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780. Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung)

Vom 20. November 1990

(Abl. 54 S. 589), geändert durch Kirchl. Verordnung
vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280)

und
781. Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung1#
Vom 13. August 1991
(Abl. 54 S. 592), geändert durch Erlass vom 29. 10. 1996 (Abl. 57 S. 184), vom 25. Juli 2001 (Abl. 59 S. 336) und vom 7. September 2010 (Abl. 64 S. 281)

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Nach gemeinsamer Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Evangelischen Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung2# wird verordnet:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht wird im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nach deren Grundsätzen und von deren Beauftragten erteilt. Die Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht setzt die Kirchliche Bevollmächtigung voraus (vocatio). Sie wird in der Regel öffentlich bestätigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
( 2 ) Die Vocatio begründet ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen der Landeskirche und den von ihr beauftragten Lehrerinnen und Lehrern. Die Landeskirche verpflichtet sich, für die Anliegen der als evangelische Religionslehrer Bevollmächtigten gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zu fördern. Kirchlich Bevollmächtigte sind verpflichtet, Lehraufträge in evangelischem Religionsunterricht zu übernehmen und sie nach den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und nach den amtlichen Lehrplänen zu erteilen. Sie sind darauf bedacht, daß ihr ganzes Verhalten mit ihrem Auftrag als evangelische Religionslehrer in Einklang steht.
( 3 ) Als bevollmächtigt im Sinne dieser Ordnung gilt auch,
  1. wer durch Ordination zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist,
  2. wer als Katechet im Auftrag der Landeskirche in das Amt des Diakons berufen worden ist und
  3. wer von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Religionsunterricht bevollmächtigt worden ist und bereit ist, diesen nach den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu erteilen.
Auf Grund § 6 der Kirchlichen Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung) vom 20. November 1990 erläßt der Oberkirchenrat die folgenden Bestimmungen:
Zu § 1:
  1. Die Grundsätze der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, nach denen der Religionsunterricht zu erteilen ist, ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Vokationsordnung. Die wichtigsten Bekenntnisse der Reformation sind im Evangelischen Gesangbuch (Ausgabe für die Evangelische Landeskirche in Württemberg) abgedruckt. Die Barmer Theologische Erklärung ist für die Bestimmung des Inhalts der „Grundsätze der Evangelischen Landeskirche“ ebenfalls heranzuziehen.
  2. Im einzelnen bedeutet die Bevollmächtigung für die Religionslehrer/die Religionslehrerin insbesondere, daß er/sie
    1. Lehraufträge in Evangelischer Religionslehre übernimmt,
    2. an der Vorbereitung und Durchführung von Schulgottesdiensten mitwirkt,
    3. sich fachlich fortbildet,
    4. mit den Eltern der ihm/ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen und anderen für deren Erziehung Verantwortlichen zusammenarbeitet und
    5. die Inhalte des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre gegenüber der Schule, den Eltern und den Schülern nach Kräften vertritt und auch sonst alles tut, was dem evangelischen Religionsunterricht in seinem Bereich förderlich ist.
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§ 2
Voraussetzungen der Vocatio

( 1 ) Bevollmächtigt kann werden, wer
  1. der evangelischen Kirche angehört,
  2. die für die Erteilung von Religionsunterricht erforderliche Vorbildung besitzt,
  3. bereit ist, die mit der Wahrnehmung eines Lehrauftrags im evangelischen Religionsunterricht verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen (vgl. § 1 Abs. 2) und
  4. den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Programms zur Kirchlichen Begleitung von Lehramtsstudierenden im Fach Evangelische Theologie/Religionspädagogik erbringt.3#
( 2 ) Die Bereitschaft nach Absatz 1 Nr. 3 ist mit den folgenden Worten zu erklären und folgendermaßen schriftlich zu bestätigen:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass der evangelische Religionsunterricht auf dem Grund des Evangeliums geschehe, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen Dienst als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“
Zu § 2:
3.
Voraussetzung für die Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (vocatio) ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einer anderen Gliedkirche der EKD, einer evangelischen Kirche des Auslands oder ausnahmsweise die Mitgliedschaft in einer evangelischen Freikirche.
4.
Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer die nach den jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen die für die Erlangung der Lehrbefähigung im Fach Evangelische Religionslehre erforderlichen Prüfungen mit Erfolg abgelegt oder auf andere Weise gegenüber der Landeskirche nachgewiesen hat, daß er/sie zu dem Personenkreis gehört, der nach § 97 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg zur Erteilung von Religionsunterricht zugelassen ist.
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§ 3
Erteilung der Vocatio

