.Anlage 1.2.8 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
#Anlage 1.2.8 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung über arbeitsmarktbedingte Zulagen
####§ 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
(
1
)
Zur Personalgewinnung und Personalbindung können arbeitsmarktbedingte Zulagen gewährt werden, die sich nach den in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen für den jeweiligen Arbeitsbereich richten.
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2
)
Die Einführung von Zulagen für einzelne Anstellungsträger erfolgt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Beschlüsse werden jeweils als Anhang zu dieser Anlage eingefügt.
(
3
)
Anstellungsträger im Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung können auf den Oberkirchenrat zugehen und bitten, dass dieser einen Antrag auf Einführung arbeitsmarktbedingter Zulagen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission stellt.
Dieser Bitte an den Oberkirchenrat ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung beizufügen. Zudem hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie die Finanzierung der durch eine Beschlussfassung entstehenden zusätzlichen Kosten vom Anstellungsträger sichergestellt wird. Dies kann bei Anträgen nach § 2 insbesondere durch einen Nachweis über die Finanzierung durch den jeweiligen kommunalen Kostenträger und bei Anträgen nach § 3 durch Vorlage einer Stellungnahme der für die Wirtschaftsprüfung von Diakonie-Sozialstationen zuständigen Abteilung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. oder einer vom Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen.
#§ 2
Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst
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1
)
Arbeitsmarktbedingte Zulagen im Erziehungsdienst können auch für Teile von Anstellungsträgern im Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden.
(
2
)
Beschäftigten im Erziehungsdienst in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO können alle oder einzelne der folgenden Zulagen gewährt werden:
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 sowie alle SuE-Beschäftigten in der Schulkindbetreuung können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 200 € brutto erhalten, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 13, S 15 bis S 18 können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 180 € brutto erhalten.
- Beschäftigte in Entgeltgruppe S 8 a können eine Zulage in Höhe der jeweiligen halben oder vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt erhalten, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.
Ebenso können für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers Zulagen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden. Die Zulagenhöhe kann 40 € oder 60 € oder das Eineinhalbfache oder das Doppelte dieser Sätze betragen.
Eine kurzfristige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt. Auf die Zulagen nach Satz 3 findet § 24 Absatz 2 KAO keine Anwendung. Satz 3 findet auf Beschäftigte, die gemäß der Anlage 1.2.3 oder der Anlage 1.2.4 zur KAO beschäftigt sind, keine Anwendung.
(
3
)
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten.
(
4
)
Die Zulagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein. Die Zulagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nehmen nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(
5
)
Für die Zulagen gemäß Absatz 2 und die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Erhöhung kann ein Enddatum und ein Abschmelzen über einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.
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6
)
Die Zulagen ruhen für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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7
)
Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß Absatz 2 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.
(
8
)
Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß Absatz 2 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion bzw. Tätigkeit, für die neue entsteht eine neue, volle Zulagenberechtigung.
#§ 3
Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen in der Gemeindekranken- und Altenpflege und der offenen diakonischen Arbeit
(
1
)
Beschäftigten in der Gemeindekranken- und Altenpflege in den Vergütungsgruppenplänen 26 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO können alle oder einzelne der folgenden Zulagen gewährt werden:
- Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 bis 10 des Vergütungsgruppenplans 26 und in den Entgeltgruppen P 5 bis P 16 des Vergütungsgruppenplans 54 können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 200 € brutto erhalten, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder einer individuellen Endstufe befinden.)
- Beschäftigten in den Entgeltgruppen 8 bis 10 des Vergütungsgruppenplans 26 und in den Entgeltgruppen P 9, Fallgruppen 4 a und 5 und P 10 bis P 16 des Vergütungsgruppenplans 54 können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 180 € brutto erhalten.
Zugunsten der Beschäftigten können zudem für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f KAO in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Anlage 3.7.3 zur KAO erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge auf das Eineinhalbfache oder das Doppelte erhöht werden. Die Beträge in § 3 der Anlage 3.7.3 zur KAO und in § 1 der Anlage 3.7.4 zur KAO für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen können ebenfalls auf das Eineinhalbfache oder das Doppelte erhöht werden.
(
2
)
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulagen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten.
