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130. Abendmahlsordnung

Vom 10. März 1995

(Abl. 56 S. 381), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 8. April 2000 (Abl. 59 S. 75) und vom 9. Juli 2022 (Abl. 70 S. 357)

und
131. Ausführungsbestimmungen1#,2#
Vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 382), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 24. April 1998 (Abl. 58 S. 85), vom 11. Juli 2000 (Abl. 59 S. 117), vom 13. September 2013 (Abl. 65 S. 692) und vom 10. Februar 2023 (Abl. 70 S. 499)
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„Der Herr Jesus, in der Nacht, da er verraten ward, nahm er das Brot, dankte und brach’s und sprach: Das ist mein Leib, der für euch gegeben wird; das tut zu meinem Gedächtnis. Desgleichen nahm er auch den Kelch nach dem Mahl und sprach: Dieser Kelch ist der neue Bund in meinem Blut; das tut, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis.“ (1. Korinther 11, 23-25)
„Das Abendmahl ist ein Sakrament und göttlich Wortzeichen, worin uns Christus wahrhaftig und gegenwärtig mit Brot und Wein seinen Leib und sein Blut schenkt und darreicht, und vergewissert uns damit, daß wir haben Verzeihung der Sünden und ein ewiges Leben.“ (Johannes Brenz im Württembergischen Katechismus).
In der Bindung an das Wort der Heiligen Schrift und an die Bekenntnisse der Reformation hat die Landessynode zur Ordnung des Abendmahls das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Das Sakrament des Abendmahls

( 1 ) Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. Er gewährt uns dadurch Vergebung der Sünden und befreit uns zu einem neuen Leben aus Glauben. Er läßt uns neu erfahren, daß wir Glieder an seinem Leibe sind. Er stärkt uns zum Dienst an den Menschen (Leuenberger Konkordie Nr. 15).
( 2 ) Die Landeskirche ordnet die gottesdienstliche Gestalt ihrer Abendmahlsfeier im Bewußtsein der Vielgestaltigkeit der Abendmahlsfeier in der weltweiten Christenheit und in der Hoffnung auf wachsende Gemeinschaft am Tisch des Herrn.
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§ 2
Einladung zum Abendmahl

( 1 ) Zum Abendmahl eingeladen sind die Glieder der Landeskirche sowie alle Glieder christlicher Kirchen, mit denen Kirchengemeinschaft festgestellt ist oder Vereinbarungen über das Abendmahl getroffen sind.
(Zu § 2 Abs. 1)
1. Die mit einer anderen Kirche festgestellte Kirchengemeinschaft schließt Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft ein. Kirchengemeinschaft besteht mit allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie mit allen Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbunds. Darüber hinaus besteht eine solche Gemeinschaft mit allen Kirchen, die der Leuenberger Konkordie zugestimmt haben3#.
2. Eine Vereinbarung über die gegenseitige Einladung zur Teilnahme am Abendmahl wurde von den Gliedkirchen der EKD sowohl mit der Altkatholischen Kirche als auch mit der Kirche von England und der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland getroffen.
( 2 ) Glieder anderer christlicher Kirchen sind zum Abendmahl eingeladen, auch wenn zwischen den Kirchen keine Vereinbarung besteht. Sie prüfen selbst, ob ihnen die Bindung ihres Gewissens an Bekenntnis und Recht ihrer Kirche eine Teilnahme am Abendmahl der Landeskirche erlaubt.
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§ 3
Persönliche Voraussetzungen der Teilnahme

( 1 ) Weil Jesus Christus selbst zu seinem Mahl einlädt, sollen Christen diese Einladung regelmäßig annehmen.
(Zu § 3 Abs. 1)
3. Die Einladung zum Abendmahl soll in Predigt und Seelsorge regelmäßig weitergegeben werden.
( 2 ) Auch Kinder sind eingeladen, am Abendmahl teilzunehmen. Sie sollen ihrem Alter gemäß darauf vorbereitet sein.
(Zu § 3 Abs. 2)
4. Die Vorbereitung soll dazu beitragen, daß das Kind erkennen kann, daß Christus im Abendmahl zu ihm kommt. Dies kann durch die Verkündigung im Kindergottesdienst und im Familiengottesdienst, durch besonderen Unterricht, auf Familienfreizeiten und ähnlichen Veranstaltungen erfolgen, aber auch durch die Eltern und Paten selbst.
5. Die Pfarrämter sollen die Gemeindeglieder gründlich über die Einladung von Kindern zum Abendmahl informieren.
6. Es wird empfohlen, den Kindern beim Abendmahl Traubensaft zu reichen.
( 3 ) Die Taufe geht dem Abendmahl voraus. Wer als Nichtgetaufter am Abendmahl teilnimmt, soll darauf hingewiesen werden, daß zum Abendmahl das Taufbekenntnis gehört.
(Zu § 3 Abs. 3)
7. Der Hinweis soll vor, anderenfalls nach der Abendmahlsfeier, nicht jedoch während derselben erfolgen. Er soll, wenn die Umstände es rechtfertigen, mit der Einladung zur Taufe verbunden sein.
8.-10. (aufgehoben)
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§ 4
Ort und Zeit des Abendmahls

