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Nr. 121Landesopfer am Sonntag Lätare, 30. März 2025

Erlass des Oberkirchenrats vom 5. Februar 2025

Ihr Opfer heute ist für die Evangelische Studienhilfe bestimmt.
Die Studienhilfe unterstützt Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg und Theologiestudierende. Die finanziellen Rahmenbedingungen von Studierenden variieren stark.
Mit Ihrem Beitrag helfen Sie wesentlich mit, dass alle eine gute theologische Ausbildung machen und einen Beruf in unserer Landeskirche ergreifen können - beispielsweise als Religionslehrer, Pfarrerin oder als Diakon.
Wir sind als Landeskirche dankbar für die jungen Menschen, die sich auf diesen Berufsweg gemacht haben. Sie sollen nicht an finanziellen Hindernissen auf ihrem Weg scheitern. Wir bitten daher herzlich um Ihr Opfer und Ihre Fürbitte für den theologischen Nachwuchs unserer Kirche!
Ernst-Wilhelm Gohl
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Nr. 122Empfohlenes Opfer Hoffnung für Osteuropa
am Karfreitag, 18. April 2025

Erlass des Oberkirchenrats vom 6. Februar 2025

Nach dem Kollektenplan 2025 ist das Gottesdienstopfer am Karfreitag, 18. April 2025, für die gemeinsame Spendenaktion von Landeskirche und Diakonie in Württemberg „Hoffnung für Osteuropa“ empfohlen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
In Mittel-, Ost und Südosteuropa stehen Menschen vor großen Herausforderungen: der Krieg in der Ukraine, Überflutungen und politische Unsicherheiten. Gemeinsam mit Partnern vor Ort unterstützen wir dort mit „Hoffnung für Osteuropa“ alte oder kranke Menschen und stärken Frauen, Kinder oder geflüchtete Menschen. Diese Unterstützung schenkt vielen neuen Mut.
In Psalm 28 heißt es: „Der HERR ist meine Stärke und mein Schild: Auf ihn traut mein Herz und mir ist geholfen.“
Ich bitte Sie, weiterhin solidarisch an der Seite von Menschen in anderen Ländern zu stehen. Mit unseren Gaben und unserer Fürbitte setzen wir Zeichen der gemeinsamen Hoffnung.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ernst-Wilhelm Gohl
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Nr. 123Pflichtopfertag für besondere gesamtkirchliche Aufgaben innerhalb der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
am Sonntag Jubilate, 11. Mai 2025

Erlass des Oberkirchenrats vom 6. Februar 2025

Nach dem Kollektenplan ist am Sonntag Jubilate, 11. Mai 2025, ein Pflichtopfer für besondere gesamtkirchliche Aufgaben innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Viele tausend Menschen fliehen jedes Jahr vor Krieg, Terror und Not übers Mittelmeer. Sie wissen, dass die Überfahrt lebensgefährlich ist, und sehen darin doch die einzige Chance auf ein Überleben. Unzählige sind bereits ertrunken. Eine staatliche Seenotrettung gibt es nicht mehr. Daher bewahren zivile Seenotrettungsorganisationen die fliehenden Menschen vor dem Tod im Meer. Denn jedes Menschenleben zählt und ist wert gerettet zu werden.
„Was ihr einem meiner geringsten Geschwister getan habt, das habt ihr mir getan“ (Mt 25,40)
Vielen Dank für Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl
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Nr. 124Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre
2025/2026

vom 30. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre
2025/2026

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§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz beigefügte landeskirchliche Haushaltsplan wird für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgestellt:
  1. Haushaltsjahr 2025
    1. im Gesamtergebnishaushalt mit einem
      veranschlagten Gesamtergebnis in Höhe von 47.433,3 TEUR
    2. im Gesamtfinanzhaushalt mit einer veranschlagten Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres in Höhe von 17.528,2 TEUR
  2. Haushaltsjahr 2026
    1. im Gesamtergebnishaushalt mit einem
      veranschlagten Gesamtergebnis in Höhe von 29.282,1 TEUR
    2. im Gesamtfinanzhaushalt mit einer veranschlagten Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres in Höhe von 41.934,8 TEUR.
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§ 2
Steuerbeschluss

( 1 ) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn-/Kapital-ertragsteuer wird für die Kalenderjahre 2025 und 2026 auf 8 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8. August 2016 3-S244.4/27- (BStBl I S. 773) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 4,5 % der pauschalen Lohnsteuer und der pauschalen Einkommensteuer.
( 2 ) Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz einzeln veranlagt werden, wird Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft erhoben.
( 3 ) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft beträgt:
Stufe
Bemessungsgrundlage
Jährliches besonderes Kirchgeld
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter
sinngemäßer Anwendung
des § 51a Abs. 2 EStG)
gem. Kirchgeldtabelle
Stufenuntergrenze
Stufenobergrenze
EUR
EUR
EUR
1
50.000
57.499
96
2
57.500
69.999
156
3
70.000
82.499
276
4
82.500
94.999
396
5
95.000
107.499
540
6
107.500
119.999
696
7
120.000
144.999
840
8
145.000
169.999
1.200
9
170.000
194.999
1.560
10
195.000
219.999
1.860
11
220.000
269.999
2.220
12
270.000
319.999
2.940
13
320.000
3.600
( 4 ) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.
( 5 ) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Absatz 2 EStG sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen. Im Übrigen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes, insbesondere dessen §§ 4 und 7.
( 7 ) Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, so hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das Kirchgeld zu erfolgen.
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§ 3
Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer
und Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden

( 1 ) Das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 800 Mio. EUR, der Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden an diesem Aufkommen auf 400 Mio. EUR festgesetzt.
( 2 ) Das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 808,6 Mio. EUR, der Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden an diesem Aufkommen auf 404,3 Mio. EUR festgesetzt.
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§ 4
Ausgleichsstock

( 1 ) Dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden werden im Haushaltsjahr 2025 6,043 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 1, also 24.170.608 EUR zugeführt. Zudem werden dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden im Haushaltsjahr 2025 3,025 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 1, also 12.100.000 EUR für Maßnahmen des Klimaschutzes und 0,125 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 1, also 500.000 EUR für die Unterstützung von Strukturmaßnahmen bei Fusionen zugeführt.
( 2 ) Dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden werden im Haushaltsjahr 2026 6,040 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 2, also 24.421.189 EUR zugeführt. Zudem werden dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden im Haushaltsjahr 2026 2,374 % des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 2, also 9.600.000 EUR für Maßnahmen des Klimaschutzes zugeführt.
( 3 ) Zinsen aus Beträgen, die dem Ausgleichsstock zugewiesen sind, werden diesem zugeführt.
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§5
Sonderbedarf

Für die Flüchtlingsarbeit werden im Haushaltsjahr 2025 2 Mio. EUR und im Haushaltsjahr 2026 1,5 Mio. EUR aus dem Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer gemäß § 3 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 nach Abschnitt lla Nummer 1 Verteilgrundsätze für einen bestimmten von der Landeskirche veranlassten vorübergehenden Sonderbedarf zugewiesen.
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§ 6
Vorwegentnahmen

