.13. Württembergisches Gesetz über die Kirchen
Vom 3. März 1924
(RegBl. S. 93, ber. S. 482), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1927 (RegBl. S. 117) und vom 14. April 1928 (RegBl. S. 93). Für Nord-Württemberg vgl. das Gesetz vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33); für Süd-Württemberg vgl. das Gesetz vom 4. September 1951 (württ.-hohenz. RegBl. S. 101); geändert (in Nord-Württemberg und Süd-Württemberg-Hohenzollern, ausgenommen die Landkreise Hechingen und Sigmaringen) durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1), vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 98), vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99), vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286) und vom 27. Mai 2025 (GBl. Nr. 43)
#I. Die kirchlichen Rechtspersonen.
###§ 1
Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind die Evangelische Landeskirche in Württemberg und die Diözese Rottenburg-Stuttgart; es gilt für die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs entsprechend.
#§ 2
Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind deren rechtsfähige Gemeinden einschließlich der rechtsfähigen Gesamtkirchengemeinden.
#§ 3
Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind die Kirchen, kirchlichen Verbände, Kirchenbezirke oder Dekanate und Kirchengemeinden.
###§§ 4–47
(aufgehoben)
#II. Sammlungen und Gebühren.
#1. Sammlungen.
##§ 48
(
1
)
Die Kirchen und ihre Untergliederungen sind berechtigt, unabhängig von Kirchensteuern Spenden und andere freiwillige Leistungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu erbitten.
(
2
)
Sie sind befugt, in oder vor kirchlichen Räumen oder Grundstücken, bei kirchlichen Feiern, in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen oder durch öffentlichen Aufruf für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu sammeln.
(
3
)
Weitergehende Befugnisse, die einzelnen Kirchengemeinden nach örtlichem Herkommen zustehen, bleiben unberührt.
#2. Gebühren.
##§ 49
(aufgehoben)
#§ 50
Die Ansprüche der Geistlichen oder kirchlichen Beamten und der kirchlichen Körperschaften oder Stiftungen auf die durch kirchliche Satzung festgesetzten Gebühren für einzelne von den Beteiligten gewünschte Amtshandlungen der Kirchendiener und für die Benützung kirchlichen Eigentums oder kirchlicher Einrichtungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht und vollstreckt. Nach denselben gesetzlichen Vorschriften werden Ansprüche auf herkömmliche Leistungen der Kirchengenossen für den Dienst der Mesner oder andere kirchliche Zwecke geltend gemacht und vollstreckt. Gebühren, die dem bürgerlichen Recht unterstehen, sind von dieser Vorschrift ausgenommen; ob Gebühren öffentlich-rechtlich sind, bestimmt sich nach dem Grund der gebührenpflichtigen Leistung.
#III. Kirchliche Beamte.
###§ 51
(
1
)
Wird ein im öffentlichen Kirchendienst verwendeter Geistlicher oder ein kirchlicher Beamter durch Erkenntnis eines kirchlichen Gerichts wegen einer dienstlichen Verfehlung vom Amt entfernt oder von einem kirchlichen Gericht oder der Oberkirchenbehörde mit einer Geldstrafe belegt oder wegen Dienstunfähigkeit ohne seine Zustimmung vom Amt enthoben, so kann das Kultusministerium die Entscheidung auf Antrag der Oberkirchenbehörde für vollstreckbar erklären, wenn sie einer zwangsweisen Vollstreckung bedarf.
(
2
)
Die untere Verwaltungsbehörde trifft auf Ersuchen der Kirchenbehörde die Maßnahmen, die zur Durchführung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung erforderlich sind. Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind entsprechend anzuwenden.
#§ 52
(
1
)
Ist zur Durchführung einer dienstlichen Untersuchung gegen einen Geistlichen oder kirchlichen Beamten die staatliche Mitwirkung erforderlich, so kann das Kultusministerium auf Antrag der Oberkirchenbehörde die untere Verwaltungsbehörde beauftragen, einzelne Beweise zu erheben. In Untersuchungen wegen der Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nicht statt.
(
2
)
Für die Zulässigkeit der Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen, das Recht der Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides und die Art der Beeidigung gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die baren Auslagen, die durch die Beweiserhebung erwachsen, sind der Staatskasse von der Kirche zu erstatten.
#§ 53
(
1
)
Die kirchlichen Disziplinarbehörden sind berechtigt, in dienstlichen Untersuchungen gegen Geistliche oder kirchliche Beamte Zeugen und Sachverständige zu laden.
(
2
)
Das Ausbleiben eines Zeugen oder Sachverständigen und die Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides hat keine bürgerlichen Rechtsfolgen.
#§ 54
(aufgehoben)
#§ 55
(
1
)
Die Amtsbezeichnungen, die die kirchlichen Körperschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit den Geistlichen und kirchlichen Beamten verleihen, werden als öffentliche Amtsbezeichnungen anerkannt.
(
2
)
Die Amtsbezeichnungen der kirchlichen Beamten müssen ihre Eigenschaft als kirchliche Beamte erkennen lassen und den sachlichen Aufgaben des Amts entsprechen.
#§ 56
Die mit dem Kirchenamt verbundene staatsrechtliche Stellung ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
#§ 56 a
Kirchliche Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Angestellten der kirchlichen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ohne die Geistlichen.
#IV. Der Verwaltungsrechtsschutz kirchlicher Körperschaften und Stiftungen.
###§§ 57, 58
(aufgehoben)
#§ 59
Die staatlichen Vorschriften über die Rechts-, Amts- und Vollstreckungshilfe finden entsprechend Anwendung.
#V. Regelungen für evangelische und katholische Kirchengemeinden aus Anlass der erfolgten Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus Stiftungen.
###§ 60
Wenn der bürgerlichen Gemeinde die privatrechtliche Verbindlichkeit zur Bestreitung des Bauaufwands für kirchliche Gebäude oder zur Tragung eines sonstigen Aufwands für Zwecke der Kirchengemeinde obliegt, ist die Abfindung solcher Leistungen, soweit sie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verlangt werden kann, der Vereinbarung der beteiligten Korporationen vorbehalten.
#§ 61
(
1
)
Die Vereinigung von Mesner-, Organisten- und sonstigen Kirchendiensten mit Schulämtern sowie die aus einer früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirchlicher Besoldungsteile mit Schulgehalten wird nur durch besondere Regelung gelöst. Solange die Verbindung dauert, bleibt die Stelle im ungeschmälerten Genuss ihrer Bezüge.
(
2
)
Demgemäß bleiben Dienstgebäude und Besoldungsgüter solcher Stellen und besondere Stiftungen, Ablösungskapitalien und sonstige Fonds, sofern deren Erträgnisse zum kompetenzmäßigen Einkommen der verbundenen Stellen gezogen sind, in der bisherigen Verwaltung. Der Aufwand für Dienstgebäude und Besoldungsgüter sowie für die Verwaltung der sonstigen Einkommensquellen, welcher bisher von der Stiftungspflege getragen wurde, ist in Ermanglung einer anderweitigen Vereinbarung durch die bürgerliche Gemeinde zu bestreiten. Die Gemeindebehörden sind in diesem Falle berechtigt, vorhandene Baukapitalien zur Bestreitung des Aufwands für Neubauten der oben bezeichneten Art zu verwenden, auch von dritten Baulastpflichtigen die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verlangen.
(
3
)
Naturalbezüge aus Gütern, welche einen Besoldungsteil der verbundenen Stellen bilden, werden von der Vermögensauseinandersetzung nicht berührt.
(
4
)
Ständige Leistungen, welche aus der Stiftungspflege zum Gehalt verbundener Stellen (Absatz 1) bisher erfolgt sind und nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sind, soweit sie in einem Kirchendienst ihren Grund haben, von der Kirchengemeinde, soweit sie in einem Schuldienst ihren Grund haben, von der bürgerlichen Gemeinde unverändert zu verabreichen.