(
3
)
Die Zulagen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein und nehmen nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(
4
)
Für die Zulagen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kann ein Enddatum und ein Abschmelzen über einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.
(
5
)
Die Zulagen ruhen für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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6
)
Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß Absatz 1 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.
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7
)
Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß Absatz 1 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion bzw. Tätigkeit, für die neue entsteht eine neue, volle Zulagenberechtigung.
#§ 4
– unbesetzt –
Redaktioneller Hinweis: Hier erfolgt ggf. die Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung arbeitsmarktbedingter Zulagen für weitere Arbeitsbereiche.
#Erster Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
###Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn
Die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 8 a der Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn erhalten ab 1. April 2024 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.
#Zweiter Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
###Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Neuhausen auf den Fildern
Die Beschäftigten der Kirchengemeinde Neuhausen auf den Fildern in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 sowie alle SuE-Beschäftigten in der Schulkindbetreuung erhalten ab 1. April 2024 befristet bis 31.Dezember 2025 eine monatliche Zulage in Höhe von 150 € brutto, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)
#Dritter Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
###Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst für den Ev. Diakonieverband Ulm/Alb-Donau
für die Bereiche Ulm, Neenstetten, Bernstadt und Blaustein
Die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 8 a des Ev. Diakonieverband Ulm/Alb-Donau für die Bereiche Ulm, Neenstetten, Bernstadt und Blaustein erhalten ab 1. September 2024 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.
#Vierter Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
###Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst für den Ev. Kirchenkreis Stuttgart
- Beschäftigte, die in einer Kindertageseinrichtung bei einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart beschäftigt sind und im Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 eingruppiert sind, Auszubildende (Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen, Jugend- und Heimerzieher/innen, jeweils auch bei praxisintegrierter Ausbildung sowie im Vor- und Anerkennungspraktikum, dual Studierende) sowie alle Beschäftigten in der Schulkindbetreuung erhalten eine arbeitsmarktbedingte monatliche Zulage in Höhe von 150 € brutto bei Vollbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen ein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 KAO besteht.Die Zulage ist jederzeit widerruflich und wird bis 31. Dezember 2028 gewährt.Auf die arbeitsmarktbedingte Zulage werden die nach der Anlage 3.2.3 zur KAO (Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst) im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart gewährten Zulagen Tarif Plus I und Tarif Plus II angerechnet.Redaktionelle Anmerkung: Unter Berücksichtigung der Anrechnung der nach Anlage 3.2.3 gewährten Zulagen ergeben sich folgende Zulagenansprüche:
- Für Personen, die nur Anspruch auf die Zulage Tarif Plus I haben, beträgt die Zulagenhöhe ab 1.9.2024 gleichbleibend 150 € brutto; wegen der Abschmelzung der Zulage Tarif Plus I verschieben sich nur die Anteile von arbeitsmarktbedingter Zulage zu Tarif Plus I.2024 (ab 1.9.)100 € Tarif Plus I50 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202575 € Tarif Plus I75 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202650 € Tarif Plus I100 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202725 € Tarif Plus I125 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2028-150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €
- Für Personen, die Anspruch auf die Zulage Tarif Plus I und die Zulage Tarif Plus II haben, ergibt sich aufgrund der Abschmelzung der Zulage Tarif Plus I und der Befristung der Zulage Tarif Plus II bis 31.12.2025 folgende Zulagenhöhe:2024 (ab 1.9.)100 € Tarif Plus I180 € Tarif Plus II-Gesamt: 280 €202575 € Tarif Plus I180 € Tarif Plus II-Gesamt: 255 €202650 € Tarif Plus I-100 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €202725 € Tarif Plus I-125 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2028--150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €
- Für Personen, die nur Anspruch auf die Zulage Tarif Plus II haben, ergibt sich aufgrund der Befristung der Zulage Tarif Plus II bis 31.12.2025 folgende Zulagenhöhe:2024 (ab 1.9.)180 € Tarif Plus II-Gesamt: 180 €2025180 € Tarif Plus II-Gesamt: 180 €2026-150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2027-150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €2028-150 € arbeitsmarktbedingte ZulageGesamt: 150 €
Beschäftigte, die bei einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart in Entgeltgruppe S 8 a eingruppiert sind, erhalten ab 1. September 2024 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.