( 1 ) Aus dem Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer erfolgen im Haushaltsjahr 2025 Vorwegentnahmen für:
1.
Gesellschaftlicher Dialog (1200016000)
648.600 EUR
2.
Ökumene (1300016000)
96.450 EUR
3.
Mission (1400016000)
944.600 EUR
4.
Kirchlicher Entwicklungsdienst (1500016000)
6.412.600 EUR
5.
Personalsteuerung und -verwaltung Pfarrdienst (3100016000)
987.200 EUR
6.
Digitalisierung (5200036000)
597.200 EUR
7.
Pauschalabkommen Arbeitssicherheit (6100016000)
1.162.890 EUR
8.
Pauschalabkommen Versicherungen (6300016000)
5.534.280 EUR
9.
Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern (7000036000)
253.600 EUR
10.
Kirchensteuerverwaltung (7100016000)
273.050 EUR
11.
Informationstechnologie (732XXX6000)
12.061.900 EUR
12.
Umlagen an die EKD (7900016000)
8.069.100 EUR
13.
Finanzausgleich an die EKD (7900026000)
12.263.400 EUR
14.
Allgemeine Finanzwirtschaft (7900076000)
45.410 EUR
15.
Clearing (7909056000)
21.101.150 EUR
16.
Kirchensteuererhebung (7909076000)
12.195.400 EUR
17.
Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder (8100026000)
0 EUR
18.
Allgemeine Kirchenwahlen (8400036000)
158.500 EUR
19.
Evangelische Regionalverwaltungen (8600016000)
19.719.280 EUR
20.
Umweltaudit (8700026000)
296.800 EUR
21.
Vernetzte Beratung (8900036000)
1.752.000 EUR
22.
Diakonische Arbeit (9000036000)
0 EUR
23.
Rechnungsprüfamt (9200006000)
1.436.150 EUR
Mindererträge oder Mehraufwendungen bei den in Satz 1 genannten Haushaltsstellen berechtigen zu einer Entnahme aus der Gemeinsamen Ausgleichsrücklage der Kirchengemeinden entsprechend dem in Absatz 3 festgelegten Anteil der Kirchengemeinden und erhöhen die Vorwegentnahmen gemäß Satz 1 entsprechend. Mehrerträge oder Minderaufwendungen bei den in Satz 1 genannten Haushaltsstellen verpflichten zu einer Zuführung zu der Gemeinsamen Ausgleichsrücklage der Kirchengemeinden entsprechend dem in Absatz 3 festgelegten Anteil der Kirchengemeinden und vermindern die Vorwegentnahmen gemäß Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Aus dem Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer erfolgen im Haushaltsjahr 2026 Vorwegentnahmen für:
1.
Gesellschaftlicher Dialog (1200016000)
668.900 EUR
2.
Ökumene (1300016000)
95.500 EUR
3.
Mission (1400016000)
944.600 EUR
4.
Kirchlicher Entwicklungsdienst (1500016000)
6.654.000 EUR
5.
Personalsteuerung und -verwaltung Pfarrdienst (3100016000)
1.287.300 EUR
6.
Digitalisierung (5200036000)
599.500 EUR
7.
Pauschalabkommen Arbeitssicherheit (6100016000)
1.202.220 EUR
8.
Pauschalabkommen Versicherungen (6300016000)
5.599.170 EUR
9.
Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern (7000036000)
245.450 EUR
10.
Kirchensteuerverwaltung (7100016000)
273.750 EUR
11.
Informationstechnologie (732XXX6000)
12.320.300 EUR
12.
Umlagen an die EKD (7900016000)
8.226.950 EUR
13.
Finanzausgleich an die EKD (7900026000)
12.263.400 EUR
14.
Allgemeine Finanzwirtschaft (7900076000)
45.410 EUR
15.
Clearing (7909056000)
21.101.150 EUR
16.
Kirchensteuererhebung (7909076000)
12.326.500 EUR
17.
Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder (8100026000)
0 EUR
18.
Allgemeine Kirchenwahlen (8400036000)
0 EUR
19.
Evangelische Regionalverwaltungen (8600016000)
20.120.720 EUR
20.
Umweltaudit (8700026000)
298.500 EUR
21.
Vernetzte Beratung (8900036000)
1.787.200 EUR
22.
Diakonische Arbeit (9000036000)
0 EUR
23.
Rechnungsprüfamt (9200006000)
1.459.750 EUR
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Anteil der Kirchengemeinden an den folgenden Haushaltsstellen beträgt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils:
1.
Gesellschaftlicher Dialog (1200016000)
100 %
2.
Ökumene (1300016000)
50 %
3.
Mission (1400016000)
50 %
4.
Kirchlicher Entwicklungsdienst (1500016000)
50 %
5.
Personalsteuerung und -verwaltung Pfarrdienst (3100016000)
100 %
6.
Digitalisierung (5200036000)
100 %
7.
Pauschalabkommen Arbeitssicherheit (6100016000)
90 %
8.
Pauschalabkommen Versicherungen (6300016000)
90 %
9.
Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern (7000036000)
50 %
10.
Kirchensteuerverwaltung (7100016000)
50 %
11.
Informationstechnologie (732XXX6000)
100 %
12.
Umlagen an die EKD (7900016000)
50 %
13.
Finanzausgleich an die EKD (7900026000)
50 %
14.
Allgemeine Finanzwirtschaft (7900076000)
100 %
15.
Clearing (7909056000)
50 %
16.
Kirchensteuererhebung (7909076000)
50 %
17.
Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder (8100026000)
100 %
18.
Allgemeine Kirchenwahlen (8400036000)
100 %
19.
Evangelische Regionalverwaltungen (8600016000)
80 %
20.
Umweltaudit (8700026000)
100 %
21.
Vernetzte Beratung (8900036000)
80 %
22.
Diakonische Arbeit (9000036000)
50 %
23.
Rechnungsprüfamt (9200006000)
50 %.
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§ 7
Gemeinsame Ausgleichsrücklage

( 1 ) Aus dem Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer wird für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände eine Rücklage bei der Landeskirche (gemeinsame Ausgleichsrücklage) gebildet.
( 2 ) Für das Haushaltsjahr 2025 wird eine Zuführung zu der gemeinsamen Ausgleichsrücklage in Höhe von 145.600 EUR festgelegt.
( 3 ) Für das Haushaltsjahr 2026 wird eine Zuführung zu der gemeinsamen Ausgleichsrücklage in Höhe von 6.231.000 EUR festgelegt.
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§ 8
Verteilbetrag

( 1 ) Der Verteilbetrag für die Gesamtheit der Kirchengemeinden wird für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 258.262.300 EUR festgesetzt.
( 2 ) Der Verteilbetrag für die Gesamtheit der Kirchengemeinden wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 259.811.900 EUR festgesetzt.
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§ 9
Mehr- oder Mindererträge beim Kirchensteueranteil der Kirchengemeinden

( 1 ) Mehrerträge, die den Kirchengemeinden zustehen und nicht zur Deckung von Mindererträgen oder Mehraufwendungen benötigt werden, werden bis zur Erreichung eines Rücklagenbestands in Höhe von 225 Mio. EUR in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt. Darüberhinausgehende Beträge werden jeweils der Evangelischen Versorgungsstiftung in Württemberg (Vermögensmasse Gesamtheit der Kirchengemeinden) zugeführt, sofern der Bestand der Vermögensmasse Gesamtheit der Kirchengemeinden den Betrag von 380 Mio. EUR nicht überschreitet. Verbleibende Beträge werden jeweils der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt.
( 2 ) Mindererträge werden, soweit sie die Kirchengemeinden betreffen und nicht durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen gedeckt sind, bis zum Höchstbetrag von 100 Mio. EUR in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils durch Entnahme aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage gedeckt.
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§ 10
Mehr- oder Mindererträge beim Kirchensteueranteil der Landeskirche,
Pfarrbesoldungs- und -versorgungsrücklage

( 1 ) Mehrerträge, die der Landeskirche zustehen und nicht zur Deckung von Mindererträgen oder Mehraufwendungen benötigt werden, werden, sofern die Ergebnisrücklage einen Mindestbestand in Höhe von 192 Mio. EUR aufweist und die gesetzliche Mindesthöhe erreicht hat, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils der Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds zum Aufbau des Stiftungskapitals zugeführt.
( 2 ) Mindererträge werden, soweit sie die Landeskirche betreffen und nicht durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen gedeckt sind, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils durch Entnahme aus der Ergebnisrücklage nach § 85 Absatz 1 Haushaltsordnung gedeckt.
( 3 ) Für die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsrücklage wird in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 ein Höchstbestand in Höhe von jeweils 80 Mio. EUR festgelegt. Darüberhinausgehende Beträge werden jeweils der Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg zum Aufbau des Stiftungskapitals zugeführt.
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§ 11
Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft wird der Oberkirchenrat gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 HHO ermächtigt, im Haushaltsjahr 2025 und 2026 Kassenkredite bis zur Höhe von 10 % der jeweils ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnishaushalts aufzunehmen.
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§ 12
Bürgschaften

Der Höchstbetrag für Bürgschaften wird gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 HHO in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 auf eine Gesamtsumme von jeweils 30 Mio. EUR festgelegt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Stuttgart, 9. Dezember 2024
Ernst-Wilhelm Gohl
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Gesamtergebnishaushalt 2025/2026

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Gesamtfinanzhaushalt 2025/2026

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Querschnitte Haushalt 2025 - 2026

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Gesamtergebnisrechnung 2023

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Gesamtfinanzrechnung 2023

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Nr. 125Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz

vom 10. Februar 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 11 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz

Die Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 17. September 1971 (Abl. 44 S. 489), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“ ersetzt.
  2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Buchstaben c) und d) werden aufgehoben.
    2. Die Buchstaben e) bis f) werden zu den Buchstaben c) bis d).
  3. In Nummer 4 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben.
  4. In Nummer 5 Buchstabe a) letzter Satz wird das Wort „kurze“ gestrichen.
  5. Nummer 6 wird aufgehoben.
  6. Die Nummer 7 wird zu Nummer 6 und wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „Wahlverfahren“ durch das Wort „Besetzungsverfahren“ ersetzt.
    2. In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
    3. In Buchstabe d) wird die Angabe „Abs. 4a“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
  7. Nummer 8 wird aufgehoben.
  8. Nummer 9 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe a Satz 8 werden die Wörter „oder der Benennung“ und die Wörter „und Nummer 8 Buchst. a)“ gestrichen und die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
    2. In Buchstabe b Satz 7 werden die Wörter „oder der Benennung“ und die Wörter „und Nummer 8 Buchst. a)“ gestrichen und die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
    3. In Buchstabe c, letzter Satz wird die Angabe „9“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
  9. Nummer 10 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Wahl- und Abstimmungsergebnisses“ durch das Wort „Wahlergebnisses“ ersetzt.
    2. In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
  10. Nummer 11 wird Nummer 9 und wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe a wird die Angabe „9“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
    2. In Buchstabe b Satz 5 werden die Wörter „oder der Benennung“ und die Wörter „und Nummer 8 Buchst. a)“ gestrichen und die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 126Kirchliche Verordnung zur Änderung von Ordnungen über Theologische Dienstprüfungen sowie die Auswertung und Beurteilung im Vorbereitungsdienst

vom 10. Februar 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 19 Absatz 3 und 4 Württembergisches Pfarrergesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung II