( 1 ) Die Bevollmächtigung erfolgt in der Regel nach Abschluß der erforderlichen Ausbildung auf Antrag durch ein Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats oder eine andere vom Oberkirchenrat beauftragte Person. Sie findet in der Regel im Gottesdienst statt. Über die Bevollmächtigung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 2 ) Verfahren und Form der Bevollmächtigung von Angehörigen evangelischer Freikirchen bleiben der zwischenkirchlichen Vereinbarung vorbehalten.
Zu § 3:
5.
Die Kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) unterbleibt, wenn anzunehmen ist, daß in absehbarer Zeit ein Lehrauftrag in Evangelischer Religionslehre nicht erteilt werden wird.
6.
Der Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (vocatio) ist rechtzeitig vor Übernahme eines Lehrauftrags in Evangelischer Religionslehre beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart zu stellen.
7.
Vor der Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (vocatio) führt der zuständige Schuldekan oder eine andere vom Oberkirchenrat beauftragte Person ein persönliches Gespräch mit den zu Bevollmächtigenden (Vokationsgespräch). Wenn möglich, soll eine gemeinsame Vorbereitung mit den zu Bevollmächtigenden stattfinden.
8.
Die Kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst. In Frage kommen zum Beispiel ein Gottesdienst anläßlich der Vokationsvorbereitung im Pädagogisch-Theologischen Zentrum, ein Schulgottesdienst, ein Gottesdienst der Kirchengemeinde, in der der Lehrauftrag wahrgenommen wird, oder ein Gottesdienst der Heimatgemeinde. Die gottesdienstliche Einführung erfolgt in Anlehnung an die geltende Gottesdienstordnung für die Einführung von Mitarbeitern in ihren Dienst (Kirchenbuch „Einführungen“ S. 57 ff.).
Auf die Kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) im Gottesdienst kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Wiedererteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (vocatio) handelt (vgl. § 4 Abs. 4 Vokationsordnung).
9.
Eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 ist mit dem Bund Freier evangelischer Gemeinden, dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-methodistischen Kirche getroffen worden (Abl. 51 S. 244#). Der Oberkirchenrat stimmt der Bevollmächtigung von Mitgliedern dieser Freikirchen zu, wenn die Voraussetzungen nach der Vereinbarung erfüllt sind. Die schriftliche Erklärung nach I A Nr. 4 der Vereinbarung beinhaltet die Verpflichtung, den Religionsunterricht nach dem Bekenntnis und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu erteilen.
Mitglieder anderer evangelischer Freikirchen, mit denen eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht vorliegt, können im Einzelfall bevollmächtigt werden, wenn sie sich verpflichten, den Religionsunterricht nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Bekenntnis und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, zu erteilen. Die Bevollmächtigung geschieht zunächst nur für eine begrenzte Zeit. In der Regel wird vorausgesetzt, daß die evangelische Freikirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört.
10.
Die Vokationsurkunde wird vom Oberkirchenrat nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
11.
Von der Kirchlichen Bevollmächtigung (vocatio) ist die für die Dienstaufsicht zuständige kirchliche oder staatliche Stelle zu benachrichtigen.
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§ 4
Beendigung der Vocatio

( 1 ) Die Bevollmächtigung erlischt, wenn
  1. Bevollmächtigte auf die sich aus ihr ergebenden Rechte verzichten,
  2. Bevollmächtigte aus der Landeskirche austreten oder die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche auf andere Weise verlieren oder
  3. der Evangelische Oberkirchenrat sie widerruft.
( 2 ) Die Bevollmächtigung kann widerrufen werden, wenn Bevollmächtigte ihren Pflichten (vgl. § 1) in erheblicher und nachhaltiger Weise nicht nachkommen.
( 3 ) Das Erlöschen der Bevollmächtigung ist dem oder der Bevollmächtigten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Vokationsurkunde ist zurückzugeben.
( 4 ) Die Bevollmächtigung kann auf Antrag wieder erteilt werden.
Zu § 4:
12.
Der Verzicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist gegenüber dem zuständigen Schuldekan oder dem Oberkirchenrat schriftlich zu erklären.
13.
Besteht Anlaß zur Prüfung, ob die Bevollmächtigung zu widerrufen ist, so ist der oder die Bevollmächtigte vom Schuldekan oder von einem anderen Vertreter des Oberkirchenrats zur Sache zu hören. Auf Antrag ist eine Vertrauensperson beizuziehen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist auf Antrag eine Kommission zu berufen. Sie besteht aus
  1. dem Schuldekan oder einem anderen Vertreter des Oberkirchenrats,
  2. dem Schulleiter oder einem anderen Vertreter der Schulverwaltung,
  3. einer Vertrauensperson des oder der Bevollmächtigten.
Der Vertreter nach Satz 4 Buchstabe b sowie die Vertrauensperson nach Satz 2 und Satz 4 Buchstabe c müssen der evangelischen Kirche angehören.
Die Kommission macht einen Vorschlag. Die Entscheidung trifft der Oberkirchenrat. Sie ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem oder der Bevollmächtigten zuzustellen.
14.
Zur Form der Wiedererteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung nach § 4 Abs. 4 vgl. Nr. 8 Satz 4 und 5.
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§ 5
Vorläufige Vocatio

Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen, können für begrenzte Zeit zur Erteilung von Religionsunterricht bevollmächtigt werden (vorläufige Vocatio). Die Bereitschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist schriftlich zu erklären. Eine Befreiung von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist in Ausnahmefällen möglich5#. Die vorläufige Vocatio wird in der Regel zum Zwecke des Abschlusses der Ausbildung erteilt. Sie kann mit weiteren Einschränkungen und mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden.
Zu § 5:
15.
Die vorläufige Bevollmächtigung erteilt der Oberkirchenrat. Er kann den Schuldekan beauftragen. Sie erfolgt schriftlich nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster.
16.
Die vorläufige Bevollmächtigung kann insbesondere auf bestimmte Schulen, Schularten und Klassenstufen eingeschränkt werden.
17.
Die vorläufige Bevollmächtigung endet mit der Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung (vocatio), durch Widerruf oder mit Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt ist. Verlängerung für bestimmte Zeit ist möglich. Die vorläufige Bevollmächtigung zum Zwecke des Abschlusses der Ausbildung endet spätestens sechs Monate nach Bestehen der Abschlußprüfung oder endgültigem Nichtbestehen derselben.
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§ 6
Ausführungsbestimmungen

Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erläßt der Oberkirchenrat.
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§ 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten und über das Erlöschen der Bevollmächtigung gelten auch für Bevollmächtigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind.
Zu § 7:
18.
Lehrkräften, die bei Inkrafttreten der Vokationsordnung vom 20. November 1990 im Einverständnis mit dem Oberkirchenrat oder dem zuständigen Schuldekan ohne ausdrückliche Beauftragung, insbesondere ohne Aushändigung einer Urkunde, Evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Landeskirche erteilen, wird auf Antrag eine Vokationsurkunde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ausgestellt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen.
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Anlage 16#

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„Gottes Wort bleibt in Ewigkeit.“ (Jesaja 40,8)
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Urkunde über die Bevollmächtigung
zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht
– Vokationsurkunde –
Herr/Frau
geb. am in
wird bevollmächtigt, das Fach Evangelische Religionslehre an Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu erteilen.
Er/Sie hat die damit verbundenen Verpflichtungen übernommen und bestätigt dies mit folgenden Worten:
´Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündet wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass der evangelische Religionsunterricht auf dem Grund des Evangeliums geschehe, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen Dienst als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.´
Stuttgart, den

Unterschrift
(Dienstsiegel)
Herrn/Frau
wurde im Gottesdienst am in
die Bevollmächtigung erteilt. Die Vokationsurkunde wurde dem/der Bevollmächtigten ausgehändigt.
, den

(Schuldekan/in)

(Bevollmächtigte/r)
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Anlage 27#

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Evangelische Landeskirche in Württemberg
Urkunde über die vorläufige Bevollmächtigung
zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht
Herr/Frau
geb. am in
wird hiermit für begrenzte Zeit bevollmächtigt, das Fach Evangelische Religionslehre an Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu erteilen.
Die Bevollmächtigung endet am 8#
Die Bevollmächtigung endet sechs Monate nach Bestehen der Abschlußprüfung als oder endgültigem Nichtbestehen derselben.9#
Weitere Einschränkungen und Auflagen:
, den

(Unterschrift)
Dienstsiegel

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1 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280): „Die Änderungen [...] gelten nicht für Studierende, die ihr Studium der Theologie/Religionspädagogik vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben.“
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 785 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280): „Die Änderungen [...] gelten nicht für Studierende, die ihr Studium der Theologie/Religionspädagogik vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben.“
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6 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung.
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7 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung.
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8 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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9 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen