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595. Kirchliche Verordnung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Pfarrer
Vom 22. Dezember 1969
(Abl. 44 S. 45) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1980 (Abl. 49 S. 181)1# , geändert durch Kirchl. Verordnung vom 11. April 2000 (Abl. 59 S. 76)
####§ 1
(
1
)
Pfarrer der Evang. Landeskirche in Württemberg erhalten bei Dienstjubiläen vom Oberkirchenrat eine Jubiläumsgabe.
(
2
)
Pfarrer im Sinne dieser Verordnung sind Pfarrer und Pfarrerinnen im ständigen und unständigen Dienst der Landeskirche. Ihnen sind nicht im Dienst der Landeskirche stehende Pfarrer und Pfarrerinnen gleichgestellt, denen die Versorgungsberechtigung bei der Landeskirche ohne Beitragsleistung durch den Anstellungsträger eingeräumt wurde.
(
3
)
Die Jubiläumsgabe beträgt bei einer Dienstzeit
#von 25 Jahren von 40 Jahren von 50 Jahren | 300,00 Euro 400,00 Euro 500,00 Euro |
§ 2
(
1
)
Die für die Gewährung von Jubiläumsgaben maßgebende Dienstzeit beginnt mit dem Tage des Eintritts in den unständigen Dienst der Landeskirche.
(
2
)
Von den vor dem Eintrittstag liegenden Zeiten werden berücksichtigt:
- Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses und Zeiten eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes oder eines anstelle des Wehrdienstes abgeleisteten Ersatzdienstes;
- Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach § 9 des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen;
- Zeiten, die im Anschluß an die in den Buchstaben a und b genannten Zeiten wegen einer gesundheitlichen Schädigung i. S. des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes arbeitsunfähig in Heilbehandlung verbracht worden sind.
(
3
)
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kirchlichen Dienstherrn sind voll, bei nichtkirchlichen Dienstherren insoweit anzurechnen, als der Pfarrer einen auf seiner Eigenschaft als Theologe beruhenden Dienst ausgeübt hat. Hierzu gehören insbesondere der Dienst als Universitätslehrer, als Religionslehrer und als Gefängnispfarrer.
#§ 3
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1
)
Die Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge sind nur zu berücksichtigen, wenn die Beurlaubung im dienstlichen Interesse erfolgt ist.
(
2
)
Die Zeiten einer Tätigkeit während eines Wartestands oder im Ruhestand sind zu berücksichtigen, wenn es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 handelt.
(
3
)
Eine mehrfache Anrechnung des gleichen Zeitraums ist unzulässig.
#§ 4
Für die Berechnung der Dienstzeit wird ein bei Eintritt des Versorgungsfalls verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gezählt.
#§ 5
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1
)
Hat ein Pfarrer vor dem 1. Oktober 1969 nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Dienstzeit von 25, 40 oder 50 Jahren vollendet und erreicht er bis zum Beginn des Ruhestands kein Dienstjubiläum mehr, für das eine Jubiläumsgabe gewährt wird, so erhält er bei Beginn des Ruhestands die Jubiläumsgabe für das von ihm zuletzt erreichte Dienstjubiläum. Erreicht ein Pfarrer während einer hauptberuflichen Tätigkeit im Ruhestand (§ 3 Abs. 2) ein Dienstjubiläum, so ist auf die zu gewährende Jubiläumsgabe die nach Satz 1 ausbezahlte Jubiläumsgabe anzurechnen.
(
2
)
Stirbt der Berechtigte vor Beginn des Ruhestands, wird die Jubiläumsgabe den Hinterbliebenen gewährt, wenn ihnen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zusteht.
#§ 6
(
1
)
Die Gewährung der Jubiläumsgabe ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Pfarrer disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt.
(
2
)
Die Jubiläumsgabe kann verweigert werden, wenn gegen den Pfarrer eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist und am Tage des Dienstjubiläums seit Rechtskraft der Entscheidung weniger als fünf Jahre vergangen sind. In den Fällen des § 5 tritt anstelle des Dienstjubiläums der Tag des Beginns des Ruhestands bzw. der Todestag.
#§ 7
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 1969 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm: Gilt in der derzeitigen Fassung als Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung i. V. m. §§ 9 und 14 des Pfarrbesoldungsgesetzes (Nr. 550 dieser Sammlung).
1 ↑ Red. Anm: Gilt in der derzeitigen Fassung als Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung i. V. m. §§ 9 und 14 des Pfarrbesoldungsgesetzes (Nr. 550 dieser Sammlung).