Nr. 208Pflichtopfer für die Diakonie in der Landeskirche
am Sonntag, 15. Februar 2026
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Artikel 1
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Artikel 1
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Artikel 3
#Bd. 71 Ausgabe 2431. Dezember 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 24. November 2025
Nach dem Kollektenplan 2026 ist das Gottesdienstopfer am Sonntag vor der Passionszeit, 15. Februar 2026, Estomihi, für die Arbeit der Diakonie in Württemberg bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
„Zusammen ankommen“ ist die heutige Sammlung der württembergischen Diakonie überschrieben. Es kann die Geburt eines Kindes oder der Neubeginn in einem fremden Land gemeint sein. Menschen in einem neuen Lebensabschnitt brauchen manchmal Unterstützung.
In den Diakonischen Bezirksstellen sowie in den Beratungsstellen für Schwangere und Geflüchtete finden Menschen Beratung, Begleitung und konkrete Hilfen.
Mit Ihrer Spende unterstützen Sie beispielsweise eine Erstausstattung für Neugeborene, Mobile Kindersozialarbeit oder Paten für junge Geflüchtete.
„Siehe, ich will ein Neues schaffen, jetzt wächst es auf, erkennt ihr's denn nicht? Ich mache einen Weg in der Wüste und Wasserströme in der Einöde“, heißt es in Jesaja 43,18-19.
Helfen Sie mit, dass das Angebot diakonischer Beratung und Unterstützung vor Ort aufrechterhalten werden kann.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 209Pflichtopfer am Erscheinungsfest,
Montag, 6. Januar 2026 (Epiphanias)
Montag, 6. Januar 2026 (Epiphanias)
Erlass des Oberkirchenrats vom 15. Dezember 2025
Das Pflichtopfer am Erscheinungsfest ist für Aufgaben der Weltmission bestimmt.
„Dankbarkeit – Verbundenheit – Mut“ ist der Gottesdienst zu Epiphanias dieses Jahr überschrieben. Im größten muslimischen Land der Welt, in Indonesien, stärkt die Botschaft des Erscheinungsfestes die christlichen Gemeinden in ihrer Dankbarkeit, in dem Bewusstsein weltweiter ökumenischer Verbundenheit und in ihrem Mut, ein lebendiges Zeugnis ihres Glaubens in der Gesellschaft zu geben.
Lassen Sie uns daher mit dem Opfer am Erscheinungsfest ein Zeichen der Verbundenheit mit unseren Geschwistern in aller Welt setzen. Mit Ihrer Gabe leisten Sie einen Beitrag zu den vielfältigen Projekten der Missionswerke, die mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zusammenarbeiten.
So unterstützt zum Beispiel die „Evangelische Mission in Solidarität“ (EMS) Selbsthilfegruppen für Mütter von Kindern mit Behinderungen in Ghana, das „Deutsche Institut für Ärztliche Mission“ setzt sich für zuverlässige Medikamentenversorgung weltweit ein, das „Kinderwerk Lima“ versorgt Kinder in Lima und Burundi, und „Coworkers“ fördert Gemeindegründungen in Westafrika.
Ihr Opfer heute ist ein handfestes und wirksames Zeichen dafür, dass Gott sich Menschen aller Kulturen und Erdteile zuwendet.
Ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Gabe.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 210Kirchliches Gesetz über die Feststellung eines ersten Nachtrags zum landeskirchlichen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026
vom 23. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026
Das Kirchliche Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 vom 30. November 2024 (Abl. 71 S. 288 ff.) wird wie folgt geändert:
- § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. Haushaltsjahr 2026
- im Gesamtergebnishaushalt mit einem veranschlagten Gesamtergebnis in Höhe von 32.071,6 TEUR
- im Gesamtfinanzhaushalt mit einer veranschlagten Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres in Höhe von 44.175,0 TEUR.“
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden werden im Haushaltsjahr 2026 6,041 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 2, also 24.422.515 EUR zugeführt. Zudem werden dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden im Haushaltsjahr 2026 2,374 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 2, also 9.600.000 EUR für Maßnahmen des Klimaschutzes zugeführt.“
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Aus dem Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer erfolgen im Haushaltsjahr 2026 Vorwegentnahmen für:
1. Gesellschaftlicher Dialog (1200016000) 668.900 EUR2. Ökumene (1300016000)60.200 EUR3. Mission (1400016000)944.600 EUR4. Kirchlicher Entwicklungsdienst (1500016000)6.654.000 EUR5. Personalsteuerung und -verwaltung Pfarrdienst (3100016000)1.287.300 EUR6. Digitalisierung (5200036000) 599.500 EUR7. Pauschalabkommen Arbeitssicherheit (6100016000)1.202.220 EUR8. Pauschalabkommen Versicherungen (6300016000)5.564.520 EUR9. Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern (7000036000)223.350 EUR10. Kirchensteuerverwaltung (7100016000)273.750 EUR11. Informationstechnologie (732XXX6000)12.320.300 EUR12. Umlagen an die EKD (7900016000)8.226.950 EUR13. Finanzausgleich an die EKD (7900026000)11.415.150 EUR14. Allgemeine Finanzwirtschaft (7900079000)45.410 EUR15. Clearing (7909056000)21.101.150 EUR16. Kirchensteuererhebung (7909076000)12.326.500 EUR17. Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder (8100026000)0 EUR18. Allgemeine Kirchenwahlen (8400036000)0 EUR19. Evangelische Regionalverwaltungen (8600016000)20.120.720 EUR20. Umweltaudit (8700026000)268.600 EUR21. Vernetzte Beratung (8900036000)1.787.200 EUR22. Diakonische Arbeit (9000036000)0 EUR23. Rechnungsprüfamt (9200006000)1.325.200 EURAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ - § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst und folgender Absatz 4 angefügt:„(3) Für das Haushaltsjahr 2026 wird eine Zuführung zur gemeinsamen Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.334.400 EUR festgelegt.(4) Im Haushaltsjahr 2026 werden zusätzlich aus der Auflösung zweckgebundener Rücklagen 3.824.700 EUR der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt.“
- Folgender § 13 wird angefügt:„§ 13
Tagungsstätte HohebuchDer Oberkirchenrat wird gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 HHO ermächtigt, den im Grundbuch von Waldenburg, Amtsgericht Öhringen, Blatt 1458 eingetragenen Grundbesitz Gemarkung Waldenburg Flurstücke 2008/8, 2051/2, 2051/5 und 2051/7 unentgeltlich an das Evangelische Bauernwerk in Württemberg e.V. zu übertragen.“ - Folgender § 14 wird angefügt:„§ 14
Zustiftungen Köllestraße 7 in Stuttgart und Nippenburgstraße 7 in LudwigsburgDer Oberkirchenrat wird gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 HHO ermächtigt, den im Grundbuch von Stuttgart, Amtsgericht Böblingen, Blatt 2506 eingetragenen Grundbesitz Gemarkung Stuttgart, Flurstück 7338/6 sowie den im Grundbuch von Ludwigsburg, Amtsgericht Waiblingen, Blatt 2271 eingetragenen Grundbesitz Gemarkung Ludwigsburg, Flurstück 5978/2 der Pfarreistiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Wege der Zustiftung unentgeltlich zu übertragen.“ - Folgender § 15 wird angefügt:„§ 15
Tagungsstätte Bernhäuser ForstDer Oberkirchenrat wird gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 HHO ermächtigt, den im Grundbuch von Filderstadt, Amtsgericht Böblingen, Blatt 2147 eingetragenen Grundbesitz Gemarkung Bernhausen, Flurstücke 5078/2 und 5078/3 sowie den unmittelbar benachbart im Grundbuch von Filderstadt, Amtsgericht Böblingen, Blatt 5997 eingetragenen Grundbesitz Gemarkung Plattenhardt, Flurstück 4816/2 unentgeltlich an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V./ CVJM-Tagungshaus Bernhäuser Forst GmbH zu übertragen.“ - Folgender § 16 wird angefügt:„§ 16
Evangelisches SchulwerkDer Oberkirchenrat wird ermächtigt, für das Evangelische Schulwerk – Verband ev. Schulen in Baden-Württemberg e.V. – im Blick auf die dort beschäftigten privatrechtlichen Angestellten – die Gewährsträgerschaft durch die Landeskirche gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg zu übernehmen.“ - Die Anlage wird für das Haushaltsjahr 2026 entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Stuttgart, den 28. Oktober 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzhaushalt 2026
Querschnitte Haushalt 2026
Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung 2024
Nr. 211Kirchliches Gesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes
vom 24. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
####Artikel 1
Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes
Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 30. November 2000 (Abl. 59 S. 159), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 28. November 2024 (Abl. 71 Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „aufgrund der“ die Wörter „Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. oder der“ eingefügt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung“ durch die Wörter „der Anwesenden in einer Mitarbeiterversammlung dies“ ersetzt.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen oder von Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen werden.“
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen.“
- In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- § 5a wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Innerhalb eines Kirchenbezirks wird für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet (Kirchenbezirksmitarbeitervertretung). Für benachbarte Dienststellen innerhalb eines Kirchenbezirks, deren Träger der Kirchenbezirk oder eine Kirchengemeinde ist, kann abweichend von Satz 1 eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der benachbarten Dienststellen beschließen und darüber Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird (Distriktsmitarbeitervertretung). Ebenso kann in Dienststellen mit mindestens fünfzehn wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, deren Träger der Kirchenbezirk oder eine Kirchengemeinde ist, abweichend von Satz 1 eine Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 1 gebildet werden, wenn dies die Mehrheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Dienststelle beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird (Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk). Die Ablehnung von Seiten der Dienststellenleitung in den Fällen der Sätze 2 und 3 erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschließen und darüber Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird. Die Ablehnung von Seiten der Dienststellenleitung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Kirchliche Verbände, kirchliche Stiftungen und kirchliche Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 können, soweit nicht eine Mitarbeitervertretung nach § 5 oder eine gemeinsame Mitarbeitervertretung nach Absatz 2 gebildet wird, eine Wahlgemeinschaft mit einer Kirchenbezirksmitarbeitervertretung, einer Distriktsmitarbeitervertretung oder einer Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk bilden, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschließen und darüber Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird. Die Ablehnung von Seiten der Dienststellenleitung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Für die Bildung einer Wahlgemeinschaft mit einer Kirchenbezirksmitarbeitervertretung gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen zwischen dem Kirchenbezirk, der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung, der Dienststellenleitung und der Mehrheit der in der Mitarbeiterversammlung anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des kirchlichen Verbandes, der kirchlichen Stiftung oder der kirchlichen Einrichtung nach § 1 Absatz 2 genügt.“
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder der” die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils maßgebenden” eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „spätestens bis zur” durch das Wort „vor“ ersetzt.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 6a
Verbundmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund und in anderen Bedarfsfällen“ - In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund“ durch das Wort „Verbundmitarbeitervertretung“ ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter „eines Dienststellenverbundes“ gestrichen und das Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ durch das Wort „Verbundmitarbeitervertretung“ ersetzt.
