.
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Erster Abschnitt
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
Zweiter Abschnitt
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Dritter Abschnitt
#§ 15
§ 16
Vierter Abschnitt
#§ 17
§ 18
Anlage 1
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage 2
§ 1
§ 2
#
#Artikel 2
Artikel 3
#Artikel 4
#Artikel 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
###Beschluss zur Änderung der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
Artikel 1
#Artikel 2
###(4.2)
Bd. 71 Ausgabe 2231. Oktober 2025
Nr. 186Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ordnung ptz
vom 15. September 2025
Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ordnung ptz
Die Ordnung ptz vom 9. Juli 1974 (Abl. 46 S. 224), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. März 1994 (Abl. 56 S. 47), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:„Ordnung des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Pädagogisch-Theologisches
Zentrum – ptzO) - In § 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Anhörung des Kuratoriums“ gestrichen.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Buchstabe a wird zu Nummer 1 und das Wort „Erzieher“ durch das Wort „Erziehern“ ersetzt.
- bb)
- Der Buchstabe b wird zu Nummer 2.
- cc)
- Der Buchstabe c wird zu Nummer 3 und es werden die Wörter „Lehr- und Bildungsplänen“ durch die Wörter „Lehr-, Bildungs- und Orientierungsplänen“ ersetzt.
- dd)
- Der Buchstabe d wird zu Nummer 4.
- ee)
- Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
- „5.
- die Zusammenarbeit mit den Schuldekaninnen und Schuldekanen, den Fachberaterinnen und Fachberatern des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) sowie den Fachberaterinnen und Fachberatern für Kindertagesstätten und dem Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten e.V.,
- 6.
- die Koordination der Fortbildungsangebote im Bereich Religionsunterricht und Schule mit dem ZSL,
- 7.
- die fachliche Entwicklung, Förderung und Begleitung des Religionsunterrichts sowie die Mitwirkung bei der Bereitstellung entsprechender Praxis- und Unterrichtshilfen,“
- ff)
- Die bisherigen Buchstaben e bis g werden zu den Nummern 8 bis 10.
- In Absatz 3 wird die Angabe „PTZ“ durch die Angabe „ptz“ ersetzt.
- In § 4 werden nach dem Wort „Projektreferenten“ die Wörter „(Kollegium) und die Assistentinnen und Assistenten“ eingefügt.
- § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5
Arbeitsweise des Kollegiums(1) Das Kollegium trägt unbeschadet der besonderen Verantwortung der Direktorin oder des Direktors gemeinsam die wissenschaftlich verantwortete Arbeit des ptz und berät über die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das ptz seine Aufgaben erfüllen kann.(2) Das Kollegium tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen.(3) Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums und ergreift im Benehmen mit dem Kollegium die für die Erfüllung der Aufgaben des ptz erforderlichen Maßnahmen.“ - § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Dienstaufsicht“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Dienst- und Fachaufsicht“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter „auf Vorschlag des Kuratoriums und im Benehmen mit dem Konvent“ gestrichen.
- § 7 wird aufgehoben.
- Der bisherige § 8 wird zu § 7 und wie folgt gefasst:„§ 7
BeiratDer Beirat ist an der Planung, Ausgestaltung, Durchführung und Auswertung der Arbeit des ptz insbesondere dadurch beteiligt, dass er den Oberkirchenrat bei der Erteilung von Aufträgen und die Direktorin oder den Direktor und die Dozentinnen und Dozenten bei der Entwicklung und Durchführung der Arbeitsvorhaben des ptz berät.“ - Der bisherige § 9 wird zu § 8 und wie folgt gefasst:„§ 8
Mitglieder des Beirats(1) Dem Beirat gehören an:- nach Beschluss der Landessynode die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Bildung und Jugend zuständigen Ausschusses der Landessynode,
- die Leiterin oder der Leiter des für Bildung, Schule und Diakonat zuständigen Dezernats im Oberkirchenrat,
- die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Pfarrseminars,
- die Direktorin oder der Direktor des RPI,
- ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Theologie und Religionspädagogik an einer Pädagogischen Hochschule im Bereich der Landeskirche,
- eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus den Einrichtungen des Landes für Didaktik und Lehrerbildung, Qualitäts- und Schulentwicklung im Bereich der Landeskirche,
- eine Schuldekanin oder ein Schuldekan,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Religionslehrkräfte,
- eine Dozentin oder ein Dozent des ptz.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gehören dem Beirat kraft Amtes an. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Benehmen mit den jeweiligen Einrichtungen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 wird von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Einvernehmen mit der Landessynode eine Stellvertretung aus dem für Bildung und Jugend zuständigen Ausschuss berufen. Wiederberufung ist möglich. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Beirats der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Verliert ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 die Qualifikation, kraft derer es berufen ist, so scheidet es aus dem Beirat aus, und es wird für die Dauer seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.(3) Der Beirat ist berechtigt, bis zu zwei weitere Mitglieder auf befristete Zeit zuzuwählen.(4) Die Direktorin oder der Direktor des ptz nimmt an den Sitzungen des Beirats beratend teil. Eine juristische Vertretung des Oberkirchenrats kann an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. Bei Bedarf können weitere Fachpersonen zur Beratung hinzugezogen werden.“ - Der bisherige § 10 wird zu § 9 und wie folgt gefasst:„§ 9
Arbeitsweise des Beirats(1) Der Beirat tagt bei Bedarf.(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.(4) Der Beirat ist von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.(5) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.(7) Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.(8) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit der Beirat nichts Abweichendes beschließt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 187Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Evangelische Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 15. September 2025
Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Evangelische Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften derEvangelischen Landeskirche in Württemberg
Die Kirchlichen Verordnung über die Evangelische Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 20. Juli 1999 (Abl. 58 S. 280), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Professorinnen“ die Angabe „sowie zur Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Jahresbericht“ durch die Angabe „Jahresberichts“ ersetzt.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:„In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 darf die Zustimmung nur in begründeten Fällen ausnahmsweise verweigert werden.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:„Der Oberkirchenrat ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie die Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin.“
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Insbesondere ist das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat erforderlich bei der Änderung der Verfassung der Hochschule.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 188Verordnung des Oberkirchenrats zur Ablösung der Archivordnung
für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und zur Änderung weiterer Ordnungen
für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und zur Änderung weiterer Ordnungen
vom 30. September 2025
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 48 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung wird verordnet:
###Artikel 1
Archivordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg
(Archivordnung – ArchivO)
#Erster Abschnitt
Allgemeines
#§ 1
Archivwesen
(
1
)
Das Archivwesen dient dem Nachweis kirchlichen Handelns in der Vergangenheit und hat damit Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg regelt das Archivwesen im öffentlichen Interesse, im Rahmen ihrer Mitverantwortung für das kulturelle Erbe und im Bewusstsein der rechtlichen Bestimmung sowie dem wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Aussagegehalt kirchlichen Archivguts.
(
2
)
Die Träger der kirchlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts zu gewährleisten sowie dessen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen.
(
3
)
Archivgut ist unveräußerlich.
#§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Archivwesen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg einschließlich ihrer Einrichtungen, Dienste und Werke, der Pfarrämter und der Dekanatämter sowie der Kirchengemeinden im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- Angehörige: Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen;
- Archivgut: Unterlagen, die archivreif sind und für die die Archivwürdigkeit festgestellt und über die dauerhafte Übernahme entschieden wurde;
- Archivierung: Archivierung umfasst die Erfassung, Bewertung, Übernahme, Erhaltung, Erschließung, Verwahrung, Nutzbarmachung und Auswertung von Archivgut nach archivwissenschaftlichen Standards;
- Archivreife: archivreif sind Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder die für die Erfüllung der Aufgaben der laufenden Verwaltung nicht mehr ständig benötigt werden;
- Archivwürdigkeit: archivwürdig sind Unterlagen, die bleibenden Wert haben, insbesondere
- für die kirchliche Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung,
- aufgrund ihrer kirchlichen, politischen, rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Bedeutung für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart,
- wenn eine Rechtsvorschrift oder Vereinbarung die dauernde Aufbewahrung vorsieht sowie
- Programme, die zur Lesbarkeit von Daten notwendig sind; dazu gehören insbesondere die Kirchenbücher und Kirchenregister, die von den Pfarrämtern und sonstigen kirchenbuch- und kirchenregisterführenden Stellen verwahrt und geführt werden;
- Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen;
- Bewertung: die Feststellung der Archivwürdigkeit des Archivguts durch das zuständige Archiv;
- Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;
- Unterlagen: Schriftgut und Daten jeder Art, unabhängig von ihrer physikalischen Natur, der Art ihrer Entstehung, Aufbewahrung und Speicherung;
- Zwischenarchivgut: Unterlagen, die das Archiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, aber ihr bleibender Wert noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut behandelt.
§ 4
Kirchliche Archive und ihre Aufgaben
(
1
)
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg sowie die Kirchengemeinden errichten und unterhalten kirchliche Archive. Mit Zustimmung des Oberkirchenrats können gemeinsame Archive eingerichtet werden. Auch andere kirchliche Rechtsträger können kirchliche Archive errichten.
(
2
)
Die kirchliche Archivverwaltung gliedert sich in das Archivwesen der Landeskirche mit dem Evangelischen Archiv Baden und Württemberg und den Archiven der Dekanat- und Pfarrämter, die Archive der Kirchengemeinden und weitere kirchliche Archive.
(
3
)
Kirchliche Archive haben die Aufgabe, das Archivgut aus ihrem Zuständigkeitsbereich aufzunehmen. Archivgut aus privater Herkunft kann aufgenommen werden, soweit dies im kirchlichen Interesse liegt.
#Zweiter Abschnitt
Das Archivwesen der Landeskirche
#§ 5
Evangelisches Archiv Baden und Württemberg
(
1
)
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg ist für alle Aufgaben des Archivwesens der Evangelischen Landeskirche in Württemberg einschließlich ihrer Einrichtungen, Dienste und Werke zuständig. Es ist Teil des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
2
)
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg fördert die Erforschung und Vermittlung des Archivguts und leistet dazu eigene Beiträge. Es nimmt Aufgaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung wahr.
(
3
)
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg berät und unterstützt alle landeskirchlichen Einrichtungen, Dienste und Werke sowie die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Kirchlichen Verbände und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts der evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg bei der Schriftgutverwaltung, der Errichtung und Erhaltung ihrer Archive und bei der Archivierung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung neuer oder bei wesentlichen Änderungen bestehender elektronischer Systeme und Verfahren.
(
4
)
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg verwahrt die Originale der Kirchenbücher, die bis 1875 von den württembergischen Pfarrämtern zu führen waren. Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.
(
5
)
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg kann auf Anfrage Unterlagen von anderen Rechtsträgern und von Privaten als Archivgut oder Zwischenarchivgut übernehmen und für im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten, sofern daran ein kirchliches oder öffentliches Interesse besteht. Die Übernahme darf sich auch auf solche Aufzeichnungen erstrecken, die personen- und unternehmensbezogene Informationen enthalten oder einem besonderen Geheimnis unterliegen.
(
6
)
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern daran ein kirchliches Interesse besteht.
#§ 6
Archive der Dekanatämter und Pfarrämter
(
1
)
Bei den Dekanat- und Pfarrämtern der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bestehen Dekanats- und Pfarrarchive. Die Bestände, ob verzeichnet oder unverzeichnet, sind Teil des Inventars des Dekanatsamts oder der Pfarrstelle.
(
2
)
Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Archivs verantwortlich. In archivarischen Sachfragen nimmt sie oder er die Beratung und Hilfe des Evangelischen Archivs Baden und Württemberg in Anspruch.
(
3
)
Die Dekaninnen und Dekane und die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verantwortlich für die Erhaltung und sachgemäße Unterbringung des Archivs.
(
4
)
Die Dekaninnen und Dekane und die Pfarrerinnen und Pfarrer entscheiden über die Benutzung des betreffenden Archivs. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Evangelischen Archivs Baden und Württemberg einzuholen.