Die Prüfungsordnung II vom 30. Januar 2012 (Abl. 65 S. 73), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 20. Januar 2020 (Abl. 69 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 werden die Wörter „Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.
  2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „und des Essays“ gestrichen.
  3. § 4 erhält die Überschrift „Zulassung zur Prüfung“ und wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zur II. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung kann zugelassen werden, wer im Vorbereitungsdienst der Landeskirche steht und bis zu den nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Zeiträumen und Terminen die übertragenen Dienstaufgaben und die angeordneten Ausbildungsveranstaltungen wahrgenommen hat.“
    2. In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 werden die Wörter „eine Prüfungspredigt“ durch die Wörter „ein Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
      bb)
      In Nummer 3 wird das Wort „Hausarbeit“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.
      cc)
      Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das Prüfungsamt setzt im Benehmen mit dem Pfarrseminar zu Beginn des jeweiligen Vorbereitungsdienstes fest, in welchem Zeitraum die Prüfungsleistungen der Nummern 1 bis 3 zu erbringen sind und teilt den Termin der Klausur nach Nummer 4 und den Termin des Kolloquiums im Rahmen der praktisch-theologischen Fachprüfung nach § 8 Absatz 6 mit.“
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 6
      Prüfungsgottesdienst“
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Prüfungsgottesdienst umfasst die Vorarbeiten (einschließlich der schriftlich ausgearbeiteten Predigt und Liturgie), den gehaltenen Gottesdienst und ein sich an den Gottesdienst anschließendes Reflexionsgespräch.“
      bb)
      Satz 2 wird aufgehoben.
    3. In Absatz 2 werden die Wörter „Die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „Der Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
    4. In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungspredigt“ durch die Wörter „des Prüfungsgottesdienstes“ ersetzt.
    5. In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
      „Die vom Prüfungsamt genehmigte Prüfungskommission bewertet getrennt die Vorarbeiten und den gehaltenen Prüfungsgottesdienst (Predigt und Liturgie). Unter Berücksichtigung des sich an den Gottesdienst anschließenden Reflexionsgesprächs kann die Note des gehaltenen Gottesdienstes um eine halbe Note verändert werden; die Veränderung ist zu begründen.“
    6. In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:
      „Dabei wird die Note der oder des bestellten Korrektors oder Korrektorin doppelt gewertet. Die Fachnote für den Prüfungsgottesdienst wird aus dem Durchschnitt der Endnote für die Vorarbeiten und der Note für den gehaltenen Gottesdienst errechnet. Dabei wird die Endnote für die Vorarbeiten einfach und die Note für den gehaltenen Gottesdienst doppelt gewertet. Wird der gehaltene Gottesdienst mit ‚nicht ausreichend‘ (5) bewertet, so lautet auch die Fachnote für den Prüfungsgottesdienst ‚nicht ausreichend‘ (5).“
  6. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Prüfungslehrprobe umfasst in ihrem ersten Teil eine mündliche Präsentation zur Unterrichtsplanung und die daran anschließend gehaltene Unterrichtsstunde. Im Anschluss an den Unterricht kann der Prüfling zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt. Der zweite Teil der Prüfungslehrprobe ist ein fachdidaktisches Kolloquium.“
    2. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
      „(4) Die vom Prüfungsamt genehmigte Prüfungskommission erteilt im Anschluss an den ersten Teil der Lehrprobe (Präsentation der Unterrichtsplanung, Unterrichtsstunde, Stellungnahme) eine Note für die bis dahin erfolgten Prüfungsleistungen. Die Note ist durch einen kurzen Beurteilungstext zu begründen, der die tragenden Gründe für die Notenfindung nennt. Sollte der erste Teil der Prüfungslehrprobe nicht mindestens ,ausreichend‘ sein, findet der zweite Teil der Prüfung nicht statt. Die Prüfung wird für diesen Fall insgesamt mit ‚nicht ausreichend‘ bewertet.
      (5) Im Anschluss an die Notenfindung für den ersten Teil der Lehrprobe findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 20 Minuten (fachdidaktisches Kolloquium) statt. Anschließend an das Kolloquium legt die Prüfungskommission hierfür eine Note fest.“
    3. Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Fachnote für die Prüfungslehrprobe wird aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfungsteile errechnet, wobei die Note für den ersten Teil der Lehrprobe dreifach und die Note für das fachdidaktische Kolloquium einfach gewertet werden.“
  7. § 8 erhält die Überschrift:
    „§ 8
    Praktisch-theologische Fachprüfung“
    und wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die praktisch-theologische Fachprüfung umfasst eine Hausarbeit zu einer Kasualie in ihrem Zusammenhang („case study“) und ein Kolloquium.“
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Die Hausarbeit dokumentiert eine von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst vollzogene Kasualie und reflektiert sie aus praktisch-theologischer Perspektive. Die Hausarbeit soll wissenschaftlichem Niveau entsprechen. Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Hausarbeit nachweisen, dass sie oder er eine Kasualie aus der pfarramtlichen Praxis reflektieren und seinen oder ihren eigenen Standpunkt biblisch reflektieren und theologisch begründen kann.“
    3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Hausarbeit ist in gedruckter und digitaler Form zu fertigen und darf einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 20 Seiten umfassen (insgesamt nicht mehr als 42.000 Zeichen, inkl. Leerzeichen).“
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „praktisch-theologische“ gestrichen.
      cc)
      In Satz 4 werden die Wörter „juristisch gültige Form“ durch die Wörter „für die Bewertung maßgebliche Fassung“ ersetzt.
      dd)
      Es wird folgender Satz angefügt: „Der Hausarbeit muss eine Erklärung darüber beigefügt werden, dass ihr eine von dem Bewerber oder der Bewerberin selbst vollzogene Kasualie zugrunde liegt, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden.“
    4. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „praktisch-theologische“ gestrichen.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „Fachnote“ durch die Wörter „Note der Hausarbeit“ ersetzt.
      cc)
      In Satz 3 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „bestimmt“ ersetzt.
      dd)
      In Satz 4 wird das Wort „Fachnote“ durch die Wörter „Endnote der Hausarbeit“ ersetzt.
    5. Es werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:
      „(5) Die Wahl der darzustellenden Kasualie ist auf höchstens einer halben Seite kurz zu umreißen und beim Prüfungsamt zu beantragen. Das Prüfungsamt gibt zu Beginn des Vorbereitungsdienstes die Termine bekannt, zu denen der Gegenstand beantragt und die Darstellung abgegeben werden muss. Das Prüfungsamt genehmigt das Vorhaben.
      (6) Das Kolloquium nimmt die Einsichten und Themen aus der Hausarbeit auf. Dafür kann der Bewerber oder die Bewerberin einen Themenschwerpunkt im Anschluss an die in der Hausarbeit behandelte Kasualie benennen. Darüber hinaus können pastoraltheologische oder kasualtheologische Fragen angesprochen werden.
      (7) Die Prüfungskommission für das Kolloquium besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Oberkirchenrats, der oder die den Vorsitz führt, und zwei weiteren Fachprüfern oder Fachprüferinnen, von denen der oder die jeweils Nichtprüfende protokolliert.
      (8) Die Fachnote für die praktisch-theologische Fachprüfung wird aus dem Durchschnitt der Endnote für die Hausarbeit sowie der Note für das Kolloquium errechnet. Dabei wird die Note für die Hausarbeit doppelt und die Note für das Kolloquium einfach gewertet.“
  8. Die Paragraphen 10 und 11 werden aufgehoben.
  9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Dasselbe gilt, wenn die praktisch-theologische Fachprüfung (§ 8) ohne wichtigen Grund nicht oder nicht fristgerecht abgelegt wird.“
  10. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrunde gelegt:
      1 = Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (,sehr gut‘)
      2 = Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (,gut‘)
      3 = Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (,befriedigend‘)
      4 = Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (,ausreichend‘)
      5 = Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (,nicht ausreichend').“
    2. In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „den Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
    3. In Absatz 7 werden die Angabe „§ 14 Abs.“ durch die Wörter „Die Absätze“, das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“, die Wörter „die Prüfungspredigt und des Unterrichtsentwurfs für die Prüfungslehrprobe“ durch die Wörter „den Prüfungsgottesdienst“ und die Wörter „der gehaltenen Lehrprobe“ durch die Wörter „des ersten Teils der Prüfungslehrprobe“ ersetzt.
  11. In § 15 Absatz 1 wird Buchstabe c aufgehoben und Buchstabe d zu Buchstabe c und wie folgt gefasst:
    „c. wer bei nicht mehr als einer Prüfungsleistung die Fachnote ,nicht ausreichend‘ (5) erhalten hat, wenn er diese Prüfungsleistung durch mindestens einmal die Fachnote ,befriedigend‘ (3) ausgleichen kann.“
  12. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Prüfungspredigt“ durch die Wörter „im Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
  13. An § 20 wird folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
    „(3) Personen, die vor dem 1. April 2025 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, legen ihre Prüfungsleistungen nach den Bestimmungen der II. Evangelisch-theologischen Dienstprüfung (PO II) vom 30. Januar 2012 (Abl. 65 S. 73), zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 20. Januar 2020 (Abl. 69 S. 25), ab.
    (4) Abweichend von Absatz 3 gilt in den Fällen, in denen nicht alle Prüfungsleistungen nach § 10 und § 11 der in Absatz 3 genannten Prüfungsordnung vor dem 17. Dezember 2026 erbracht wurden, diese Verordnung.“
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Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Auswertung
des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer
und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst

Die Kirchliche Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst vom 20. November 2001 (Abl. 59, S. 421), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 20. Januar 2020 (Abl. 69 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) In der Regel wird nach 6 Monaten eine Zwischenauswertung ,Religionsunterricht‘ und nach 9 Monaten eine Zwischenauswertung ,Gemeinde‘ durchgeführt.“
  2. In Nummer 4 Absatz 1 wird die Angabe „zwanzig“ durch die Angabe „neunzehn“ ersetzt und werden die Wörter „,im Teildienst 36 Monaten,“ gestrichen.
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Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung III