- In Absatz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes“ durch das Wort „Verbundmitarbeitervertretung“ ersetzt.
- Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:„§ 6b
Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen(1) In diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Absatz 1) ab einer Größe von 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.(2) Näheres bestimmt das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. als Pflicht seiner Mitglieder durch Übernahme der entsprechenden Rahmenbestimmungen des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. nach § 6b Absatz 2 MVG-EKD, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann.“ - Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:„Satz 1 gilt nicht für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in Elternzeit befinden.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
- Absatz 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:„d) als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das Leitungsorgan der Dienststelle gewählt worden sind.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die zur Wahl stehenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden auf ihre Loyalitätsobliegenheiten hingewiesen.“
- Dem § 16 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:„In den Fällen des Satzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt die bisherige Mitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung kommissarisch wahr, sofern die Neuwahl aufgrund von Satz 1 Buchstabe a) erfolgt und nicht die Gesamtmitarbeitervertretung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zuständig ist. Satz 3 gilt längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten.“
- § 19 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Über die Verteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die Mitglieder kann die Mitarbeitervertretung abweichend von Satz 1 entscheiden, sofern die Summe aller Ansprüche nach Satz 1 nicht überschritten wird.“
- § 20 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Kommt eine Dienstvereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel101 – 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 20 %151 – 200 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 30 %201 – 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 50 %301 – 400 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 75 %401 – 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 100 %601 – 800 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 125 %801 – 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 150 %1001 – 1500 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 175 %1501 – 2000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 225 %2001 – 2500 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
mit insgesamt 275 %der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen.“ - Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„In Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 2500 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen.“
- In Absatz 6 wird die Zahl „401“ durch die Zahl „3001“ ersetzt.
- Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Ist die Frist nach Maßgabe des Satzes 4 verkürzt, gilt die Zustimmung im Fall der Erörterung innerhalb dieser verkürzten Frist als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung sie nicht schriftlich verweigert.“
- § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Mitarbeitervertretung hat für die Einhaltung des Datenschutzes in den Angelegenheiten ihrer Geschäftsführung zu sorgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat die Mitarbeitervertretung die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit die Mitarbeitervertretung zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Dienstgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Dienstgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess der Mitarbeitervertretung zulassen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Dienstgeber.“
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.“
- In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „einer Woche“ durch die Wörter „von zwei Wochen“ ersetzt.
- Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Die Mitarbeitervertretung entscheidet, ob und inwieweit Sprechstunden digital durchgeführt werden.“
- Nach § 31 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Mitarbeitervertretung kann darüber entscheiden, ob und inwieweit die Mitarbeiterversammlung digital durchgeführt wird.“
- Nach § 34 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:“(2a) Die Mitarbeitervertretung kann verlangen, dass sie zweimal im Jahr durch zwei ihrer Mitglieder Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehmen kann. Die Bruttoentgeltlisten enthalten die Namen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Grundentgelte sowie die tariflichen und außertariflichen in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen.“
- § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe e) werden die Wörter „von Frauen und Männern“ gestrichen.
- Nach Buchstabe e) werden die folgenden Buchstaben f) und g) eingefügt:„f) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern,g) die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen,“
- Die bisherigen Buchstaben f) und g) werden die Buchstaben h) und i).
- § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.“
- In § 36a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „hin“ die Wörter „, soweit nicht eine Einigungsstelle nach § 36g gebildet ist“ eingefügt.
- Nach § 36f wird folgender neuer § 36g eingefügt:„§ 36g
Einigungsstellen im Bereich des Diakonischen Werks Württemberg(1) Im Bereich des Diakonischen Werks Württemberg kann für die Dienststelle durch Dienstvereinbarung eine ständige Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 gebildet werden. Besteht in der Dienststelle eine Gesamtmitarbeitervertretung, kann dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitervertretungen übertragen werden. Die Einigungsstelle wirkt in Regelungsstreitigkeiten auf eine Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung. Die Zuständigkeit des Kirchengerichts für Rechtsstreitigkeiten nach § 60 bleibt unberührt.(2) Die Einigungsstelle besteht aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung bestellt werden, sowie einem oder einer Vorsitzenden, der oder die das Amt unparteiisch ausübt. Der oder die Vorsitzende wird gemeinsam von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung bestellt. Kommt eine einvernehmliche Bestellung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Kirchengericht über die Bestellung.(3) Die Einigungsstelle wird nach Anrufung durch eine der Beteiligten unverzüglich tätig. Sie entscheidet durch Spruch nach nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der oder die Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt der oder die Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei der Beschlussfassung hat die Einigungsstelle die Belange der Dienststelle und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen. Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens kann innerhalb einer Frist von einem Monat von der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden.(4) Die Entschädigungen für die Mitglieder von Einigungsstellen richten sich nach der entsprechenden Rechtsverordnung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland.“ - § 38 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 36a“ die Angabe „oder § 36g“ eingefügt.
- In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 36a“ die Angabe „und § 36g“ eingefügt.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe e) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- Folgender Buchstabe f) wird angefügt:„f) Aufstellung von Grundsätzen für die Stellenausschreibung.“
- § 40 wird wie folgt geändert:
- Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i) eingefügt:„i) Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird,“
- Die bisherigen Buchstaben i) bis p) werden die Buchstaben j) bis q).
- In § 43 wird der angefügte Buchstabe r) wie folgt gefasst:„r) Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.“
- Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Im Fall der außerordentlichen Kündigung gilt dies mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme schriftlich zu begründen hat.“
- § 46 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe g) wird aufgehoben.
- Der bisherige Buchstabe h) wird Buchstabe g).
- In § 47 Absatz 3 wird nach der Angabe „§36a“ die Angabe „und § 36g“ eingefügt.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:„(1a) Die zur Wahl stehenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden auf ihre Loyalitätsobliegenheiten hingewiesen.“
- Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.(4) Verlangt ein in Absatz 3 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
- festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Satz 1 nicht begründet wird, oder
- das bereits nach Satz 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem gerichtlichen Verfahren ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Mitarbeitervertretung anzuhören. Dieser Absatz findet unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 3 nachgekommen ist.“ - Dem bisherigen Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird folgender Satz angefügt:„§ 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Amt in der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Dauer der Amtszeit weiterhin besteht, wenn bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.“
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung und dem Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 31 und § 32 Absatz 1 gelten entsprechend.“
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:„(9) Besteht eine gemeinsame Mitarbeitervertretung, ist eine gemeinsame Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zu wählen.“
- In § 50 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:„Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle zu wählen sind.“
- § 51 wird wie folgt gefasst:„§ 51
Aufgaben der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeiter und MittarbeiterinnenAufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestimmen sich nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.§ 178 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 entsprechende Anwendung finden.“ - § 52 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:„Die stellvertretende Vertrauensperson besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtstellung wie Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung.“
- In Absatz 2 wird nach den Wörtern „zur Verfügung gestellt werden“ das Wort „können“ eingefügt.
- In § 54 Absatz 2 wird Buchstabe k) wie folgt gefasst:„k)Verwaltungsdienst Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verwaltungs-, Bücherei-, Archiv- und Schreibdienst, Sekretariat“
- § 60 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- Nach der Angabe „§ 36a“ wird die Angabe „und § 36g“ eingefügt.
