zahlung der Bezüge
§ 8
Sonderzahlungen
§ 9
Jubiläumsgabe, vermögenswirksame Leistungen
§ 10
Sachbezüge und Nebentätigkeit
§ 11
Rückerstattung
§ 12
Rentenanrechnung5#
§ 12 a
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst
und kirchlichem Verwendungseinkommen
§ 13
Anrechnung von Versorgungsbezügen und Übergangsgeld
aus der Mitgliedschaft in Parlamenten
§ 14
Ausführungsverordnungen
§ 15
Landesrechtliche Bestimmungen
Abschnitt II
Bezüge der ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer
###§ 16
Grundgehalt
§ 17
Wahrung des Besitzstands bei Stellenwechsel, bei Rückstufung einer Pfarrstelle
oder bei Ablauf der Amtszeit
§ 18
Familienzuschlag
§ 19
Dienstwohnung
§ 20
Wohnungsausgleichszulage
Abschnitt III
Bezüge der unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer
###§ 21
Bezüge
§ 22
Dienstwohnung
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
###§ 23
Gewährleistung der bisherigen Bezüge
§ 23 a
Übergangsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsreformgesetzes
des Landes Baden-Württemberg vom 9. November 2010
§ 23 b
Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
§ 24
Inkrafttreten
Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz23#,24#
#I. Bezüge der ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer
- Die ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten im Regelfall Grundgehalt nach den Pfarrbesoldungsgruppen 1 oder 2, in Ausnahmefällen (Pfarrstellen mit gesteigerten Anforderungen) nach den Pfarrbesoldungsgruppen 3 bis 5. Für die vorübergehende Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben in Kirchen- oder Gesamtkirchengemeinden, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans übertragen wurden, kann der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Das Nähere wird durch eine Verordnung geregelt, die der Mitwirkung des Ständigen Ausschusses nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung25# bedarf. Nach dieser Verordnung richtet sich auch die Einstufung von Pfarrstellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist und die Besoldung der ordinierten Mitglieder des Oberkirchenrats.
- Die Pfarrbesoldungsgruppen 1, 2, 4 und 5 entsprechen den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Besoldungsordnung26#. Die Pfarrbesoldungsgruppe 3 entspricht der Pfarrbesoldungsgruppe 2 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zur Pfarrbesoldungsgruppe 4 in der jeweiligen Stufe.Bei der Übernahme in den ständigen Dienst erhalten alle Pfarrerinnen und Pfarrer Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe 1. Bei Erreichen der 5. Stufe erhalten sie die Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe, in die ihre Stelle eingestuft ist. Nehmen die Pfarrerinnen oder die Pfarrer einen Dienstauftrag wahr, der mindestens in Pfarrbesoldungsgruppe 2 eingestuft ist, kann eine Zulage gewährt werden. Das Nähere wird durch eine Verordnung geregelt, die der Mitwirkung des Ständigen Ausschusses nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung27# bedarf.
II. Bezüge der unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer
- Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge und Familienzuschlag wie vergleichbare Beamte auf Widerruf des Landes Baden-Württemberg. Zusätzlich erhalten sie eine unveränderliche Zulage in Höhe von 120,00 Euro. Der im Familienzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind enthaltene Erhöhungsbetrag wird verdoppelt und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind mit dem Faktor 0,76 multipliziert28#. Wird eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt, so erhalten sie zusätzlich einen Betrag, der dem Dienstwohnungsausgleich bei Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht29#. Zu den während der Ausbildung im Pfarrseminar aufzuwendenden Kosten für die Betreuung von Kindern wird auf Antrag und Nachweis ein Zuschuss gezahlt. Die Höhe wird durch Bekanntmachung festgelegt.30#
- Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst erhalten im Vorbereitungsdienst 87 v.H. des Grundgehalts der Pfarrbesoldungsgruppe 1 entsprechend der jeweiligen Stufe und Familienzuschlag. § 19 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz gilt entsprechend.
- Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt erhalten Grundgehalt nach der Pfarrbesoldungsgruppe 1. § 19 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz gilt entsprechend.
- Für die Ermittlung der Stufen gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.