#§ 62
(
1
)
Die Baulasten an kirchlichen Gebäuden und sonstige Leistungen für kirchliche Zwecke, welche bisher der bürgerlichen Gemeinde oder der Stiftungspflege oblagen, gehen nebst den hiermit verbundenen Einnahmen auf die Kirchengemeinde, die Baulasten und der sonstige Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde, insbesondere der Aufwand für die Schule und Begräbnisplätze, welche bisher von der Stiftungspflege getragen wurden, nebst den mit diesen Einrichtungen verbundenen Einnahmen, jedoch ausschließlich der kirchlichen Gebühren von Begräbnissen, auf die bürgerliche Gemeinde ohne Entschädigung über.
(
2
)
Ausgenommen von der Unterhaltungspflicht der bürgerlichen Gemeinde sind die Begräbnisplätze, deren Benutzung den Angehörigen der evangelischen oder katholischen Konfession ausschließlich zusteht. Den Bauaufwand an solchen hat die Kirchengemeinde zu tragen, welcher auch die mit dem Begräbnisplatz verbundenen Einnahmen zufließen.
(
3
)
Diejenigen Leistungspflichten der bürgerlichen Gemeinde und der Stiftungspflege, welche auf privatrechtlichen Ansprüchen beruhen, werden durch die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht berührt.
#§ 63
Die Reichung von Besoldungsteilen, welche Geistliche aus der Gemeindepflege zu beziehen haben, bleibt unberührt.
#§ 64
An der bisher üblichen Benutzung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benutzung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht.
#VI. Schlussbestimmungen.
###§ 65
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Befugnisse, die es dem Staat vorbehält, von dem Kultusministerium wahrgenommen.
#§ 66
(
1
)
Die Oberkirchenbehörde kann namens der Kirchengemeinden die Rechtsbehelfe geltend machen, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, und die Kirchengemeinden in dem Verfahren vertreten.
(
2
)
Die kirchliche Oberbehörde, der die in diesem Gesetz der Oberkirchenbehörde zugewiesenen Verrichtungen zustehen, wird von der Kirche bestimmt.
####§§ 67, 68
(aufgehoben)
#VII. Übergangsbestimmungen.
###§§ 69, 70
(aufgehoben)
#§ 71
Soweit das bisherige Recht in Streitigkeiten über kirchliche Bauten zwischen einer Kirchengemeinde oder kirchlichen Stiftung und einer bürgerlichen Gemeinde, dem Staat oder einem Dritten die Feststellung des Baubedürfnisses dem Evangelischen Konsistorium zugewiesen hat, kommt diese Feststellung der evangelischen Oberkirchenbehörde mit der Maßgabe zu, daß sich die Anfechtung der Feststellung nach dem bisherigen Recht bestimmt.
#§ 72
(aufgehoben)
#§ 73
(
1
)
Das Evangelische Stift in Tübingen und die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren sowie die katholischen Konvikte bleiben bestehen.
(
2
)
Die Schulen der niederen evangelisch-theologischen Seminare (Seminarschulen) sind öffentliche Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat die Organisation der Seminarschulen, insbesondere die Rechtsverhältnisse der Vorstände und Lehrkräfte sowie die Aufsicht, zu regeln.
(
3
)
Soweit die Verordnung oder Vereinbarungen mit den Oberkirchenbehörden über die evangelisch-theologischen Seminare und die katholischen Konvikte die Staatsleistungen betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Finanzministeriums.
#§ 74
Solange die Staatsleistungen für kirchliche Zwecke nicht abgelöst oder nach unveränderlichem Maßstab für die Dauer begrenzt sind, gelten folgende Bestimmungen:
Stiftungen, die zum Unterhalt der Geistlichen bestimmt sind, dürfen diesem Zweck ohne staatliche Genehmigung nicht entfremdet werden.
Die Kirchen sind verpflichtet, dem Kultusministerium über den Vermögensstand, die Einnahmen und Ausgaben der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen kirchlichen Stiftungen die verlangte Auskunft zu erteilen und die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Erhebungen vorzunehmen, sowie die erforderlichen Nachweise vorzulegen, soweit die Auskunft, Erhebung oder Vorlegung wegen der Bemessung der Staatsleistungen verlangt wird.
#§ 75–82
(aufgehoben)
#§ 83
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verpflichtungen des Staats zu Leistungen für kirchliche Zwecke wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Durch kirchliche Maßnahmen als solche werden diese Verpflichtungen nicht erweitert.
#§§ 84–87
(aufgehoben)