- Nach der Angabe „§ 36f Absatz 4“ wird die Angabe „und des § 36g Absatz 3 Satz 5“ eingefügt.
- § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung des Kirchengerichts festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Abschluss der Erörterung gem. § 38 Absatz 3.“
- § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „5.000“ wird durch die Angabe „10.000“ ersetzt.
- Folgende Sätze werden angefügt:„Das Ordnungsgeld kann vom Kirchengericht einem kirchlichen oder sozialen Zweck gewidmet werden. Es wird von der Geschäftsstelle eingezogen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 20. November 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 212Verordnung des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Ordnung des Evangelischen Schulwerks in Württemberg
vom 2. Dezember 2025
Mit Zustimmung des Konvents wird verordnet:
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Aufhebung der Ordnung des Evangelischen Schulwerks in Württemberg
Die Ordnung des Evangelischen Schulwerks in Württemberg vom 30. März 2004 (Abl. 61 S. 103) wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 213Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung von Dienstverpflichtungen
vom 9. Dezember 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 und § 41 Absatz 3 Satz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes, § 62 der Kirchlichen Wahlordnung und § 6 der Vokationsordnung wird verordnet:
Artikel 1
Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung
Zu § 1:
- Die gottesdienstliche Einführung erfolgt nach dem Gottesdienstbuch für die Evangelische Landeskirche in Württemberg, Zweiter Teil, Sakramente und Amtshandlungen, Teilband Einführungen und Verabschiedungen.
- Die Einführung in den Pfarrdienst (Ordination) ist in § 2 der Einführungsordnung mit Verweis auf das in § 2 Absatz 1 des Württembergischen Pfarrergesetzes enthaltene Amtsversprechen geregelt.
- Das Amtsversprechen der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane hat bei ihrer Investitur beziehungsweise Einführung folgenden Wortlaut:
- „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.Als Pfarrerin / Pfarrer zur öffentlichen Wortverkündigung berufen will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.[(Wenn die einzuführende Schuldekanin / der einzuführende Schuldekan nicht ordiniert ist:) Als Schuldekanin / Schuldekan will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde. Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.]Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht. Ich will die Einheit der Kirche fördern.Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird, (Pfarrerinnen und Pfarrer:) und ich werde das Beichtgeheimnis wahren.In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
- Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat als Geistliche oder als Geistlicher bei Antritt ihres oder seines Dienstes das nachstehende Amtsversprechen in Gegenwart der Mitglieder des Oberkirchenrats und der Landessynode in einem Gottesdienst der Gemeinde abzulegen:
- „Ich gelobe vor Gott, mein Amt im Aufsehen auf Jesus Christus zu führen, den alleinigen Herrn der Kirche.Gebunden an mein Ordinationsgelübde will ich in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist.Ich will in dem mir übertragenen Amt die Ehre Gottes und das Heil der Menschen unverrückt im Auge behalten, über die Gemeinden und Dienerinnen und Diener der Landeskirche als Hirte wachen, die Verfassung der Kirche und ihre Ordnungen gewissenhaft wahren, ihre Einrichtungen nach Kräften fördern und in allem darauf achthaben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.Ich will die geschwisterliche Verbundenheit der Landeskirche mit den anderen evangelischen Kirchen in Deutschland und mit der ganzen Christenheit der Welt nach Kräften pflegen, die Sache des Evangeliums vor der Öffentlichkeit nach bestem Wissen und Gewissen vertreten und so treulich mithelfen, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist: Christus.“
Über die Amtsverpflichtung wird anschließend eine Niederschrift erstellt. - Die Beauftragung mit dem Prädikantendienst ist in § 6 Absatz 2 der Prädikantenordnung geregelt. Das Amtsversprechen lautet wie folgt:
- „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.Als Prädikantin / Prädikant zur öffentlichen Wortverkündigung berufen will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.Ich will die Einheit der Kirche fördern.Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
- Näheres zur Berufung in den Diakonat bestimmt § 5 Absatz 5 Diakoninnen- und Diakonengesetz. Das Amtsversprechen lautet wie folgt:
- „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.Als Diakonin / Diakon will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.Ich will die Einheit der Kirche fördern.Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
Grundlage für die Einführung in einen konkreten Dienst ist § 10 Absatz 1 des Diakoninnen- und Diakonengesetzes. - Die für die Einführung der für die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen Bevollmächtigten (Vokation von Lehrkräften) maßgeblichen Bestimmungen sind in § 2 Absatz 2 und § 3 der Vokationsordnung sowie in den Nummern 8 und 10 der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung enthalten. Das Amtsversprechen lautet wie folgt:
- „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.Als evangelische Religionslehrerin / evangelischer Religionslehrer will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.Meinen Dienst will ich nach den Ordnungen unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.Ich will die Einheit der Kirche fördern.Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
- Die Einführung von Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten mit dem Wortlaut der Verpflichtung ist in § 34 der Kirchlichen Wahlordnung näher geregelt.
- Weitere Mitarbeitende, die in der Regel im Gottesdienst in einen kirchlichen Dienst eingeführt werden, sind beispielsweise Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, Mesnerinnen und Mesner, beruflich Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit, im kirchenmusikalischen, gemeindepädagogischen, religionspädagogischen oder sozialdiakonischen Dienst sowie weitere haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Die oder der Einzuführende ist vor der Einführung auf deren Bedeutung hinzuweisen. Der Wortlaut des Amtsversprechens ist ihr oder ihm in Textform mitzuteilen.
- Abgesehen von den Fällen des § 2 der Einführungsordnung ist jede ordinierte Pfarrerin und jeder ordinierte Pfarrer der Landeskirche zur Vornahme der Einführung ermächtigt. Nichtordinierte bedürfen einer besonderen Ermächtigung durch den Oberkirchenrat. Das Gleiche gilt für Ordinierte, die nicht im Dienst der Landeskirche stehen.Zu § 2:
- Die Ordination findet entweder mit der Übernahme des ersten Dienstauftrags im unständigen Dienst im Pfarramt oder auf Antrag der Dekanin oder des Dekans am Ende des Vorbereitungsdienstes als gemeinsame Ordination der Vikarinnen und Vikare eines Kirchenbezirks statt, sofern deren Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt durch den Oberkirchenrat beschlossen und mitgeteilt ist.
- Im Blick auf die Anerkennung der Ordination und die entsprechenden Regelungen ist auf die agendarische Form besonders der Kernstücke der Ordinationshandlung sorgfältig zu achten.
- Wer ordiniert oder nach § 2 Absatz 5 der Einführungsordnung ermächtigt ist, führt die Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“, wenn ihr oder ihm ein ständiges Pfarramt übertragen ist. In besonderen Fällen kann die Amtsbezeichnung von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof einer oder einem Ordinierten ohne die Übertragung eines ständigen Pfarramtes verliehen werden. Die oder der Ordinierte oder nach § 2 Absatz 5 der Einführungsordnung Ermächtigte trägt bei Gottesdiensten und entsprechenden Amtshandlungen die Amtstracht einer Pfarrerin oder eines Pfarrers.
- Die Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) findet in der Regel bei oder unmittelbar nach der tatsächlichen Aufnahme der Dienstgeschäfte statt.
- Nach dem Einführungsgottesdienst wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer von der oder dem Einführenden die Ernennungsurkunde übergeben, falls sie nicht aus besonderen Gründen vorweg ausgehändigt werden musste (vgl. § 9 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz).
- Der Vollzug der Einführung ist dem Oberkirchenrat von der oder dem Einführenden schriftlich zu bestätigen.
- Wird einer nichtordinierten Pfarramtsbewerberin oder einem nichtordinierten Pfarramtsbewerber ein Auftrag übertragen, der sie oder ihn für längere Zeit regelmäßig zum pfarramtlichen Dienst in einer Gemeinde verpflichtet, so wird dies gleichzeitig dem für diese Gemeinde zuständigen Dekanatamt mitgeteilt. Die Dekanin oder der Dekan oder eine von ihr oder ihm bestimmte ordinierte Pfarrerin oder ein von ihr oder ihm bestimmter ordinierter Pfarrer der Landeskirche führt mit der Pfarramtsbewerberin oder dem Pfarramtsbewerber alsbald ein Ordinationsgespräch und teilt ihr oder ihm den Wortlaut des Amtsversprechens schriftlich mit.
- Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen eine andere ordinierte Pfarrerin oder einen anderen ordinierten Pfarrer der Landeskirche zur Ordinatorin oder zum Ordinator bestimmen.
- Die Dekanin oder der Dekan führt das der Ordination vorangehende Ordinationsgespräch. Es empfiehlt sich, dieses Ordinationsgespräch anlässlich einer Ordinationsvorbereitungstagung zu führen, gegebenenfalls auch mit den Ordinandinnen und Ordinanden eines benachbarten Kirchenbezirks zusammen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Einführung in den Pfarrdienst gemäß § 2 Absatz 7 Satz 2 der Einführungsordnung teilt die Dekanin oder der Dekan das Ergebnis des Ordinationsgesprächs, Zeit und Ort der Einführung sowie die Person der oder des Einführenden mit.