(
5
)
Bei der Amtsübernahme ist das Archiv ordnugsgemäß nach den Bestimmungen der Verordnung des Oberkirchenrats über die Prüfung der Pfarramtsausstattung bei Stellenwechsel zu übergeben und die Übergabe zu dokumentieren.
(
6
)
Im Rahmen der Hauptvisitation und der Zwischenvisitation prüft die Visitatorin oder der Visitator die Führung der Pfarrarchive gemäß Nummer 20 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung.
#§ 7
Aufsicht
(
1
)
Die Leitung des im Evangelischen Oberkirchenrat für das Archivwesen zuständigen Referats führt in Archivangelegenheiten die Fach- und Rechtsaufsicht über die in §§ 5 und 6 genannten kirchlichen Archive und sorgt für die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses.
(
2
)
Im Rahmen der Fachaufsicht ist der Evangelische Oberkirchenrat berechtigt, die kirchlichen Archive und das Registraturgut zu überprüfen und Verfügungen zum Schutz und Erhalt des Archiv- und Registraturguts zu treffen.
(
3
)
Veränderungen und Verlagerungen von kirchlichem Archivgut der in §§ 5 und 6 genannten kirchlichen Archive bedürfen der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
(
4
)
Bei Gefahr im Verzug für Archivgut kann der Evangelische Oberkirchenrat die zur Sicherung und Bergung des Archivgutes der in §§ 5 und 6 genannten kirchlichen Archive notwendigen Maßnahmen treffen.
#§ 8
Anbietung und Abgabe von Unterlagen
(
1
)
Sämtliche archivreife Unterlagen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, sind dem zuständigen Archiv unverzüglich und unverändert anzubieten und zu übergeben, soweit nicht eine Ermächtigung des Evangelischen Archivs Baden und Württemberg zur eigenständigen Vernichtung von genau bezeichneten Unterlagen vorliegt. Vor der Bewertung dürfen Unterlagen ohne Zustimmung des Evangelischen Archivs Baden und Württemberg nicht vernichtet werden.
(
2
)
Unterlagen, die für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind unabhängig von einer Aufbewahrungspflicht spätestens dreißig Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung dem Evangelischen Archiv Baden und Württemberg zur Bewertung anzubieten.
(
3
)
Werden kirchliche Rechtsträger aufgehoben oder zusammengelegt, sind ihre Unterlagen geschlossen dem Rechtsnachfolger oder dem zuständigen kirchlichen Archiv anzubieten. Soweit keine Rechtsnachfolge vorliegt, kann das Archiv vom Evangelischen Archiv Baden und Württemberg übernommen werden.
(
4
)
Unterlagen, welche das zuständige Archiv als nicht archivwürdig bewertet hat, können durch die anbietungspflichtige Stelle vernichtet werden, wenn nicht Vorschriften weitere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Nicht archivwürdige Unterlagen, die nicht vernichtet wurden, sind durch die anbietungspflichtige Stelle gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
(
5
)
Kirchliche Rechtsträger, die über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, können Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Evangelischen Archiv Baden und Württemberg anbieten. Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg hat das angebotene Archivgut zu bewerten, zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen.
(
6
)
Für die Erschließung und Verwahrung des Archivgutes nach Absatz 5 kann die Erstattung anfallender Kosten gemäß § 14 geltend gemacht werden.
(
7
)
Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitenden des Evangelischen Archivs Baden und Württemberg Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Evangelische Archiv Baden und Württemberg abzugeben. Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.
(
8
)
Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten. Hierüber ist ein Kassationsprotokoll zu erstellen. Es sind die vom Evangelischen Oberkirchenrat vorgegebenen Muster zu verwenden. Im Falle elektronischer Unterlagen sind diese bei der abgebenden Stelle nach dem Stand der Technik zu löschen.
(
9
)
Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Verwaltung in der Landeskirche verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Verwaltung in der Landeskirche verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle festzulegen.
(
10
)
Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Evangelischem Archiv Baden und Württemberg und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten.
#§ 9
Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Löschungspflicht unterliegen
(
1
)
Dem zuständigen Archiv sind auch Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die aufgrund der Bestimmungen des EKD-Datenschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht werden müssen.
(
2
)
Durch den Übergang an das Archiv gelten die Unterlagen als gelöscht oder vernichtet.
#§ 10
Benutzung von Archivgut
(
1
)
Jede Person hat nach Maßgabe dieser Verordnung nach Ablauf der Schutzfristen ein Recht auf Nutzung von Archivgut.
(
2
)
Die Benutzung von Archivgut ist zu beantragen. Mit dem Antrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die als Anlage 1 beigefügte Benutzungsordnung einzuhalten. Zugleich verpflichtet sie sich, bei der Auswertung von Erkenntnissen aus dem kirchlichen Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Dritter zu achten. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet die benutzende Person.
(
3
)
Die abgebende Stelle oder ihre Rechts- und Funktionsnachfolger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht, das von Ihnen an das Archiv übergebene Archivgut nach Maßgabe dieser Verordnung und der Benutzungsordnung zu nutzen.
(
4
)
Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
- Grund zu der Annahme besteht, dass der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer anderen Gliedkirche oder einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wesentliche Nachteile entstehen,
- Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
- die antragstellende Person gegen archivrechtliche Bestimmungen oder Nebenbestimmungen verstoßen hat,
- der Erhaltungszustand des Archivguts beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,
- durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
- Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder
- der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch die Einsichtnahme in Quellenveröffentlichungen, Reproduktionen, Druckwerke und andere Sekundärquellen erreicht werden kann.
(
5
)
Die Entscheidung über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung trifft das Archiv, das für die betreffenden Akten zuständig ist. Im Zweifel entscheidet das Evangelische Archiv Baden und Württemberg.
#§ 11
Schutzfristen
(
1
)
Archivgut darf frühestens 30 Jahre nach der letzten vorgangsbezogenen inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen freigegeben werden. Archivgut, das Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Die in Satz 1 und 2 genannten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war.
(
2
)
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Benutzung von Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut)
- eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen,
- bei denen das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen ist, eine Schutzfrist von 100 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder Personen,
- bei denen weder Todes- noch Geburtsjahr mit verhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, eine Schutzfrist von 60 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.
(
3
)
Die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch kirchliche Rechtsträger.
(
4
)
Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.
(
5
)
Für die Nutzung von Archivgut durch den Rechtsträger, bei dem es entstanden ist oder der es abgegeben hat, gelten die Sperrfristen der Absätze 1 bis 4 nicht, es sei denn, dass das Archivgut durch diese Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften hätte gesperrt oder vernichtet werden müssen.
#§ 12
Verkürzung oder Verlängerung von Schutzfristen
(
1
)
Die Schutzfristen können vom zuständigen Archiv auf Antrag verkürzt werden.
(
2
)
Die personenbezogenen Schutzfristen nach § 10 Absatz 2 können nur verkürzt werden, sofern
- die Betroffenen in die Nutzung eingewilligt haben oder
- im Falle des Todes der Betroffenen deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben.
(
3
)
Liegt keine Einwilligung vor, kann das zuständige Archiv die Schutzfristen nach § 10 Absatz 2 verkürzen, wenn
- die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und
- eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen durch angemessene Maßnahmen oder das Einholen von Verpflichtungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
(
4
)
Das zuständige Archiv kann Schutzfristen im Benehmen mit dem Evangelischen Archiv Baden und Württemberg verlängern, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt oder wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern.
#§ 13
Rechte Betroffener
(
1
)
Betroffene haben unabhängig von den Schutzfristen das Recht, Auskunft über die im Archiv zu ihrer Person enthaltenen Angaben zu erhalten. Anstelle der Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung entgegenstehen.
(
2
)
Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist den Angehörigen einer verstorbenen Person einzuräumen, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person eine anderweitige Verfügung hinterlassen hat. Die Gegendarstellung ist dem Archivgut beizufügen.
(
3
)
Rechtsansprüche auf Berichtigung personenbezogener Angaben bleiben unberührt, richten sich jedoch gegen die Stelle, bei der die Unterlagen entstanden sind.
(
4
)
Wird die Unrichtigkeit personenbezogener Daten festgestellt, so ist dies berichtigend im Archivgut zu vermerken oder auf sonstige Weise so festzuhalten, dass der Hinweis bei der Benutzung eines Archivguts nicht übersehen werden kann.
(
5
)
Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme kann aus den in § 10 Absatz 4 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Auskunfts- und Einsichtnahmerecht in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
#§ 14
Gebühren und Auslagen
Das Evangelische Archiv Baden und Württemberg kann für seine Inanspruchnahme und die Benutzung des in seinem Besitz befindlichen Archivguts einschließlich der Kirchenbücher und Kirchenregister Gebühren und Auslagen erheben. Das Nähere regelt die vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassene Gebührenordnung (siehe Anlage 2).
#Dritter Abschnitt
Archive der Kirchengemeinden
#§ 15
Anzuwendende Bestimmungen
Für die Archive der Kirchengemeinden im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gelten die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6, 10 und 11 entsprechend.
#§ 16
Aufsicht
(
1
)
Die Leitung des im Evangelischen Oberkirchenrat für das Archivwesen zuständigen Referats führt in Archivangelegenheiten die Fach- und Rechtsaufsicht über die Archive der Kirchengemeinden.
(
2
)
Kirchengemeinden können ihr Archivgut aufgrund eines Vertrages mit Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Nummer 70 der Ausführungsverordnung KGO einem anderen kirchlichen Archiv übergeben.
#Vierter Abschnitt
Weitere kirchliche Archive
#§ 17
Anzuwendende Bestimmungen
(
1
)
Die Kirchenbezirke, Kirchlichen Verbände und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts können Archive nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bestimmungen führen, sofern diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.
(
2
)
Für die Aufgaben des Archivwesens der Evangelischen Seminarstiftung und der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist das Evangelische Archiv Baden und Württemberg zuständig.
(
3
)
Bei der Einführung neuer Fachverfahren und Systeme für die in Absatz 1 genannten Rechtsträger dürfen nur die vom Evangelischen Oberkirchenrat geprüften und freigegebenen Verfahren und Programme eingesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Datenschutzdurchführungs- und -ergänzungsverordnung).
#§ 18
Aufsicht
Die Leitung des im Evangelischen Oberkirchenrat für das Archivwesen zuständigen Referats führt in Archivangelegenheiten die Fach- und Rechtsaufsicht über die Archive der Kirchenbezirke und der Kirchlichen Verbände.
#Anlage 1
(zu § 10 Absatz 2)
Benutzungsordnung
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Benutzungsordnung gilt für das Evangelische Archiv Baden und Württemberg (im Folgenden: Archiv).
(
2
)
Sie gilt nicht für
- online veröffentlichtes Archivgut oder online veröffentlichte Reproduktionen von Archivgut und
- für Archivgut, das durch die abgebende Stelle für amtliche Zwecke eingesehen wird.
§ 2
Antrag und Genehmigung der Benutzung
(
1
)
Die Benutzung erfolgt auf textförmlichen Antrag. Der Antrag muss Angaben zur Person der Benutzerin oder des Benutzers und gegebenenfalls ihres oder seines Auftraggebers, zum Benutzungsvorhaben und Benutzungszweck und darüber enthalten, ob und wie Ergebnisse veröffentlicht werden sollen.
(
2
)
Mit dem Antrag verpflichtet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Benutzungsordnung einzuhalten und die Gebührenordnung anzuerkennen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller willigt in die Verarbeitung der für die Benutzung erforderlichen Daten durch das Archiv gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen ein.
(
3
)
Die Genehmigung der Benutzung gilt für das laufende Kalenderjahr.
(
4
)
Wünscht eine Benutzerin oder ein Benutzer, andere Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu ihren oder seinen Arbeiten heranzuziehen, so ist von diesen jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.
#§ 3
Widerruf der Genehmigung
Die Erlaubnis zur Benutzung von Archivgut kann widerrufen werden, wenn
- die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten,
- erteilte Auflagen nicht erfüllt werden,
- die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt.
§ 4
Beratung, Einsichtnahme und Arten der Benutzung
(
1
)
Die Benutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen. Darüber hinaus kann das Archiv die Benutzung ermöglichen
- durch schriftliche Anfragen und Auskünfte und
- durch Anforderung von Reproduktionen von Archivgut.
