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2. Verordnung der evangelischen Kirchenregierung
zum Vollzug des Kirchenverfassungsgesetzes

Vom 13. Februar 1924

(Abl. 21 S. 19), geändert durch Verordnung vom 25. November 1948 (Abl. 33 S. 203), durch Kirchl. Gesetz vom 4. März 1988 (Abl. 53 S. 117), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 402), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 320), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 370) und durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (Abl. 69 S. 607)

Auf Grund des § 41 Abs. 1 und 3 des Kirchenverfassungsgesetzes (Kons.-Abl. 19 S. 199) wird nachstehendes verfügt:
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ÜBERGANGSBESTIMMUNG

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§ 1

( 1 ) Das Kirchenverfassungsgesetz (K. V.) tritt am 1. April 1924 in Kraft.
( 2 ) Mit diesem Zeitpunkt löst sich die Ev. Kirchenregierung auf und gehen die von ihr wahrzunehmenden Amtsgeschäfte an die in der Verfassung bestimmten Organe über.
( 3 ) Gleichzeitig vollzieht sich der Übergang der Ev. Oberkirchenbehörde (Ev. Konsistorium und Synodus) in den Oberkirchenrat und werden die bisherigen Mitglieder und Beamten der Oberkirchenbehörde, vorbehältlich ihrer Zustimmung, Mitglieder und Beamte des Oberkirchenrats.
( 4 ) Die erstmalige Wahl der nach dem Kirchenverfassungsgesetz zu wählenden Landessynode ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß diese spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Kirchenverfassungsgesetzes erstmals zusammentritt.
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LANDESBISCHOF

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§ 2

(aufgehoben)
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§ 31#

( 1 ) Der Landesbischof hat als Geistlicher bei Antritt seines Amts das nachstehende feierliche Gelübde abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, zu führen.
Gebunden an mein Ordinationsgelübde will ich in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. Ich will in dem mir übertragenen Amt die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unverrückt im Auge behalten, über die Gemeinden und Diener der Landeskirche als Hirte wachen, die Verfassung der Kirche und ihre Ordnungen gewissenhaft wahren, ihre Einrichtungen nach Kräften fördern und in allem darauf Acht haben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will die brüderliche Verbundenheit der Landeskirche mit den andern evangelischen Kirchen in Deutschland und mit der ganzen Christenheit der Welt nach Kräften pflegen, die Sache des Evangeliums vor der Öffentlichkeit nach bestem Wissen und Gewissen vertreten und so treulich mithelfen, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
( 2 ) Das Gelübde wird in Gegenwart der Mitglieder des Oberkirchenrats und der Landessynode in einem Gottesdienst vor der Gemeinde abgelegt. Über die Verpflichtung wird danach eine Niederschrift aufgenommen.
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§ 4

( 1 ) Dem Landesbischof kommt die oberste Leitung und, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten handelt, die Vertretung der Landeskirche sowie die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben zu, die ihm in den kirchlichen Gesetzen übertragen sind. Zu seiner Zuständigkeit gehört auch das Recht, die Ernennung der Geistlichen und Beamten der Landeskirche zu vollziehen, Amtsbezeichnungen zu verleihen und in Disziplinarsachen gnadenweise Verfügungen zu erlassen.
( 2 ) Ist der Landesbischof ein Geistlicher, so steht ihm in allen Gemeinden des Landes die Wortverkündung zu. Fungiert er als Geistlicher, so trägt er Amtskleid und Amtsabzeichen der Prälaten.
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§ 5

( 1 ) Für den Landesbischof wird vom Landeskirchenausschuß, jedoch nicht gegen die Stimme des Landesbischofs, aus den Mitgliedern des Oberkirchenrats die erforderliche Zahl von Stellvertretern, auf die Dauer oder für vorübergehende Bedürfnisse, bestellt und die Reihenfolge für ihren Eintritt bestimmt.
( 2 ) Die Stellvertreter vertreten den Landesbischof auch in seiner Eigenschaft als Vorstand des Oberkirchenrats nach näherer Bestimmung des Landesbischofs.
( 3 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Mitglieder des Oberkirchenrats nach dem Dienstalter als Stellvertreter ein.
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LANDESKIRCHENAUSSCHUSS

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§ 6

Der Landeskirchenausschuß wird bei gegebenem Anlaß vom Landesbischof berufen. Er kann vorsehen, dass Sitzungen ausnahmsweise ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich oder elektronisch im Wege des Umlaufs erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.
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OBERKIRCHENRAT

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§ 7

( 1 ) Der Oberkirchenrat besteht aus dem Vorstand und der erforderlichen Zahl von haupt- oder nebenamtlich angestellten geistlichen und weltlichen Mitgliedern (§ 36 K. V.2#).
( 2 ) Für den Rechnungs-, Kassen- und Kanzleidienst wird die nötige Zahl von Beamten angestellt.
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§ 8