Die Prüfungsordnung III vom 19. Dezember 2006 (Abl. 62 S. 342), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 werden die Worte „zu Beginn der Klausuren mindestens zwei Jahre“ durch die Worte „zum Zeitpunkt der Klausur im Fach Kirchenrecht/Kirchliche Verwaltung mindestens 20 Monate“ ersetzt.
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 werden die Wörter „eine Prüfungspredigt“ durch die Wörter „ein Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
    2. In Nummer 4 wird das Wort „Fachprüfung“ durch das Wort „Hausarbeit“ ersetzt.
  3. § 6 erhält die Überschrift „Prüfungsgottesdienst“ und wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Prüfungsgottesdienst umfasst die Vorarbeiten (einschließlich der schriftlich ausgearbeiteten Predigt und Liturgie), den gehaltenen Gottesdienst und ein sich an den Gottesdienst anschließendes Reflexionsgespräch.
      Die Vorarbeiten sind in gedruckter und digitaler Form zu fertigen und dürfen einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 20 Seiten umfassen (insgesamt nicht mehr als 42.000 Zeichen inkl. Leerzeichen).“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „Der Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungspredigt“ durch die Wörter „den Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Prüfungskommission bewertet getrennt die Vorarbeiten und den gehaltenen Prüfungsgottesdienst (Predigt und Liturgie).“
      bb)
      Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Unter Berücksichtigung des sich an den Gottesdienst anschließenden Reflexionsgesprächs kann die Note des gehaltenen Gottesdienstes um eine halbe Note verändert werden; die Veränderung ist zu begründen.“
      cc)
      In Satz 3 werden die Wörter „(einschließlich der schriftlich ausgearbeiteten Predigt)“ gestrichen.
    5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „(einschließlich der schriftlich ausgearbeiteten Predigt)“ gestrichen.
      bb)
      Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
      „Die Fachnote für den Prüfungsgottesdienst wird aus dem Durchschnitt der Endnote für die Vorarbeiten und der Note für den gehaltenen Gottesdienst errechnet. Dabei wird die Endnote für die Vorarbeiten einfach und die Note für den gehaltenen Gottesdienst doppelt gewertet.“
    6. Es wird folgender Satz 5 angefügt:
      „Wird der gehaltene Gottesdienst mit ,nicht ausreichend‘ (5) bewertet, so lautet auch die Fachnote für den Prüfungsgottesdienst ,nicht ausreichend‘ (5).“
  4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und darf“ die Wörter „einschließlich der Anmerkungen“ eingefügt.
  5. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort „Fachprüfung“ durch das Wort „Hausarbeit ersetzt.
    2. In Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Kasualie“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden nach den Wörtern „und darf“ die Wörter „einschließlich der Anmerkungen“ eingefügt.
      bb)
      In Satz 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Kasualie“ ersetzt.
    4. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Kasualie“ ersetzt.
  6. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrunde gelegt:
      1 = Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (,sehr gut‘)
      2 = Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (,gut‘)
      3 = Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (,befriedigend‘)
      4 = Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (,ausreichend‘)
      5 = Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (,nicht ausreichend‘).“
    2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungspredigt“ durch die Wörter „des Prüfungsgottesdienstes“ ersetzt.
  7. In § 15 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „in der Prüfungspredigt“ durch die Wörter „im Prüfungsgottesdienst“ ersetzt.
  8. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „in der Prüfungspredigt“ durch die Wörter „im Prüfungsgottesdienst“ ersetzt und vor dem Wort „Prüfungslehrprobe“ die Wörter „in der“ eingefügt.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 127Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

vom 10. Februar 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16 Pfarrbesoldungsgesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Die Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 30. November 2024 (Abl. 71 Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Grundgehalt nach Pfarrbesoldungsgruppe 3“ durch die Wörter „Eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gemäß Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 4“ durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 3“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 5“ durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 4“ ersetzt.
  2. § 1 a wird wie folgt gefasst:
    „§ 1a
    Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 3 vor und hat der Stelleninhaber mit Zustimmung des Dekans die Geschäftsführungsaufgaben in der Kirchen- oder Gesamtkirchengemeinde übertragen bekommen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Pfarrbesoldungsgruppe 2 und 3.“
  3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
      aa)
      Im Unterabschnitt Prälatur Heilbronn werden die Wörter „Böckingen-Auferstehungskirche Sonnenberg (Kirchenbezirk Heilbronn)“ durch die Wörter „Böckingen- Auferstehungskirche Sonnenberg (Kirchenbezirk Heilbronn-Brackenheim)“ ersetzt.
      bb)
      Im Unterabschnitt Prälatur Reutlingen werden die Wörter „Herrenberg Süd-Haslach (Dekanat Herrenberg)“ durch die Wörter „Herrenberg Süd- Haslach (Kirchenbezirk Herrenberg)“ und die Wörter „Rottweil Mitte (Kirchenbezirk Tuttlingen), Schwenningen-Stadtkirche I (Kirchenbezirk Tuttlingen)“ und „Trossingen West (Kirchenbezirk Tuttlingen)“ durch die Wörter „Rottweil Mitte (Kirchenbezirk Rottweil), Schwenningen-Stadtkirche I (Kirchenbezirk Rottweil)“ und „Trossingen West (Kirchenbezirk Rottweil)“ ersetzt.
      cc)
      Im Unterabschnitt Prälatur Stuttgart werden die Wörter „Vaihingen
      Dreieinigkeitskirche Süd“ durch die Wörter „Vaihingen Stadtkirche Mitte“
      ersetzt.
    2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 wird die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 4:“ durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 3, Dekanatamt“ ersetzt.
      bb)
      In Nummer 2 wird die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 5:“ durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 4, Dekanatamt“ ersetzt.
      cc)
      Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
      „IV.
      Zu § 1 Absatz 4
      Pfarrstellen, die mit dem Dekanatamt nicht geschäftsführend verbunden sind (Codekane oder Codekaninnen und nicht geschäftsführende Dekane und Dekaninnen) werden eingestuft in
      Pfarrbesoldungsgruppe 3, Dekanatamt:
      Brackenheim, Cannstatt, Degerloch, Friedrichshafen, Neuenstadt, Münsingen, Nagold, Öhringen, Sigmaringen, Zuffenhausen.“
  4. Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „In Pfarrbesoldungsgruppe 3 sind eingestuft:“ werden durch die Wörter „Pfarrstellen nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 mit gesteigerten Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz sind:“ ersetzt.
    2. Die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 4“ wird durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 3“ ersetzt.
    3. Die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 5“ wird durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppe 4“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 128Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Ordnung Kirche und Gesellschaft sowie der Ordnung Werke und Dienste

vom 10. Februar 2025

Nach gemeinsamer Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung vom 15. März 2007 (Abl. 62 S. 372), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) Evangelischer Landesverband für Kirche mit Kindern in Württemberg e.V.,“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit der Hauskonferenz“ gestrichen.
    3. Absatz 3 wird aufgehoben.
  2. § 3 wird aufgehoben.
  3. § 4 wird § 3 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Aufgaben der Geschäftsführung sind die Einberufung und Leitung der Dienstbesprechung der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste sowie die Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.“
  4. § 5 wird § 4 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen des Arbeitsbereichs zusammen, die zur gegenseitigen Information dienen.“
  5. § 6 wird § 5.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung Kirche und Gesellschaft

Die Ordnung Kirche und Gesellschaft vom 15. März 2007 (Abl. 62 S. 373), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 30. Mai 2022 (Abl. 70 S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 13 werden die Wörter „die oder“ vorangestellt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit der Hauskonferenz“ gestrichen.
  2. § 3 wird aufgehoben.
  3. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag der Hauskonferenz“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Aufgaben der Leitung sind die Einberufung und Leitung der Dienstbesprechung der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste sowie die Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.“
  4. § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen des Arbeitsbereichs zusammen, die zur gegenseitigen Information dienen.“
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 4)“ gestrichen.
  5. § 6 wird § 5.
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Artikel 3
Änderung der Ordnung Werke und Dienste

Die Ordnung Werke und Dienste vom 15. März 2007, geändert durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 88), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) und das Evangelische Bildungswerk – Netzwerk Erwachsene und Familien – der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Bildungswerk) werden zu einem Arbeitsbereich der Landeskirche zusammengeschlossen.“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit der Hauskonferenz“ gestrichen.
  2. § 3 wird aufgehoben.
  3. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „eine Leiterin oder ein Leiter eines anderen Werkes oder Dienstes“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Bildungswerks“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Aufgaben der Geschäftsführung sind die Abhaltung regelmäßiger Dienstbesprechungen des Arbeitsbereichs, die der gegenseitigen Information dienen, und die Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.“
  4. § 5 wird aufgehoben.
  5. § 6 wird § 4.
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Artikel 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner

Nr. 129Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat
(Wahlausschreiben)

Erlass des Oberkirchenrats vom 28. Januar 2025

Der Tag für die Neuwahlen zu den Kirchengemeinderäten der Evangelischen Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und zur 17. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist von Herrn Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl gemäß §§ 4, 40 der Kirchlichen Wahlordnung (KWO) auf
Sonntag, 30. November 2025 (1. Advent 2025)
bestimmt worden.
In allen Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sind an diesem Tag beide Wahlen gemeinsam nach der Kirchlichen Wahlordnung in der Fassung vom 19. Januar 1989 (Abl. 53 S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 3 u. Nr. 2), und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen (AWO) in der Fassung vom 20. November 2012 (Abl. 65 S. 279), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 727), durchzuführen.
Im Einzelnen wird hierzu bestimmt:
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I.
Gemeinsames für die Wahlen zu den Kirchengemeinderäten und zur Landessynode