(
2
)
Die persönliche Einsichtnahme findet in dem dazu bestimmten Raum zu festgelegter Zeit unter Aufsicht statt. Archivgut ist sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen des Archivguts untersagt. Schäden sind der Aufsicht sofort anzuzeigen. Für Beschädigungen, die durch unsachgemäße Benutzung entstanden sind, haftet die Benutzerin oder der Benutzer.
(
3
)
Benutzerinnen und Benutzer werden während der Dienstzeiten archivfachlich beraten. Gegenstände der Beratung sind vor allem Findmittel, Bestände, der Umgang mit Archivgut und der Ablauf der Benutzung. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen oder Auswerten des Archivguts.
(
4
)
Soweit der Dienstbetrieb und der Erhaltungszustand des Archivguts es zulassen, stehen den Benutzerinnen und Benutzern im Rahmen der persönlichen Einsichtnahme technische Hilfsmittel des Archivs zur Verfügung. Ein Anspruch auf deren Benutzung besteht nicht. Eigene technische Hilfsmittel dürfen nur mit Genehmigung des Archivs verwendet werden.
#§ 5
Schutzfristen und Betroffenenrechte
(
1
)
Bei der Benutzung von Archivgut sind die Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes zu beachten. Werden die Rechte eines Dritten verletzt und wird die Evangelische Landeskirche in Württemberg deshalb in Anspruch genommen, so ist die Benutzerin oder der Benutzer bzw. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet, sie schadlos zu halten.
(
2
)
Das Archiv kann Schutzfristen für Archivgut verkürzen. Die Verkürzung von Schutzfristen muss textförmlich beantragt werden.
(
3
)
Die Erlaubnis zur Benutzung des Archivguts kann versagt, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden. Es ist festzuhalten, welches Archivgut mit welchen Auflagen vorgelegt worden ist.
#§ 6
Reproduktionen
(
1
)
Benutzerinnen oder Benutzer können auf eigene Kosten durch das Archiv Reproduktionen von Archivgut herstellen lassen. Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen besteht nicht.
(
2
)
Das Archiv kann Benutzerinnen oder Benutzern auf Antrag genehmigen, in den Räumen des Archivs selbst Reproduktionen von Archivgut herzustellen, sofern rechtliche oder konservatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
- eine Gefährdung des Archivguts besteht,
- der Benutzungsbetrieb beeinträchtigt wird,
- Auflagen des Archivs verletzt werden.
(
3
)
Die Veröffentlichung von Reproduktionen bedarf der Genehmigung durch das Archiv.
#§ 7
Archivgut anderer Archive
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Einrichtungen übersandt wird, gelten die gleichen Bedingungen wie für eigenes Archivgut, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen macht.
#§ 8
Ausleihe und Versand von Archivgut
(
1
)
In begründeten Ausnahmefällen kann Archivgut zur Benutzung an hauptamtlich verwaltete auswärtige Archive versandt werden.
(
2
)
Zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, kann Archivgut ausgeliehen werden. Die näheren Bedingungen werden in einem Leihvertrag geregelt.
#§ 9
Belegexemplar
Benutzerinnen und Benutzer werden aufgefordert, von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst worden sind, dem Archiv nach Fertigstellung ein Belegexemplar unentgeltlich zu überlassen.
#Anlage 2
(zu § 14)
Gebührenordnung für das Evangelische Archiv Baden und Württemberg
#§ 1
Gebühren und Auslagen
(
1
)
Die persönliche Benutzung von Archivgut in den Räumlichkeiten des Archivs ist kostenfrei. Für die darüber hinaus gehende Inanspruchnahme des Archivs und die Benutzung des dort verwahrten Archivguts können Gebühren und Auslagenerstattungen erhoben werden.
(
2
)
Die Gebühren und die Auslagenerstattungen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
(
3
)
Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der jeweils geltenden Gebührentafel in der Anlage. Für Leistungen, die auf der Gebührentafel nicht aufgeführt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
#§ 2
Befreiung, Ermäßigung und Zuschlag
(
1
)
Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
(
2
)
Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und Einrichtungen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(
3
)
Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
(
4
)
Das Archiv kann für besondere Aufwände einen Zuschlag erheben.
Anlage:
Gebührentafel
1. | Personalaufwand für Dienstleistungen Erteilung von Auskünften einschließlich der dazu erforderlichen Recherchen; Erstellung von Gutachten, Transkriptionen, Regesten oder Übersetzungen; Betreuung aufwändiger Benutzungsvorhaben, etwa Filmaufnahmen, je angefangene halbe Stunde | 25,00 € |
2. | Beglaubigungen Erstellung und Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen oder Reproduktionen, je Vorlage | 10,00 € |
3. | Reproduktionen | |
a) Anfertigung von Reproduktionen durch die Benutzerin oder den Benutzer an den Geräten des Archivs, je Vorlage | 0,20 € | |
b) Anfertigung einfacher Reproduktionen durch das Archiv, je Vorlage | 0,50 € | |
c) Anfertigung von Reproduktionen mit besonderen Anforderungen durch das Archiv (etwa großformatige Vorlagen), je Vorlage | 5,00 € | |
4. | Übermittlung, Auslagen und Zuschläge | |
a) Pauschale als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung oder Scheckeinreichung aus dem Ausland | 10,00 € | |
b) Datenträger für die Übermittlung von Digitalisaten | 10,00 € | |
c) Auslagen für Materialien, Verpackung, Versicherung, Porto etc. | gegen Kostenersatz | |
d) Zuschlag für besondere Aufwände oder kurzfristige Erledigung besonders eiliger Aufträge nach Absprache | 50 % | |
5. | Archivierung Dauerhafte oder vorübergehende Verwahrung von Archivgut einer anderen Einrichtung, je laufenden Meter pro Jahr | 30,00 € |
Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung
In Nummer 20 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung vom 3. April 1981 (Abl. 49 S. 308), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 60) geändert worden sind, wird nach der Angabe „Pfarramtskasse“ die Angabe „, - das Pfarrarchiv“ eingefügt.
#Artikel 3
Änderung der Bibliotheksordnung
§ 1 der Anlage zu § 4 Absatz 3 (Benutzungsordnung der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg) der Bibliotheksordnung vom 9. August 2022 (Abl. 70 S. 358), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. November 2024 (Abl. 71 Nr. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird nach der Angabe „Zentralbibliothek“ die Angabe „Baden und“ eingefügt.
- In Satz 3 wird nach der Angabe „Baden und“ die Angabe „Württemberg“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Erlasses des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Der Erlass des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 63) wird wie folgt geändert:
- Artikel 6 wird gestrichen.
- Der bisherige Artikel 7 wird zu Artikel 6 und in Absatz 2 die Angabe „Die Artikel 5 und 6 treten“ durch die Angabe „Artikel 5 tritt“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Archivordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg vom 14. Februar 1989 (Abl. 53 S. 569), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (Abl. 66 S. 310) geändert worden ist, und die Ordnung für die Archivpflege in der Württ. Evang. Landeskirche vom 11. Januar 1960 (Abl. 39 S. 12) außer Kraft.
Werner |
Nr. 189Verordnung des Oberkirchenrats zur Umsetzung der elektronischen Kommunikation bei den Kirchengerichten
vom 7. Oktober 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 62 Absatz 3, § 63 Absatz 9 Mitarbeitervertretungsgesetz, § 43a Absatz 2 Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz und § 7 Absatz 3 Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland wird verordnet:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, das Kirchengericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und die Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann.
(
2
)
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach dieser Verordnung besteht nicht.
(
3
)
Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfachs gemäß § 10 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.
#§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente
(
1
)
Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
(
2
)
Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.
(
3
)
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
#§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
(
1
)
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 46c Arbeitsgerichtsgesetz und § 55a Verwaltungsgerichtsordnung oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Postfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(
2
)
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#§ 4
Sichere Übermittlungswege
Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie der Barrierefreiheit gewährleistet sind.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner |
Nr. 190Verordnung des Oberkirchenrats zur Ablösung der Ordnung Stift Urach und zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
vom 7. Oktober 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
###Artikel 1
Ordnung für das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Stift Urach
(Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben - OZEGL)
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat in dem ehemaligen Kloster der Brüder vom gemeinsamen Leben und dem späteren Seminar Stift Urach einen Ort für Spiritualität und geistliches Leben eingerichtet. Gemäß dem Auftrag der Verfassung der Landeskirche soll die gesamte Arbeit gegründet sein „auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn“. Die Erfüllung dieses Auftrages unterstützen der Vertrauensrat zur Förderung missionarischer Dienste e. V. mit Sitz in Stuttgart, der Förderverein Stift Urach e. V. mit Sitz in Bad Urach und das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat seinen Sitz im Stift Urach. Es ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise
(
1
)
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben lädt zu Einkehrzeiten im Kirchenjahr und Seminaren zu Themen der Spiritualität und des geistlichen Lebens ein und macht Angebote für Menschen in besonderen Lebenssituationen. Tagzeitengebete, Seelsorge und geistliche Begleitung sind offen für alle Gäste.
(
2
)
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben fördert das geistliche Leben in der Landeskirche, indem es den Mitarbeitenden Angebote folgender Art macht:
- geistliche Begleitung Einzelner,
- Aus- und Fortbildung in geistlicher Begleitung und Anleitung geistlicher Übungen,
- Begleitung der Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung und der Personen, die sich im Auftrag der Landeskirche für geistliche Begleitung zur Verfügung stellen,
- geistliche Angebote wie Exerzitien und Fortbildungen zu Themen des geistlichen Lebens.
(
3
)
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
#§ 3
Leitung
Die Planung, Durchführung und Begleitung der Angebote im Sinne von § 2 liegt bei der Leiterin oder beim Leiter des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben, die oder der auf Vorschlag des Kuratoriums vom Oberkirchenrat berufen wird. Die Leiterin oder der Leiter soll Theologin oder Theologe sein. Die Visitation obliegt der zuständigen Prälatin oder dem zuständigen Prälaten.
#§ 4
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Im Programm des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben wird auf die Angebote der Tagungsstätte hingewiesen.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenerfüllung gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
(
4
)
Die Leiterin oder der Leiter kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter wacht darüber, dass das Profil der Angebote des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben hin. Sie oder er hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche in dem Profil der Einkehrangebote zum Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
7
)
Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der Leiterin oder des Leiters über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die Leiterin oder der Leiter ist zuvor anzuhören.
(
8
)
Soweit die Leiterin oder der Leiter zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
#§ 5
Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- ein vom Oberkirchenrat benanntes, stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrats,
- die Leitung des für Theologie, Kirche und Gesellschaft zuständigen Referats,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Urach-Seeburg,
- zwei Personen, die von dem für Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche zuständigen Dezernat im Oberkirchenrat benannt werden und die in geistlicher Begleitung ausgebildet sind, darunter mindestens eine Pfarrperson,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vertrauensrats zur Förderung missionarischer Dienste e. V. und
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fördervereins Stift Urach e. V.
(
2
)
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof beruft die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 für die Dauer von vier Jahren. Zudem beruft sie oder er für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
(
4
)
Das Kuratorium ist zuständig für
- Grundsatzfragen der biblisch-theologischen Ausrichtung der Angebote,
- die Entgegennahme des Arbeits- und Rechenschaftsberichts der Leitung des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben,
- die Begleitung und Beratung der Leiterin oder des Leiters des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben bei der Wahrnehmung ihres oder seines Auftrags,
- die Abgabe eines Vorschlags zur Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben an den Oberkirchenrat,
- die Feststellung des Sonderhaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses, die jeweils der Genehmigung des Oberkirchenrats bedürfen, sowie die Feststellung von überplanmäßigen Ausgaben und Einnahmen und
- die Jahresplanung.
