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7. Geschäftsordnung für den Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in Stuttgart

Erlass des Landesbischofs vom 27. Februar 2003 (Abl. 60 S. 204), geändert durch Erlass des Landesbischofs vom 19. März 2020 (Abl. 69 S. 225), vom 30. November 2021 (Abl. 70 S. 16) und vom 30. November 2022 (Abl. 70 S. 450)

Gemäß § 40 Kirchenverfassungsgesetz1# erlässt der Landesbischof im Einvernehmen mit dem Landeskirchenausschuss die folgende Geschäftsordnung für den Oberkirchenrat:
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§ 1
Leitung

Die Leitung des Oberkirchenrats kommt der Landesbischöfin oder dem Landesbischof in ihrer beziehungsweise seiner Eigenschaft als Vorstand des Oberkirchenrats (§ 37 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz2#) zu. Soweit die Landesbischöfin oder der Landesbischof im Einzelfall nichts anderes bestimmt, wird sie beziehungsweise er in dieser Eigenschaft durch die juristische Stellvertreterin oder den juristischen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 der Verordnung der Evangelischen Kirchenregierung zum Vollzug des Kirchenverfassungsgesetzes3#.
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§ 2
Allgemeine Geschäftsbehandlung

Eingänge beim Oberkirchenrat werden von der Registratur mit einem Aktenzeichen erfasst, sodann dem Vorstand und dem Geschäftsverteilungsplan gemäß den Dezernaten zur Bearbeitung zugeleitet. Der Vorstand kann die Beteiligung weiterer Dezernate anordnen. Er kann im Einzelfall nach Anhörung Abweichungen vom Geschäftsverteilungsplan verfügen.
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§ 3
Aufgabenerfüllung im Dezernat

Die Dezernentinnen und Dezernenten sind für die Erfüllung der den Dezernaten nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Regelungen der Arbeitsabläufe verantwortlich. Sie informieren regelmäßig den Vorstand über Planungen und Vorhaben. Der Vorstand entscheidet in Absprache mit seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ob und wann diese kollegial behandelt werden sollen.
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§ 4
Kollegiale Behandlung

( 1 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrats nehmen im Rahmen der Kirchenverfassung in gemeinsamer Verantwortung die dem Kollegium des Oberkirchenrats zukommenden Aufgaben wahr. Sie sind verpflichtet, in die Beratungen alle sachdienlichen Informationen und Gesichtspunkte einzubringen.
( 2 ) Kollegiale Behandlung ist insbesondere erforderlich bei:
  1. Vorlagen an die Landessynode einschließlich ihrer Ausschüsse,
  2. Kirchlichen Verordnungen,
  3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Auswirkung,
  4. Entscheidungen mit erheblicher finanzieller Auswirkung,
  5. Entscheidungen über längerfristige Vorhaben,
  6. Disziplinarverfügungen,
  7. Stellenbesetzungen und Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach näherer Festlegung des Vorstands,
  8. Angelegenheiten, bei denen sich im Vorfeld der Entscheidung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem zuständigen Dezernat oder zwischen mehreren der zu beteiligenden oder beteiligten Dezernate ergeben haben und
  9. in den Fällen des § 3 Satz 3.
( 3 ) Bei der Festlegung nach Absatz 2 Nr. 7 kann auch bestimmt werden, dass und welche Stellenbesetzungen und Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern in Sitzungen behandelt werden, bei denen § 7 Satz 1 nur für zu bestimmende Kollegialmitglieder gilt (Personalkommission).
( 4 ) Kollegiale Behandlung auf Antrag eines Kollegialmitglieds ist möglich zur Beratung einer Entscheidung dieses Kollegialmitgliedes.
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§ 5
Formen kollegialer Behandlung

( 1 ) Sitzungen finden in der Regel wöchentlich statt. Sie werden vom Vorstand anberaumt, der hierzu schriftlich einlädt und die Tagesordnung aufstellt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Dezernentinnen und Dezernenten erhalten eine Abschrift der Tagesordnung.
( 2 ) Die Sitzung wird von der Landesbischöfin oder von dem Landesbischof geleitet, wobei sie oder er durch die juristische Stellvertreterin oder den juristischen Stellvertreter vertreten wird. Sie oder er kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied des Kollegiums übertragen.
( 3 ) Während der Tagung der Landessynode oder in dringenden Fällen kann eine außerordentliche Sitzung ohne schriftliche Einladung anberaumt werden. Sofern keines der erreichbaren Mitglieder widerspricht, kann unter den erreichbaren Mitgliedern eine Beschlussfassung auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden.
( 4 ) Während der in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Konvente kann von den Absätzen 1 und 3 abgewichen werden. § 9 gilt entsprechend.
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§ 6
Verhandlungsgegenstände

( 1 ) Die Anmeldungen für die Tagesordnung sind dem Vorstand rechtzeitig vor der Sitzung auf dem hierfür vorgesehenen Formular samt Anlagen zuzuleiten. Sie sollen ausreichend vorbereitet, mit den zu beteiligenden Dezernaten abgestimmt sein und alternative Entscheidungsmöglichkeiten aufzeigen.
( 2 ) Das Recht der Anmeldung zu kollegialer Beratung und Entscheidung beschränkt sich grundsätzlich auf den Zuständigkeitsbereich der Mitglieder des Kollegiums.
( 3 ) Der Vorstand bestimmt, welche Gegenstände in der Sitzung behandelt werden.
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§ 7
Teilnahme an den Sitzungen