III. Zeitweilige Absenkung der Bezüge
1 ↑ Red. Anm.: Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung pfarrbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 1): „Die Auszahlung der Dienstbezüge gemäß Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a) erfolgt spätestens bis 31. Dezember 2018.“
Übergangsbestimmung gemäß Artikel 3 Kirchliches Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 – in das kirchliche Besoldungsrecht vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482): „Eine durch Artikel 1 und 2 veranlasste Nachzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 wird bis zum 31. Dezember 2019 durchgeführt. Ein gemäß § 25a Pfarrerversorgungsgesetz in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährtes Übergangsgeld vermindert eine Nachzahlung nach Satz 1.“
2 ↑ Red. Anm.: Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482): „Die Auszahlung der durch Artikel 1 veranlassten Erhöhung der Dienstbezüge wird bis zum 29. Februar 2020 durchgeführt.“
5 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 6 Nr. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 21. Oktober 1982 (Abl. 50 S. 199):
„Soweit sich durch Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 3 die Bezüge vermindern, erhalten die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger einen Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu ihren bisherigen Bezügen. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Bezüge aufgrund einer allgemeinen Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Bezüge. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Anrechnungsbetrag vermindert.“
9 ↑ Red. Anm.: Vgl.: Kirchliche Verordnung zur Anwendung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 14. Dezember 1999 (Abl. 59 S. 10).Kirchliche Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 336).Kirchliche Verordnung zur Anwendung des sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 93).
11 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 44 DG.EKD (abgedruckt unter Nr. 610 dieser Sammlung).
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
23 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen in Art. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes und des Pfarrversorgungsgesetzes vom 15. 7. 1995 (Abl. 56 S. 417):„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1995 in Kraft.(2) Die bisherigen Pfarrbesoldungsgruppen und Tätigkeitszulagen werden mit Wirkung vom 1. September 1995 wie folgt übergeleitet:
Pfarrbesoldungsgruppe 1, 1 und Zulage A nach Pfarrbesoldungsgruppe 1,
Pfarrbesoldungsgruppe 2, 2 und Zulage A nach Pfarrbesoldungsgruppe 2,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage B nach Pfarrbesoldungsgruppe 3,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage C, D oder E nach Pfarrbesoldungsgruppe 4,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage F nach Pfarrbesoldungsgruppe 5.(3) Art. 1 Nr. 5 (Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz Abschnitt I Nr. 3) gilt nicht für Pfarrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die 11. Dienstaltersstufe bereits erreicht haben.(4) Pfarrer, deren Bezüge sich durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes einschließlich der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen vermindern, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem bisherigen Grundgehalt (einschließlich Tätigkeitszulage) und dem neuen Grundgehalt als ruhegehaltsfähige Zulage. Diese Zulage nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht teil. Die Zulage vermindert sich um den Unterschiedsbetrag, wenn der Pfarrer Bezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe erhält. Entsprechendes gilt für Pfarrer, die mit Wirkung vom 1. September 1995 oder später auf eine Pfarrstelle ernannt werden, die aufgrund der Neuregelung zurückgestuft wurde, wenn im Ausschreibungstext die Pfarrstelle mit einer höheren Besoldung ausgeschrieben war.“*) **)*) Übergangsbestimmungen vgl. Abl. 55 S. 724 (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 24. 11. 1993).**) Vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334):
„(1) Die ruhegehaltfähige Zulage zum Ausgleich des Wegfalls der letzten Dienstaltersstufe gemäß Artikel 3 Abs. 4 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes und des Pfarrerversorgungsgesetzes vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 417) entfällt.“
24 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334):
„(2) Verringerungen des Grundgehaltes aufgrund dieses Gesetzes werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Mietzinsentschädigung bis zur Höhe des Ortszuschlags der Stufe 1 und allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Gesetz zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages.“
25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung. Die Verordnung ist abgedruckt unter Nr. 551 dieser Sammlung.
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung. Die Verordnung ist abgedruckt unter Nr. 551 dieser Sammlung.
28 ↑ Red. Anm.: Geändert mit Wirkung vom 1. April 2003 (Abl. 60 S. 336).
29 ↑
Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 24. November 1998 (Abl. 58 S. 158): „(2) Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Pfarrdienstverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften.“ II Nr. 1 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz lautete i.d.F. vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334):
Siehe auch Anm. *) auf S. 10. |
30 ↑ Red. Anm.: Vgl. Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. April 2014 (Abl. 66 S. 32).