§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(
2
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrats sein soll, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(
3
)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
(
4
)
Das Kuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Es ist insbesondere einzuberufen, wenn dies von der Leiterin oder vom Leiter des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(
5
)
Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
(
6
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(
7
)
Das Kuratorium strebt einmütige Beschlüsse an, insbesondere bei Fragen, die die geistliche Zielsetzung des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben betreffen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
(
8
)
§ 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(
9
)
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
10
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
#§ 7
Änderung der Ordnung
Die Ordnung für das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben kann vom Oberkirchenrat nach Anhörung des Kuratoriums geändert werden.
#Artikel 2
Änderung der Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben
§ 5 Absatz 4 Nummer 5 der Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben wird wie folgt gefasst:
„5. die Beschlussfassung über den Vorschlag für die Haushaltsstelle des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben im landeskirchlichen Haushaltsplan,“
#Artikel 3
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
Im Abschnitt „Landeskirchliche Sonderpfarrstellen ohne Residenzpflicht“ der Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 1. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 164) geändert worden ist, wird die Angabe „Stift Urach Theologische Begleitung 50“ gestrichen.
#Artikel 4
Außerkrafttreten
Die Ordnung Stift Urach vom 2. Juli 1981 (Abl. 49 S. 357), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 4. Juni 2024 (Abl. 71 Nr. 47) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
#Artikel 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Werner |
Nr. 191Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
vom 21. Oktober 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
Die Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 7. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Im Abschnitt Kirchenbezirk Aalen werden die Wörter „gemeindebezogene Sonderpfarrstelle“ jeweils durch die Wörter „bezirksbezogene Sonderpfarrstelle“ ersetzt.
- Der Abschnitt Kirchenbezirk Leonberg wird wie folgt geändert:Nach der Angabe„LeonbergLeonberg Krankenhauspfarrstelle (Sonderpfarrstelle)50“wird die Angabe„LeonbergLeonberg Nord III50“eingefügt.
- Der Abschnitt Kirchenkreis Stuttgart wird wie folgt geändert:
- Die Angabe„StuttgartSillenbuch II50“wird gestrichen.
- Die Angaben„StuttgartStuttgart Kreuzkirche50“und„StuttgartStuttgart Ludwig-Hofacker-Kirche75“werden gestrichen und nach„StuttgartStuttgart Krankenhauspfarrstelle XII (Sonderpfarrstelle)50“werden die Angaben„StuttgartStuttgart Kreuzkirche50“,„StuttgartStuttgart Ludwig-Hofacker-Kirche75“und„StuttgartStuttgart Magdalenen II50“eingefügt.
- Nach der Angabe„StuttgartStuttgart Paul-Gerhardt-Kirche75“wird die Angabe„StuttgartStuttgart Sarah III50“eingefügt und
- die Angabe„StuttgartStuttgart Waldkirche50“wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft.
(
3
)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a) und c) treten mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft.
(
4
)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben b) und d) treten mit Wirkung vom 15. Januar 2025 in Kraft.
(
5
)
War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt diese bis zum Freiwerden mit einem Dienstauftrag im bisherigen Umfang bestehen, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt einer Veränderung zu.
Werner |
Nr. 192Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsverordnung AGSB
vom 21. Oktober 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung AGSB
Die Ausführungsverordnung AGSB vom 14. Februar 2023 (Abl. 70 S. 501) wird wie folgt geändert:
- Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:„3.1 Die Unabhängige Anerkennungskommission ist mit drei Mitgliedern besetzt, die von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Wiederberufungen sind möglich. Es sollen verschiedene Geschlechter, unterschiedliche berufliche Hintergründe sowie Fachkenntnisse im Umgang mit Betroffenen von sexualisierter Gewalt berücksichtigt werden. Wenigstens ein Mitglied der Anerkennungskommission soll die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens ein Mitglied soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. Beschäftigte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke, der Kirchlichen Verbände und der kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und seiner Mitglieder können nicht Mitglieder der Anerkennungskommission sein. Ehemalige Beschäftigte und Personen im Ruhestand dürfen Mitglieder der Anerkennungskommission sein, aber nicht deren Mehrheit stellen. Vor der Neubesetzung eines Sitzes in der Anerkennungskommission sind die im Amt verbleibende Mitglieder anzuhören. Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Notwendige nachgewiesene Auslagen und Reisekosten werden nach dem Reisekostenrecht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erstattet. Außerdem erhalten die Mitglieder der Anerkennungskommission für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. bestimmt wird. Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind vor Beginn der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission zu schulen und erhalten Angebote für eine tätigkeitsbegleitende Supervision.“
- Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:„3.2 Für die Anerkennungskommission ist beim Oberkirchenrat eine Geschäftsstelle eingerichtet.“
- Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:„Anträge auf Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids sind schriftlich oder mündlich an die Geschäftsstelle zu richten. Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende außerhalb des Geltungsbereichs von § 1 Absatz 6 AGSB erfahren haben, kann die Anerkennungskommission Unterstützung anbieten, wenn zwischen dem Träger der Einrichtung und gegebenenfalls seiner Zuordnungskirche, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde.“
- Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:„3.4 Die Anerkennungskommission kann sich im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat und dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. eine Geschäftsordnung geben."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 193Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zu den Prüfungsordnungen I, II und III
vom 7. Oktober 2025
Es wird bestimmt:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung I
Die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung I vom 16. November 2010 (Abl. 64 S. 277) werden wie folgt geändert:
- In Nummer 4.1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 3 Satz 1 LHG“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG)“ ersetzt.
- In Nummer 32.2 werden nach den Wörtern „so wird“ die Wörter „von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts“ eingefügt.
- In Nummer 34.3 wird folgender Satz angefügt:„In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Zulassung der Zuhörerinnen und Zuhörer abgesehen werden.“
Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung II
Die Ausführungsbestimmungenen zur Prüfungsordnung II vom 31. Januar 2012 (Abl. 65 S. 78), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 14. Mai 2013 (Abl. 65 S. 699) geändert worden sind, werden wir folgt geändert:
- Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „zwei theologische Mitglieder“ durch die Wörter „ein theologisches Mitglied“ und die Wörter „zwei Mitglieder“ durch die Wörter „ein Mitglied“ ersetzt.
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Für die laufende Amtsperiode kann der Oberkirchenrat eine weitere Person mit Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg in den Prüfungsausschuss berufen.“
- Nummer 2.3. wird aufgehoben.
- Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „den Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:„Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen nicht Mitglied sein, wenn diese unmittelbar vor Ort an der Ausbildung des Bewerbers oder der Bewerberin beteiligt waren.“
- Es wird folgender Satz 5 angefügt:„Keines der anderen Mitglieder darf Glied der Kirchengemeinde sein, in der der Bewerber oder die Bewerberin Dienst tut.“
- Nummer 6.4 wird aufgehoben.
- Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „drei Personen“ gestrichen.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„Darüber hinaus kann das Prüfungsamt einen Beisitzer oder eine Beisitzerin berufen, der oder die an den Prüfungslehrproben teilnimmt, aber nicht an der Notenfindung mitwirkt.“
- Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „, die“ die Wörter „unmittelbar vor Ort“ eingefügt.
- Nummer 7.4 wird aufgehoben.
- Nummer 8.1 wird aufgehoben. Die Nummern 8.2, 8.3 und 8.4 werden zu den Nummern 8.1, 8.2 und 8.3.
- Die neue Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:„8.3 Die Hausarbeit hat das Seelsorgegeheimnis zu wahren, Personen sind anonymisiert einzuführen.“
- Es wird eine Nummer 8.4 angefügt und wie folgt gefasst:„8.4 Die Dauer des praktisch-theologischen Kolloquiums beträgt 20 Minuten. Der erste Teil des Kolloquiums bezieht sich auf die vorgelegte Arbeit; der zweite Teil bezieht das Thema der vorgelegten Arbeit auf den praktisch-theologischen Fachdiskurs zur Gattung der darin bearbeiteten Kasualie. Hierfür können bis zu drei Titel aus der dazu relevanten wissenschaftlichen Literatur aus dem Fachbereich Praktische Theologie auf Vorschlag des Bewerbers oder der Bewerberin zu Grunde gelegt werden.“
- Die Nummer 9.7 wird wie folgt gefasst:„9.7 Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber und Bewerberinnen durch die Aufsichtsführenden auf die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes sowie die Folge der Nichtabgabe einer Arbeit durch Verlesen der betreffenden Vorschriften hinzuweisen.“
- Die Nummer 9.10 wird wie folgt gefasst:„9.10 Über den Verlauf jeder schriftlichen Prüfung wird von den Aufsichtführenden eine Niederschrift gefertigt.“
- Die Nummern 10.1, 10.2, 11.1, 11.2 und 11.3 werden aufgehoben.
- Nummer 13.2 Satz 2 und Satz 4 werden aufgehoben.
- In Nummer 16.1 werden die Wörter „die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „der Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
- Nummer 18.1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungspredigt,“ durch die Wörter „den Prüfungsgottesdienst oder“ ersetzt und die Wörter „oder eine mündliche Prüfung“ gestrichen.
- In Satz 2 werden die Wörter „oder den Essay“ gestrichen.
- Den Ausführungsbestimmungen zu §§ 20 und 21 wird die Angabe „20, 21“ vorangestellt und folgender Satz angefügt:„Für Personen, die vor dem 1. April 2024 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, finden die Ausführungsbestimmungen in der bis 31. März 2025 geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 3
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung III
Die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung III vom 19. Dezember 2006 (Abl. 62 S. 347), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 5. November 2015 (Abl. 66 S. 498) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:„6.2 Die Prüfungskommission bewertet die Vorarbeiten ohne die schriftlich ausgearbeitete Predigt; der bestellte Korrektor oder die Korrektorin hingegen bezieht die schriftlich ausgearbeitete Predigt in die Bewertung der Vorarbeiten ein.“
- Die Nummern 9.3 und 9.4 werden aufgehoben.
- In der Ausführungsbestimmung zu § 16, der die Angabe „16.“ vorangestellt wird, werden die Wörter „die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „der Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
- Der Ausführungsbestimmung zu § 17 wird die Angabe „17.“ vorangestellt.
- In Nummer 18.1 werden die Wörter „die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „den Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 194Änderung der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 25. September 2025
Der Oberkirchenrat hat am 19. August 2025 nach Anhörung des Kuratoriums am 11. Juli 2025 dem Beschluss des Senats zur Änderung der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg vom 2. Juli 2025 gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg zugestimmt, der hiermit bekanntgemacht wird:
Werner |
Beschluss zur Änderung der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
– staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 2. Juli 2025
#Artikel 1
Änderung der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der EvangelischenLandeskirche in Württemberg
Die Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 18. Dezember 1979 (Abl. 49 S. 77) in der Fassung vom 28. Januar 2009 (Abl. 63 S. 339), die zuletzt durch Beschluss vom 7. November 2023 (Abl. 70 S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:„Der Oberkirchenrat ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie die Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin.“
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Insbesondere ist das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat erforderlich bei der Änderung der Verfassung der Hochschule.“
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Professorinnen“ die Wörter „sowie zur Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen“ eingefügt.
- Folgender Satz 3 wird angefügt:„In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 darf die Zustimmung nur in begründeten Fällen ausnahmsweise verweigert werden.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Berufung“ das Wort „, Bestellung“ eingefügt.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen regelt die Ordnung über die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.“
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- kraft Amtes:
- der Rektor oder die Rektorin (§ 16),
- der Kanzler oder die Kanzlerin (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3),
- der oder die Beauftragte für Gleichstellung (§ 22);
- aufgrund von Wahlen:
- zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen nach § 7,
- zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- vier Studierende,
- beim Beschluss der Grundzüge der Struktur- und Hochschulentwicklungsplanung (§ 15 Absatz 1), bei Änderungen der Verfassung (§ 15 Absatz 2 Nummer 1), beim Vorschlag zur Bestellung oder Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin (§ 15 Absatz 2 Nummer 6) zusätzlich zu den unter Buchstabe a bis d Genannten
- aa)
- die übrigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- bb)
- ein Studierender oder eine Studierende für jeden Studiengang mit bis zu 50 Plätzen für Studienanfänger oder Studienanfängerinnen pro Jahr,
- cc)
- zwei Studierende der Studiengänge mit über 50 Plätzen für Studienanfänger oder Studienanfängerinnen pro Jahr, wobei Studierende anderer Studiengänge gewählt werden können, wenn für einen Studiengang nach Doppelbuchstabe bb oder Doppelbuchstab cc nicht ausreichend Personen gewählt werden können,
- dd)
- zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- ee)
- zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sowie
- ff)
- zwei Lehrbeauftragte
(Erweiterter Senat).“ - In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studierenden“ die Wörter „und der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen“ eingefügt.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) An den Sitzungen des Senats nehmen beratend teil, soweit sie nicht Mitglieder des Senats nach Absatz 1 sind:
- der Dekan oder die Dekanin,
- die Prorektoren und Prorektorinnen,
- ein Mitglied der Mitarbeitervertretung,
- der oder die Enthinderungsbeauftragte (§ 23),
- der oder die Antidiskriminierungsbeauftragte (§ 23a).“
- § 15 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 neu eingefügt:„7. Erörterung und Beschluss der Antidiskriminierungssatzung,“.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 8 bis 13.
