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400. Ordnung über die Einführung in kirchliche Dienste (Einführungsordnung)
Vom 4. Juli 1970
(Abl. 44 S. 412), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 541), vom 26. November 1981 (Abl. 49 S. 466), vom 23. Februar 1983 (Abl. 50 S. 363), vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 722), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277) und vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 575)
und
(Abl. 44 S. 415), i.d.F. vom 31 März 1992 (Abl. 55 S. 120) und vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 261)
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Mit der Einführung im Gottesdienst der Gemeinde wird die Berufung in einen kirchlichen Dienst öffentlich bestätigt.
(
2
)
Pfarrer, Diakone und Lektoren werden im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Das gleiche gilt für Kirchengemeinderäte nach Maßgabe des § 34 der Kirchlichen Wahlordnung2# (Abl. Bd. 41 S. 296). Andere kirchliche Mitarbeiter mit besonderer Verantwortung können, wenn eine entsprechende Gottesdienstordnung vorliegt, im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden.
(
3
)
Die Einführung erfolgt mit Übernahme des Dienstes. Sie wird rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgemacht. Für Ablauf und Inhalt des Einführungsgottesdienstes gilt die hierfür vorgesehene Gottesdienstordnung. Ist die Einführung mit dem Auftrag zum Dienst in einer bestimmten Gemeinde verbunden, so findet sie im Gottesdienst dieser Gemeinde statt. Gilt der Dienst des Mitarbeiters einem Kirchenbezirk, so erfolgt die Einführung im Gottesdienst der Bezirkssynode oder einer größeren Bezirksgemeinde. Weitere Regelungen für besondere Fälle trifft, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit den Beteiligten.
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§ 2
Einführung in den Pfarrdienst (Ordination)
(
1
)
Mit der Einführung in den Pfarrdienst (Ordination) wird öffentlich bestätigt, daß der Ordinierte mit dem Dienst eines Pfarrers beauftragt und insbesondere zur geordneten öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist.
(
2
)
Die Ordination erfolgt in der Regel nach der zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung.
(
3
)
Ordiniert kann werden, wer
- die erforderliche Vorbildung besitzt,
- persönlich geeignet und
- bereit ist, die mit der Wahrnehmung eines pfarramtlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.
(
4
)
Die Bereitschaft nach Absatz 3 Buchstabe c ist mit den in der Gottesdienstordnung enthaltenen Worten zu erklären und folgendermaßen schriftlich zu bestätigen:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. | |
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. | |
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“ |
(
5
)
Die Ermächtigung nach Abs. 1 kann vom Evangelischen Oberkirchenrat auch ohne Ordination für begrenzte Zeit erteilt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche vorliegt.
(
6
)
(gestrichen)
(
7
)
Die Einführung in den Pfarrdienst wird in der Regel vom zuständigen Dekan vorgenommen. Er bedarf der Ermächtigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Neben dem Kirchengemeinderat und einem Vertreter des Kirchenbezirks sollen die Landessynode und die Heimatgemeinde des Ordinierten im Gottesdienst vertreten sein. Aus diesen Vertretern wählt der Ordinierte zwei Zeugen. Der Vollzug der Einführung wird vom Ordinator und von den Zeugen beurkundet.
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§ 3
Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur)
(
1
)
Mit der Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) wird die Übertragung der mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten öffentlich bestätigt.
(
2
)
Die Einführung in ein ständiges Gemeindepfarramt wird in der Regel vom zuständigen Dekan – bei Dekanen vom zuständigen Prälaten – vorgenommen. Der Kirchengemeinderat und ein Vertreter des Kirchenbezirks nehmen teil.
(
3
)
Bei der Einführung in ein sonstiges ständiges Pfarramt sollen die Landessynode, die Mitarbeiter des Pfarrers und der Kreis der Gemeindeglieder, denen sein besonderer Dienst gilt, im Gottesdienst vertreten sein.
(
4
)
Im Falle des § 30 Württembergisches Pfarrergesetz4# werden die Stellenpartnerinnen und Stellenpartner gemeinsam in ihr Amt eingeführt.
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§ 4
Schlußbestimmung
(
1
)
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Frühere Bestimmungen über die gottesdienstliche Einführung in kirchliche Ämter treten, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, außer Kraft.
Das gilt insbesondere für
- das Synodal-Ausschreiben betreffend die Ordinations- und Investitur-Ordnung vom 9. Januar 1855 (Abl. Bd. 1 S. 4),
- den Erlaß des Evangelischen Oberkirchenrats über die Ordination und Amtsverpflichtung eines Pfarramtsbewerbers vom 25. Februar 1950 (Abl. Bd. 34 S. 18),
- das Kirchliche Gesetz über den Zeitpunkt der Ordination von Pfarramtsbewerbern und der Einsegnung von Theologinnen im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. Oktober 1961 (Abl. Bd. 39 S. 403),
- den Erlaß des Oberkirchenrats über die Einführung eines Lektors vom 4. Februar 1942 (Beibl. zum Abl. Bd. 30 Nr. 20) und Ziff. 8 der Richtlinien für den Lektorendienst in der Fassung des Erlasses vom 25. August 1964 (Abl. Bd. 41 S. 192),
- den Erlaß des Oberkirchenrats über die Einführung in das Amt der christlichen Unterweisung an den Schulen vom 24. September 1946 (Beiblatt zum Abl. Bd. 32 Nr. 15),
- den Erlaß des Oberkirchenrats über die gottesdienstliche Einführung ins Mesneramt vom 9. September 1947 (Beiblatt zum Abl. Bd. 32 Nr. 27),
- §§ 2 und 13 der Dienstanweisung für Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen (einschließlich Katecheten und Katechetinnen), Erlaß des Oberkirchenrats vom 10. Oktober 1952 (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 60 ff.),
- § 7 der Vollzugsverfügung zur Diakonenordnung in der Fassung Neuveröffentlichung vom 7. Dezember 1957 sowie Anlage 2 zur Diakonenordnung (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 39 und 42 ff.),
- § 16 Abs. 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der Fassung der Veröffentlichung vom 7. Dezember 1957 (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 48 ff.) und den Erlaß des Oberkirchenrats betr. die Einführung eines Kirchenmusikers in sein Amt vom 29. April 1949 (Beiblatt zum Abl. Bd. 33 Nr. 22).
(
2
)
§ 34 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 in der Fassung vom 26. Februar 1970 (Abl. Bd. 44 S. 180) wird wie folgt geändert:
#Anlage 1 a)6#
###Ordinationsurkunde
Anlage 1 b)7#
###Ordinationsurkunde
Anlage 28#
###Verpflichtungserklärung
Ich bin bereit, meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu tun und das Beichtgeheimnis zu wahren. | ||
, den |
zur Beurkundung | ||
Pfarrer/Dekan/Oberkirchenrat |
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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 und 81 dieser Sammlung.
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 und 81 dieser Sammlung.