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63. Kirchliches Gesetz zur Erprobung neuer Zusammenarbeitsformen in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken (Strukturerprobungsgesetz)
Vom 8. Juli 1999
(Abl. 58 S. 261), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 320), vom 6. Juli 2007 (Abl. 62 S. 505), vom 5. Juli 2012 (Abl. 65 S. 135), vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 2) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 438)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Zur Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken können für diese und andere kirchliche Körperschaften sowie deren Einrichtungen und Werke durch Verordnung Regelungen getroffen werden, die zum Ziel haben, in sachlicher, regionaler und zeitlicher Begrenzung Arbeitsbedingungen und Wirkungsmöglichkeiten neu zu entwickeln oder zu erweitern, die
- die ehrenamtliche Mitarbeit fördern,
- die ortsnahe Verantwortung stärken,
- zur Zusammenarbeit der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen sowie zum Ausgleich in den Regionen beitragen,
- zum wirksamen Einsatz der personellen und sachlichen Mittel beitragen und die Verwaltung vereinfachen.
Die Regelungen können zu diesem Zweck im Rahmen des § 2 von den Vorschriften der kirchlichen Gesetze und der kirchlichen Verordnungen abweichen. Das gesamtkirchliche Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland und das Kirchenverfassungsgesetz1# bleiben unberührt.
#§ 2
Durch Regelungen nach § 1 können
#- Rechte und Pflichten von Kirchengemeinden verändert werden, insbesondere Vorschriften über die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Kirchengemeinderäte und anderer Organe der Kirchengemeinde sowie deren Verhältnis zum Pfarramt erlassen werden;
- Rechte und Pflichten der Kirchenbezirke verändert werden, insbesondere Vorschriften über die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe erlassen werden;
- Kirchenbezirke in zwei oder mehr Dekanatsbezirke aufgeteilt werden;
- Vorschriften über die Wahrnehmung der Aufgaben der Dekaninnen und Dekane und über deren Stellvertretung sowie die Vorschriften über Dienstaufträge und die Stellvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer geändert werden;
- Vorschriften über die Visitation und die Pfarrstellenbesetzung, soweit sie nicht dem Kirchenverfassungsgesetz2# gleichgestellt sind, geändert werden;
- Vorschriften über kirchliche Verbände und kirchenrechtliche Vereinbarungen geändert werden;
- Vorschriften über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Regionalverwaltungen geändert werden;
- Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Stellenplanung der kirchlichen Körperschaften und die Genehmigungsvorbehalte und Genehmigungsverfahren geändert und Abweichungen von den Verteilgrundsätzen zugelassen werden.
§ 3
Regelungen nach diesem Kirchengesetz trifft der Oberkirchenrat in gemeinsamer Sitzung mit dem Geschäftsführenden Ausschuß der Landessynode nach § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz3#. Die Rechtsgrundlage und die Regelungen, die geändert oder von denen Abweichungen zugelassen werden, sind in dieser Verordnung anzugeben. Soweit aufgrund dieses Gesetzes Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke oder kirchlichen Verbände verändert werden, kann dies nur auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung erfolgen. Im Blick auf die Mitwirkungsrechte der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk ist der Antrag oder die Zustimmung der Bezirkssynode maßgebend, im Blick auf die Mitwirkung der Mitglieder oder mitarbeitenden Rechtsträger in einem Verband der Antrag oder die Zustimmung der Verbandsversammlung mit der nach § 6 Abs. 1 des Kirchlichen Verbandsgesetzes4# nötigen Mehrheit.
#§ 4
(
1
)
Regelungen auf Grund dieses Gesetzes können bis spätestens 31. Dezember 2023 erlassen werden. Die Regelungen bleiben, soweit kein kürzerer Zeitraum bestimmt wird, bis 31. Dezember 2031 in Kraft.
(
2
)
Der Landessynode ist in regelmäßigen Abständen über die gesammelten Erfahrungen zu berichten.
#§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.