- cc)
- Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.
- dd)
- In der bisherigen Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- ee)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:„15. Einsetzung einer Kommission für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen.“
- Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 3 vorangestellt:„(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Beschlüssen nach Absatz 3a Satz 2 mindestens zwei Drittel der Mitglieder, anwesend sind. Kommt in zwei ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Senats ein Beschluss nach Absatz 3a Satz 2 mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist der Senat in einer erneut einberufenen Sitzung über denselben Gegenstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Darauf ist bei der Einberufung dieser Sitzung hinzuweisen.“
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und in Satz 2 nach dem Wort „Ordnung“ die Angabe „gemäß § 20“ sowie vor dem Wort „Mitglieder“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.
- In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „stimmberechtigten“ eingefügt.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:„§ 17aAbwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie hauptberuflich gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen, können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 50 Prozent der wahlberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Satz 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es unter der Angabe von Gründen vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Kuratoriums anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Kuratoriums leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Erweiterten Senat und dem Kuratorium erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Erweiterter Senat und Kuratorium beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie hauptberuflich gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen, für die Abwahl stimmen.(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums als Beisitzer, die das Kuratorium bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten im Oberkirchenrat mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.(6) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.“
- § 19 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:„2. der Dekan oder die Dekanin,“
- bb)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Sie kann auf Antrag eines Mitglieds einberufen werden.“
- In Absatz 3 wird das Wort „Berufungskommission“ durch das Wort „Kommissionen“ ersetzt und nach dem Wort „Hochschullehrerinnen“ die Wörter „sowie über die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen“ eingefügt.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Hochschullehrerinnen“ die Wörter „sowie der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen“ eingefügt.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „Beauftragte für Chancengleichheit“ durch die Wörter „Beauftragte für Gleichstellung“ ersetzt.
- Der folgende Satz wird angefügt:„Der oder die gewählte Beauftragte für Gleichstellung benennt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin eine Stellvertretung.“
- § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Der oder die Enthinderungsbeauftragte benennt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin eine Stellvertretung.“
- Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:„§ 23aAntidiskriminierungsbeauftragter oder
Antidiskriminierungsbeauftragte(1) Die Hochschule fördert einen wertschätzenden und respektvollen Umgang miteinander und strebt das Ziel, einen diskriminierungskritischen, sicheren und gewaltfreien Studien-, Lehr- und Arbeitsort für alle zu bieten, an. Sie wirkt gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Hierzu fördert sie die Verantwortlichkeit aller und eine Kultur des Hinsehens und Benennens von diskriminierendem, übergriffigem oder gewalttätigem Verhalten.(2) Der Senat wählt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Antidiskriminierungsbeauftragten oder eine Antidiskriminierungsbeauftragte für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Aus dem Kreis der hauptamtlich Dozierenden wird eine Stellvertretung bestimmt. Der oder die gewählte Antidiskriminierungsbeauftragte benennt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin eine Vertretung.(3) Der oder die Antidiskriminierungsbeauftragte bietet zum Thema Diskriminierung Information, Sensibilisierung und Beratung für alle Mitglieder der Hochschule an und erarbeitet proaktiv präventive und strukturelle Maßnahmen insbesondere gegen Rassismus und Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sowie der religiösen oder weltanschaulichen Identität. Näheres regelt die Antidiskriminierungssatzung.(4) Der oder die Beauftragte hat das Recht zur Anhörung und Beteiligung in den Hochschulgremien in all diesen Angelegenheiten und arbeitet in Erfüllung dieser Aufgaben mit den Hochschulorganen, den studentischen Gruppen und zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule zusammen, um die Gestaltung einer diskriminierungskritischen Hochschule zu erreichen.(5) Der oder die Beauftragte nimmt an Sitzungen des Senats beratend teil. Er oder sie berichtet im Senat mindestens einmal jährlich in anonymisierter Form über Diskriminierungsvorfälle an der Hochschule.(6) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Verfassung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Nr. 195Satzung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 8. Oktober 2025
Die Ev. Kirchengemeinde Bempflingen, die Ev. Kirchengemeinde Aich-Neuenhaus, die Ev. Gesamtkirchengemeinde Schlaitdorf-Altenriet, die Ev. Kirchengemeinde Grötzingen, die Ev. Verbundkirchengemeinde Neckartailfingen-Altdorf, die Ev. Kirchengemeinde Neckartenzlingen, die Ev. Kirchengemeinde Beuren, die Ev. Kirchengemeinde Dettingen/Erms, die Ev. Kirchengemeinde Frickenhausen, die Ev. Kirchengemeinde Kohlberg, die Ev. Kirchengemeinde Linsenhofen-Tischardt, die Ev. Kirchengemeinde Neuffen, die Ev. Verbundkirchengemeinde Neckarhausen-Raidwangen, die Ev. Gesamtkirchengemeinde Nürtingen, die Ev. Kirchengemeinde Oberboihingen-Reudern, die Ev. Friedenskirchengemeinde Oberensingen-Hardt-Zizishausen, die Ev. Kirchengemeinde Wolfschlugen haben am 24. Juli 2025 gemäß § 2 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz den Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar mit Wirkung zum 1. Januar 2026 gegründet. Die Diakoniestation Aich-Erms-Neckartal, die Diakoniestation Neuffener Tal und die Diakoniestation Nürtingen gehen zum 1. Januar 2026 auf den Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar über. Die Verbandssatzung, die die Kirchengemeinden am 24. Juli 2025 vereinbart haben, wurde gemäß § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz am 6. August 2025 genehmigt und wird bekanntgemacht.
Werner |
Satzung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar
#Präambel
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er wächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen – beizutragen“.
Zur Erfüllung dieser Grundbestimmung in § 1 des Diakoniegesetzes der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und kraft der Beschlüsse ihrer Kirchengemeinderäte und ihrer Gemeinderäte bilden die unten Genannten einen Verband gemäß des kirchlichen Verbandsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung. Sie setzen in ihm ihre seitherige Kooperation ambulanter Dienste fort. Der Verband erhält folgende
V E R B A N D S S A T Z U N G
#§ 1 Mitglieder, Mitarbeitende Rechtsträger, Sitz und Zugehörigkeit
- (1.)
- Der Verband führt den NamenDIAKONIESTATIONSVERBAND Mittlerer Neckar(im Folgenden: Verband genannt)
- (2.)
- Der Verband hat seinen Sitz in Nürtingen
- (3.)
- Angehörige des Verbandes sinddie Verbandsmitglieder (Ziffer 4.1)die mitarbeitenden Rechtsträger (Ziffer 4.2)
- (4.1)
- Verbandsmitglieder sind:Ev. KirchengemeindeBempflingenEv. KirchengemeindeAich-NeuenhausEv. GesamtkirchengemeindeAb 30.11.2025 Evang. KirchengemeindeSchlaitdorf-AltenrietAltenriet-SchlaitdorfEv. KirchengemeindeGrötzingenEv. VerbundkirchengemeindeNeckartailfingen-AltdorfEv. KirchengemeindeNeckartenzlingenEv. KirchengemeindeBeurenEv. KirchengemeindeDettingen / ErmsEv. KirchengemeindeFrickenhausenEv. KirchengemeindeKohlbergEv. KirchengemeindeLinsenhofen-TischardtEv. KirchengemeindeNeuffenEv. VerbundkirchengemeindeNeckarhausen-RaidwangenEv. GesamtkirchengemeindeAb 30.11.2025 Evang. KirchengemeindeNürtingenNürtingenEv. KirchengemeindeOberboihingen-ReudernEv. FriedenskirchengemeindeOberensingen-Hardt-ZizishausenEv. KirchengemeindeWolfschlugen
Mitarbeitende Rechtsträger sind:
Stadt | Aichtal |
Gemeinde | Altdorf |
Gemeinde | Altenriet |
Gemeinde | Bempflingen |
Gemeinde | Neckartailfingen |
Gemeinde | Neckartenzlingen |
Gemeinde | Schlaitdorf |
Gemeinde | Beuren |
Gemeinde | Frickenhausen |
Gemeinde | Kohlberg |
Gemeinde | Neuffen |
Gemeinde | Nürtingen |
Gemeinde | Wolfschlugen |
Die Zugehörigkeit zum Verband kann von den Verbandsmitgliedern und den mitarbeitenden Rechtsträgern mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Verbandsmitglieder bedürfen dazu der Zustimmung des Oberkirchenrats. Eine Vermögensauseinandersetzung findet in diesem Fall nicht statt.
Der Verband kann mit anderen gemeinnützigen Trägern Kooperationsverträge abschließen.
§ 2 Tätigkeitsbereich und Aufgaben des Verbands
- (1.)
- Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Kirche in Wort und Tat. Der Verband nimmt den Auftrag zur Ausübung christlicher Nächstenliebe wahr.
- (2.)
- In Erfüllung dieses Zweckes nimmt der Verband im Gebiet der Verbandsmitglieder folgende Aufgaben wahr:Gegenstand des Verbands ist der Betrieb von Diensten und Angeboten, um Menschen die Hilfen und Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen, die sie für ein Leben in Würde benötigen. Dazu gehören insbesondere Alten-, Kranken- und Familienpflege, Hilfen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, sowie Beratungsdienste, Hausnotruf, Essen auf Rädern, Seelsorge und Sterbebegleitung. Der Verband kann weitere Aufgaben übernehmen.Der Verband darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an solchen Unternehmen beteiligen und deren Geschäftsführung ganz oder teilweise übernehmen. Der Verband darf Zweigniederlassungen errichten. Räumliche Ausweitungen bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kirchengemeinden in der kirchenrechtlich vorgesehenen Form.Zur Umsetzung seiner Aufgaben unterhält der Verband drei unselbständige Pflegebereiche:
- Diakoniestation Aich-Erms-Neckartal mit Sitz in Neckartenzlingen
- Diakoniestation Neuffener Tal mit Sitz in Neuffen
- Diakoniestation Nürtingen mit Sitz in Nürtingen
- (3.)
- Die Dienste des Verbands stehen allen Personen im Einzugsbereich, ungeachtet der Nationalität und Religionszugehörigkeit, offen.
- (4.)
- Der Verband darf darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die den Gegenstand des Verbands fördern. Dazu gehört auch die Förderung der Zusammenarbeit mit stationären Einrichtungen sowie weiteren gemeinnützigen Diensten.
- (5.)
- Der Verband ist Mitglied des Evangelischen Landesverbandes für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e.V. und über ihn dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen und wendet die nach dessen Satzung vorgesehenen Bestimmungen an. Der Verband schließt mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge ab deren Inhalt mit den Beschlüssen und Entscheidungen der arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und ihres Schlichtungsausschusses übereinstimmen.
- (6.)
- Der Verband kann seine Zwecke auch durch die Kooperation mit Fördervereinen, den Diakonie- und Sozialstationen im Landkreis Esslingen sowie den Mitgliedern der LIGA der freien Wohlfahrtspflege erfüllen. Der Verband arbeitet in den Bereichen der ambulanten und teilstationären Pflege, Versorgung, Personalgewinnung und -überlassung, Öffentlichkeitsarbeit und administrativen Tätigkeiten planmäßig mit den Kooperationspartnern zusammen.