- Die Urkunden zur schriftlichen Bestätigung nach § 2 Absatz 4 und § 2 Absatz 7 Satz 5 der Einführungsordnung sind doppelt auszufertigen. Eine Fertigung erhält die oder der Eingeführte. Die zweite Fertigung ist dem Oberkirchenrat zu übersenden.
- Soll eine nichtordinierte Pfarramtsbewerberin oder ein nichtordinierter Pfarramtsbewerber zur Aushilfe oder zum Zweck der Ausbildung für kürzere Zeit bei der öffentlichen Wortverkündigung oder bei der Sakramentsverwaltung oder zur Vornahme von Amtshandlungen eingesetzt werden, so beantragt das zuständige Dekanatamt oder die mit der Ausbildung betraute Pfarrerin oder der mit der Ausbildung betraute Pfarrer eine Ermächtigung nach § 2 Absatz 5 der Einführungsordnung. Falls die Pfarramtsbewerberin oder der Pfarramtsbewerber noch keine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche abgegeben hat, ist dem Oberkirchenrat mit dem Antrag eine von der Pfarramtsbewerberin oder vom Pfarramtsbewerber unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen.
- Tritt eine schon ordinierte Pfarramtsbewerberin oder ein schon ordinierter Pfarramtsbewerber in den unständigen Pfarrdienst der Landeskirche, so hat sie oder er bei Dienstantritt eine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche abzugeben.
- Eine der Zeuginnen oder einer der Zeugen nach § 2 Absatz 7 Satz 4 soll Pfarrerin oder Pfarrer sein.Zu § 3:
- Die Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) findet in der Regel bei oder unmittelbar nach der tatsächlichen Aufnahme der Dienstgeschäfte statt.
- Nach dem Einführungsgottesdienst wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer von der oder dem Einführenden die Ernennungsurkunde übergeben, falls sie nicht aus besonderen Gründen vorweg ausgehändigt werden musste (vgl. § 9 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz).
- Der Vollzug der Einführung ist dem Oberkirchenrat von der oder dem Einführenden schriftlich zu bestätigen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung der evangelischen Kirchenregierung zum Vollzug des Kirchenverfassungsgesetzes
§ 3 der Verordnung der evangelischen Kirchenregierung zum Vollzug des Kirchenverfassungsgesetzes vom 13. Februar 1924 (Abl. 21 S. 19), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (Abl. 69 S. 607) geändert worden ist, wird gestrichen.
#Artikel 3
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung
Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung vom 20. November 2012 (Abl. 65 S. 279), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 133, ber. Abl. 71 Nr. 162) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- Nummer 7 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- „Für die Anwendung des § 2 Absatz 3 bis 5 der Kirchlichen Wahlordnung kann die Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren vom 4. November 1964 (Abl. 41 S. 298) in der Fassung vom 24. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 206) herangezogen werden.“
- Nummer 109 wird durch die folgende Nummer 109 ersetzt:
- „109. Vor der Einführung in den Dienst ist jedem erstmals gewählten Kirchengemeinderat der Wortlaut des Amtsversprechens in Textform mitzuteilen.“
- Nummer 110 wird durch die folgende Nummer 110 ersetzt:
- „110. Die Einführung in den Dienst wird vom geschäftsführenden Pfarrer nach § 24 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung vorgenommen; ist dieser verhindert, so nimmt der Stellvertreter im Pfarramt die Einführung vor. Der Einführende verliest den Wortlaut des Amtsversprechens (§ 34 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung) und fordert danach die erstmals gewählten Kirchengemeinderäte auf, ihm zur Ablegung des Amtsversprechens einzeln die Hand zu reichen und mit den Worten ‚Ja, mit Gottes Hilfe´ zu antworten.“
- Anlage 1 wird durch folgende Anlage 1 ersetzt:„Anlage 1:Erklärung
zur Bewerbung zum KirchengemeinderatIch stimme der Aufnahme in den Wahlvorschlag zu und bin bereit, das folgende Amtsversprechen der Kirchengemeinderäte abzulegen:- ‚Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.Als Mitglied des Kirchengemeinderats will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.Ich will die Einheit der Kirche fördern.Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.‘
- (Name des Bewerbers)(Unterschrift)
Artikel 4
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung
Die Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung vom 13. August 1991 (Abl. 54 S. 592), die zuletzt durch Erlass vom 7. September 2010 (Abl. 64 S. 281) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- Nummer 8 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Die gottesdienstliche Einführung erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.“
- In Nummer 10 wird die Angabe „nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster“ gestrichen.
- In Nummer 15 Satz 3 wird die Angabe „nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster“ gestrichen.
- Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung
Nach Nummer 37 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung vom 25. November 1965 (Abl. 42 S. 2), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 61) geändert worden sind, wird der folgende Satz eingefügt:
- „Diakoninnen und Diakonen können vom Oberkirchenrat gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz zur Vornahme einer Taufe ermächtigt werden.“
Artikel 6
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung der kirchlichen Trauung
Nach Nummer 13a Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung der kirchlichen Trauung vom 8. Juli 1959 (Abl. 38 S. 357), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 61) geändert worden sind, wird der folgende Satz eingefügt:
- „Diakoninnen und Diakonen können vom Oberkirchenrat gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz zur Vornahme einer Trauung ermächtigt werden.“
Artikel 7
Änderung der Dienstanweisung für Schuldekane
§ 5 Satz 3 der Dienstanweisung für Schuldekane vom 11. März 1965 (Abl. 41 S. 271) wird gestrichen.
#Artikel 8
Außerkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung in der Fassung vom 31. März 1992 (Abl. 55 S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62) geändert worden sind, die Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 245) sowie der Erlass des Ev. Oberkirchenrats zum Amtsgelübde der Dekane vom 15. Februar 1947 (Abl. 33 S. 84) treten am 1. Januar 2026 außer Kraft.
#Artikel 9
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Artikel 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner |
Nr. 214Erlass des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Ordnung für das Bibelmuseum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 2. Dezember 2025
Es wird bestimmt:
####Artikel 1
Aufhebung der Ordnung für das Bibelmuseum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Die Ordnung für das Bibelmuseum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 29. April 2015 (Abl. 66 S. 352), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 4. Juni 2024 (Abl. 71 Nr. 48) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 215Einberufung der 17. Landessynode
Verfügung des Landesbischofs vom 16. Dezember 2025
Gemäß § 12 Kirchenverfassung wird die neu gewählte 17. Landessynode zu ihrer öffentlichen Eröffnungssitzung am
Samstag, 28. Februar 2026
nach Stuttgart einberufen.
Um 09:00 Uhr findet in der Stiftskirche ein gemeinsamer Gottesdienst statt. Um 10:30 Uhr versammeln sich die Synodalen im Ev. Bildungszentrum Hospitalhof zur Konstituierenden Sitzung der 17. Legislaturperiode.
Die Pfarrämter und Kirchengemeinden werden gebeten, der Eröffnung der Landessynode in den Gottesdiensten am Sonntag, 22. Februar 2026, fürbittend zu gedenken.
Zur Vorbereitung dieser ersten Zusammenkunft der Landessynode findet am Freitag, 23. Januar, und Samstag, 24. Januar 2026, eine Klausurtagung in der Ev. Akademie Bad Boll statt.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 216Einsichtnahme in den ersten Nachtrag zum landeskirchlichen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 sowie den Jahresabschluss 2024
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 25. November 2025
####Der erste Nachtrag zum landeskirchlichen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 sowie der Jahresabschluss 2024 sind vom 7. Januar 2026 bis 3. Februar 2026 zur Einsichtnahme durch die steuerpflichtigen Gemeindeglieder beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart, Heidehofstraße 20 (Haus B, 1. OG), montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:30 Uhr aufgelegt.
Werner |
Redaktioneller Hinweis: Der vollständige Haushaltsplan kann unter https://www.elk-wue.de/wir/unsere-kirche als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Nr. 217Diakoniestationsvertrag über die Evangelische Diakoniestation Heilbronn-West
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 11. Dezember 2025
Die Kirchenrechtliche Vereinbarung zum Betrieb der Evangelischen Diakoniestation Heilbronn West, Amtsblatt Bd. 70 Nr. 14 S. 455 ff., wurde zwischen den Vertragspartnern neu vereinbart. Sie wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 8. Dezember 2025 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Diakoniestationsvertrag
über die
Evangelische Diakoniestation Heilbronn West
Für den Betrieb der Evangelischen Diakoniestation Heilbronn West in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg arbeiten die nachstehend genannten Kirchengemeinden in Form einer kirchenrechtlichen Vereinbarung nach § 8 des kirchlichen Verbandsgesetzes zusammen:
- Evangelische Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld
- Evangelische Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg
- Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach
- Evangelischer Krankenpflegeförderverein Böckingen e.V.
- Evangelischer Krankenpflegeverein Heilbronn-Biberach e.V.
Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg betreibt im Auftrag der evangelischen Kirchengemeinden auf deren Gebiet seit 1976 die Evangelische Diakoniestation Heilbronn West.
