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Geltungszeitraum von: 22.12.1998

Geltungszeitraum bis: 01.10.2010

448. Kirchliche Zwischenprüfungsordnung (KiZPO) im Studienfach Evangelische Theologie

Verordnung des Oberkirchenrats vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1999 (Abl. 58 S. 300), durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334) und durch Verordnung vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 9)1#

und
449. Ausführungsbestimmungen2#
Vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174), geändert durch Erlaß vom 20. Juli 1999 (Abl. 58 S. 300) und vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 12)3#
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§ 1
Ziel und Zahl der Prüfungen

( 1 ) Die Kirchliche Zwischenprüfung schließt die erste Phase des Theologiestudiums (Grundstudium) ab. In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, daß das Ziel des Grundstudiums erreicht wurde und daß insbesondere die Grundkenntnisse in den Prüfungsfächern, methodische Fähigkeiten und theologische Orientierung erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
( 2 ) Die Prüfung wird in der Regel in jedem Semester abgehalten.
( 3 ) Die Kirchliche Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung. Es werden jedoch auch Zwischenprüfungen anderer Fakultäten oder Landeskirchen anerkannt, sofern sie der Rahmenordnung der Evang. Kirche in Deutschland entsprechen.
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§ 2
Prüfungsausschuss und Prüfungsorganisation

( 1 ) Der Prüfungsausschuss für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung ist auch für die Belange der Kirchlichen Zwischenprüfung zuständig. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit dessen Zustimmung weitere promovierte Theologen und Theologinnen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evang.-theol. Fakultät an der Prüfung beteiligen.
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Der Prüfungsausschuß legt die Hilfsmittel fest. Er stellt ferner die Fachnoten und die Gesamtnote fest. Alle anderen Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens kann der Prüfungsausschuß an das Prüfungsamt delegieren.
( 4 ) Für die Organisation, die Überwachung der Fristen und die Durchführung der Prüfung ist die Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung in Absprache mit dem Prüfungsamt zuständig.
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§ 3
Prüfungsfristen

( 1 ) Die Kirchliche Zwischenprüfung soll im Regelfall im 5. Fachsemester abgelegt werden. Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
( 2 ) Spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters zu dem von der Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung festgesetzten Termin muß die Meldung zur Zwischenprüfung erfolgen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn dieser Meldetermin nicht wahrgenommen wird. Über begründete Ausnahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Hat der Prüfling zu Beginn des Studiums noch eine oder mehrere der für das Theologiestudium erforderlichen Sprachen zu erlernen, so werden dafür nach dem folgenden Schlüssel bis zu drei Semester nicht auf die in Abs. 1 und 2 genannten Termine angerechnet:
Latein allein
1 Semester
Griechisch allein
2 Semester
Hebräisch allein
1 Semester
Latein und Griechisch
3 Semester
Latein und Hebräisch
2 Semester
Griechisch und Hebräisch
3 Semester
Latein, Griechisch und Hebräisch
3 Semester
( 4 ) Die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen abgehalten werden.
(Zu § 3)
3.1 Der vierwöchige Prüfungszeitraum beginnt in der Regel in der letzten Vorlesungswoche eines Semesters. Die schriftlichen Prüfungen finden in der Regel in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit statt.
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§ 4
Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur Kirchlichen Zwischenprüfung erfolgt jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem die Zwischenprüfung abgelegt wird, zu dem von der Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung bekannt gegebenen Termin.
( 2 ) Der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind beizulegen:
  1. Ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evang. Kirche in Deutschland vom zuständigen Pfarramt, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  3. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder des Nachweises einer gleichwertigen Vorbildung,
  4. der Nachweis der Teilnahme an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des ersten Semesters,
  5. das Zeugnis des Latinum, des Graecum und des Hebraicum,
  6. der Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium,
  7. der Nachweis des Besuchs je einer Hauptvorlesung in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte,
  8. der Nachweis der Teilnahme an drei Proseminaren in den Fächern Altes Testament oder Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie, wobei zwei Proseminarscheine mindestens mit „ausreichend“ (4) benotet sein müssen; anstelle eines der beiden Proseminarscheine kann auch ein benoteter Hauptseminarschein oder der Nachweis einer im Anschluss an eine Hauptvorlesung abgelegten Prüfung vorgelegt werden,
  9. der Nachweis einer im Anschluss an eine philosophische Lehrveranstaltung abgelegten und mindestens mit „ausreichend“ (4) benoteten mündlichen Prüfung (Philosophicum),
  10. der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung (Biblicum),
  11. eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Tübingen für das Prüfungssemester,
  12. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits eine Zwischenprüfung abgelegt hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  13. eine Erklärung darüber, im Anschluss an welche Hauptvorlesungen die Prüfungsleistungen nach § 6 Abs. 2 abgelegt werden sollen.
(Zu § 4)
4.1 Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen über die Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung beim Oberkirchenrat einzureichen. Die Studiendauer und der Besuch der für die Kirchliche Zwischenprüfung erforderlichen Veranstaltungen wird durch Vorlage des Studienbuches nachgewiesen. Die derzeitige Anschrift, unter der Mitteilungen erfolgen können, ist anzugeben.
4.2 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Evang.-theol. Fakultät im Bereich der EKD oder an einer von der EKD anerkannten Kirchlichen Hochschule erbracht wurden. Andere Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen in der Gesamtbetrachtung denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der Evang.-theol. Fakultät der Universität Tübingen entsprechen. Der Nachweis ist in der Regel durch eine Bestätigung des Dekanats der Evang.-theol. Fakultät der Universität Tübingen zu führen.
4.3 Der Termin für die Anmeldung zur Kirchlichen Zwischenprüfung wird durch die Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung per Aushang bekanntgegeben.
4.4 Als philosophische Lehrveranstaltung gilt eine Lehrveranstaltung an der Evang.-theol. Fakultät, in der ein philosophischer Themenbereich anhand eines philosophiegeschichtlich bedeutsamen Werkes oder im Überblick behandelt wurde. Nr. 4.2 gilt entsprechend.
4.5 Unter Absatz 2 Nr. 7 und 8 geforderte Nachweise über Zulassungsvoraussetzungen, die in dem Semester erbracht werden, in dem die Kirchliche Zwischenprüfung abgelegt werden soll, können bis zum Montag der letzten Woche der Vorlesungszeit dieses Semesters nachgereicht werden. Wer bis dahin nicht alle Nachweise erbracht hat, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
4.6 Tritt gemäß Absatz 2 Nr. 8 an die Stelle eines der beiden benoteten Proseminarscheine ein benoteter Hauptseminarschein oder der Nachweis einer im Anschluss an eine Hauptvorlesung abgelegten Prüfung, so darf dieser benotete Schein bzw. dieser Nachweis nicht aus demselben Fach sein wie der benotete Proseminarschein.
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§ 5
Zulassung zur Kirchlichen Zwischenprüfung

( 1 ) Der Oberkirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Kirchlichen Zwischenprüfung. In Ausnahmefällen kann er im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß der Evang.-theol. Fakultät von einzelnen Erfordernissen befreien oder gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.
( 2 ) Zur Kirchlichen Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem Semester, in dem die Zwischenprüfung abgelegt wird, an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen im Studienfach Evangelische Theologie eingeschrieben ist.
(Zu § 5)
5.1 Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 5 Abs. 1 vorliegt oder
  3. der Bewerber oder die Bewerberin die Zwischenprüfung oder Diplomvorprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts einem verwandten Studiengang bzw. die I. Evang.-theol. Dienstprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Bewerber oder die Bewerberin sich in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang in einem entsprechenden Prüfungsverfahren bzw. in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet oder
  5. kein Prüfungsanspruch mehr besteht (vgl. § 3 Abs. 2).
5.2 Der Oberkirchenrat teilt dem Bewerber oder der Bewerberin spätestens fünf Wochen vor Ende des Semesters, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, die Zulassung zur Kirchlichen Zwischenprüfung mit.
5.3 Nach der Zulassung werden die Namen der Zugelassenen dem Prüfungsausschuss und den jeweiligen Prüfenden mitgeteilt.
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§ 6
Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen

( 1 ) Prüfungsfächer der Kirchlichen Zwischenprüfung sind:
Altes Testament
Neues Testament
Kirchengeschichte und Dogmengeschichte
Systematische Theologie
( 2 ) Es sind drei Prüfungsleistungen in drei verschiedenen Prüfungsfächern zu erbringen, davon:
  1. eine Klausur in den Fächern Altes Testament oder Neues Testament und
  2. zwei mündliche Prüfungen, davon eine im Fach Kirchengeschichte.
( 3 ) Die Prüfungsleistungen werden im Anschluß an solche Hauptvorlesungen abgelegt, deren Eignung für anschließende Prüfungen im Rahmen der Kirchlichen Zwischenprüfung ausgewiesen sind.
( 4 ) Eine der drei Prüfungsleistungen kann in einem früheren Studiensemester abgelegt werden. Mindestens zwei Prüfungsleistungen müssen innerhalb des in § 3 Abs. 4 bestimmten Zeitraums abgelegt werden.
( 5 ) Soll eine Prüfungsleistung nach Absatz 4 vorgezogen werden, muss sie bei der Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung zu Beginn der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters zu dem von der Geschäftsstelle bekannt gegebenen Zeitpunkt angemeldet werden. Die Prüfungsleistung darf nicht im Anschluss an eine Veranstaltung erfolgen, die gleichzeitig als Nachweis für die Anmeldung zur Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 dient. Die Geschäftsstelle bestätigt die Anmeldung und spricht die Zulassung zu der vorgezogenen Prüfungsleistung aus, wenn die in Absatz 1 bis 3 angegebenen Voraussetzungen für eine Prüfungsleistung im Rahmen der Kirchlichen Zwischenprüfung erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren nach § 5 bleibt davon unberührt.
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§ 7
Klausuren

In der Klausur soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des betreffenden Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(Zu § 7)
7.1 Die Klausuraufgaben werden von dem oder der Lehrenden gestellt, der oder die die jeweilige Hauptvorlesung gehalten hat. Sie müssen dem Themenbereich der Hauptvorlesung entnommen sein.
7.2 In den einzelnen Fächern werden mindestens zwei Klausuraufgaben gestellt, unter denen der Kandidat oder die Kandidatin auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Stunden. Körperbehinderten Kandidaten oder Kandidatinnen kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
7.3 Die Aufsicht bei der Ausarbeitung von Klausuren wird von Repetenten des Evang. Stifts oder Assistenten der Evang.-theol. Fakultät geführt.
7.4 Die Klausuren werden jeweils von dem oder der Lehrenden bewertet, der oder die die Klausuraufgaben gestellt hat.
7.5 Wird eine Klausurarbeit nicht abgegeben, so wird sie als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auch wenn eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, muß das Deckblatt abgegeben werden.
7.6 Die vom Prüfungsausschuß bestimmten Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Nur diese dürfen für die Bearbeitung der Klausuren verwendet werden. Der Kandidat oder die Kandidatin darf keine Hilfsmittel mit sich führen. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen.
7.7 Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidaten und Kandidatinnen durch die Aufsicht auf das Verbot des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel und die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes sowie die Folgen der Nichtabgabe einer Arbeit durch Verlesen der betreffenden Vorschriften hinzuweisen.
7.8 Die Geschäftsstelle erhält die Klausurthemen von dem oder der jeweils zuständigen Lehrenden und gibt sie in verschlossenem Umschlag weiter an die Aufsicht. Diese öffnet den Umschlag in Gegenwart der Kandidaten und Kandidatinnen und gibt die Zeit der Abgabe der Arbeit bekannt. Die Aufsicht hat die ganze Zeit über unausgesetzt anwesend zu sein. Sie hat darauf zu achten, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig während der Prüfungszeit den Raum verlassen. Jeweils eine halbe Stunde und zehn Minuten vor Ablauf erinnert sie an die Abgabefrist. Nach deren Ablauf sind die Arbeiten abzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind.
7.9 Die Aufsicht nimmt die Arbeiten von den einzelnen Teilnehmern und Teilnehmerinnen vor ihrem Weggang in Empfang und stellt sie unverzüglich der Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung zu. Nach Abgabe der Arbeiten an die Aufsicht darf an ihnen nichts mehr geändert werden.
7.10 Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung wird von der Aufsicht eine Niederschrift gefertigt, die nach Schluß der Prüfung bei der Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung abzugeben ist. Sie enthält die Angaben über die Ausführung der Nr. 7.7, die Zeit der Abgabe der letzten Arbeit, etwaige besondere Vorkommnisse, z. B. Ausbleiben einzelner Teilnehmer oder Teilnehmerinnen, Täuschungen und Ordnungsverstöße nach § 9.
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§ 8
Mündliche Prüfungen

( 1 ) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über breites Grundlagenwissen verfügt.
( 2 ) Die Prüfungskommission besteht aus dem oder der Lehrenden, der oder die die betreffende Hauptvorlesung gehalten hat, und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Evang.-theol. Fakultät oder einem promovierten Theologen oder einer promovierten Theologin nach § 2 Abs. 1 Satz 2, der oder die das Protokoll führt.
( 3 ) Der oder die prüfende Lehrende und der Protokollant oder die Protokollantin einigen sich im Anschluß an einen Notenvorschlag des oder der Protokollführenden auf eine gemeinsame Note.
(Zu § 8)
8.1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten.
8.2 Zu den mündlichen Prüfungen sind Zuhörer oder Zuhörerinnen nicht zugelassen.
8.3 Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Gegenstände der Prüfung und die Note enthält. Es ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
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§ 9
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Unternimmt es ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Kandidat oder einen Kandidatin nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Etwa vorgefundene, unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
( 2 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 3 ) Die jeweilige Prüfungskommission bzw. der oder die Aufsichtsführende können in Fällen von Absatz 2 einen Ausschluss verfügen. Gegen die Entscheidung kann der Kandidat oder die Kandidatin innerhalb von 48 Stunden bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen.
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§ 10
Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne wichtigen Grund einem Prüfungstermin fern, so wird die entsprechende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungsleistungen sind nachzuholen.
( 2 ) Ein Kandidat oder eine Kandidatin kann bis zu Beginn der ersten Prüfungsleistung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(Zu § 10)
10.1 Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als wichtiger Grund für ein Fernbleiben gilt insbesondere, wenn der Kandidat oder die Kandidatin durch Krankheit an der Ablegung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu belegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder das Attest des Vertrauensarztes der Landeskirche kann verlangt werden.
10.2 Werden die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe vom Oberkirchenrat anerkannt, so wird durch die Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
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§ 11
Bewertung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrunde gelegt:
sehr gut
(1) =
eine hervorragende Leistung,
gut
(2) =
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend
(3) =
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4) =
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend
(5) =
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Es können Zwischennoten vergeben werden, jedoch nur bis zur Notenstufe 4,0.
( 2 ) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnoten lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,25
sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,75
sehr gut bis gut
bei einem Durchschnitt von 1,76 bis 2,25
gut
bei einem Durchschnitt von 2,26 bis 2,75
gut bis befriedigend
bei einem Durchschnitt von 2,76 bis 3,25
befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,26 bis 3,75
befriedigend bis ausreichend
bei einem Durchschnitt von 3,76 bis 4,00
ausreichend
bei einem Durchschnitt unter 4,00
nicht ausreichend.
( 3 ) Die Absolventen und Absolventinnen erhalten ein Zeugnis. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
( 4 ) Das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote werden in eine Liste eingetragen. Die an der abschließenden Sitzung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen mit ihrer Unterschrift die in der Liste eingetragenen Noten fest.
(Zu § 11)
11.1 Über die bestandene Kirchliche Zwischenprüfung ist binnen zwei Wochen nach Feststellung der Noten durch den Prüfungsausschuss ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Es wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
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§ 12
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens die Note „ausreichend“ (4) erreicht wurde.
( 2 ) Das Nichtbestehen der Prüfung wird schriftlich mitgeteilt. Die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Benotung werden schriftlich bescheinigt.
( 3 ) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Fehlversuche im Rahmen kirchlicher oder staatlicher Zwischenprüfungen sind dabei anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung oder der bestandenen Zwischenprüfung insgesamt ist nicht zulässig.
( 4 ) Die Wiederholungen sind jeweils im darauffolgenden Studiensemester vorzunehmen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
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§ 13
Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und das Prüfungsergebnis

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendung. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat die Geschäftsstelle für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung zu bestimmen.
( 2 ) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach §§ 9, 11 und 12 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angerufen werden.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Absatz 2 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
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§ 14
Beratungsgespräch

Nach der Zwischenprüfung findet mit dem Absolventen oder der Absolventin durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der Evang.-theol. Fakultät ein Beratungsgespräch statt.
(Zu § 14)
14.1 Der Absolvent oder die Absolventin bringt das Zeugnis zum Beratungsgespräch mit. Der Vertreter oder die Vertreterin der Fakultät dokumentiert das Beratungsgespräch auf dem Zeugnis mit Datum und Unterschrift.
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§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfungsteilnehmer oder der -teilnehmerin auf schriftlichen Antrag hin Einsicht in die ihn oder sie betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
(Zu § 15)
15.1 Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuss nach § 2 Abs. 3 Satz 2 die Noten feststellt.
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Übergangsbestimmungen:
Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Kirchlichen Zwischenprüfungsordnung im Studienfach Evangelische Theologie

Vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 9)
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Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
( 2 ) Für die Zwischenprüfungen bis einschließlich Wintersemester 2006/07 bleibt die Kirchliche Zwischenprüfungsordnung vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174) in der zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334) geänderten Fassung in Kraft.
( 3 ) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Theologiestudium bereits aufgenommen hat, kann anstelle des Nachweises über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) ersatzweise den Nachweis über die Teilnahme an einem Proseminar in dem bei den Nachweisen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 unberücksichtigt gebliebenen exegetischen Fach erbringen.
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Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Zwischenprüfungsordnung im Studienfach Evangelische Theologie

Vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 12)
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Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieser Erlass tritt am 1. März 2006 in Kraft.
( 2 ) Für die Zwischenprüfungen bis einschließlich Wintersemester 2006/07 bleibt der Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Zwischenprüfungsordnung vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174) in der zuletzt durch Erlass vom 20. Juli 1999 (Abl. 58 S. 300) geänderten Fassung in Kraft.

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1 ↑ Übergangsbestimmungen abgedruckt auf S. 10.
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2 ↑ Red. Hinweis: Der Text der Ausführungsbestimmungen ist eingerückt bei der jeweiligen Bestimmung abgedruckt.
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3 ↑ Red. Hinweis: Übergangsbestimmungen abgedruckt auf S. 1f.