  1. Ortswahlausschüsse, Stimmbezirksausschüsse und Abstimmungsbezirke
    In jeder Kirchengemeinde ist für die Kirchengemeinderatswahl und die Synodalwahl ein gemeinsamer Ortswahlausschuss zu bilden, und dort wo mehr als ein Abstimmungsbezirk in der Kirchengemeinde gebildet wird, zusätzlich für jeden Abstimmungsbezirk ein Stimmbezirksausschuss.
    Auch die Abstimmungsbezirke sind für beide Wahlen gemeinsam festzulegen (vgl. §§ 6, 7, 41, 42 Absatz 1 KWO, Nummern 16, 113 AWO). Zur unechten Teilortswahl und zur Wahl nach Wohnbezirken vgl. unten II. Nr. 2.
  2. Aufstellung der Wählerliste
    Wenn die Aufnahme in die Wählerliste, wie üblich, von Amts wegen erfolgt, werden nur Personen in die Wählerliste aufgenommen, die in der Kirchengemeinde ihren Hauptwohnsitz haben (Nummer 2 AWO), oder die sich mehr als drei Monate vor der Kirchenwahl (also bis spätestens 29. August 2025) nach § 6a der Kirchengemeindeordnung (KGO) in die Gemeinde umgemeldet haben.
    Kirchengemeindeglieder, die ihren Haupt- und Nebenwohnsitz im Bereich der Landeskirche haben und ihr Wahlrecht am Nebenwohnsitz ausüben wollen, müssen dies bis zum Abschluss der Wählerliste (§ 12 KWO) - d. h. spätestens am 16. November 2025 - der Kirchengemeinde des Nebenwohnsitzes mitteilen. Die Aufnahme in die Wählerliste des Nebenwohnsitzes ist der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes unverzüglich mitzuteilen (Nummer 3 AWO), dabei sollte die Meldung an die Abteilung Meldewesen im Oberkirchenrat parallel auf den Weg gebracht werden. Kirchengemeindeglieder mit Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde sollten nach Möglichkeit rechtzeitig auf ihr Wahlrecht nach Nummer 3 AWO hingewiesen werden; dies soll durch Veröffentlichung und Abkündigung im Gemeindegottesdienst oder in anderer geeigneter Weise geschehen.
    Ummeldungen nach § 6a KGO bis 29. August 2025 werden in den vom Kirchlichen Rechenzentrum erstellten Wählerlisten berücksichtigt, wenn sie bis zum 14. September 2025 beim Oberkirchenrat gemeldet wurden. Das entsprechende Formular findet sich im Internet auf dem Serviceportal der Landeskirche unter „www.service.elk-wue.de“ in der Rubrik „Arbeitshilfen/Formulare“ (Stichwort: „Ummeldung“).
    Gleiches gilt, wenn sich ein Kirchengemeindeglied dafür entscheidet, von seinem Wahlrecht in der Kirchengemeinde der Nebenwohnung Gebrauch zu machen (Nummer 3 AWO) oder aufgrund zwischenkirchlicher Vereinbarung nicht in der Kirchengemeinde der Hauptwohnung wählen möchte (Nummer 5 AWO). Änderungen, die dem Oberkirchenrat nicht bis zum 14. September 2025 zugehen, können nicht in den vom Kirchlichen Rechenzentrum erstellten Wählerlisten berücksichtigt werden, so dass die Kirchengemeinderäte vor Ort dafür zu sorgen haben, dass die Wählerlisten in den entsprechenden Kirchengemeinden von Hand geändert werden.
    Ständige und unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht in der Kirchengemeinde wohnen, für die sie bestellt sind, werden auf die Regelungen von § 6 Absatz 3 KGO hingewiesen. Sie sind zusammen mit ihren im Haushalt lebenden evangelischen wahlberechtigten Familienmitgliedern wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde, für die die Pfarrerin oder der Pfarrer bestellt ist. Die Wählerliste ist hierauf ggf. zu überprüfen. Versehen Ehegatten verschiedene Pfarrstellen, so ist jeder in der Kirchengemeinde wahlberechtigtes Mitglied, für die die Pfarrstelle errichtet oder der sie zugeordnet ist. Ihre evangelischen im Haushalt lebenden Familienangehörigen sind Mitglied in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes; Ummeldungen nach § 6a der Kirchengemeindeordnung sind für die evangelischen Familienangehörigen möglich.
    Im Übrigen wird wegen der Aufstellung der Wählerlisten auf das entsprechende Rundschreiben des Oberkirchenrats verwiesen.
  3. Wahlrechtsänderungen
    Auf folgende Änderungen der Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung wird besonders hingewiesen:
    1. Die Frist in § 6a Absatz 4 Kirchengemeindeordnung, innerhalb derer Ummeldungen von einer Kirchengemeinde zu einer anderen für die Ausübung des Wahlrechts in der gewählten Kirchengemeinde für diese Wahl außer Betracht bleiben, wurde von einem halben Jahr auf drei Monate verkürzt. Im Gegenzug wurde die Regelung gestrichen, dass der Oberkirchenrat Ausnahmen von dieser Bestimmung genehmigen kann.
    2. Nach § 7 Satz 2 ff. KWO können Mitarbeitende der betreffenden Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde Mitglieder des Ortswahlausschusses sein, wenn sie in einer Kirchengemeinde der Landeskirche wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Ortswahlausschusses müssen wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde sein.
    3. Der tägliche Zeitraum, indem die Wählerliste während der Auflegungsfrist (20. Oktober 2025 bis 24.Oktober 2025) eingesehen werden kann, wurde von drei auf zwei Stunden verkürzt (§ 10 Abs 2 KWO). Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen in die Wählerliste eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte ab jetzt Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste dieser anderen Personen ergeben kann (§ 10 Absatz 3 KWO).
    4. Die Wählerliste ist 14 Tage – bisher mit Ablauf des dritten Tages – vor dem Wahltag abgeschlossen, soweit keine unerledigten Einsprachen vorliegen. Der Beschluss zum Abschluss der Wählerliste durch den Kirchengemeinderat ist entfallen.
    5. Die Gemeinde ist spätestens am 12. Sonntag vor dem Wahltag, 7. September 2025, zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kirchengemeinderats- und Landessynodalwahl aufzufordern – bisher 10. Sonntag vor der Wahl.
    6. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kirchengemeinderatswahl wurde auf den 51. Tag vor dem Wahltag, 10. Oktober 2025, bis 18.00 Uhr, verkürzt – bisher 37. Tag vor dem Wahltag (§ 16 KWO).
    7. Sind innerhalb der Frist des § 16 Absatz 1 KWO keine gültigen Wahlvorschläge zum Kirchengemeinderat eingereicht worden, die zusammen mindestens so viele Namen enthalten, wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so gilt für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist von einer Woche. Die Nachfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntgabe, die durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats zu veranlassen ist (§ 18 Absatz 2 KWO). Eine Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat ist nicht mehr erforderlich.
    8. Die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen ist nach der Änderung von § 25a KWO verpflichtend vorgesehen. Die Kirchengemeinden werden im Zuge der regelmäßigen allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen nunmehr durch das Evangelische Medienhaus mit den erforderlichen Briefwahlumschlägen (Rücksendeumschlägen) sowie Wahlumschlägen (Stimmzettelumschlägen) ausgestattet. Die Portokosten für die Rücksendung der Wahlbriefe werden von der Landeskirche getragen. Sie werden mit dem vom Oberkirchenrat beauftragten Briefzusteller direkt abgerechnet. Eine Beauftragung eines Dienstleisters vor Ort („Porto zahlt Empfänger“) ist nicht mehr erforderlich.
    9. Die Wahlkreise wurden insgesamt neu eingeteilt und stellen sich jetzt wie folgt dar:
      Nummer
      Bezeichnung
      Kirchenbezirke
      Laien
      Theologen
      1
      Stuttgart
      Kirchenkreis Stuttgart
      4
      2
      2
      Esslingen
      Esslingen, Kirchheim, Bernhausen, Nürtingen
      5
      3
      3
      Böblingen
      Böblingen, Leonberg, Herrenberg
      4
      2
      4
      Ludwigsburg
      Ludwigsburg, Vaihingen-Ditzingen, Marbach, Besigheim
      6
      3
      5
      Rems-Murr
      Waiblingen, Backnang, Schorndorf
      5
      2
      6
      Heilbronn, Enzkreis
      Heilbronn-Brackenheim, Mühlacker
      3
      2
      7
      Schwäbisch Hall
      Schwäbisch Hall-Gaildorf, Crailsheim- Blaufelden
      3
      2
      8
      Ostalb-Heidenheim
      Aalen, Schwäbisch Gmünd, Heidenheim
      3
      2
      9
      Ulm, Göppingen
      Ulm, Blaubeuren, Geislingen-Göppingen
      5
      2
      10
      Biberach, Ravensburg
      Biberach, Ravensburg
      3
      1
      11
      Reutlingen
      Reutlingen, Bad Urach-Münsingen
      4
      2
      12
      Tübingen
      Tübingen
      3
      1
      13
      Rottweil, Zollernalb
      Balingen, Rottweil
      4
      2
      14
      Hohenlohe-Weinsberg
      Weinsberg-Neuenstadt, Hohenlohe
      4
      2
      15
      Calw, Freudenstadt
      Calw-Nagold, Neuenbürg, Freudenstadt
      4
      2
    10. Durch die Streichung des bisherigen § 28 Absatz 3 KWO/§ 54 Absatz 3 KWO wurde festgelegt, dass Stimmzettel nur gültig oder ungültig sein können. Eine teilweise Gültigkeit ist künftig ausgeschlossen. Dies soll insbesondere zur Beschleunigung der Auszählung der Stimmzettel beitragen.
    11. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Synodalwahl wurde auf den 72. Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr verkürzt (§ 45 Absatz 5 KWO) – bisher 58. Tag vor dem Wahltag.
    12. Den Vertrauensausschüssen werden die Evangelischen Regionalverwaltungen als Geschäftsstellen zugeordnet (Nummer 122 AWO).
      Der Oberkirchenrat überträgt die Aufgaben der Geschäftsstellen für die Vertrauensausschüsse den Evangelischen Regionalverwaltungen
      • Stuttgart für den Wahlkreis Stuttgart
      • Esslingen für den Wahlkreis Esslingen
      • Böblingen für den Wahlkreis Böblingen
      • Ludwigsburg für den Wahlkreis Ludwigsburg
      • Rems-Murr für den Wahlkreis Rems-Murr
      • Heilbronn für den Wahlkreis Heilbronn, Enzkreis
      • Crailsheim für den Wahlkreis Schwäbisch Hall
      • Aalen für den Wahlkreis Ostalb-Heidenheim
      • Ulm für den Wahlkreis Ulm, Göppingen
      • Biberach für den Wahlkreis Biberach, Ravensburg
      • Reutlingen für den Wahlkreis Reutlingen
      • Tübingen für den Wahlkreis Tübingen
      • Südwest-Württemberg für den Wahlkreis Rottweil, Zollernalb
      • Hohenlohe für den Wahlkreis Hohenlohe-Weinsberg
      • Calw für den Wahlkreis Calw, Freudenstadt.
  4. Neutralität kirchlicher Stellen
    Kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger und kirchliche Organe sind in ihrer dienstlichen Funktion bei der Wahlvorbereitung und Durchführung zu besonderer Zurückhaltung und Neutralität verpflichtet. Sie dürfen ihre dienstliche Stellung nicht für Wahlempfehlungen oder Sympathiebekundungen für Wahlbewerber ausnutzen. Das schließt nicht aus, dass sie sich außerhalb des dienstlichen Bereichs für Bewerberinnen oder Bewerber aussprechen, etwa in Unterschriften für Synodalbewerberinnen oder -bewerber, solange dadurch kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung entstehen kann.