Mit den beauftragenden Kirchengemeinden sowie den Krankenpflege(förder)vereinen besteht eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Im Kontext qualitativer und wirtschaftlicher Entwicklungen im Bereich der Sozialversicherungen (insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung), des Landes Baden-Württemberg, der Kommunen und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg werden die ambulanten Aufgaben und Dienste (insbesondere ambulante Pflege und Hauswirtschaft, Nachbarschaftshilfe, Familienpflege) sowie die Verwaltung und Geschäftsführung der Diakoniestation weiterentwickelt, neu strukturiert und organisiert.
Als Einrichtung der evangelischen Kirchengemeinden ist die Evangelische Diakoniestation Heilbronn West Ausdruck des gelebten Glaubens der christlichen Gemeinde in Wort und Tat.
Aufgaben und Dienste der Diakoniestation werden in gegenseitiger Achtung und vertrauensvoller Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Krankenpflege(förder)vereinen sichergestellt.
Die Vertragspartner informieren sich rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten, die die Arbeit der Diakoniestation berühren.
Gemeinsam und einzeln engagieren sich die Vertragspartner dafür, Personen, Einrichtungen und Unternehmen zu motivieren, die Diakoniestation in ihrem Zweck und in ihren Aufgaben und Diensten zu fördern und zu unterstützen.
#§ 1
Trägerschaft, Wirkungsbereich und Verbandszugehörigkeit
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg als Rechts-, Betriebs- und Anstellungsträgerin betreibt in Bindung an die Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für den Bereich der Evangelischen Kirchengemeinden
- Biberach-Kirchhausen-Fürfeld
- Böckingen-Klingenberg
- Frankenbach-Neckargartach
die Evangelische Diakoniestation Heilbronn West.
Räumliche Ausweitungen der Diakoniestation bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kirchengemeinden in der kirchenrechtlich vorgesehenen Form.
(
2
)
Der kommunale Wirkungsbereich der Diakoniestation umfasst die Stadtteile Biberach, Böckingen, Frankenbach, Kirchhausen, Klingenberg und Neckargartach des Stadtkreises Heilbronn.
(
3
)
Die Diakoniestation ist über den Evangelischen Landesverband für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e. V. mit ihren Diensten dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. angeschlossen und wendet die nach deren Satzungen vorgesehenen Bestimmungen an.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(
1
)
Zum Wesen der Gemeinde Jesu Christi gehört das Miteinander von Starken und Schwachen, Gesunden und Kranken. Daher hat die Kirche Jesu Christi seit jeher die Kranken gepflegt, die Sterbenden begleitet und den alten oder verwirrten Menschen eine Heimstatt geboten.
Die Arbeit der Diakoniestation geschieht in der Nachfolge Jesu Christi und im Auftrag sowie in der Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden. Wirken und Handeln der Diakoniestation ist auf das menschliche Leben und Sterben, auf die Selbständigkeit und Würde des Menschen ausgerichtet.
Die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation mit und an den Menschen ist dabei vom christlichen Menschenbild und der christlichen Nächstenliebe geprägt und geleitet.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation unterstützen und fördern die diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinden und wirken an diakonisch ausgerichteten Gottesdiensten mit.
(
2
)
Dienste und Einrichtungen der Diakoniestation stehen allen Personen im Wirkungsbereich offen.
(
3
)
Die Diakoniestation hat die Aufgabe, im Wirkungsbereich insbesondere ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten anzubieten, zu erbringen und weiter zu entwickeln. Zur Erfüllung dieser und weiterer Aufgaben (z. B. Essen auf Rädern) kann die Diakoniestation mit anderen Einrichtungen kooperieren.
(
4
)
Bei Bedarf fördert und initiiert die Diakoniestation im Wirkungsbereich ehrenamtliche Aufgaben, Gruppen und Dienste; insbesondere unterstützt sie pflegende Angehörige und nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Aufgaben und Dienstleistungen in diesem Sinne sind insbesondere Information, Beratung, Anleitung, Vermittlung, Kurse in häuslicher Pflege, Seelsorge und Sterbebegleitung bzw. Hospizdienst.
(
5
)
Die Diakoniestation fördert und betreibt die Information, Kommunikation und Kooperation zwischen Diakoniestation, beteiligten Kirchengemeinden und Krankenpflege(förder)vereinen sowie weiteren diakonischen Einrichtungen im Wirkungsbereich und Kirchenbezirk Heilbronn.
(
6
)
Andere Aufgaben im Bereich und Umfeld ambulanter pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen können von der Diakoniestation auf Antrag des Diakoniestationsausschusses durch Beschluss des Kirchengemeinderates der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg übernommen werden, wenn keiner der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschlussfassung widerspricht. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn der Vertragspartner darlegt, dass er durch die Veränderung in seinen Rechten und Pflichten erheblich beeinträchtigt wird.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Diakoniestation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Diakoniestation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Diakoniestation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Diakoniestationsausschuss
(
1
)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Diakoniestation bildet die Evangelische Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg für den jeweiligen Zeitraum der Wahlperiode des Kirchengemeinderates einen beschließenden Ausschuss, der mindestens einmal jährlich zusammentritt. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vertragspartner es unter Angabe von Gründen verlangt.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
- 2 Vertreterinnen/Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld
- 3 Vertreterinnen/Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg
- 2 Vertreterinnen/Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach
- 1 Vertreterin/Vertreter der Evangelischen Krankenpflegefördervereines Böckingen e.V.
- 1 Vertreterin/Vertreter des Evangelischen Krankenpflegevereins Heilbronn-Biberach e.V.
Für Mitglieder mit nur einer/einem Vertreterin/Vertreter im Ausschuss wird eine Stellvertretung bestimmt, die im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt (§ 56 Abs. 3 Satz 5 KGO). Die Stellvertretungen können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(
2
)
Der Ausschuss wählt eine/n Vertreter/in der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg als Vorsitzende/n. Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte der Vertreterinnen und Vertreter der beauftragenden evangelischen Kirchengemeinden gewählt.
(
3
)
Die Vertreter/innen der evangelischen Kirchengemeinden und deren Stellvertretungen werden von den Kirchengemeinderäten aus ihrer Mitte gewählt.
(
4
)
Die Vertreter/innen der Krankenpflege(förder)vereine und deren Stellvertretungen werden vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg auf Vorschlag der Krankenpflege(förder)vereine gewählt. In den Diakoniestationsausschuss können auch Personen gewählt werden, die nicht dem Kirchengemeinderat angehören. Ihre Zahl darf ein Drittel der Mitglieder nicht überschreiten (§ 56 Abs. 5 KGO).
(
5
)
An den Sitzungen des Ausschusses nimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer beratend teil. In der Regel nehmen Pflegedienstleitung bzw. Einsatzleitung ebenfalls mit beratender Stimme teil. Weitere sachkundige Personen können von der/dem Vorsitzenden eingeladen werden; - sie wirken beratend mit.
(
6
)
Der Ausschuss ist an die Verfahrensregelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO) gebunden.
Entsprechend ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend ist. Er beschließt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht gegeben. Weitere Bestimmungen sind den §§ 28 und 25 der KGO zu entnehmen.
(
7
)
Zur Vorberatung von Entscheidungen kann der Diakoniestationsausschuss auch Unterausschüsse bilden, in denen Personen zugelassen werden, die nicht Mitglied des Kirchengemeinderats sind.
#§ 5
Aufgaben des Diakoniestationsausschusses
(
1
)
Der Diakoniestationsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er legt die Ziele und Richtlinien für die Arbeit der Diakoniestation fest.
- Er berät über Änderungen der Aufgaben der Diakoniestation nach § 2 und regt Änderungen zu diesem Vertrag an.
- Er berät den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss der Diakoniestation und empfiehlt diese zur Feststellung dem Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg.
- Er hat die Bewirtschaftungs- und Anweisungsbefugnis im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Diakoniestation. Befugnisse hierzu kann er im Rahmen der Geschäftsordnung an einzelne Personen übertragen.
- Im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Diakoniestation ist er zuständig für die Anstellung, Ein-/Höhergruppierung, Kündigung und Zurruhesetzung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.Die Anstellung, Ein-/Höhergruppierung, Kündigung und Zurruhesetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung und in den Dienstleistungsbereichen der Diakoniestation delegiert er gemäß § 39 Abs. 1 der KGO an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Personalentscheidungen in den übertragenen Bereichen sind von diesen einvernehmlich herbeizuführen. Pflegedienstleitung bzw. Einsatzleitung sind an Entscheidungen in ihren Wirkungsbereichen zu beteiligen.Personalentscheidungen, die Leitungsbereiche der Diakoniestation betreffen (Geschäftsführung, Pflegedienstleitung, Einsatzleitung etc.), verbleiben in der Zuständigkeit des Ausschusses.
- Einschlägige gesetzliche und rechtliche Bestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen zu Personalausstattung und Aufgaben- und Kompetenzenteilung sind zu beachten.
- Er erlässt eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere Leitungsaufbau, Aufgaben- und Kompetenzenteilung, Regelungen zu Dienst- und Fachaufsicht, Bewirtschaftungs- und Anweisungsbefugnis sowie Stellvertretungen beschrieben.
- Er setzt eine Entgeltordnung für die Leistungen der Diakoniestation fest, soweit die zu erhebenden Entgelte nicht durch Preisvereinbarungen mit Kosten-/Leistungsträgern vertraglich geregelt oder per Gesetz/Rechtsverordnung definiert sind.
(
2
)
Kann der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg den Empfehlungsbeschlüssen des Diakoniestationsausschusses insbesondere zu Ziffer 1 Buchstabe c) nicht folgen, muss der Diakoniestationsausschuss angehört und an der weiteren Entscheidungsfindung beteiligt werden.
(
3
)
Aufgaben und Kompetenzen der/des Vorsitzenden des Diakoniestationsausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt.
#§ 6
Geschäftsführung und Verwaltung
(
1
)
Für die Wahrnehmung der Geschäftsführung und die Leitung und Organisation der Verwaltung wird eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer angestellt. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist in Zusammenarbeit mit Pflegedienstleitung, Einsatzleitung etc. für den laufenden Betrieb verantwortlich.
(
2
)
Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers werden in der Geschäftsordnung geregelt.
#§ 7
Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und gemeindenahe Organisation der Dienstleistungen
(
1
)
Für die Leitung und Organisation der ambulanten Pflege wird eine Pflegedienstleitung und Stellvertretung angestellt. § 5 Abs. 1 Buchstabe f) dieses Vertrages ist zu berücksichtigen.
(
2
)
Für die Leitung und Organisation der hauswirtschaftlichen Dienste und Familienpflege kann eine Einsatzleitung angestellt und eine Stellvertretung benannt werden.
Diese Leitungsaufgaben können auch der Pflegedienstleitung übertragen werden.
Hauswirtschaftliche Dienste können auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen erbracht werden.
(
3
)
Aufgaben und Kompetenzen der Pflegedienstleitung und der Einsatzleitung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(
4
)
Die Dienstleistungen der Diakoniestation werden grundsätzlich kirchengemeindenah organisiert und erstellt.
#§ 8
Grundlagen zu Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Finanzierung
(
1
)
Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Diakoniestation hat den Bestimmungen der kirchlichen Haushaltsordnung - in der jeweils gültigen Fassung - zu entsprechen.
(
2
)
Die Erträge und Aufwendungen der Diakoniestation werden im Wirtschaftsplan der Diakoniestation Heilbronn West veranschlagt. Er ist Anlage des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg.
(
3
)
Der Jahresabschluss ist nach Geschäftsjahresende innerhalb von sechs Monaten aufzustellen. Er enthält die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und Erläuterungen zu wesentlichen Vorgängen.
Die Buchhaltung, nach der der Jahresabschluss erstellt wird, ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) zu führen und hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
(
4
)
Aufwendungen für die Aufgaben und Dienste der Diakoniestation werden finanziert durch:
- Entgelte von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger, Selbstzahlern
- Zuschüsse, z. B. des Bundes, des Landes Baden-Württemberg, der Kommunen, der Sozialversicherungsträger, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
- Zuweisungen der Krankenpflege(förder)vereine
- Spenden und sonstige Einnahmen, soweit sie nicht durch Zweckbestimmung einem Vertragspartner zugeordnet sind.
(
5
)
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, Finanzierung und Liquidität der Diakoniestation schließen die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung. Die Vereinbarung ist Anlage dieses Vertrages.
(
6
)
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes der Diakoniestation wird allen Vertragspartnern zur Kenntnisnahme zugeleitet.
(
7
)
Die Vertragspartner sind berechtigt, nach Vorlage des Jahresabschlusses Einsicht in die Rechnungsunterlagen der Diakoniestation zu nehmen.
(
8
)
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 9
Bekanntmachungen
Soweit Veröffentlichungen, insbesondere zu den Aufgaben, Leistungen und Aktivitäten der Diakoniestation in den Publikationen der Kirchengemeinden erfolgen, geschieht dies auf Kosten der Kirchengemeinden.
#§ 10
Schlussbestimmungen
(
1
)
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Entscheidungsgremien der Vertragspartner und der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates in Stuttgart am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Unter den übrigen Vertragspartnern besteht der Vertrag fort und ist entsprechend anzupassen.
(
3
)
Über eine notwendige Anpassung nach Absatz 2 Satz 4 und im Falle einer Auseinandersetzung von gemeinschaftlich beschafften Vermögensgegenständen entscheidet im Streitfall der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart nach billigem Ermessen.
(
4
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Diakoniestation verwaltet die Evangelische Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg das Vermögen der Diakoniestation nach Liquidation. Das Vermögen ist unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Wirkungsbereich der Diakoniestation zu verwenden.
(
5
)
Diese Vereinbarung ersetzt das Organisationsstatut vom 14.12.1976, die Vereinbarung vom 24.07.2002, die Vereinbarung vom 29.11.2022 sowie die bestehenden Vereinbarungen mit den evangelischen Kirchengemeinden und Krankenpflege(förder)vereinen.
Heilbronn, 25. November 2025
Nr. 218Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Wehingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Tuttlingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder der Evangelischen Kirchengemeinde Wehingen in Gosheim auf die Evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 15. Dezember 2025
Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 15.12.2025 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der
Kindertageseinrichtung in Gosheim von der Kirchengemeinde Wehingen an die Kirchengemeinde Tuttlingen
Zwischen der Evang. Kirchengemeinde Wehingen — Kirchengemeinde Wehingen —
und der
Evang. Kirchengemeinde Tuttlingen — Kirchengemeinde Tuttlingen —
wird folgende Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Evangelischen Kirchengemeinden Wehingen und Tuttlingen sind engagierte Kindergarten-Träger. Die Kindergartenarbeit ist für beide wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Leitung und Verwaltung der Kindergartenarbeit suchen die Gemeinden einen Weg, diese gemeinsam fortzuführen und zu gestalten.
Für beide Gemeinden geht damit eine Entlastung des Pfarrdienstes einher.
Für Tuttlingen ergibt sich dadurch die Möglichkeit attraktive Stellen zu schaffen und den Standort Tuttlingen zu stärken.
Die gemeinsame Verantwortung für die Kindergartenarbeit bleibt bestehen.
Zur Umsetzung dieser Anliegen wird folgende kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes geschlossen:
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(
1
)
Die Kirchengemeinde Wehingen überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung in Gosheim mit Wirkung vom 01.01.2026 auf die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin).
(
2
)
Dies ist die Einrichtung:
Evangelischer Johannes-Kindergarten, Gehrenstraße 10 in 78559 Gosheim mit 2 Gruppen
(
3
)
Die Kirchengemeinde Wehingen und ihr Pfarrer / ihre Pfarrerin bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung und deren Einbeziehung ins Gemeindeleben (geistliches Betreuungsrecht).
#§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(
1
)
Die Kirchengemeinde Tuttlingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
(
2
)
Dieser Kindergartenausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Dem Kindergartenausschuss soll außerdem ein Mitglied aus jedem Ort bzw. jeder Kirchengemeinde, für die die Kirchengemeinde Tuttlingen die Kindergartenträgerschaft durch kirchenrechtliche Vereinbarung übernommen hat, angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu wählen. Dem Kindergartenausschuss gehören außerdem der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Kindergärten in Trägerschaft der Kirchengemeinde sowie ein Pfarrer oder eine Pfarrerin an. Das Vorschlagsrecht für den Pfarrer/die Pfarrerin hat die Pfarrerschaft.
(
3
)
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt.
(
4
)
Der Kindergartenausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus seiner Mitte.
(
5
)
Zu den Sitzungen werden eingeladen und können beratend teilnehmen:
- die Kindergartenleiter oder Kindergartenleiterinnen
- der Fachberater oder die Fachberaterin des Kirchenbezirks
- ein Mitglied eines Elternbeirats, das von allen Elternbeiräten gewählt wird
- die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, soweit sie nicht Mitglieder des Kindergartenausschusses sind.
(
6
)
Der Kindergartenausschuss berät und entscheidet im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats und des Haushaltsplans über alle Fragen, die die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde betreffen, soweit die Beschlussfassung nicht dem Kirchengemeinderat vorbehalten ist.
(
7
)
Der Kindergartenausschuss ist insbesondere zuständig für:
- Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Kündigung aller im Kindergartenbereich des Trägers beschäftigten haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Kindergartenleiter und Kindergartenleiterinnen. (Die Beschlussfassung die Kindergartenleitungen betreffend, obliegt nach der Ortssatzung der Kirchengemeinde Tuttlingen dem Kirchengemeinderat Tuttlingen.)
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die im Kindergartenbereich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Vorberatung des Stellenplans im Kindergartenbereich.
- Vorberatung von Anträgen der Kindergärten zum Haushaltsplan.
- Anschaffungen der Kindergärten bis zum Wert von 20.000 Euro im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplans und anderer Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats.
- Festsetzung der Elternbeiträge in Absprache mit den betreffenden Kommunen im Rahmen der jeweils gültigen Kindergartenverträge.
- Konzeptionelle Fragen und Koordination mit den anderen Kindergartenträgern
- Beratung und ggf. Festsetzung von Konzeption und Inhalt von Fortbildungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Fachberater oder der Fachberaterin.
- Begleitung der Elternarbeit und Kontakt mit den Elternbeiräten.