( 1 ) Das Abendmahl soll regelmäßig gefeiert werden.
(Zu § 4 Abs. 1)
11. Es ist anzustreben, daß in jeder Kirchengemeinde wenigstens einmal im Monat das Abendmahl angeboten wird.
( 2 ) Die Gemeinde feiert das Abendmahl im öffentlichen Gottesdienst, vor allem in Verbindung mit einem Predigtgottesdienst, oder als selbständigen Abendmahlsgottesdienst.
( 3 ) Wird das Abendmahl in Gemeindegruppen oder bei besonderen Anlässen gefeiert, so muß sich auch diese Feier in den unverzichtbaren Stücken an die Agende halten und der ganzen Gemeinde gegenüber offen bleiben.
(Zu § 4 Abs. 3)
12. Besondere Abendmahlsfeiern haben ihren Platz vor allem im Rahmen von Tagungen oder auf Freizeiten, innerhalb von Gemeindekreisen und Jugendgruppen. Sie bieten Gelegenheit zu freier Gestaltung. Jedoch dürfen die wesentlichen Elemente des Abendmahls nicht fehlen und sein besonderer Charakter nicht verwischt werden. Dazu gehört, daß die Einsetzungsworte den Feiernden zugesprochen und daß Brot und Wein mit einem Spendewort gereicht werden. Ort und Zeit solcher Feiern sollen nach Möglichkeit der örtlichen Gemeinde bekanntgemacht werden.
(Zu § 4)
12a. Hinsichtlich einer Aufzeichnung oder Übertragung von Bild und Ton wird auf die Regelungen in § 22 Kunsturhebergesetz4#, § 53 DSG-EKD5# und in dem Erlass des Oberkirchenrats zum Fotografieren bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen6# verwiesen.
( 4 ) Schwachen und kranken Gliedern der Gemeinde kann das Abendmahl in der Wohnung oder im Krankenhaus gereicht werden. Zu dieser Feier können auch die Angehörigen, die Hausgemeinschaft und Nachbarn eingeladen werden.
( 5 ) Die Feier des Abendmahls geschieht in der Regel bei gleichzeitiger Anwesenheit des Leiters und der Teilnehmer der Abendmahlsfeier in einem Raum. Ausnahmsweise kann die Feier des Abendmahls ohne gleichzeitige Anwesenheit des Leiters und aller oder einzelner Teilnehmer der Abendmahlsfeier in einem Raum anhand der vom Oberkirchenrat hierzu festgelegten Gottesdienstordnung erfolgen, wenn der Leiter der Abendmahlsfeier durch zeitgleiche, wechselseitige Kommunikation ermöglichende Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel mit allen Teilnehmern verbunden ist.
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§ 5
Darreichung des Abendmahls

Das Abendmahl wird in beiderlei Gestalt gereicht.
(Zu § 5)
12b. Niemand kann sich das Abendmahl selbst geben, denn im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. Dem ist in der Praxis Rechnung zu tragen.
13. Nehmen nichtevangelische Christen an der Abendmahlsfeier teil (z. B. bei der Konfirmandenabendmahlsfeier), so haben sie die Freiheit, auf den Kelch zu verzichten. Zu Beginn der Austeilung kann darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Gleiches gilt auch für Personen, die auf den Genuß von Alkohol verzichten müssen oder die das Abendmahl nicht in beiderlei Gestalt empfangen können (z. B. beim Krankenabendmahl).
14. Regelform der Austeilung ist nach kirchlichem Herkommen die Hostie und der mit Wein gefüllte Gemeinschaftskelch. In ihm kommt die gemeinschaftschenkende Kraft des Abendmahls sinnenfällig zum Ausdruck. Seine Verwendung erfordert die sorgfältige Beachtung der hierfür empfohlenen Maßnahmen der Hygiene (Erlaß vom 28. 11. 1985, AZ 51.40 Nr. 145). Aus Gründen der Hygiene nicht zu empfehlen ist insbesondere der Brauch, den Kelch von Hand zu Hand weiterzureichen.
15. Hinsichtlich der örtlichen Gottesdienstordnung gelten die Bestimmungen des § 17 der Kirchengemeindeordnung7#. Bei der Einführung weiterer Formen (z. B. Einzelkelche) soll darauf geachtet werden, daß das Abendmahl in regelmäßigen Abständen in der herkömmlichen Form angeboten wird.
16. Als weitere Formen der Darreichung des Sakraments kommen in Betracht: Anstelle des Gemeinschaftskelchs der Einzelkelch, anstelle des Weins der Traubensaft und anstelle der Hostie das Brot. Ein Nacheinander verschiedener Formen innerhalb einer Abendmahlsfeier soll vermieden werden.
17. Die Intinktion eignet sich nur in besonderen Fällen, wie beim ökumenischen Gottesdienst oder beim Krankenabendmahl. Sie setzt eine entsprechende Größe der Hostie voraus.
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§ 6
Leitung der Abendmahlsfeier

( 1 ) Niemand soll die Abendmahlsfeier leiten, der nicht von der Landeskirche hierzu ermächtigt ist. Die Ermächtigung erfolgt mit der Ordination.
(Zu § 6 Abs. 1)
18. Als von der Landeskirche ermächtigt gelten auch in anderen Kirchen Ordinierte, deren Ordination von der Landeskirche anerkannt ist.
( 2 ) Nichtordinierte, die in das Pfarrerdienstverhältnis aufgenommen sind, können durch den Oberkirchenrat oder durch von ihm Beauftragte vorläufig zur Leitung der Abendmahlsfeier ermächtigt werden.
(Zu § 6 Abs. 2)
19. Bei Vikaren im Vorbereitungsdienst steht die Wahrnehmung dieses Auftrags unter der Anleitung und Verantwortung des Ausbildungspfarrers (§ 2 Absatz 4 Studienordnung8#).
( 3 ) Andere Personen kann der Oberkirchenrat zur selbständigen Leitung von Abendmahlsfeiern ermächtigen, wenn sie hierzu ausgebildet sind. Die Beauftragung erfolgt durch das zuständige Dekanatamt; sie kann auch generell erteilt werden.
(Zu § 6 Abs. 3)
20. Diese Bestimmung findet vor allem auf Prädikanten und andere kirchliche Mitarbeiter Anwendung, die eine entsprechende Ausbildung (z. B. landeskirchlicher Einführungskurs) erhalten haben. Auf § 2 Abs. 3 Prädikantenordnung9# wird verwiesen.
( 4 ) Soweit landeskirchliche Gemeinschaften eigene Abendmahlsgottesdienste halten, kann der Oberkirchenrat mit den Leitungen dieser Gemeinschaften hierzu Vereinbarungen treffen. Der Abschluß einer solchen Vereinbarung setzt voraus, daß die Leitung der jeweiligen Gemeinschaft sich der Kirchenleitung gegenüber dafür verantwortlich erklärt, daß solche Abendmahlsfeiern durch entsprechend zugerüstete und beauftragte Mitarbeiter stiftungsgemäß und geordnet gehalten werden. Der Oberkirchenrat soll in der Vereinbarung darauf hinwirken, daß das Abendmahl anhand der landeskirchlichen Agende gehalten wird und daß die Verantwortlichen der Landeskirche bekannt gemacht werden.
(Zu § 6 Abs. 4)
21. Vgl. die Übereinkunft mit den landeskirchlichen Gemeinschaften über die Durchführung von Abendmahlsfeiern vom 12. November 1987 (Abl. 53 S. 751)10#.
( 5 ) Wird das Abendmahl bei unmittelbarer Lebensgefahr oder in einer vom Oberkirchenrat festgestellten Notlage begehrt und ist ein nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach § 2 Absatz 5 Einführungsordnung11# Ermächtigter nicht zu erreichen, so kann jeder erwachsene Christ die Abendmahlsfeier leiten. Dieses Abendmahl ist baldmöglichst dem zuständigen Pfarrer mitzuteilen.
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§ 7
Mithilfe beim Abendmahl

Bei der Austeilung kann der Leiter der Abendmahlsfeier Kirchengemeinderäte oder andere Gemeindeglieder um Mithilfe bitten.
(Zu § 7)
22. Hier ist in erster Linie an Kirchengemeinderäte, Mesner und andere kirchliche Mitarbeiter zu denken.
23. Die Achtung vor der besonderen Verwendung von Brot und Wein im Abendmahl erfordert einen angemessenen Umgang mit den übriggebliebenen Elementen.
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§ 8
Geschlechtergerechte Sprache

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchlichen Gesetz sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.

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1 ↑ Gemäß § 25 Abs. 4 Kirchenverfassungsgesetz wird nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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2 ↑ Red. Anm.: Text der Ausführungsbestimmungen ist in das Gesetz eingerückt abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Abl. 57 S. 223.
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4 ↑ Red. Anm.: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 280):§ 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 900 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 139 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 133 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.