§ 3 Diakonischer Auftrag
- (1.)
- Der diakonische Auftrag wird vom Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen. Mit den Diakoniestationen will er die Weisung Jesu Christi zur Verkündigung und zum diakonischen Handeln erfüllen. Er macht es sich zur Aufgabe, die diakonische Arbeit anzuregen, zu fördern und die Belange der Diakonie zu vertreten.
- (2.)
- Der Verband unterstützt die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden in seinem Arbeitsgebiet.
§ 4 Rechtsstatus
- (1.)
- Der Verband ist gemäß § 3 Kirchliches Verbandsgesetz i.V.m. §§ 24 ff. Kirchensteuergesetz eine Untergliederung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat ihm mit Verfügung vom 25.08.2025 GZ KMRA-7142-3/11/7 die staatliche Anerkennung ausgesprochen. Im Rahmen seiner Aufgaben, die sich insbesondere aus § 2 Diakoniegesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dieser Satzung ergeben, übt der Verband Tätigkeiten aus, die denen einer Körperschaft im Sinne von §§ 51 ff. Abgabenordnung vergleichbar sind.
- (2.)
- Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands kann in entsprechender Anwendung von Nr. 36 Satz 2 ff. Ausführungsverordnung der Kirchengemeindeordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Freibeträge gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Verbandsversammlung.
§ 5 Organe des Verbands
- (1.)
- Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
- (2.)
- Die Organe des Verbands sind an die Verfahrensregelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchenbezirksordnung gebunden.
- (3.)
- Nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl werden die Verbandsversammlung und der Verwaltungsrat neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats bis zum ersten Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung im Amt.
§ 6 Verbandsversammlung
(1.) Zusammensetzung und Stimmverteilung
- (1.1)
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsmitglieder und mitarbeitenden Rechtsträger. Die Stimmverteilung in der Verbandsversammlung ist wie folgt geregelt.VertreterStimmen1Ev. KirchengemeindeAich-Neuenhaus252Ev. GesamtkirchengemeindeSchlaitdorf-Altenriet123Ev. KirchengemeindeBempflingen124Ev. KirchengemeindeGrötzingen125Ev. VerbundkirchengemeindeNeckartailfingen-Altdorf236Ev. KirchengemeindeNeckartenzlingen127StadtAichtal118GemeindeAltdorf119GemeindeAltenriet1110GemeindeBempflingen1111GemeindeNeckartailfingen1112GemeindeNeckartenzlingen1113GemeindeSchlaitdorf111Ev. KirchengemeindeBeuren122Ev. KirchengemeindeDettingen / Erms113Ev. KirchengemeindeFrickenhausen124Ev. KirchengemeindeKohlberg125Ev. KirchengemeindeLinsenhofen-Tischardt126Ev. KirchengemeindeNeuffen247GemeindeBeuren118GemeindeFrickenhausen119GemeindeKohlberg1110StadtNeuffen111Ev. VerbundkirchengemeindeNeckarhausen-Raidwangen122Ev. GesamtkirchengemeindeNürtingen3103Ev. KirchengemeindeOberboihingen-Reudern134Ev. FriedenskirchengemeindeOberensingen-Hardt-Zizishausen255Ev. KirchengemeindeWolfschlugen256StadtNürtingen117GemeindeWolfschlugen11
Die Vertreter(innen) der evangelischen Kirchengemeinden werden von den Kirchengemeinderäten der Verbandsmitglieder gewählt und informieren diese bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie müssen zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sofern sie noch nicht in ein kirchliches Amt eingeführt wurden, werden sie vom Dekan oder der Dekanin, in dessen/deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat, verpflichtet.
Die mitarbeitenden Rechtsträger entsenden jeweils einen Vertreter. Die Vertreter(innen) der mitarbeitenden Rechtsträger sollen, aufgrund der mit ihrer Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung verbundenen Verantwortung für das diakonische Profil des Verbandes, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK auf Bundesebene) oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg als Voll- oder Gastmitglied bzw. beratendes Mitglied angeschlossen ist, besitzen. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Erfordernis zulassen.
Geschäftsführung und leitende Pflegedienstleitung sind beratende Mitglieder der Verbandsversammlung.
Krankenpflegevereine und Krankenpflegefördervereine als Kirchengemeindevereine nach § 56b KGO in Verbindung mit der Rahmenordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg werden durch ihre Kirchengemeinden vertreten.
Bei Verhinderung eines Vertreters oder einer Vertreterin ist Stellvertretung möglich. Der (die) Stellvertreter(in) wird von dem Verbandsmitglied oder mitarbeitenden Rechtsträger dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitgeteilt. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vertreter desselben Verbandsmitglieds ist möglich.
Scheidet ein(e) Vertreter(in) vorzeitig aus, benennt dessen Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit dem Verband eine(n) Nachfolger(in).
Die Verbandsversammlung kann Personen weiterer Einrichtungen als Berater hinzuwählen. Außerdem können Vertreter(innen) von Kooperationspartnern als Berater(innen) eingeladen werden.
Ein(e) Vertreter(in) der kirchlichen Regionalverwaltung wird zur Verbandsversammlung eingeladen und kann an ihr beratend teilnehmen.
Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Post oder E-Mail) einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmen der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(2.) Beschlussfassung
- (2.1)
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter(innen) mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten.
- (2.2)
- Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, außer es ist anders geregelt.
(3.) Aufgaben der Verbandsversammlung
- (3.1)
- Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands nach Maßgabe des kirchlichen Verbandsgesetzes.1
- (3.2)
- Sie beschließt die Grundsätze und Schwerpunkte der Verbandsarbeit.
- (3.3)
- Sie wählt den Verbandsvorstand und beschließt, wer von den Verbandsvorständen den Verbandsvorsitz bzw. die Stellvertretung für den Verbandsvorsitz übernimmt. Sie wählt die hauptamtliche Geschäftsführung und die hauptamtliche leitende Pflegedienstleitung nach den Vorgaben der Kirchlichen Anstellungsordnung.
- (3.4)
- Sie beschließt den Wirtschaftsplan (inklusive Investitions- und Stellenplan) und stellt die Jahresrechnung fest.
- (3.5)
- Sie nimmt die Berichte des Vorstands und des Verwaltungsrates entgegen und beschließt nach Erledigung der Bemerkungen des landeskirchlichen Rechnungsprüfamtes und des Verwaltungsrates über dessen Entlastung.
- (3.6)
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über den Ausschluss von mitarbeitenden Rechtsträgern.
- (3.7)
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über Veränderung des Verbandsgebietes (§ 2 Ziff. 2) oder die Übernahme weiterer Aufgaben (§ 2 Ziff. 2) und über die Finanzierung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
- (3.8)
- Sie beschließt über die Mitarbeit von Kirchengemeinden oder anderen Rechtsträgern ohne Stimmrecht in der Verbandsversammlung und über den Abschluss von Kooperationsverträgen.
§ 7 Verwaltungsrat
Zur Beratung und Überwachung des Vorstands wird ein Verwaltungsrat eingesetzt.
(1.) Zusammensetzung und Amtszeit
- (1.1)
- Der Verwaltungsrat besteht aus 7 Personen aus der Mitte der Verbandsversammlung. Diese setzen sich wie folgt zusammen:- 1 Vertreter(in) der Ev. Gesamtkirchengemeinde Nürtingen (ab 30.11.2025 Ev. Kirchengemeinde Nürtingen),- 1 Vertreter(in) der Ev. Kirchengemeinde Aich-Neuenhaus,- 1 Vertreter(in) der Ev. Kirchengemeinde Neuffen,- 2 Vertreter(innen) der beteiligten Kommunen, die durch die kommunalen mitarbeitenden Rechtsträger benannt werden.- 2 Vertreter(innen) aus der Mitte der weiteren beteiligten Kirchengemeinden, die von diesen benannt werden.Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Nürtingen (ab 30.11.2025 Evang. Kirchengemeinde Nürtingen), die Ev. Kirchengemeinde Aich-Neuenhaus und die Ev. Kirchengemeinde Neuffen bestimmen, welcher ihrer Vertreter aus der Verbandsversammlung Mitglied im Verwaltungsrat wird. Für den Fall der Verhinderung werden für die Vertreter(innen) im Verwaltungsrat Stellvertreter(innen) – sofern möglich aus der Mitte der Verbandsversammlung – von den Verbandsangehörigen benannt.Die Vorstandsmitglieder nehmen beratend am Verwaltungsrat teil.
- (1.2)
- Die Amtszeit beträgt 6 Jahre und richtet sich nach den evangelischen Kirchenwahlen.Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats aus, so wird ein Ersatzmitglied entsprechend den Bestimmungen des § 6 Ziffer 1.1 für die jeweils verbleibende Amtszeit bestellt.
- (1.3)
- Der Verwaltungsrat wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine/n stellv. Vorsitzende/n aus der Mitte der im Verwaltungsrat vertretenen Kirchengemeinden.Die Verbandsversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Bei Verhinderung wird die Verbandsversammlung von der / dem stellv. Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.Es muss mindestens eine Pfarrerin/ein Pfarrer oder ein/e Diakon/in Mitglied im Verwaltungsrat sein.
- (1.4)
- Der Verwaltungsrat tagt mindestens dreimal jährlich und wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates in Absprache mit dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Post oder E-Mail) eingeladen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Evangelischen Regionalverwaltung wird eingeladen und kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(2.) Beschlussfassung
- (2.1)
- Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
- (2.2)
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Das Protokoll der Sitzung ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- (3.1)
- Die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtliche Geschäftsführung wird durch die/den Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrgenommen.
- (3.2)
- Entgegennahme und Beratung des Berichts des Vorstands
- (3.3)
- Beratung des Vorstands bei der Ausrichtung der Arbeit
- (3.4)
- Vorbereitung der Wahl der hauptamtlichen Geschäftsführung und der hauptamtlichen leitenden Pflegedienstleitung und Vorauswahl geeigneter Bewerber/innen
- (3.5)
- Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung
- (3.6)
- Beratung des Wirtschaftsplans, des Stellenplans und des Jahresabschlusses
- (3.7)
- Beschluss über Art und Höhe der Preise soweit diese nicht durch Preisvereinbarungen (SGB V und SGB XI…) auf Landesebene verhandelt werden.
- (3.8)
- Beschluss von Anschaffungen über 20.000 EUR im Einzelfall über den Wirtschaftsplan hinaus
- (3.9)
- Beschlussfassung über- das Eingehen von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall 25.000 EUR übersteigen- das Eingehen von Bürgschaften- Rechtsstreitigkeiten, die im Einzelfall 25.000 EUR übersteigen
- (3.10)
- Bestellung bzw. Anstellung der stellvertretenden Pflegedienstleitung
- (3.11)
- Zustimmung zur Geschäftsordnung
§ 8 Verbandsvorstand
(1.) Zusammensetzung
- (1.1)
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Er besteht aus den hauptamtlichen Geschäftsführenden. Die leitende Pflegedienstleitung sowie ein Vertreter aus der Mitte der Verbandsversammlung können hinzugewählt werden.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Verbandsversammlung gewählt. Die Verbandsversammlung beschließt, wer von den Vorstandsmitgliedern den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz übernimmt. Sofern die Pflegedienstleistung nicht Mitglied des Vorstands ist, nimmt sie beratend an den Sitzungen teil.
- (1.2)
- Der Verbandsvorstand tagt mindestens viermal jährlich.
- (1.3)
- Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Wählbarkeit in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland voraus.Ist die Geschäftsführung lediglich Mitglied einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen ist, nimmt sie/er lediglich beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
(2.) Aufgaben des Vorstands:
- (2.1)
- Der / Die Vorsitzende und sein(e) / ihr(e) Stellvertreter(in) vertritt den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich und leitet verantwortlich den Verband im Rahmen der geltenden Regelungen und der Verbandsbeschlüsse.