§ 3 Finanzierung
(
1
)
Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung werden von der Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) übernommen.
(
2
)
Die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Wehingen ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetz zum Stichtag auf die Kirchengemeinde Tuttlingen über.
(
3
)
Die Kirchengemeinde Wehingen erhält für die Kindertageseinrichtung in Gosheim weiterhin die Kirchensteuerzuweisung im Rahmen der Budgetierung der Bezirkssatzung für den Kirchenbezirk Rottweil.
(
4
)
Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Gemeinde Gosheim vereinbarten Zuschüsse.
(
5
)
Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtung, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
(
6
)
Das Gebäude in Gosheim ist Eigentum der bürgerlichen Gemeinde Gosheim. Die Überlassung der Räumlichkeiten und die Verteilung der Kosten richten sich nach dem Kindergartenvertrag.
(
7
)
Aufwand, Erträge und Inventar der Kindertageseinrichtung werden für die Einrichtung in Gosheim getrennt ermittelt. Die bisherigen Rücklagen für die Kindergartenarbeit in Gosheim verbleiben in der Kirchengemeinde Wehingen.
(
8
)
Der Verwaltungsaufwand der Kirchengemeinde Tuttlingen für die Verwaltung der Kindertageseinrichtung ist mit der im Kindergartenvertrag festgesetzten Pauschale abgegolten.
(
9
)
Nach Abrechnung mit der bürgerlichen Gemeinde werden der nicht gedeckte Aufwand bzw. Erübrigungen mit der Kirchengemeinde Wehingen abgerechnet. Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der Kirchengemeinde Wehingen zu tragen, Erübrigungen sind der Kirchengemeinde Wehingen zu erstatten. Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der Kirchengemeinderat Wehingen dem zugestimmt hat.
#§ 4 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(
1
)
Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(
2
)
Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(
3
)
Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(
4
)
Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Nr. 219Pflichtopfersammlung BROT FÜR DIE WELT
am 25. Dezember 2025
am 25. Dezember 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 24. November 2025
Der Kollektenplan 2025 sieht für die Gottesdienste am Christfest (25. Dezember 2025) ein Pflichtopfer für „Brot für die Welt“ vor. Der Landesbischof schreibt:
Millionen Menschen verlieren durch die KIimakrise ihre Lebensgrundlage. Ihnen fehlt es an Nahrung, Wasserquellen und ihr Zuhause ist zerstört.
Dennoch sollten wir die Hoffnung nicht verlieren. Als Christinnen und Christen sind wir aufgerufen uns zu engagieren. „Denn Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Furcht, sondern der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit“, heißt es im zweiten Brief des Paulus an Timotheus. „Kraft zum Leben schöpfen“ lautet das Motto unserer 67. Aktion.
Brot für die Welt ist gemeinsam mit Partnerorganisationen eine weltweite Bewegung. Was uns bei Brot für die Welt Kraft gibt, sind der Lebensmut, die Energie und Zuversicht unserer Partner im globalen Süden. Lassen Sie uns gemeinsam und füreinander handeln.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Gaben!
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 220Siebte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 - Antrag auf Verlängerung der Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Neuhausen auf den Fildern
vom 17. Oktober 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 11. Juli 2025 (Abl. 20 Nr. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Zweiten Anhang zu § 2 der Anlage 1.2.8 zur KAO wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Nr. 221Achte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 -
Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulage
gemäß Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Stuttgart
Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulage
gemäß Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Stuttgart
vom 17. Oktober 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 11. Juli 2025 (Abl. 20 Nr. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 4 der Anlage 3.2.3 zur KAO wird folgender Satz angefügt:“Die Abschmelzung nach Satz 2 wird vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ausgesetzt.”
- Der Vierte Anhang zu § 2 der Anlage 1.2.8 zur KAO wird in Nummer 1 wie folgt geändert:
- Die Tabelle unter Buchstabe a) wie folgt gefasst:2024 (ab 1.9.)100 € Tarif Plus I50 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2025100 € Tarif Plus I50 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202650 € Tarif Plus I100 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202725 € Tarif Plus I125 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2028---150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €
- Die Tabelle unter Buchstabe b) wie folgt gefasst:2024 (ab 1.9.)100 € Tarif Plus I180 € Tarif Plus II---Gesamt: 280 €2025100 € Tarif Plus I180 € Tarif Plus II---Gesamt: 280 €202650 € Tarif Plus I---100 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202725 € Tarif Plus I---125 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2028------150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Nr. 222Neunte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 – Änderungen der KAO - §§ 1 a, 16, 20, 23 a und Anlage 1.4.1 zur KAO
vom 17. Oktober 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 11. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:„(1 a) Abweichend von Absatz 1 finden für die Beschäftigten der Stiftung Kirchliches Rechenzentrum Südwestdeutschland aufgrund des Sitzes der Stiftung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen Anwendung.“
- Die Protokollnotiz (KAO) zu § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe a) KAO vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung nach § 21 KAO haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Die Auszahlung der Jahressonderzahlung erfolgt mit dem Tabellenentgelt des letzten Monats des Arbeitsverhältnisses.“
- § 23 a Absatz 1 KAO wird wie folgt gefasst:„(1) Die Beschäftigten erhalten bei Reisen aus dienstlichem Anlass Reisekostenvergütung sowie bei Abordnungen und Versetzungen Trennungsgeld nach der Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung der Reisekosten, der Anerkennung und Beschaffung von Kraftfahrzeugen und der Erstattung für kirchliche Mitarbeiter (Reisekostenordnung) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der am 6. August 2024 geltenden Fassung. Die Beschäftigten erhalten bei Umzügen aus dienstlichem Anlass Umzugsvergütung nach der Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung der Erstattung von Umzugskosten (Umzugskostenverordnung) sowie den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der am 1. Juli 2025 geltenden Fassung.“
- In die Anlage 1.4.1 zur KAO wird folgende Protokollnotiz (KAO) zu § 8 und § 9 aufgenommen:„Protokollnotiz (KAO) zu § 8 und § 9:Es wird empfohlen, vorrangig auf die landeskirchliche Liste der Supervisoren zurückzugreifen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai 1982 und Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Nr. 223Zehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 – Änderung der Vor- und Zwischenpraktikumsordnung/Anlage 2.2.1 zur KAO und Aufhebung der Orientierungspraktikumsordnung/Anlage 2.2.3 zur KAO
vom 17. Oktober 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 11. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Anlage 2.2.1 zur KAO wird wie folgt gefasst:Anlage 2.2.1 zur KAOArbeitsrechtliche Regelung über Orientierungspraktika
und Praktikumsverhältnisse vor Beginn oder während
einer Schul- oder Hochschulausbildung
(Orientierung- und Vor- und Zwischenpraktikumsordnung)Hinweis:Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlage2.2.1 sind Teile des in Bezug genommenen Tarifvertrages bzw. der in Bezug genommenen Richtlinien der VKA. Sie sind nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit mit abgedruckt.§ 1
GeltungsbereichDiese Regelungen gelten für Praktikantinnen und Praktikanten, die bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen und nicht unter § 1 a Absatz 1 a KAO fallen, vor Beginn oder während ihrer Schul- oder Hochschulausbildung in einem Pflicht- oder Orientierungspraktikum beschäftigt werden.§ 2
Grundlegung(1) Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat und wie er in § 1 Kirchenverfassungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg beschrieben ist. Die Beschäftigten (dies gilt auch für die in der Ausbildung Befindlichen) müssen daher in ihrem gesamten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie als beruflich im Dienst der Kirche stehende Beschäftigte übernommen haben. Die Beschäftigten im Praktikum haben, unbeschadet der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu versehen und sich zu bemühen, ihr fachliches Können zu erweitern.(2) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entspricht auf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, die Rechte und Belange der Beschäftigten zu wahren und ihnen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Möglichen zu erleichtern.§ 3
Anwendung der Praktikanten-Richtlinien der VKA(1) Die Rechte und Pflichten der Praktikanten und Praktikantinnen nach § 1 richten sich nach der VKA-Praktikums-Richtlinie (Praktikums-Richtlinie) vom 30. Dezember 2024 in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der Praktikantenrichtlinien bestimmt wird.§ 4
Ergänzende oder abweichende Bestimmungen zur VKA-Praktikums-RichtlinieAbweichend von Nr. 2.1 der VKA-Praktikums-Richtlinie wird bestimmt:- A.
