.22. Gesetz über Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
22. Gesetz über Allgemeine Bestimmungen
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen – AGSB)
Vom 25. November 2021
und
23. Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung
der Allgemeinen Gewaltschutzbestimmungen
(Ausführungsverordnung AGSB – AVO AGSB)1#
der Allgemeinen Gewaltschutzbestimmungen
(Ausführungsverordnung AGSB – AVO AGSB)1#
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(
1
)
Eine Verhaltensweise ist sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
(
2
)
Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
(
3
)
Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
(
4
)
Die Begriffsbestimmungen für sexualisierte Gewalt und unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten nach Absätzen 1 bis 3 gelten für alle landeskirchlichen Rechtsnormen, welche diese Begriffe verwenden, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen wurden.
(
5
)
Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, einem privatrechtlichen Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder ehrenamtlich bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg tätig sind.
(
6
)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz für die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Kirchlichen Verbände und kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung, der Kirchenbezirksordnung, des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Verordnung des Oberkirchenrats über die Stiftungsaufsicht entsprechend. Für den Bereich des Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. gilt dieses Gesetz nach Maßgabe seiner Satzung.
#§ 2
Allgemeine Pflichten der Dienststellenleitungen
(
1
)
Wer kirchliche Angebote der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wahrnimmt oder entsprechend § 1 Absatz 5 in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mitarbeitet, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
(
2
)
Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze zur sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung entgegenzutreten.
(
3
)
Leitungen von Dienststellen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sollen jeweils für Ihren Bereich
- Risikoanalysen als Grundlage zur Erstellung institutioneller Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt durchführen, um strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen),
- in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt angemessen im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne intervenieren (Interventionsmaßnahmen),
- Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in angemessener Weise unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen),
- Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende, Dienstnehmer oder ehrenamtlich Tätige dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
(
4
)
Der Oberkirchenrat unterstützt Leitungen von Dienststellen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Kirchlichen Verbände und öffentlich-rechtlichen Stiftungen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt, die auch einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglichen.
(
5
)
Leitungen von Dienststellen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sollen sich bei der Implementierung und Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere an folgenden Standards orientieren:
- Die Verantwortung zur Prävention, insbesondere durch die Erstellung eines einrichtungsspezifischen Präventionskonzeptes, wird einrichtungsspezifisch verankert.
- Die Frage sexualisierter Gewalt wird regelmäßig in Leitungsgremien thematisiert.
- Ein einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischer Verhaltenskodex oder eine Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden, wird implementiert.
- Fortbildungen aller Mitarbeitenden zum Nähe- Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt werden dienstlich angeordnet.
- Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuer oder von Vormündern werden gemacht.
- Notfall- oder Handlungspläne, die ein gestuftes Vorgehen im Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen, werden bereitgestellt.
(
6
)
Mitarbeitende werden in geeigneter Weise auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.
#§ 3
Melde- und Ansprechstelle, Unabhängige Kommission
(
1
)
Beim Evangelischen Oberkirchenrat wird für Fälle eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt im Geltungsbereich gemäß § 1 Absatz 6 Sätze 1 und 2 eine Melde- und Ansprechstelle eingerichtet. Für den Bereich des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. wird nach Maßgabe seiner Satzung eine Ansprech- und Meldestelle eingerichtet.
1. Ansprechstelle | ||
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2. Meldestelle | ||
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2
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Die Benennung der Beratungsstelle gemäß § 31a Satz 2 PfDG.EKD und § 24a Satz 2 KBG.EKD erfolgt durch die Ansprechstelle nach Absatz 1 Satz 1.
(
3
)
Um Betroffenen, die im Geltungsbereich von § 1 Absatz 6 sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, ist eine Unabhängige Kommission eingerichtet.
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§ 4
Ehrenamtlich Tätige
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1
)
Für ehrenamtlich Tätige und deren Beauftragung bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gelten die Regelungen der § 8 Absatz 2a Satz 1, §§ 24, 24a und 24b KBG.EKD und, abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen, § 8 Absatz 2a Sätze 2 und 3 KBG.EKD und § 2a AG.KBG.EKD entsprechend (Verbot der Beauftragung bei einschlägigen Vorstrafen, Meldepflicht und Beratungsrecht, Abstands- und Abstinenzgebot, sowie Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse).
(
2
)
In den Fällen des § 77 Absatz 1 KBG.EKD ist eine Beauftragung zu widerrufen; eine weitere Beauftragung ist unzulässig.
(
3
)
Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ehrenamt gilt das Recht der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nach Maßgabe des § 2 Absätze 4 und 7 AG.KBG.EKD.