( 1 ) Der Oberkirchenrat ist auf dem Gebiet der landeskirchlichen Verwaltung (§ 36 K. V.3#) in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht in Gesetzen oder Verordnungen einem anderen kirchlichen Organ vorbehalten sind.
( 2 ) Amtsaufgaben, die nach den geltenden kirchlichen oder staatlichen Bestimmungen der Oberkirchenbehörde, dem Konsistorium oder Synodus zukommen, werden künftig vom Oberkirchenrat wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Der Oberkirchenrat entscheidet auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Stiftungen der evang. Kirche, für die nicht die Zuständigkeit staatlicher Gerichte oder Verwaltungsbehörden begründet ist, sowie vorbehaltlich anderer Anordnung des Stifters über die Berechtigung zum Genuß öffentlicher kirchlicher Stiftungen, sofern die Stiftung von ihm verwaltet wird oder gegen eine Entscheidung der die Stiftung verwaltenden kirchlichen Behörde Beschwerde eingelegt ist. Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrats ist nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig.
( 4 ) Die Geschäftsbehandlung beim Oberkirchenrat bestimmt die auf Antrag des Oberkirchenrats vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Landeskirchenausschuß zu erlassende Geschäftsordnung4#.
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§ 9

( 1 ) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Oberkirchenrats, vertritt ihn nach außen und unterzeichnet seine Verfügungen. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen des Oberkirchenrats nach außen ist die Unterschrift des Vorstands erforderlich und genügend.
( 2 ) Der Vorstand wird durch die Stellvertreter des Landesbischofs vertreten (vgl. §§ 37 Abs. 2, 34 Abs. 3 K. V.5#; oben § 5).
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OBERKIRCHENRAT UND GESCHÄFTSFÜHRENDER AUSSCHUSS

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§ 10

Gemeinsame Beratungen des Oberkirchenrats und des Geschäftsführenden Ausschusses der Landessynode bei Verordnungen von größerer Tragweite (§ 39 Abs. 1 K. V.6#) finden nach Berufung und unter dem Vorsitz des Oberkirchenratvorstands statt. Die Geschäftsordnung für den Oberkirchenrat findet auf solche gemeinsame Sitzungen entsprechende Anwendung.
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MITGLIEDER UND BEAMTE DES OBERKIRCHENRATS

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§ 11

( 1 ) Auf die Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats, die nicht ein geistliches Amt bekleiden, finden bis zu späterer gesetzlicher Regelung die Bestimmungen des staatlichen Beamtengesetzes und Besoldungsgesetzes für Württemberg entsprechende Anwendung, sofern nicht im einzelnen etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Ebenso gelten für sie, vorbehaltlich etwaiger kirchlicher Sondervorschriften, die Ausführungsbestimmungen zu den genannten Staatsgesetzen. Im Zweifel sind die für die Ministerien geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden.
( 3 ) An Stelle der in dem staatlichen Beamten- und Besoldungsgesetz vorgesehenen Zuständigkeit des Landesherrn oder Staatspräsidenten tritt diejenige des Landesbischofs, an Stelle derjenigen des Staatsministeriums diejenige des Landeskirchenausschusses, an Stelle derjenigen des Ministeriums oder der vorgesetzten oder obersten Dienstbehörde diejenige des Oberkirchenrats und, soweit es sich um Mitglieder des Oberkirchenrats handelt, des Landeskirchenausschusses, an Stelle der Zuständigkeit des Disziplinarhofs und Verwaltungsgerichtshofs diejenige des kirchlichen Disziplinargerichts …7#.
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§ 12

Die Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats werden vor Übernahme ihres Amtes verpflichtet. Das Nähere hierüber bestimmt der Landesbischof.
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§ 13

Die Ansprüche der Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats auf Gehaltsleistungen, Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung und etwaige sonstige Bezüge richten sich, soweit nicht solche gegenüber der Staatskasse oder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte bestehen, gegen die Landeskirche.
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§ 14

Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Beamte des Oberkirchenrats ist der Oberkirchenrat, zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Oberkirchenrats der Landeskirchenausschuß zuständig; das Recht zur Erteilung von Mahnungen und Zurechtweisungen steht auch dem Vorstand des Oberkirchenrats zu. Hinsichtlich der Beschwerde gegen verfügte Ordnungsstrafen findet …8# Anwendung.
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PRÄLATEN

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§ 15

Den Prälaten kommen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Amtsaufgaben zu, die bisher den Generalsuperintendenten zustanden. Über ihre Teilnahme an den Sitzungen des Oberkirchenrats trifft die Geschäftsordnung für den Oberkirchenrat nähere Bestimmung.

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1 ↑ Red. Anm.: In der Fassung des § 1 der Verordnung über das Amtsgelübde des Kirchenpräsidenten vom 25. 11. 1948 (Abl. 33 S. 203).
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 7 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt das Kirchliche Gesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der EKD (Nr. 612 dieser Sammlung) in Verbindung mit dem Disziplinargesetz der EKD (Nr. 610 dieser Sammlung).
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8 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 7 Abs. 2 des Disziplinargesetzes der EKD (abgedruckt unter Nr. 610 dieser Sammlung).