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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 01.10.2010

450. Kirchliche Verordnung über die I. Evangelisch-Theologisch Dienstprüfung (Prüfungsordnung I – PO I)

Vom 14. Dezember 2004

(Abl. 61 S. 219)

und
451. Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung I1#
Vom 21. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 225), geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2008 (Abl. 63 S. 265)
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§ 1
Zweck der Prüfung

( 1 ) Die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung schließt das Studium der Evangelischen Theologie ab. In ihr weisen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen und Theologen nach. Sie dient dem Nachweis der für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 2 ) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat gründliche Fachkenntnisse, Verständnis der Zusammenhänge und theologisches Urteilsvermögen erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
( 3 ) Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen und ein professionsspezifisches Kompetenzprofil bilden.
( 4 ) Das Bestehen der Prüfung nach der vorliegenden Ordnung ist die Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz4#).
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§ 2
Regelstudienzeit

( 1 ) Die Regelstudienzeit beträgt 12 Semester, bestehend aus 9 Fachsemestern, einem Prüfungssemester sowie weiteren zwei Studiensemestern für den Erwerb der nach § 4 KiZPO5# vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
( 2 ) Die Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen stellt durch das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können.
( 3 ) Die Prüfung kann auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
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§ 3
Ort und Zeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung findet in der Regel in Tübingen statt.
( 2 ) Die Prüfung wird in der Regel in jedem Semester abgehalten.
Zu § 3
3.1 Der Oberkirchenrat bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Zeiträume für die Klausuren und mündlichen Prüfungen.
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§ 4
Prüfungsausschuss

( 1 ) Ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses sind neben Vertreterinnen und Vertretern des Oberkirchenrats die Professorinnen und Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen sowie die Ephora oder der Ephorus, die Studieninspektorin oder der Studieninspektor des Evangelischen Stifts und die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit dessen Zustimmung weitere promovierte Theologinnen und Theologen auch als ständige Mitglieder in den Prüfungsausschuss berufen oder an der Prüfung beteiligen.
( 2 ) Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Mitglieder des Oberkirchenrats an. Sie können sich bei den Sitzungen des Prüfungsausschusses und bei einzelnen Prüfungsvorgängen durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten lassen. Der Oberkirchenrat betraut eines seiner Mitglieder mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses. Im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied des Oberkirchenrats die Vertretung. Die Geschäftsführung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Ephorat des Evangelischen Stifts. Die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und die Leitung der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung wird von der Ephora oder dem Ephorus oder der Studieninspektorin oder dem Studieninspektor wahrgenommen.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Klausuraufgaben und stellt die Fachnoten und die Gesamtnote in der Schlusssitzung fest. Er ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig. Aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät und weiterer promovierter Theologinnen und Theologen bestellt er die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer.
( 4 ) Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung in Absprache mit dem Prüfungsamt zuständig.
( 5 ) Der Oberkirchenrat beruft jeweils für zwei Semester eine Beisitzerin oder einen Beisitzer für die mündlichen Prüfungen und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Beisitzerin oder der Beisitzer gehört der jeweiligen Prüfungskommission mit beratender Stimme an und soll an der Schlusssitzung teilnehmen. Sofern sie oder er an den mündlichen Prüfungen oder an der Schlusssitzung teilnimmt, muss sie oder er gehört werden. Sie oder er hat das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen. Die Beisitzerin oder der Beisitzer muss die II. Evangelisch-theologische Dienstprüfung abgelegt haben und im Dienst der Landeskirche stehen. Dasselbe gilt im Verhinderungsfalle für ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die in die Liste der württembergischen Theologiestudierenden Aufgenommenen können Vorschläge für die Berufung machen.
Zu § 4
4.1 Professorinnen und Professoren im Sinne dieser Prüfungsordnung sind die gemäß § 466# Abs. 3 Satz 1 LHG7# berufenen Professorinnen und Professoren, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHG Mitglied der Universität Tübingen sind und nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich an der Evangelisch-theologischen Fakultät tätig sind.
4.2 Die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung teilt der Beisitzerin oder dem Beisitzer die Termine der mündlichen Prüfungen und der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses mit. Die Prüfung kann auch ohne Beisitzerin oder Beisitzer stattfinden, wenn ihr oder ihm die Termine ordnungsgemäß mitgeteilt wurden.
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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur I. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung erfolgt jeweils am Ende eines Semesters für die Prüfung des darauf folgenden Semesters zu dem von der Geschäftsstelle bekannt gegebenen Termin.
( 2 ) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizulegen:
  1. eine beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses oder der Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung,
  2. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie an einer Evangelisch-theologischen Fakultät im Bereich der EKD oder an einer von der EKD anerkannten Kirchlichen Hochschule,
  3. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung, die der „Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang evangelische Theologie“ des Rates der EKD vom 9. Dezember 1995 entspricht,
  4. Nachweise (aus dem Grund- oder Hauptstudium) über die Teilnahme an je einem Hauptseminar in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie, davon je ein benoteter Schein auf der Grundlage einer Hauptseminararbeit in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie; in einem dieser Fächer kann an die Stelle der Haupt- eine Proseminararbeit treten,
  5. der Nachweis über eine während des Hauptstudiums im Rahmen eines homiletischen Seminars erstellte, mindestens mit „ausreichend“ (4) benotete Predigtarbeit (Predigt mit Vorarbeiten),
  6. der Nachweis über einen während des Hauptstudiums im Rahmen eines religionspädagogischen Seminars erstellten, mindestens mit „ausreichend“ (4) benoteten Unterrichtsentwurf,
  7. ein benoteter Schein, der die Beschäftigung mit einer lebenden nichtchristlichen Religion nachweist,
  8. eine mit mindestens „ausreichend“ (4) benotete Zulassungsarbeit (vgl. § 8),
  9. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer (§§ 8 bis 10); in jedem Prüfungsfach sind jeweils zwei Schwerpunkte für die mündliche Prüfung anzugeben (vgl. § 10 Abs. 3),
  10. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat mit der Zulassung der Öffentlichkeit zu den mündlichen Prüfungen einverstanden ist,
  11. eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis bereits früher abgelegter oder begonnener kirchlicher oder akademischer Abschlussprüfungen im Studienfach Evangelische Theologie,
  12. eine Darstellung des Lebens- und Bildungswegs (mit 3 Lichtbildern),
  13. eine Erklärung, dass sich die Kandidatin oder der Kandidat um die Aufnahme in den Pfarrdienst der württembergischen Landeskirche bewirbt,
  14. der Nachweis über die Teilnahme an einem vom Oberkirchenrat anerkannten studienbegleitenden Praktikum,
  15. eine Bescheinigung des zuständigen Pfarramts über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  16. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Zu § 5
5.1 Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen über die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung beim Oberkirchenrat einzureichen. Die derzeitige Anschrift, unter der Mitteilungen erfolgen können, ist anzugeben.
5.2 Die Darstellung des Lebens- und Bildungswegs soll nicht mehr als 5 Seiten umfassen.
5.3 Die Studiendauer wird durch Vorlage des Studienbuches nachgewiesen.
5.4 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Evangelisch-theologischen Fakultät im Bereich der EKD oder an einer von der EKD anerkannten Kirchlichen Hochschule erbracht wurden. Andere Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen in der Gesamtbetrachtung denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen entsprechen.
Der Nachweis ist in der Regel durch eine Bestätigung des Dekanats der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen zu führen.
5.5 Predigtarbeit und Unterrichtsentwurf sollen im Rahmen eines Hauptseminars erstellt werden. In begründeten Ausnahmen ist die Anfertigung im Rahmen eines Proseminars möglich; Nr. 5.4 Satz 4 gilt entsprechend.
5.6 Der benotete Schein zum Nachweis der Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion ist im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung zu erwerben. Nummer 5.4 gilt entsprechend.
5.7 Der Prüfungsausschuss ordnet jedem Haupt- und Sonderfach Schwerpunkte zu, die für die mündliche Prüfung gewählt werden können. Die Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer und der Schwerpunkte für die mündliche Prüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. 9) ist in der vom Oberkirchenrat vorgeschriebenen Form vorzulegen. Die Kandidatin oder der Kandidat erklärt, in welchem Haupt- oder Sonderfach die Zulassungsarbeit geschrieben wurde (§ 8), welche Hauptfächer für die Klausuren gewählt werden (§ 9) und ob in der mündlichen Prüfung an Stelle eines Schwerpunktes in einem der Hauptfächer ein Schwerpunkt in einem diesem zugeordneten Sonderfach geprüft werden soll.
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§ 6
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Der Oberkirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. In Ausnahmefällen kann er von einzelnen Erfordernissen des § 5 befreien. Die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten, in der Regel zu Beginn des Prüfungssemesters, die Zulassung mit. Die Prüfung beginnt mit der Zulassung.
( 2 ) Die Zulassung kann verweigert werden, wenn
  1. die in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat ein- oder mehrmals die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung oder eine entsprechende Prüfung nicht bestanden hat oder nach § 8 Abs. 5 oder § 16 die Prüfung nicht wiederholen darf oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
Zu § 6
6.1 Vor der Entscheidung über die Nichtzulassung von Kandidatinnen und Kandidaten gibt der Oberkirchenrat dem Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung.
6.2 Der Oberkirchenrat teilt dem Prüfungsausschuss die Namen der Zugelassenen mit.
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§ 7
Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen

( 1 ) In Orientierung an der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ des Rates der EKD vom 17. Juli 1998 werden folgende Hauptfächer geprüft:
Altes Testament
Neues Testament
Kirchengeschichte
Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
Praktische Theologie
( 2 ) Folgende Sonderfächer werden diesen Hauptfächern zugeordnet:
Biblische Archäologie
Religionswissenschaft und Judaistik
Kirchenordnung
Hermeneutik
Missionswissenschaft und Ökumenische Theologie
Diakoniewissenschaft
( 3 ) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: einer Zulassungsarbeit, drei schriftlichen Klausuren und fünf mündlichen Prüfungen.
( 4 ) Das Thema der Zulassungsarbeit (§ 8) oder einer der Schwerpunkte der mündlichen Prüfung (§ 10) kann einem Sonderfach entnommen sein.
( 5 ) Der Prüfungsausschuss kann von einzelnen Prüfungsleistungen befreien, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bereits gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht hat. Die Gesamtnote wird in jedem Fall nach § 13 Abs. 4 aus den Einzelnoten gebildet, die im Rahmen der Prüfung erteilt werden.
Zu § 7
7.1 Eine Prüfung in Sonderfächern findet nur statt, soweit diese in der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen vertreten sind. Für die Prüfung gelten in der Regel als zugeordnet:
  • das Sonderfach Biblische Archäologie dem Hauptfach Altes Testament,
  • das Sonderfach Religionswissenschaft und Judaistik den Hauptfächern Altes Testament oder Neues Testament oder Kirchengeschichte oder Systematische Theologie oder Praktische Theologie,
  • das Sonderfach Kirchenordnung dem Hauptfach Kirchengeschichte,
  • das Sonderfach Hermeneutik dem Hauptfach Systematische Theologie,
  • das Sonderfach Missionswissenschaft und Ökumenische Theologie den Hauptfächern Kirchengeschichte oder Systematische Theologie oder Praktische Theologie,
  • das Sonderfach Diakoniewissenschaft den Hauptfächern Kirchengeschichte oder Systematische Theologie oder Praktische Theologie.
Über die Zuordnung entscheidet die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung nach Maßgabe der Ordnung.
7.2 Im Fach Systematische Theologie müssen im Verlauf der Prüfung die Bereiche Dogmatik und Ethik geprüft werden. Wenn der Bereich Ethik in der Zulassungsarbeit oder in der Klausur bearbeitet worden ist, beschränkt sich die mündliche Prüfung auf den Bereich Dogmatik; wenn der Bereich Dogmatik schriftlich bearbeitet worden ist, ist einer der beiden mündlichen Schwerpunkte aus dem Bereich Ethik zu wählen.
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§ 8
Zulassungsarbeit

( 1 ) Die Zulassungsarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums ein Thema selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Die Zulassungsarbeit wird studienbegleitend angefertigt nach einem Studium von mindestens vier Semestern nach der letzten Sprachprüfung und frühestens im zweiten Semester nach der Zwischenprüfung im Zusammenhang mit dem Besuch eines Seminars an einer deutschsprachigen Evangelisch-theologischen Fakultät oder anerkannten Kirchlichen Hochschule. Das Seminar und das Thema der Arbeit müssen einem der Hauptfächer nach § 7 Abs. 1 oder einem der Sonderfächer nach § 7 Abs. 2 zugeordnet sein. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter muss Professorin oder Professor oder habilitiert sein.
( 3 ) Die Genehmigung des Themas einer Zulassungsarbeit wird bei der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung beantragt.
Der Antrag enthält:
  1. das Thema der Zulassungsarbeit,
  2. eine schriftliche Erklärung der Studentin oder des Studenten darüber, dass sie oder er über dieses oder ein benachbartes Thema nicht bereits eine Arbeit geschrieben hat,
  3. einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2,
  4. eine Erklärung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters über ihre oder seine Bereitschaft zur Erstkorrektur.
( 4 ) Die Zulassungsarbeit ist innerhalb von 8 Wochen anzufertigen. Die Einhaltung der Fristen überwacht die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung.
( 5 ) Wird die Zulassungsarbeit mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, so wird die oder der Studierende nicht zur I. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung zugelassen. Sie oder er kann eine weitere Zulassungsarbeit über ein anderes Thema anfertigen. Wird diese Arbeit ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, so ist die Zulassung zur I. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung auch künftig ausgeschlossen.
Zu § 8
8.1 Die Zulassungsarbeit ist in maschinenschriftlicher Form anzufertigen und soll einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 40 Seiten umfassen (durchschnittlich nicht mehr als 35 Zeilen pro Seite und 70 Anschläge pro Zeile). Das Literaturverzeichnis wird dabei nicht mitgezählt. Die Kandidatin oder der Kandidat hat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbst verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und Zitate als solche ausgewiesen hat.
8.2 Die Zulassungsarbeit wird von zwei Personen bewertet. In der Regel ist die Seminarleiterin oder der Seminarleiter, mit der oder dem das Thema der Zulassungsarbeit abgesprochen wurde, eine oder einer der beiden Korrektorinnen oder Korrektoren. Die andere Korrektorin oder der andere Korrektor muss eine oder einer der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen oder Professoren sein. Aus den Notenvorschlägen (gemäß § 13 Abs. 1 und 2) wird der Durchschnitt gebildet. Hält die eine Korrektorin oder der eine Korrektor die Zulassungsarbeit für „nicht ausreichend“ (5), die oder der andere aber für „ausreichend“ (4) oder besser, so wird eine Person für die Drittkorrektur bestellt. Bewertet sie die Arbeit mit „ausreichend“ (4) oder besser, so wird die Note aus dem Durchschnitt aller drei Bewertungen gebildet, mindestens aber auf „ausreichend“ (4,0) festgesetzt.
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§ 9
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches eines von mehreren zur Auswahl gestellten Themen bearbeiten kann. Die Kandidatin oder der Kandidat wählt drei Hauptfächer, in denen sie oder er die Klausuren schreiben will. Das Hauptfach, in dem die Zulassungsarbeit geschrieben wurde, kann nicht gewählt werden. Ist das Thema der Zulassungsarbeit einem Sonderfach entnommen (§ 7 Abs. 4), so kann dasjenige Hauptfach nicht gewählt werden, dem das Sonderfach zugeordnet wurde.
( 2 ) Die Klausuraufgaben werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der einzelnen Abteilungen der Evangelisch-theologischen Fakultät bestimmt.
( 3 ) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss legt die Hilfsmittel fest.
( 5 ) Die Klausuren werden jeweils von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren getrennt bewertet. Sie sollen sich auf eine gemeinsame Note einigen, die zu begründen ist. Können sich die Korrektorinnen oder Korrektoren nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so errechnet die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung das Mittel der beiden Notenvorschläge entsprechend § 13 Abs. 5.
( 6 ) Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit gemäß Absatz 3 müssen alle Kandidatinnen und Kandidaten alle beschriebenen Bogen abgeben, auch wenn sie die Aufgabe nicht vollständig oder gar nicht bearbeitet haben. Wird eine Klausurarbeit nicht abgegeben, so wird sie als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 7 ) Die Noten der einzelnen Klausuren werden, sofern sämtliche Korrekturen bis dahin abgeschlossen sind, den Kandidatinnen und Kandidaten auf Nachfrage von der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben.
Zu § 9
9.1 Die Termine für die Klausuren werden von der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung durch Aushang bekannt gemacht.
9.2 In den einzelnen Hauptfächern werden jeweils mindestens drei Klausurthemen zur Wahl gestellt.
9.3 Die Aufsicht bei der Ausarbeitung der Klausuren wird von Repetentinnen oder Repetenten des Evangelischen Stifts oder Assistentinnen oder Assistenten der Evangelisch-theologischen Fakultät geführt.
9.4 Die Klausuren werden anonymisiert korrigiert. Jeder Kandidatin und jedem Kandidaten wird ein Kennwort zugewiesen.
9.5 Auf den ersten Papierbogen jeder Klausurreinschrift hat die Kandidatin oder der Kandidat das Fach, die Aufgabe und das zugewiesene Kennwort zu schreiben. Auf jedem weiteren Bogen sind das Fach und das Kennwort zu wiederholen. Auch wenn eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, muss ein Bogen mit den Angaben zu Fach, Aufgabe und Kennwort abgegeben werden.
9.6 Die vom Prüfungsausschuss bestimmten Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Nur diese dürfen für die Bearbeitung der Klausuren verwendet werden. Die Kandidatin oder der Kandidat darf keine Hilfsmittel mit sich führen. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Hiervon und von sonstigen Verstößen gemäß § 11 ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mitteilung zu machen.
9.7 Vor Beginn der Prüfung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Aufsicht führende Person auf die Form (Nr. 9.5), auf das Verbot des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel (Nr. 9.6) und die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes (§ 11) sowie die Folge der Nichtabgabe einer Arbeit (§ 9 Abs. 6) hinzuweisen.
9.8 Die Aufsicht führende Person erhält jeweils die Themen für eine Klausur von der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung in verschlossenem Umschlag zugestellt. Sie öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten, verteilt die in schriftlicher Form vorliegenden Aufgaben und gibt den Abgabezeitpunkt bekannt. Die Aufsicht führende Person hat die ganze Zeit über anwesend zu sein. Sie hat darauf zu achten, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig während der Prüfungszeit den Raum verlassen. Jeweils eine halbe Stunde und zehn Minuten vor Ablauf erinnert sie an die Abgabefrist. Nach deren Ablauf sind die Arbeiten abzuliefern.
9.9 Die Aufsicht führende Person nimmt die Arbeiten von den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor ihrem Weggang in Empfang und stellt sie unverzüglich der Geschäftsstelle zu. Nach Abgabe der Arbeiten an die Aufsicht führende Person darf an ihnen nichts mehr geändert werden.
9.10 Über den Verlauf jeder schriftlichen Fachprüfung wird von der Aufsicht führenden Person eine Niederschrift gefertigt, die nach Schluss der Fachprüfung bei der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung abzugeben ist. Sie enthält die Angaben über die Ausführung der Nummer 9.7, die Zeit der Abgabe der letzten Arbeit, etwaige besondere Vorkommnisse, z. B. das Ausbleiben einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, Täuschungen und Ordnungsverstöße nach § 11.
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§ 10
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über gründliche Fachkenntnisse, Verständnis der Zusammenhänge und theologisches Urteilsvermögen verfügt.
( 2 ) In allen Hauptfächern findet eine mündliche Prüfung statt.
( 3 ) In den mündlichen Prüfungen werden die nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 gewählten Schwerpunkte berücksichtigt, wobei der Kandidatin oder dem Kandidaten – soweit nicht bereits im Rahmen der schriftlichen Prüfungsleistung geschehen – Gelegenheit gegeben wird, über die im Studium erworbenen besonderen Kenntnisse Auskunft zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat muss in der Lage sein, seine oder ihre Kenntnisse in den gesamten Bereich des Hauptfachs einzuordnen.
( 4 ) In einer der mündlichen Prüfungen kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einer der beiden Schwerpunkte einem dem betreffenden Hauptfach zugeordneten Sonderfach entnommen werden, wenn das Hauptfach schriftlich geprüft wird (§§ 8 und 9) und das Thema der Zulassungsarbeit nicht bereits einem Sonderfach entnommen ist.
( 5 ) In dem Hauptfach, in dem keine schriftliche Leistung erbracht wird, findet eine erweiterte mündliche Prüfung statt. Dabei kann ein Schwerpunkt ausnahmsweise einem Sonderfach entnommen werden, obwohl das Hauptfach nicht schriftlich geprüft wurde.
( 6 ) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats und, soweit sie oder er nicht als Fachprüferin oder Fachprüfer beteiligt ist, der Ephora oder dem Ephorus. Diese oder dieser kann sich durch die Studieninspektorin oder den Studieninspektor des Evangelischen Stifts oder die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes vertreten lassen. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter des Oberkirchenrats.
( 7 ) Jedes Mitglied der Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung mit einer Note gemäß § 13 Abs. 1 und 2. Zunächst gibt diejenige Fachprüferin oder derjenige Fachprüfer, die oder der nicht selbst geprüft hat, ihre oder seine Bewertung ab, zuletzt die oder der Vorsitzende. Kann sich die Kommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, wird die Note aus dem Durchschnitt der abgegebenen Bewertungen gebildet.
Zu § 10
10.1 Der Plan für die mündliche Prüfung wird nach Absprache mit den verschiedenen Abteilungen von der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung festgesetzt und durch Aushang bekannt gemacht.
10.2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten, in der erweiterten mündlichen Prüfung 30 Minuten. Außer den Prüferinnen und Prüfern sind auch die Vorsitzenden berechtigt, Fragen an die Kandidatin oder den Kandidaten zu richten.
10.3 Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Prüfung beantragt, so werden Studierende der evangelischen Theologie, die die Zwischenprüfung abgelegt haben, im Rahmen der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die Akademische Abschlussprüfung demnächst ablegen wollen.
10.4 Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll hält die Gegenstände der Prüfung und die Note fest. Es ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
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§ 11
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen.
( 2 ) Hat eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen.
( 3 ) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet werden.
( 4 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 5 ) Wird die Prüfungsentscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 widerrufen, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob eine einzelne Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) zu bewerten ist oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wird. Im ersteren Fall ist das Prüfungszeugnis einzuziehen und gegebenenfalls ist ein neues Prüfungszeugnis auszustellen. Für die Wiederholung gilt § 16, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen ist.
( 6 ) Die jeweilige Prüfungskommission bzw. die Aufsicht führende Person kann in Fällen von Absatz 4 einen Ausschluss verfügen. Gegen diese Entscheidung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 48 Stunden bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen. Belastende Entscheidungen werden der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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§ 12
Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Grund einem Prüfungstermin fern oder erbringt sie oder er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit, so wird die entsprechende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungsleistungen sind nachzuholen.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann bis zu Beginn der ersten Prüfungsleistung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Zu § 12
12.1 Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als wichtiger Grund für ein Fernbleiben gilt insbesondere, wenn die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit an der Ablegung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu belegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder das Attest des Vertrauensarztes der Landeskirche kann verlangt werden.
12.2 Werden die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe anerkannt, so gilt: Versäumte Klausuren sind vor Beginn der mündlichen Prüfungen nachzuholen. Ist dies nicht möglich, so sind sämtliche Klausuren und die mündlichen Prüfungen im Rahmen der I. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung des darauf folgenden Semesters abzulegen. Nachzuholende mündliche Prüfungen müssen vor der Schlusssitzung des laufenden Prüfungsverfahrens abgelegt werden. Ist dies nicht möglich, so sind alle mündlichen Prüfungen im Rahmen der I. Evangelischtheologischen Dienstprüfung des darauf folgenden Semesters abzulegen; eine Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
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§ 13
Bewertung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrunde gelegt:
sehr gut
(1)
=
eine hervorragende Leistung,
gut
(2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend
(5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 2 ) Es können Zwischennoten gegeben werden, jedoch nur bis zu Notenstufe 4,0.
( 3 ) In den fünf Hauptfächern werden Fachnoten erteilt. Hierzu wird aus dem Ergebnis der Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfung einschließlich der Zulassungsarbeit der Durchschnitt errechnet. In dem Fach, in dem die erweiterte mündliche Prüfung erfolgt, ist die Bewertung dieser Prüfung gleichzeitig die Fachnote.
( 4 ) Ist die Prüfung bestanden, so wird eine Gesamtnote erteilt. Zur Feststellung der Gesamtnote wird aus der Summe der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und der Zulassungsarbeit der Durchschnitt gebildet.
( 5 ) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,25:
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,75:
sehr gut bis gut,
bei einem Durchschnitt von 1,76 bis 2,25:
gut,
bei einem Durchschnitt von 2,26 bis 2,75:
gut bis befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 2,76 bis 3,25:
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,26 bis 3,75:
befriedigend bis ausreichend,
bei einem Durchschnitt von 3,76 bis 4,00:
ausreichend,
bei einem Durchschnitt unter 4,00:
nicht ausreichend.
( 6 ) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnote werden in eine Liste eingetragen. Die an der Schlusssitzung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen mit ihrer Unterschrift die in der Liste eingetragenen Noten fest.
( 7 ) Absolventinnen und Absolventen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Das Zeugnis trägt das Datum der Schlusssitzung, in der der Prüfungsausschuss die Fach- und Gesamtnoten feststellt. Es enthält die Gesamtnote, die Fachnoten sowie die Note und das Thema der Zulassungsarbeit unter Angabe des Hauptfaches, dem die Zulassungsarbeit zugeordnet wurde.
( 8 ) Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen nimmt die Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen die Nachdiplomierung der bestandenen I. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung vor.
Zu § 13
13.1 Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof oder ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unterzeichnet.
13.2 Die Namen der Absolventinnen und Absolventen werden veröffentlicht.
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§ 14
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn ein Durchschnitt der Fachnoten von mindestens 4,0 erreicht ist. Ist in nur einem Fach die Fachnote „ausreichend“ (4) nicht erreicht, so kann dieser Mangel durch die Fachnote „gut“ (2) in einem anderen Fach oder die Fachnote „befriedigend“ (3) in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.
( 2 ) Das Nichtbestehen der Prüfung wird schriftlich mitgeteilt. Die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Benotung werden schriftlich bescheinigt.
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§ 15
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

Hat eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Fachnote „nicht ausreichend“ (5) einmal und nicht gleichzeitig einmal die Fachnote „gut“ (2) oder zweimal die Fachnote „befriedigend“ (3) erhalten, so besteht die Möglichkeit, bei der I. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung des darauf folgenden Semesters die Prüfungsleistungen in dem mit „nicht ausreichend“ (5) bewerteten Fach zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung die Fachnote „ausreichend“ (4) nicht erreicht, ist die gesamte I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung nicht bestanden. Macht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer von der Möglichkeit der Wiederholung keinen Gebrauch, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
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§ 16
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muss ein Jahr nach der ersten Wiederholung erfolgen. Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen der EKD oder bei anderen von der EKD anerkannten Evangelisch-theologischen Fakultäten oder Theologischen Hochschulen sind dabei anzurechnen.
Zu § 16
16.1 Wurde die Prüfung nicht bestanden, so teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
16.2 Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die Prüfung nach § 11 Abs. 5 für nicht bestanden erklärt wird.
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§ 17
Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und das Prüfungsergebnis

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendung. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat die Geschäftsstelle für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung zu bestimmen.
( 2 ) Werden gegen eine Kandidatin oder einen Kandidaten Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 getroffen, kann sie oder er dagegen innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Bekanntgabe den Oberkirchenrat anrufen.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den §§ 13 und 14 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angerufen werden.
( 4 ) Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Absatz 2 und 3 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
Zu § 17
17.1 Bei einer Klausur wird die Wiederholung dieser Prüfungsleistung in der Regel auf die Person beschränkt, die den Einwand erhoben hat.
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§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ist einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer auf schriftlichen Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuss die Zeugnisse feststellt.
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§ 19
Übergangsregelung

( 1 ) Diese Prüfungsordnung ist erstmals für die Prüfung im Sommersemester 2006 anzuwenden.
( 2 ) Studierende, die die Zwischenprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 bis Sommersemester 2005 abgelegt haben, können die Prüfung auf Antrag bis spätestens Sommersemester 2008 nach der Prüfungsordnung I in der Fassung vom 12. November 1996 ablegen.
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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung des Oberkirchenrats über die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung vom 12. November 1996 (Abl. 57 S. 177), zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334), samt Ausführungsbestimmungen und Vorgängervorschriften tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.
Für das Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen und ihre erste Anwendung gelten §§ 19 und 20 der Prüfungsordnung I vom 14. Dezember 2004 entsprechend.

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1 ↑ „Zur Ausführung der Prüfungsordnung I vom 14. Dezember 2004 erlässt der Oberkirchenrat die folgenden Bestimmungen:“Die Bestimmungen sind zwischen den §§ - jeweils eingerückt - abgedruckt.
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2 ↑ Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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4 ↑ Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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5 ↑ Abgedruckt unter Nr. 448 u. 449 dieser Sammlung.
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6 ↑ Richtig: § 48
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7 ↑ Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1).