    Die Neutralitätspflicht gebietet es, dass bei der Amtshilfe (vgl. I. Nr. 5), insbesondere bei der Überlassung kirchlicher Räume und der Ermöglichung von Vorstellungen und Veröffentlichungen (zum Beispiel im Gemeindebrief), nicht einseitig verfahren wird und die jeweils anderen Kandidatinnen und Kandidaten ggf. über den Vertrauensausschuss informiert werden und Gelegenheit erhalten, dieselbe Amtshilfe in Anspruch zu nehmen.
    Zur Neutralität gehört auch, dass Amtshilfe nicht für die Verteilung von Materialien gewährt wird, die mit amtlichen Unterlagen oder der allgemeinen Werbung der Landeskirche für die Teilnahme an der Wahl verwechselt werden können, ebenso nicht für Veranstaltungen, die ein solches Missverständnis entstehen lassen. Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Wahl, um deren Bekanntheit und Attraktivität zu erhöhen, sind zulässig und erwünscht, insbesondere auch am Wahltag. Die Räume, in denen solche Veranstaltungen (z. B. „Wahl-Café“) stattfinden, sind jedoch von den Wahllokalen räumlich zu trennen. Möglichst sollten verschiedene Eingänge vorhanden sein; in jedem Fall muss der Zugang zum Wahllokal von allem frei sein, was zu einer Beeinflussung führen könnte.
  5. Amtshilfe für Wahlbewerberinnen und -bewerber sowie deren
    Unterstützerinnen und Unterstützer
    Alle Wahlbewerberinnen und -bewerber und Gruppen der Wahlvorbereitung und Wahlinitiativen, deren verantwortliche Vertreterinnen und Vertreter die Voraussetzungen für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen nach der Wahlordnung erfüllen (§§ 15 Absatz 4, 45 Absatz 4 KWO), erhalten auf Antrag für ihre Kandidatur Amtshilfe durch die örtlichen kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen.
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in jedem Fall zu beachten (vgl. I. Nr. 4). Die Amtshilfe erfolgt z. B. durch Vermittlung von Bekanntgaben in den üblichen kirchlichen Publikationsmitteln (z. B. Gemeindebrief, Abkündigung in den Gottesdiensten und an den Anschlagtafeln, Internetauftritt der Kirchengemeinde), durch die Überlassung kirchlicher Räume für Versammlungen und durch Auslegen von Werbematerialien in kirchlichen Räumen (§ 49 Absatz 2 KWO).
    Entstehen der Kirchengemeinde hierfür zusätzliche Kosten, so sind diese von der betreffenden Gruppe oder der Kandidatin oder dem Kandidaten zu erstatten. Ein Verzicht auf Kostenerstattung ist für alle Bewerberinnen und Bewerber einheitlich möglich.
    Die Einräumung der Einsichtnahme in kirchliche Anschriftenverzeichnisse ist aus datenschutzrechtlichen Gründen ebenso unzulässig wie die Weitergabe von Adressaufklebern an Wahlbewerberinnen und -bewerber und Gruppen der Wahlvorbereitung.
    Die Amtshilfe beschränkt sich zeitlich und sachlich auf die den Kirchengemeinden normalerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
    Eine beantragte Amtshilfe kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie von anderen Wahlbewerberinnen und -bewerbern und Wahlvorbereitungsgruppen nicht in gleicher Weise in Anspruch genommen werde.
    Ein Anspruch auf Versendung oder Austragen von Werbematerial zusammen mit amtlichen Wahlunterlagen (Wahlbenachrichtigung, Stimmzettel, Faltblatt) besteht - abgesehen von der unter III. Nr. 3 c) näher beschriebenen gemeinsamen Broschüre zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Synodalwahl - nicht. Zulässig ist eine derartige Sammelversendung dann, wenn die entsprechende Absicht von den Wahlbewerberinnen und -bewerbern oder der Gruppe der Wahlvorbereitung so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass die anderen Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wahlvorbereitungsgruppen die Möglichkeit hatten, entsprechendes Werbematerial zu erstellen.
    Werbematerial, das mit kommerzieller Werbung verbunden ist, bedarf der Zustimmung durch den Oberkirchenrat und kann von der Weitergabe und Auslegung im Wege der Amtshilfe ausgeschlossen werden.
    Die Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wahlvorbereitungsgruppen können auf zusammenfassende Amtshilfen (zum Beispiel gleichzeitiges Austragen von Werbematerial für alle Gruppen, Kandidatinnen und Kandidaten, Zusammenfassung von Abkündigungen im Gottesdienst) verwiesen werden.
  6. Einzelne und gemeinsame Wahlvorschläge
    Zur Ausübung des Wahlrechts gehört auch das Recht, Wahlvorschläge einzureichen. Dieses Recht kann beeinträchtigt sein, wenn von kirchlichen Organen die Empfehlung ausgesprochen wird, zugunsten eines gemeinsamen Wahlvorschlags auf die Einreichung von Einzelwahlvorschlägen zu verzichten. Von derartigen Empfehlungen sollte daher abgesehen werden.
  7. Gestaltung der Stimmzettel
    Die Stimmzettel und sonstigen amtlichen Wahlunterlagen sind für die Kirchengemeinderatswahl in rötlicher Farbe (Pastelltöne – rosa; Bsp.: RAL 3015) zu halten, die Stimmzettel und amtlichen Wahlunterlagen für die Synodalwahl in gelblicher Farbe (Bsp.: RAL 1018).
    Auf den Stimmzetteln (Gesamtwahlvorschlägen) sollen über die in § 15 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 KWO genannten Angaben hinaus keine weiteren Kennzeichnungen der Wahlbewerber vorgenommen werden.
    Weitere Zusätze, wie z. B. der Hinweis auf die seitherige Zugehörigkeit zum Kirchengemeinderat oder in anderen kirchlichen Gremien, sind nötigenfalls vom Kirchengemeinderat zu streichen (Nummer 41 AWO).
    Dagegen kann bei Zustimmung aller Einsender von Einzelwahlvorschlägen auf den örtlichen Stimmzetteln (vgl. die Muster in den Anlagen 7 und 11 zur AWO) unter dem Text zur Unterrichtung des Wählers noch eine Bemerkung etwa folgenden Inhalts angebracht werden: „Die Reihenfolge der Wahlbewerber in den einzelnen Wahlvorschlägen und die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge selbst auf dem Stimmzettel bedeutet keine Wertung.“
  8. Allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen
    Nach § 25a KWO ist nunmehr die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen zusammen mit dem Wahlausweis (Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerliste, mit abgedruckter Versicherung der persönlichen Kennzeichnung) vorgesehen (vgl. I. Nr. 3 a). Die Wahlbenachrichtigungskarte ist zugleich Briefwahlschein.
  9. Wahlzeit
    Bei der Bestimmung der Wahlzeit (Nummer 60 AWO) ist zu berücksichtigen, dass die Wahllokale bei bürgerlichen Wahlen in der Regel bis 18.00 Uhr geöffnet sind. Wo es möglich ist, ist eine Angleichung an diese Praxis wünschenswert. Die Notwendigkeit, die Wahlen an mehreren Orten nacheinander durchzuführen und dadurch kürzere Wahlzeit an den einzelnen Orten in Kauf zu nehmen, kann nötigenfalls durch die Erhöhung der Zahl der Abstimmungsbezirke vermieden werden.
    Zum Abschluss der Wahlzeit müssen die (Wahl-)Briefkästen und Postfächer geleert werden, um verspätete Wahlbriefe von den rechtzeitig eingegangenen abzugrenzen.
  10. Wahlurnen, Wahlumschläge, Wahlbriefkästen
    Die Verwendung von Wahlumschlägen ist auch bei der Urnenwahl vorgeschrieben (§ 24 Absatz 2 KWO). Die Kirchengemeinden werden mit einer ausreichenden Anzahl von Wahlumschlägen (Stimmzettelumschläge) beliefert. Dabei ist die Änderung der Regelungen zur allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen berücksichtigt.
    Für die Briefwahl ist in jedem Fall ein verschließbarer Wahlumschlag zu verwenden. Das Medienhaus wird den Kirchengemeinden entsprechende Umschläge unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Durchführung der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen, sind durch die Kirchengemeinden zu tragen. Die Kosten der Rücksendung („Porto zahlt Empfänger“) werden durch die Landeskirche getragen.
    Die bürgerlichen Gemeinden können wieder um die Erlaubnis gebeten werden, dass die amtlichen Wahlurnen für die politischen Wahlen von den Kirchengemeinden auch für die kirchlichen Wahlen benützt werden können. Entsprechende Wünsche sind im Zuge der Wahlvorbereitung rechtzeitig an die bürgerlichen Gemeinden zu richten.
    Soweit der Ortswahlausschuss dies beschließt, können Wahlbriefkästen aufgestellt oder bestehende Briefkästen zu Wahlbriefkästen gewidmet werden, in die die Wahlbriefe eingelegt werden können – etwa in Seniorenheimen und Krankenhäusern. Auf eine ausreichende öffentliche Bekanntmachung, eine eindeutige Kennzeichnung, Überwachung und pünktliches Einsammeln bzw. Entleeren der Wahlbriefkästen am Ende der Wahlzeit ist zu achten.
  11. Gemeinsame Durchführung von Kirchengemeinderats- und Synodalwahl
    Die Wahlen zur Landessynode und zu den Kirchengemeinderäten sind miteinander verbunden. Nummer 113 AWO ist zu beachten.
    Die für beide Wahlen bestimmten Stimmzettel können in demselben Wahlumschlag in eine gemeinsame Wahlurne eingeworfen werden. Entsprechendes gilt für die Briefwahl (Nummer 113 Buchstabe c AWO).
  12. Verwaltung der Wahlunterlagen
    Alle Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel, sind, soweit sie nicht weiterzuleiten sind (Nummer 152 AWO), vom Vorsitzenden des Ortswahlausschusses zu verwahren, bis die Wahl unanfechtbar geworden oder über Einsprachen endgültig entschieden ist. Anschließend können sämtliche Stimmzettel und die Wählerlisten datenschutzrechtlich konform vernichtet werden. Die Niederschriften der Ortswahl- und Vertrauensausschüsse sind zu den Akten der Kirchengemeinde bzw. eines der Kirchenbezirke des Wahlkreises zu nehmen und auf Dauer zu verwahren. Sonstige Urkunden (z. B. Originale der Wahlvorschläge und Erklärungen der Wahlbewerber) sind bis zum Abschluss der nächsten Kirchenwahlen zu verwahren.
  13. Wahlkalender
    Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind die in Anlage 1 in Listenform dargestellten Termine und Fristen zu beachten.
  14. Schulung der Ortswahlausschüsse
    Es werden wieder Vor-Ort-Schulungen für die Mitglieder der Ortswahlausschüsse und Stimmbezirksausschüsse angeboten werden. Diese sollen voraussichtlich Mitte September 2025 stattfinden. Daneben wird es auch eine Onlineschulung für die Mitglieder der Ortswahlausschüsse und Stimmbezirksausschüsse geben, ggf. auch eine Wahlsprechstunde per Videokonferenz.
  15. Service
    Bei Fragen zu den Kirchenwahlen können Sie sich an die Geschäftsstellen der Vertrauensausschüsse wenden oder an den
    Evangelischen Oberkirchenrat
    Referat 8.4 – Wahlleitung
    Heidehofstr. 20
    70184 Stuttgart
    (bis voraussichtlich Ende März 2025: Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart)
    E-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.de
    Telefon: 0711 2149-488
    Telefax: 0711 2149-488.
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II.
Besonderheiten für die Kirchengemeinderatswahlen