- (2.2)
- Er ist zuständig für alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten des Verbandes im Rahmen des Stellenplanes. Er nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigten des Verbandes wahr.Für die Anstellung, Eingruppierung und Entlassung der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung ist die Verbandsversammlung zuständig.Die unmittelbare Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegebereich wird von der leitenden Pflegedienstleitung wahrgenommen.
- (2.3)
- Er schlägt die Organisation und die Geschäftsordnung für die Leitungskräfte und die Geschäftsstelle sowie den Vorstand vor.
- (2.4)
- Im Vorstand werden die Entscheidungsgegenstände der Verbandsversammlung, insbesondere der Wirtschafts- und Stellenplan, die Leistungsentgelte und die Jahresrechnung vorberaten.
- (2.5)
- Er arbeitet in Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen mit oder benennt Vertreter(innen) hierfür.
- (2.6)
- Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit.
- (2.7)
- Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor.
- (2.8)
- Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung des Vorstandes oder der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats anstelle dieser Gremien. Diese sind unverzüglich hierüber zu informieren.
§ 9 Geschäftsführung, Leitungsaufgaben
- (1.)
- Die Diakoniestation hat eine Geschäftsstelle, die von mindestens einem/einer hauptamtlichen Geschäftsführer/in geleitet wird.Der Sitz der Geschäftsstelle ist in Nürtingen.
- (2.)
- Der/die Geschäftsführer/in steht der Geschäftsstelle vor, ist zuständig und verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere für das Rechnungswesen.
- (3.)
- Den pflegerischen und sozialen Diensten stehen die Pflegedienstleitung bzw. die stellvertretende Pflegedienstleitung vor. Zur Unterstützung werden Teamleitungen eingesetzt, die für die Steuerung und Planung der Teams und der zugeordneten Klienten verantwortlich sind.
§ 10 Virtuelle Sitzungen und Versammlungen der Organe
- (1.)
- Die Sitzungen und Versammlungen der Organe finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt.
- (2.)
- Der Vorstand bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann in begründeten Ausnahmefällen, Sitzungen und Versammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuell) durchführen, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, z. B. in Form einer Videokonferenz möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die virtuelle Anwesenheit entspricht der persönlichen Anwesenheit.
- (3.)
- Die Mitglieder, die virtuell teilnehmen, müssen ihre Identität nachweisen und während der gesamten Sitzung anzeigen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
- (4.)
- Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder in Sitzungen und Versammlungen, an denen nicht alle teilnehmenden Mitglieder anwesend sind, muss technisch sichergestellt werden, dass diese geheim durchführbar sind.
- (5.)
- Die Beschlussfassung kann vor Ort auf schriftlichem beziehungsweise virtuell auf elektronischem Wege herbeigeführt werden. In der Einladung hat der Vorstand die Mitglieder sowohl darüber zu informieren, dass die Sitzung oder Versammlung virtuell stattfindet bzw. die Wahl zwischen körperlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme besteht als auch darüber, in welcher Form die Beschlussfassung erfolgt und welche technischen Voraussetzungen bei den Mitgliedern für eine virtuelle Beteiligung und Abstimmung gegeben sein müssen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Zugangsdaten rechtzeitig übermittelt werden.
§ 11 Finanzierung
- (1.)
- Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme der pflegerischen und sozialen Dienste der Diakoniestation Entgelte. Diese werden in einer Preisliste veröffentlicht.
- (2.)
- Soweit die Preise, die Zuweisungen des Landes, des Kreises, der Krankenpflegefördervereine und Dritter sowie die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband bei seinen Mitgliedern eine Umlage.Die Umlage wird nicht erhoben so lange entsprechende Rücklagen vorhanden sind, die oberhalb der Pflichtrücklage laut Haushaltsordnung der Landeskirche liegt.Dabei wird der ungedeckte Finanzbedarf nach Anzahl der Gemeindeglieder (Stand 31.12. des Vorjahres) auf die evangelischen Kirchengemeinden umgelegt. Es werden nur die Gemeindeglieder gezählt, die im Versorgungsgebiet des Verbands wohnen.
- (3.)
- Die mitarbeitenden Rechtsträger unterstützen den Verband bei seiner Arbeit durch projektbezogene Zuschüsse. Die mitarbeitenden Rechtsträger sagen zu, eine Abmangelvereinbarung mit dem Verband abzuschließen. Es handelt sich nur um eine Abmangelfinanzierung für Leistungen außerhalb SGB V und SGB XI.
- (4.)
- Über die Zuwendungen der Diakonie- und Krankenpflegefördervereine und Krankenpflegevereine wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
- (5.)
- Der Verband kann nach Maßgabe des Haushalts- und Wirtschaftsplanes Vorauszahlungen auf die Umlage erheben. Umlage und Vorauszahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Anforderung zu bezahlen.
- (6.)
- Verbandsmitglieder haben das Recht, in die Rechnungsunterlagen Einblick zu nehmen.
- (7.)
- Die Rechnung des Verbands wird vom Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geprüft.
§ 12 Überleitungsbestimmungen
- (1.)
- Der Diakoniestationsverband übernimmt mit Inkrafttreten der Satzung sämtliche Verantwortung für die bisherige Diakoniestation Aich-Erms-Neckartal (in Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinde Aich-Neuenhaus), für die bisherige Diakoniestation Neuffen (in Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinde Neuffen) und für die bisherige Diakoniestation Nürtingen gGmbH.
- (2.)
- Zum 1. Januar 2026 überträgt die Ev. Kirchengemeinde Aich-Neuenhaus die seitherigen Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind in den Regelungen über den Übergang der Diakoniestationen Aich-Erms-Neckartal festgelegt.
- (3.)
- Zum 1. Januar 2026 überträgt die Ev. Kirchengemeinde Neuffen die seitherigen Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind in den Regelungen über den Übergang der Diakoniestationen Neuffen festgelegt.
- (4.)
- Zum 1. Januar 2026 überträgt die Diakoniestation Nürtingen gGmbH die Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind im Vertrag zum Übergang der Diakoniestation Nürtingen gGmbH festgelegt.
§ 13 Auflösung des Verbands
- (1.)
- Bei einer Auflösung des Verbandes werden alle Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbandes beglichen, soweit dieses dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, werden die Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Umlageverpflichtungen übernommen. Sie bleiben für die Abwicklung solcher Verbindlichkeiten, die nur einheitlich erfüllt werden können, auch über die Auflösung des Verbandes hinaus Gesamtschuldner.
- (2.)
- Soweit nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten noch Verbandsvermögen vorhanden ist, haben die mitarbeitenden Rechtsträger entsprechend ihrer Umlageverpflichtungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch hieran. Dem Ausgleichsanspruch werden die Neuinvestitionen der letzten 15 Jahre im Bereich des beweglichen Vermögens und der letzten 30 Jahre im Bereich des unbeweglichen Vermögens zum Zeitwert bei der Auflösung des Verbands zugrunde gelegt. Im Übrigen fällt das Verbandsvermögen den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Umlageverpflichtungen zu.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates in Stuttgart. Sie tritt mit dem Tag der Genehmigung und Bekanntgabe in Kraft.
Neckartenzlingen, den 24.07.2025
Nr. 196Satzung des Diakoniestationsverbandes Leintal
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 8. Oktober 2025
Die Evangelische Kirchengemeinde Großgartach, die Evangelische Kirchengemeinde Kleingartach, die Evangelische Kirchengemeinde Massenbach und Massenbachhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Niederhofen, die Evangelische Kirchengemeinde Schluchtern, die Evangelische Kirchengemeinde Schwaigern und die Evangelische Kirchengemeinde Stetten a.H. haben am 1. Juli 2025 gemäß § 2 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz den Diakoniestationsverband Leintal mit Wirkung zum 1. Januar 2026 gegründet. Die Diakoniestation Leintal geht zum 1. Januar 2026 von der Evangelischen Kirchengemeinde Schwaigern auf den Diakoniestationsverband Leintal über. Die Verbandssatzung, die die Kirchengemeinden am 1. Juli 2025 vereinbart haben, wurde gemäß § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz am 27. August 2025 genehmigt und wird bekanntgemacht.
Werner |
Satzung des Diakoniestationsverbandes Leintal
#Präambel
(1) "Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen beizutragen".
Der diakonische Auftrag wird als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen.
(2) Gemäß dieser Grundbestimmung wurde die „Diakoniestation Leintal“ durch die Ev. Kirchengemeinde Schwaigern errichtet und betrieben. (Beschlüsse des Kirchengemeinderates Schwaigern vom 08.07.1981 und 08.09.1982).
Die Wurzeln der Diakoniestation reichen in Schwaigern allerdings mindestens bis zur Gründung des Krankenpflegevereins im Jahr 1897 zurück. Unter Leitung von Kirche und Kommune errichtete dieser eine neue Sozialstation, die schließlich von einer Gemeindediakonisse geleitet wurde. Diese Arbeit überstand zwei Weltkriege und eine Wirtschaftskrise.
Nach den Übergrifferfahrungen der NS-Zeit entschied man sich allerdings für eine dezidiert „christliche Krankenpflegestation“ (28.05.1945) unter Federführung der Kirchengemeinde. Über die Schwaigerner Sozialstation hinaus kam es dann schließlich zur eigentlichen Gründung der Diakoniestation Leintal als – beginnend in den 1970er Kooperationsverträge zur Integration der Sozialstationen der Nachbargemeinden im Leintal geschlossen wurden. Diese Verträge wurden geschlossen mit den Evangelischen Kirchengemeinden Massenbach/Massenbachhausen, Niederhofen, Stetten a.H. und Kleingartach (1981), der Katholischen Kirchengemeinde Massenbachhausen (1982), der Evangelischen Kirchengemeinde Schluchtern (2015) und der Evangelischen Kirchengemeinde Großgartach (2016).
Die Diakoniestation Leintal wurde von der Ev. Kirchengemeinde Schwaigern stellvertretend getragen. Der Krankenpflegeverein blieb, umgewandelt zum Krankenpflegeförderverein, Unterstützer bis 2025. In den letzten Jahrzehnten wuchs die Diakoniestation - erweitert u.a. um eine Nachbarschaftshilfe, eine professionelle Geschäftsführung und Pflegedienstleitung - zu einer regionalen diakonischen Dienstleisterin seit 01.07.2012 mit eigenen Stationsräumlichkeiten in der Zeppelinstraße in Schwaigern heran.
Mit der Gründung eines Trägerverbands zum 01.01.2026 treten nun folgerichtig alle evangelischen Kirchengemeinden neu gemeinsam in die diakonische Pflicht, die sie im Leintal verbindet.
(3) Zur Erfüllung der Grundbestimmung in § 1 des Diakoniegesetzes der Evang. Landeskirche in Württemberg (zitiert in Abs 1 dieser Präambel) und kraft der Beschlüsse ihrer Kirchengemeinderäte bilden die unten Genannten einen Verband gemäß dem kirchlichen Verbandsgesetz in der derzeitig gültigen Fassung.
Der Verband erhält folgende
VERBANDSSATZUNG
#§ 1
Mitglieder, Sitz und Zugehörigkeit
(
1
)
Der Verband führt den Namen „Diakoniestationsverband Leintal“. Der Verband hat seinen Sitz in Schwaigern.
(
2
)
Mitglieder des Verbandes sind die Evangelischen Kirchengemeinden
- Großgartach
- Kleingartach
- Massenbach und Massenbachhausen
- Niederhofen
- Schluchtern
- Schwaigern
- Stetten a.H.
Das Versorgungsgebiet entspricht dem Gebiet, das die beteiligten Kirchengemeinden umfasst. Räumliche Ausweitungen des Verbandes bedürfen des Einvernehmens der in dem Gebiet liegenden Kirchengemeinden in der kirchenrechtlich vorgesehenen Form.
(
3
)
Die Zugehörigkeit zum Verband kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Verbandsmitglieder bedürfen dazu der Zustimmung des Oberkirchenrats.
