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Anlage 1.2.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze
für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte

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Kurzfristig im kirchlichen Dienst Beschäftigte (z. B. Aushilfen und Vertretungskräfte), die nicht unter die KAO fallen (§ 1 b Buchstabe j), erhalten je geleisteter Stunde ein Entgelt, das sich nach der jeweiligen Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe gemäß Anlage 1.2.1 zur KAO richtet.