  1. Allgemeine Neuwahl
    Alle zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates (§ 11 Absatz 1 Nr. 1 KGO) sind ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer bisherigen Amtszeit am 30. November 2025 neu zu wählen. Es sind gleich viele Kirchengemeinderäte zu wählen wie bei der letzten allgemeinen Wahl 2019, soweit nicht diese Zahl vom Oberkirchenrat oder Dekanatamt inzwischen abgeändert worden ist oder noch vor der Wahl abgeändert wird (vgl. II. Nr. 2a)). Gleiches gilt für die Sitzverteilung bei der unechten Teilortswahl oder der Wahl nach Wohnbezirken nach § 13 KGO, für die jedoch auch durch Ortssatzung Festlegungen getroffen werden können (vgl. II. Nr. 2b)). In Kirchengemeinden, die weniger als vier Kirchengemeinderäte zu wählen haben, findet keine unechte Teilortwahl oder Wahl nach Wohnbezirken statt.
    Auch in Kirchengemeinden, die an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt sind, findet die allgemeine Kirchenwahl getrennt in jeder beteiligten Kirchengemeinde statt. Auf die Regelung der Nr. 14a AVO KGO wird besonders hingewiesen.
  2. Zahl der zu wählenden Kirchengemeinderäte, unechte Teilortswahl oder Wahl nach Wohnbezirken
    1. Soweit sich seit 2019 in den Kirchengemeinden die Gemeindegliederzahlen, die Erfordernisse und der Umfang der Gemeindearbeit geändert haben, sollte die Zahl der Kirchengemeinderäte dem angepasst werden. Die bisherige Zahl der zu Wählenden sollte auch im Blick auf eine etwaige Gliederung des Kirchengemeinderats nach Funktionen anlässlich der bevorstehenden Wahl wieder allgemein überprüft werden.
      Die Dekanatämter werden über die Befugnisse nach Nummer 14 und 14a der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung hinaus ermächtigt, über die Anträge von Kirchengemeinderäten ihres Bezirks, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats neu festzusetzen, bis spätestens 6. Oktober 2025 namens des Oberkirchenrats selbst zu entscheiden. Der Oberkirchenrat ist zu unterrichten. Auf die Richtzahlen in Nummer 14 und 14a der Ausführungsverordnung zur KGO (zu § 12 KGO) wird verwiesen.
      Angehörige personaler Seelsorgebezirke sind mitzuzählen (§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Militärseelsorge vom 4. April 1958, RS Nr. 842).
    2. Nach § 13 KGO können Kirchengemeinden durch Ortssatzung Wohnbezirke bilden, in denen eine unechte Teilortswahl (Wahl nach Wohnbezirken) durchzuführen ist, auch wenn die Gemeinde keine deutlich abgegrenzten Ortsteile umfasst.
      Außerdem kann anstelle der vollständigen Verteilung der Sitze auf die Teilorte oder Wohnbezirke durch Ortssatzung nur eine Mindestzahl von zu wählenden Kirchengemeinderätinnen und -räten je Teilort bzw. Wohnbezirk festgelegt werden.
      Zum Näheren wird auf das Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 6. September 2000 (AZ 33.10 Nr. 195/5.1) verwiesen.
      Auf die Befugnisse der Dekanatämter zur Aussetzung der unechten Teilortswahl und zur Änderung der zahlenmäßigen Aufteilung der zu wählenden Kirchengemeinderäte auf Haupt- und Nebenort in den Nummern 16 und 17 der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung wird hingewiesen, ebenso auf Nummer 55 AWO (Stimmzettel bei der Teilortswahl) und Nummer 99 AWO (Verfahren bei der Auszählung).
  3. Wahlen in den zum Zeitpunkt Kirchenwahl zusammengeschlossenen Kirchengemeinden
    In Kirchengemeinden, die zum Zeitpunkt der Kirchenwahl 2025 zusammengeschlossen werden, müssen die Kirchengemeinderäte der am Zusammenschluss beteiligten Kirchengemeinden nur einen gemeinsamen Ortswahlausschuss und ggf. Stimmbezirksausschüsse (wenn mehrere Abstimmungsbezirke gebildet sind) bestellen. Jeder Kirchengemeinderat bestellt dazu anteilig die Anzahl von Ortswahlausschussmitgliedern, die dem Verhältnis der Gemeindegliedzahlen der beteiligten Kirchengemeinden zueinander entspricht, mindestens jedoch ein Ortswahlausschussmitglied. Ausnahmen hiervon kann das Dekanatamt zulassen.
    Soweit Einzelfragen oder Handlungen durch den Kirchengemeinderat z. B. bezüglich der Entscheidung über die Aufnahme von Wählerinnen und Wählern in die Wählerliste getroffen oder vorgenommen werden müssen, erfolgt dies durch den für die betreffende Person bzw. Kirchengemeinde zuständigen Kirchengemeinderat. Ebenso die Entscheidungen über Beanstandungen und der Vornahme von gesetzlich vorgesehenen Bekanntgaben und Aufforderungen.
    Wahlvorschläge für den Kirchengemeinderat der neu zu bildenden Kirchengemeinde können bei allen Kirchengemeinden (in der Regel am Sitz des geschäftsführenden Pfarramts) eingereicht werden. Es können von allen Gemeindegliedern alle wahlberechtigten Kandidierenden der im Bestand geänderten Kirchengemeinde unterstützt bzw. vorgeschlagen werden.
    Soweit der Ortswahlausschuss zuständig ist, nimmt dieser die Aufgaben für alle am Zusammenschluss beteiligten Kirchengemeinden und die neu gebildete Kirchengemeinde ab dem Wahltag wahr.
  4. Wahlen in den Kirchengemeinden, die an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt sind
    Die Wahl zum Kirchengemeinderat bei an Verbundkirchengemeinden beteiligten Kirchengemeinden findet wie üblich statt. Lediglich die Anzahl der zu wählenden Kirchengemeinderäte der einzelnen Kirchengemeinden kann sich auf bis zu 2 reduzieren (vgl. Nummer 14a AVO KGO). Eine unechte Teilortwahl ist in Kirchengemeinden, die weniger als vier Kirchengemeinderäte zu wählen haben, ausgeschlossen.
    Die Gemeindeglieder einer an einer Verbundkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinde sollen über das Wahlergebnis auch der anderen an der Verbundkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden informiert werden, so dass allen Gemeindegliedern der Verbundkirchengemeinde die gewählten Mitglieder des Verbundkirchengemeinderat bekannt sein können.
  5. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    Bei der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sollen den Kirchengemeindegliedern die Aufgaben des Kirchengemeinderates (kurz zusammengefasst) und die Möglichkeit, diese Aufgaben auf die einzelnen Kirchengemeinderätinnen und -räte zu verteilen (z. B. Diakonie, Weltmission, Jugendarbeit, kirchliche Medienarbeit, Mitarbeiterfragen, Baufragen, Verwaltung), dargelegt werden.
  6. Wahlwerbung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    Pfarrerinnen und Pfarrern sowie hauptamtlichen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die selbst nicht für die Wahlen kandidieren, wird nahegelegt, sich nicht an Unterschriftensammlungen zugunsten von Wahlbewerberinnen oder -bewerbern zur Kirchengemeinderatswahl zu beteiligen.
  7. Benachrichtigungen nach der Wahl
    Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die gewählten und nicht gewählten Wahlbewerberinnen und -bewerber vom Vorsitzenden des Ortswahlausschusses unmittelbar nach der Wahl möglichst rasch über das Ergebnis der Wahl benachrichtigt werden.
    Die Gewählten werden in jedem Fall auch schriftlich benachrichtigt.
    Der Kirchengemeinderat veranlasst, dass die Namen der Gewählten im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Die gewählten Kirchengemeinderätinnen und -räte werden vom geschäftsführenden Pfarrer oder der geschäftsführenden Pfarrerin anhand der hierfür vorgesehenen Gottesdienstordnung in ihr Amt eingeführt. Mit der erfolgten Verpflichtung treten die neu gewählten Mitglieder in ihr Amt ein und die bisherigen von ihrem Amt ab.
    Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses unterrichtet das Dekanatamt baldmöglichst vom Vollzug der Wahl, von der Amtseinführung der neuen Mitglieder und von der Wahl des oder der gewählten Vorsitzenden.
  8. Statistik
    Mit der Feststellung des Wahlergebnisses soll auch bei den kirchlichen Wahlen 2025 die Erstellung einer Statistik über die Zusammensetzung der neu gewählten Kirchengemeinderäte verbunden werden. Die Ortswahlausschüsse werden gebeten, dabei mitzuwirken.
    Zur Vereinfachung der Erhebung wird den Kirchengemeinden neben der zwingend zu führenden amtlichen Wählerliste auch eine elektronische Statistikliste (voraussichtlich Excel-Tabelle) zur Verfügung gestellt, mittels der die statistischen Daten einfach zu aggregieren sind.
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III.
Besonderheiten für die Wahl zur Landessynode