- Für Pflichtpraktika nach Ziff. 1 Buchst. a) der VKA-Praktikums-Richtlinie können folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt werde:
- für Vorpraktika (gilt entsprechend für Berufskollegiaten und Berufskollegiatinnen)
- höchstens 450 Euro monatlich
- höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert
- für Vorpraktika, die nach den Ausbildungsbestimmungen des Landes Bayern in Kin-dertageseirichtungen abgeleistet werden, eine Vergütung in Höhe von 25% bis 50 % der Vergütung einer Erzieherin/eines Erziehers im Anerkennungsjahr nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Anerkennungspraktikumsordnung jeweils festgelegten Sätzen. Bei einer Vergütung, die den Mindestbetrag von 25 % übersteigt, ist Voraussetzung, dass die Vergütungssätze die von der örtlichen bürgerlichen Gemeinde für ihre Vorpraktika in den kommunalen Kindertagesstätten gewährte Vergütung nicht überschreiten
- für Zwischenpraktika
- von Erzieherinnen/Erziehern
höchstens 570 Euro monatlich - von hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnen/hauswirtschaftlichen Betriebsleitern
höchstens 570 Euro monatlich - von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern
höchstens 520 Euro monatlich - von Haus- und Familienpflegerinnen/Haus- und Familienpflegern
höchstens 520 Euro monatlich
- für Studierende von Hochschulen für
- die berufspraktische Tätigkeit im ersten Praxissemester
höchstens 750 Euro monatlich - die berufspraktische Tätigkeit im zweiten Praxissemester höchstens 1.000 Euro monatlich
- Praktika vor oder während des Studiums, die nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung verpflichtend vorgeschrieben sind, höchstens 600 Euro monatlich
Die jeweiligen Sätze für die Aufwandsentschädigungen gemäß Nrn. I bis III sind einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buchst. p) MVG.Württemberg zu vereinbaren. Dies gilt entsprechend für in den Nrn. I bis III nicht aufgeführte Pflichtpraktika unter Beachtung der in Ziff. 2.1 Abs. 1 festgelegten Obergrenze (redaktioneller Hinweis: von derzeit 1.000,00 Euro monatlich). - B.
- Für freiwillige Praktika nach Ziff. 1 Buchst. b) und c) der VKA-Praktikums-Richtlinie sind als angemessene Vergütung (§ 26 i. V. m. § 17 BBiG) zu bezahlen:
- mindestens 450 Euro und höchstens 600 Euro
- bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums, mindestens 550 Euro und höchstens 800 Euro
Die Vergütung ist einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buchst. p) MVG.Württemberg zu vereinbaren.Die Regelung gilt nicht für Personen, die bereits eine für den Tätigkeitsbereich der Dienststelle oder Einrichtung erforderliche abgeschlossene Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung besitzen.
VKA-Praktikums-Richtlinie
(Praktikums-Richtlinie)
vom 30. Dezember 2024- GeltungsbereichDiese Richtlinie gilt für Praktikantinnen/Praktikanten,
- die ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten (Pflichtpraktikum) oder
- die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (freiwilliges Praktikum) oder
- die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Praktikumsverhältnisses bestanden hat (freiwilliges Praktikum).
- Aufwandsentschädigung/Vergütung
- 2.1
- Höhe der Aufwandsentschädigung/Vergütung(1) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, kann auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zum Ausgleich einer bestehenden finanziellen Belastung eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann diese bis zu 1.000,00 Euro monatlich betragen. In Teilzeit beschäftigte Praktikantinnen/Praktikanten erhalten die Aufwandsentschädigung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Tätigkeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.Redaktioneller Hinweis: Zur Höhe der Aufwandsentschädigung siehe § 4 der Anlage 2.2.1 zur KAO(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 26 i. V. m. § 17 BBiG. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.Redaktioneller Hinweis: Zur Höhe der Vergütung siehe § 4 der Anlage 2.2.1 zur KAO
- 2.2
- Fortzahlung der Vergütung/Aufwandsentschädigung
- 2.2.1
- Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Praktikumsverhältnisses. Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe. Hinsichtlich der Anzeige- und Nachweispflichten der Arbeitsunfähigkeit gilt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
- 2.2.2
- Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben entsprechend § 26 i. V. m. § 19 BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sich die Praktikantin/der Praktikant für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen besteht ebenfalls, wenn die Praktikantin/der Praktikant aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegendem Grund unverschuldet nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen kann.
- 2.2.3
- Fortzahlung der Aufwandsentschädigung Erhalten Praktikantinnen/Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, eine Aufwandsentschädigung, finden Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 entsprechend Anwendung.
- Reisekosten usw.Bei Dienstreisen können Praktikantinnen/Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten der Praktikumstelle geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung erhalten. Für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikumsstelle kann eine Aufwandsentschädigung entsprechend der in § 10 Absatz 2 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - enthaltenen Regelungen gezahlt werden. Für Familienheimfahrten kann in entsprechender Anwendung von § 10a TVAöD - Besonderer Teil BBiG - verfahren werden.
- Erholungsurlaub(1) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, haben keinen Urlaubsanspruch, hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
- Steuerpflicht (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)Aufwandsentschädigung, Vergütung sowie Sachbezüge sind von den Praktikantin-nen/Praktikanten nach Maßgabe der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen gemäß den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell zu versteuern.Die Pauschalversteuerung von Geld- und Nebenbezügen (§ 37b, §§ 40 bis 40b Einkommen-steuergesetz) ist unzulässig.
- SozialversicherungspflichtDie Praktikumsstelle ist für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Praktikantin/des Praktikanten verantwortlich.
- Schweigepflicht, Schadenshaftung(1) Praktikantinnen/Praktikanten sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Praktikumsstelle angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren, dies gilt auch über die Beendigung des Praktikumsverhältnisses hinaus.(2) Für die Haftung von Schäden, die Praktikantinnen/Praktikanten während des Praktikums verursachen, finden die für die Beschäftigten der Praktikumsstelle geltenden tariflichen Best-immungen entsprechende Anwendung.
- Praktikumsvertrag, Zeugnis
- 8.1
- Praktikumsvertrag Mit Praktikantinnen/Praktikanten ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Der Praktikumsvertrag muss vor Beginn des Praktikums abgeschlossen werden und der Praktikantin/dem Praktikanten ausgehändigt werden. In den Praktikumsvertrag sind mindestens aufzunehmen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Art des Praktikums
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung/Aufwandsentschädigung
- Dauer des Urlaubs
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
- 8.2
- Praktikumsbescheinigung, Zeugnis Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben über Art und Dauer des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Wunsch der Praktikantin/des Praktikanten müssen darüber hinaus auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden.
- Inkrafttreten/Außerkrafttreten(1) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Praktikanten-Richtlinien der VKA in der Fassung vom 21. November 2014 außer Kraft.
- Die Anlage 2.2.3 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen (Orientierungspraktikumsordnung) wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Nr. 224Elfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 – Änderung Anlage 1.2.1 zur KAO, Vergütungsgruppenplan 21 (Erzieher/Erzieherinnen als Fachberatungen und fachliche Leitungen) und neuer Vergütungsgruppenplan 21a (Fachdienst Sprache)
vom 17. Oktober 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Anlage 1.2.1 zur Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 11. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Der Vergütungsgruppenplan 21 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote 4 wird aufgehoben.
- Die Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe S 17 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- Diplom-Sozialarbeiterinnen / Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung) oder sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8) - 4.
- Diplom-Sozialarbeiterinnen /Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung) oder sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 10 Einrichtungen übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 9)“
- Die Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe S 18 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- Diplom-Sozialarbeiterinnen /Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung) oder sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen die Fachberatung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 40 Einrichtungen übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8) - 4.
- Diplom-Sozialarbeiterinnen /Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung) oder sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 22 Einrichtungen übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 9)“
- Es werden folgende neue Protokollnotizen (KAO) Nr. 8 und 9 angefügt:
- „8.
- Sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Tätigkeit als Fachberatung sind Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung mit mindestens achtjähriger einschlägiger Berufserfahrung als Fachberatung.
- 9.
- Sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Tätigkeit als fachlichen Leitung sind Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung mit mindestens achtjähriger einschlägiger Berufserfahrung als fachliche Leitung.“
- Nach dem Vergütungsgruppenplan 21 wird folgender neuer Vergütungsgruppenplan 21 a eingefügt:„VGP 21 a. Beschäftigte im Fachdienst SpracheS 13Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, die als Fachkräfte zur Umsetzung des Programms „SprachFit“ des Kultusministeriums (Fachdienst Sprache) eingesetzt sind(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 2)S 15Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), die als Fachkräfte zur Umsetzung des Programms „SprachFit“ des Kulturministeriums (Fachdienst Sprache) eingesetzt sind(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 2)Protokollnotizen (KAO)
- Zum Aufgabenbereich der Fachkraft zur Umsetzung des Programms „SprachFit“ des Kultusministeriums (Fachdienst Sprache) gehört insbesondere die einrichtungsübergreifende Begleitung und Beratung von Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich Sprache, die Beratung von Trägern, Leitungen und Teams im Kontext Sprache, z. B. bei der Weiterentwicklung des Konzepts der sprachlichen Bildung und Förderung, die Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung und Evaluation der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung und die Beratung zur Koordination und Durchführung von Maßnahmen der sprachlichen Bildung und Förderung.“
- Nach S 13 sind auch sonstige Beschäftigte eingruppiert, die nicht über einen vergleichbaren Hochschulabschluss im Sinne von S 15 verfügen.Voraussetzung für eine Eingruppierung sowohl in S 13 als auch in S 15 ist, dass die Qualifikation in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung eines Fachdiensts Sprache zur fachlichen Beratung und Prozessbegleitung von Kindertageseinrichtungen im Bereich Sprache (Fachdienst Sprache – VwV) als förderfähig anerkannt wird.“.
Artikel 2
Inkrafttreten
(
1
)
Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. September 2025 in Kraft.