Die Mitglieder des Oberkirchenrats sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, soweit nicht nach § 4 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Soweit die unmittelbare persönliche Anwesenheit während der Sitzung nicht gewährleistet werden kann, soll die Teilnahme mittels audiovisueller Übertragung erfolgen. Die Dezernate sollen im Falle der Verhinderung der Dezernentinnen oder Dezernenten durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan dazu bestimmten Personen (Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Dezernentinnen oder Dezernenten) vertreten werden. Diese nehmen beratend teil. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann ausnahmsweise, wenn die Dezernentin oder der Dezernent nicht nur kurzfristig verhindert ist, die Teilnahme einer kommissarischen Leiterin oder eines kommissarischen Leiters des Dezernats mit Stimmrecht vorsehen. Ist die Teilnahme weiterer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen, so ist dies in der Einladung zur Sitzung (Tagesordnung) zu vermerken. Bestehen Bedenken gegen die Teilnahme einzelner Personen, so sollen diese dem Vorstand vor der Sitzung mitgeteilt werden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Vorstand über die Teilnahme. Die Teilnahme weiterer Personen ist möglich, soweit der Vorstand nicht widerspricht.
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§ 8
Kollegiale Beschlussfassung

( 1 ) Eine kollegiale Beschlussfassung setzt voraus, dass einschließlich des Vorstands oder der Stellvertreterin beziehungsweise des Stellvertreters mindestens ein Drittel der Kollegialmitglieder anwesend sind. Das Kollegium stimmt nach dem Vortrag der Dezernentin oder des Dezernenten, der Prälatin oder des Prälaten und der Möglichkeit der Beratung über die gestellten Anträge ab. Über schriftlich vorliegende Anträge kann ohne Aussprache abgestimmt werden, sofern kein Kollegialmitglied Vortrag oder Beratung wünscht.
( 2 ) Die Abstimmung geschieht in der Regel mündlich. Auf Antrag eines Kollegialmitglieds ist schriftlich abzustimmen. Das Kollegium beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand oder sein Vertreter stimmt zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
( 3 ) Ein Kollegialmitglied darf an der Entscheidung eines Einzelfalls weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn diese ihm selbst sowie folgenden Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann:
  1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
  2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder
  3. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
( 4 ) Auch in der Abstimmung unterlegene Kollegialmitglieder haben die Pflicht, trotz ihrer abweichenden Meinung die Entscheidung des Kollegiums nach außen loyal zu vertreten. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine vom Beschluss des Kollegiums abweichende Meinung zu den Akten zu geben.
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§ 9
Niederschrift

( 1 ) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die das Ergebnis der Beratungen festhält. Die Niederschrift wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und dem Vorstand unterzeichnet.
( 2 ) Die Niederschrift ist möglichst bis zur nächsten Sitzung allen Kollegialmitgliedern in Abschrift zur Kenntnis zu geben. Nach Anhörung des Kollegiums genehmigt der Vorstand die Niederschrift.
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§ 10
Vertraulichkeit

Die Sitzungen des Kollegiums und die Niederschrift sind grundsätzlich vertraulich. Mitteilungen sind zulässig gegenüber den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Dezernentinnen und Dezernenten, gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten nur, soweit sie zum Vollzug des Beratungsergebnisses oder der gefassten Beschlüsse notwendig sind. Mitteilungen über Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unzulässig. Verlautbarungen bedürfen der Beschlussfassung des Kollegiums.
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§ 11
Ausfertigung der Beschlüsse

Die gefassten Beschlüsse werden nach Genehmigung durch den Vorstand ausgefertigt und nach Erfassung in der Registratur dem zuständigen Dezernat zugeleitet. Dieses leitet den Vollzug der Beschlüsse ein und gibt sie zu den allgemeinen Akten. Erheben sich gegen die Ausführung eines Kollegialbeschlusses schwerwiegende Bedenken, so ist der Vorstand befugt, nach Verständigung des Dezernats den Vollzug des Beschlusses zurückzustellen, bis eine nochmalige Beschlussfassung im Kollegium erfolgt ist. Er hat jedoch in der folgenden Sitzung dem Kollegium davon Kenntnis zu geben und den Gegenstand in einer der nächsten Sitzungen zur nochmaligen Behandlung zu bringen.
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§ 12
Aufsicht

Der Vorstand sorgt für einen geordneten Geschäftsgang. Je auf 1. Juli eines jeden Jahres soll die Registratur dem Vorstand einen Geschäftsbericht vorlegen, in dem die mindestens seit einem halben Jahr unerledigten Gegenstände der einzelnen Dezernate verzeichnet sind. Von diesen ist der Grund des Rückstands auf Anforderung anzugeben.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Oberkirchenrat vom 25. April 1924 (Abl. 21 S. 95), geändert durch Kirchliches Gesetz vom 4. März 1988 (Abl. 53 S. 117), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 2 dieser Sammlung.