(
4
)
Unbeschadet der Umlagepflichten nach § 10 sind die kündigenden Verbandsmitglieder verpflichtet, nach dem Maßstab der letzten Umlage die das Vermögen des Verbandes übersteigenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Evtl. durch die Kündigung entstehende Verbindlichkeiten sind in vollem Umfang zu übernehmen. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 2
Tätigkeitsbereich und Aufgaben des Verbands
(
1
)
Aufgaben des Verbands:
- für die Bewohner im Gebiet der Verbandsmitglieder ambulante Hilfen für die Kranken- und Altenpflege, für die Haus- und Familienpflege, sowie Hauswirtschaftliche Versorgung, Betreutes Wohnen, Hospizdienst und unbeschadet einer gegebenenfalls erforderlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigung Tagespflege anzubieten und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.
- Darüber hinaus kann er weitere ambulante diakonische Dienste nach Bedarf und Möglichkeiten anbieten und koordinieren.
(
2
)
Der Verband betreibt dazu eine zentrale Einrichtung mit der Bezeichnung „Diakoniestation Leintal“ und stellt hierzu das benötigte Leitungs-, Pflege- und Verwaltungspersonal an.
(
3
)
Die Dienste des Verbands stehen allen Personen im Versorgungsgebiet unabhängig von deren Alter, Geschlecht, Nationalität oder Religion offen. Erholungssuchende und Gäste können, soweit sie sich im Verbandsgebiet aufhalten, auf deren Wunsch im Rahmen des üblichen Leistungsangebots versorgt werden.
#§ 3
Diakonischer Auftrag
(
1
)
Der diakonische Auftrag wird vom Verband als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen. Mit der Diakoniestation will er die Weisung Jesu Christi zur Verkündigung und zum diakonischen Handeln erfüllen. Er macht sich in seinem Bereich zur Aufgabe, die diakonische Arbeit anzuregen, zu fördern und die Belange der Diakonie zu vertreten.
(
2
)
Der Verband ist über die Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband für Diakonie- und Sozialstationen in Württemberg e.V. dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen.
(
3
)
Der Verband unterstützt die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter durch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden in seinem Arbeitsgebiet.
#§ 4
Rechtsstatus
(
1
)
Der Verband ist gemäß § 3 Kirchliches VerbandsG i.V.m. §§ 24 ff. KirchensteuerG eine Untergliederung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat ihm mit Verfügung vom 22.09.2025 GZ KMRA-7142-3/12/7 die staatliche Anerkennung ausgesprochen. Im Rahmen seiner Aufgaben, die sich insbesondere aus § 2 DiakonieG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dieser Satzung ergeben, übt der Verband Tätigkeiten aus, die denen einer Körperschaft im Sinne von §§ 51 ff. Abgabenordnung vergleichbar sind.
(
2
)
Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands kann in entsprechender Anwendung von Nr. 36 Satz 2 ff. AVO KGO eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Verbandsversammlung.
#§ 5
Organe des Verbands
(
1
)
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
(
2
)
Die Organe des Verbands sind an die Verfahrensregelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchenbezirksordnung gebunden.
(
3
)
Nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl werden die Verbandsorgane neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsversammlung bis zum ersten Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung, der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
#§ 6
Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Sie setzt sich zusammen aus
je 1 Vertreter(in) der Verbandsmitglieder. Bei über 2.000 Gemeindegliedern wird das Verbandsmitglied durch eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter vertreten. Maßgebend hierfür ist die Zahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Wahl nach § 5 Abs. 3; sie gilt auch bei einem Unterschreiten für die gesamte Amtszeit.
(
2
)
Jede(r) Vertreter(in) ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Vertreter(innen) müssen zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie werden von den Kirchengemeinderäten der Verbandsmitglieder gewählt und informieren diese bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Vertreter(innen), die noch nicht in ein kirchliches Amt eingeführt wurden, werden vom Dekan in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat, verpflichtet. Eine(r) der Vertreter(innen) in der Verbandsversammlung soll ein(e) Pfarrer(in) sein.
Bei Verhinderung einer Vertreterin oder eines Vertreters ist Stellvertretung und Stimmrechtsübertragung möglich. Die/der Stellvertreter(in) wird von dem Verbandsmitglied dem Verband genannt.
(
3
)
Scheidet ein(e) Vertreter(in) vorzeitig aus, benennt das betreffende Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit dem Verband eine(n) Nachfolger(in).
(
4
)
Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
- Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands nach Maßgabe des kirchlichen Verbandsgesetzes (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln). Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Verbands bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
- Sie legt die Grundsätze und Ziele der Verbandsarbeit fest.
- Sie wählt die/den Verbandsvorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter(in)Siehe § 7 Abs.11 aus ihrer Mitte sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt sie alsbald Nachwahlen vor.
- Sie ist zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung.
- Sie überwacht die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung.
- Sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Jahresrechnung fest.
- Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt nach Erledigung der Bemerkungen des landeskirchlichen Rechnungsprüfamtes über dessen Entlastung. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung vertreten, haben kein Stimmrecht beim Beschluss über ihre eigene Entlastung.
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über die Aufnahme von Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken in den Verband oder die Mitarbeit anderer Rechtsträgern mit oder ohne Stimmrecht in der Verbandsversammlung und über den Abschluss von Kooperationsverträgen.
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über Veränderung des Verbandsgebietes (§ 2 Abs. 3) oder die Übernahme weiterer Aufgaben (§ 2 Abs. 1).
(
5
)
Die Verbandsversammlung kann Personen weiterer Einrichtungen als Berater hinzu wählen. Außerdem können Kooperationspartner je eine(n) Vertreter(in) als Berater(in) entsenden. Die Geschäftsführung und die Pflegedienstleitung nimmt an der Verbandsversammlung beratend teil. Teamleitungen können zur Verbandsversammlung geladen werden und nehmen beratend teil.
(
6
)
Ein(e) Vertreter(in) der zuständigen Evangelische Regionalverwaltung, der/die Diakoniepfarrer(in), ein/e Vertreter(in), der /die alle Kommunen im Einzugsbereich vertritt und ein/e Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinde Leintal können zur Verbandsversammlung geladen werden und können beratend an ihr teilnehmen.
(
7
)
Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, in der Regel viermal jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmen der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(
8
)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter(innen) mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten.
#§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus der/dem Verbandsvorsitzenden, ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Es können bis zu zwei weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Diese sollen eine Expertise aus den Fachbereichen Finanzen, Recht oder Pflege mitbringen. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Wählbarkeit in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland voraus. Ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lediglich Mitglied einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen ist, nimmt sie/er lediglich beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
(
2
)
Verbandsvorsitzende(r) muss ein(e) Vertreter(in) einer der beteiligten Kirchengemeinden (wenn möglich einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats) sein.
(
3
)
Ist keine Pfarrerin/kein Pfarrer Mitglied des Vorstands, nimmt nach der Vereinbarung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden einer von ihnen beratend an den Sitzungen teil.
(
4
)
Ein(e) Vertreter(in) der zuständigen Evangelischen Regionalverwaltung wird eingeladen und kann beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(
5
)
Der Vorstand tagt in der Regel monatlich, mindestens viermal im Jahr.
(
6
)
Aufgaben des Vorstands sind, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
- Er vertritt durch die/den Vorsitzende(n) oder sein(e) Stellvertreter(in)Eine Vertretung durch andere Personen ist nur für bestimmte Arbeitsbereiche möglich, die benannt werden müssen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 Verbandsgesetz).2, je einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich und leitet verantwortlich den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
- Er arbeitet in Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen mit oder benennt Vertreter(innen) hierfür.
- Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit.
- Er verantwortet alle Personalangelegenheiten einschließlich der Anstellung, Beförderung und Höhergruppierung im Rahmen des Stellenplanes und der Entlassung aller Mitarbeiter des Verbands. Der Vorstand kann die Personalangelegenheiten an die Geschäftsführung delegieren.
- Er nimmt die unmittelbare Dienst und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbands wahr, soweit sie nicht auf die Geschäftsführung oder Pflegedienstleitung delegiert sind.
- Er ist für die Organisation und die Geschäftsordnung für die Leitungskräfte und die Geschäftsstelle zuständig.
- Er berät sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Pflegedienstleitung.
- Er berät die Entscheidungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, insbesondere den Wirtschafts- und Stellenplan, und die Jahresrechnung, bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und lädt dazu ein.
- Er beschließt die Selbstzahlerentgelte für die Leistungen der Diakoniestation.
(
7
)
Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Vorstand anstelle der Verbandsversammlung. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind unverzüglich hierüber zu informieren.
#§ 8
Virtuelle Sitzungen und Versammlungen der Organe
Die Sitzungen und Versammlungen der Organe finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Organe statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen beschließen, Sitzungen und Versammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuell) durchzuführen, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, z. B. in Form einer Videokonferenz möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Mitglieder, die virtuell teilnehmen, müssen ihre Identität nachweisen und während der gesamten Sitzung anzeigen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder in Sitzungen und Versammlungen, an denen nicht alle teilnehmenden Mitglieder anwesend sind, muss technisch sichergestellt werden, dass diese geheim durchführbar sind. Die virtuelle Anwesenheit entspricht der persönlichen Anwesenheit. Die Beschlussfassung kann vor Ort auf schriftlichem beziehungsweise virtuell auf elektronischem Wege herbeigeführt werden. In der Einladung hat der Vorstand die Mitglieder sowohl darüber zu informieren, dass die Sitzung oder Versammlung virtuell stattfindet bzw. die Wahl zwischen körperlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme besteht als auch darüber, in welcher Form die Beschlussfassung erfolgt und welche technischen Voraussetzungen bei den Mitgliedern für eine virtuelle Beteiligung und Abstimmung gegeben sein müssen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Zugangsdaten rechtzeitig übermittelt werden.
#§ 9
Geschäftsführung, Leitungsaufgaben
(
1
)
Die Diakoniestation hat eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Schwaigern.
(
2
)
Die Geschäftsführung steht der Geschäftsstelle vor, ist zuständig und verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere für das Rechnungswesen.
(
3
)
Den pflegerischen und sozialen Diensten steht die Pflegedienstleitung vor. Sie organisiert und koordiniert die mobilen Einsätze im Einsatzbereich nach Maßgabe von § 2.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme der pflegerischen und sozialen Dienste der Diakoniestation Entgelte nach einem Entgeltverzeichnis bzw. den Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsträgern.
(
2
)
Soweit die Entgelte, die Zuwendungen Dritter sowie die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, werden zunächst die beim Verband vorhandenen Rücklagen (Betriebsmittelrücklage, zweckgebundene Diakoniestationsrücklage etc.) verwendet. Sollten diese Rücklagen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband ggf. eine Abmangel-Umlage von seinen Mitgliedern und Kooperationspartnern. Die Umlage errechnet sich im Verhältnis nach der für das Haushaltsjahr maßgebenden Gemeindegliederzahl und den mit den Kooperationspartnern vereinbarten Abmangelregelungen.
(
3
)
Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes wird Einblick in die Rechnungsunterlagen gewährt.
(
4
)
Die Rechnung des Verbands wird vom Rechnungsprüfamt der Evang. Landeskirche in Württemberg geprüft.
#§ 11
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
Der Diakoniestationsverband übernimmt zum 01.01.2026 sämtliche Verantwortung für die bisherige Diakoniestation Leintal (in Trägerschaft der Kirchengemeinde Schwaigern).
(
2
)
Zum 01.01.2026 überträgt die Kirchengemeinde Schwaigern den Betrieb der Diakoniestation Leintal mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen Vermögensgegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Diakoniestationsverband. Die näheren Inhalte werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
(
3
)
Die Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 1 a Abs. 6 KAO auf den Diakoniestationsverband über.
#§ 12
Auflösung des Verbands
(
1
)
Bei einer Auflösung des Verbands werden alle bestehenden oder durch die Auflösung entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands beglichen, soweit dieses dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, werden die Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Umlageverpflichtung bzw. den Abmangelvereinbarungen übernommen.
(
2
)
Soweit nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten noch Verbandsvermögen vorhanden ist geht dieses auf die Kirchengemeinde Schwaigern über.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und ersetzt ggf. alle alten Vereinbarungen.
Schwaigern, 01.07.2025