  1. Bildung von Vertrauensausschüssen
    Die Dekanatämter werden gebeten, nach Bildung des Vertrauensausschusses im Wahlkreis Namen und Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten (wenn möglich mit Mobilnummer) der oder des Vorsitzenden des Vertrauensausschusses dem Oberkirchenrat und der Geschäftsstelle des Vertrauensausschusses mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder des Vertrauensausschusses nach ihrer Wahl alsbald zusammentreten (Nummer 120 AWO).
  2. Bekanntmachung der Bewerberinnen und Bewerber
    Die Bewerberinnen und Bewerber sollten in ihrem Wahlkreis möglichst vielen Wählerinnen und Wählern bekannt gemacht werden. Auf die Nummern 143 bis 146 AWO wird hingewiesen. Das Evangelische Medienhaus in Stuttgart bietet für die gemeinsame Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber Hilfen an.
  3. Kosten der Synodalwahl
    Hinsichtlich der Kostentragung ist folgende Regelung getroffen:
    1. Die Kosten für die Synodalwahl übernimmt die Landeskirche. Dazu gehören außer den anteiligen Kosten für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, der Umschläge und Wahlbenachrichtigungen, die Kosten für die Herstellung der Stimmzettel. Dagegen werden die Kosten für einen Postversand (nicht Rücksendung der Briefwahlunterlagen), sowie die Kosten, die den Vertrauensausschüssen als solchen erwachsen, nicht übernommen. Auf Nummer 119 AWO wird hingewiesen.
      Veranstaltungen zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber sind grundsätzlich in kirchlichen Räumen durchzuführen, die von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken im Wege der Amtshilfe kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.
      Aufwendungen für die Anmietung von anderen Räumen sowie Beförderungskosten zu zentralen Veranstaltungen können von der Landeskirche nicht erstattet werden.
      Kosten für die Bewirtung von Wahlhelferinnen und -helfern können ebenfalls nicht aus landeskirchlichen Mitteln getragen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn solche Kosten in angemessenem Umfang aus Haushaltsmitteln der Kirchenbezirke oder Kirchengemeinden erstattet werden.
    2. Wahlbewerberinnen und -bewerber, die auf einem gültigen Wahlvorschlag genannt sind, erhalten zu ihren Wahlwerbungskosten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro aus landeskirchlichen Mitteln (Nummer 144 AWO).
      Der Zuschuss wird vom Oberkirchenrat auf Antrag bargeldlos ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich und bis spätestens 28. November 2026 (Eingang) unter Benennung einer gültigen und aktuellen Bankverbindung (IBAN) zu richten an den
      Evangelischer Oberkirchenrat
      Referat 8.4
      Stichwort: „Kirchenwahl/Wahlwerbepauschale“
      Heidehofstr. 20
      70184 Stuttgart
      E-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.de
      Telefax: 0711 2149-488.
      Anträge, die nach dem 28. November 2026 eingehen, können vom Oberkirchenrat ohne Nennung von Gründen zurückgewiesen werden.
      Aus Gründen der Wahlgleichheit ist es nicht möglich, seitens der Landeskirche weitere finanzielle Mittel zur Abdeckung von Wahlwerbungskosten zur Verfügung zu stellen.
      Mehrere Anträge können zusammengefasst werden.
      In den Haushaltsplänen der Kirchenbezirke müssen keine Mittel für die Wahlen zur Landessynode bereitgestellt werden.
      Überschreitungen der Wahlwerbungskostenpauschale durch Wahlbewerberinnen und -bewerber dürfen nicht durch Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden abgedeckt werden.
    3. Der Oberkirchenrat bietet über das Evangelische Medienhaus in Stuttgart allen Kandidatinnen und Kandidaten an, einen Werbeprospekt zu erstellen und diesen den Kirchengemeinden über die Vertrauensausschüsse direkt zukommen zu lassen.
      Dabei wird es eine gemeinsame Broschüre aller Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlkreis geben, in der Informationen einschließlich der Titelseite zur Wahl (dieser Teil wird gestaltet durch die Landeskirche) und eine Übersicht der Kandidatinnen und Kandidaten (ebenfalls gestaltet durch die Landeskirche) getrennt nach Wahlvorschlägen aufgenommen werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben dazu ein geeignetes Bild und je nach Platzverhältnissen auf der Übersichtsseite auch zum Abdruck geeignetes Logo des Wahlvorschlages, soweit ein solches vorhanden ist, nach den technischen Vorgaben durch das Evangelische Medienhaus in digitaler Form dem Medienhaus zur Verfügung zu stellen (vgl. unten).
      Jede Wahlbewerberin und jeder Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag erhält überdies die Möglichkeit, sich auf einer Seite des Formats 105 x 210 mm selbst vorzustellen. Diese Seiten werden von der einzelnen Kandidatin oder dem einzelnen Kandidaten (bzw. Wahlvorschlag) selbstständig nach den technischen Vorgaben des Evangelischen Medienhauses frei gestaltet und von der Landeskirche in einer gemeinsamen Broschüre zusammengeführt.
      Darüber hinaus wird jedem Wahlvorschlag, also nicht jedem einzelnen Kandidierenden, eine weitere Seite im Format 105 x 210 mm nach den technischen Vorgaben des Evangelischen Medienhauses zur freien Gestaltung zur Verfügung gestellt, auf der in der Regel der Wahlvorschlag näher beschrieben werden soll, die in der Regel den einzelnen Seiten der Kandidierendenvorstellung des Wahlvorschlags vorangestellt wird. Auch diese ist Teil der Broschüre.
      Die Kosten für den Druck und die Logistik für die Verteilung dieser Broschüre trägt die Landeskirche. Die Kosten für die Gestaltung der Seite(n) nach den technischen Vorgaben des Evangelischen Medienhauses tragen die Kandidierenden (bzw. Wahlvorschläge) selbst.
      Die Reihenfolge in der Übersicht der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Vorstellung der Wahlvorschläge und Kandidatinnen und Kandidaten richtet sich nach der Reihenfolge im Stimmzettel des Wahlkreises (die zuvor durch Los bestimmt wurde).
      Die Kandidatinnen und Kandidaten (bzw. Wahlvorschläge) haben die Gelegenheit, ihre Darstellung, soweit keine Fristverlängerung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 47 Absatz 2 i.V.m. § 45 Absatz 5 KWO bekannt gegeben wurde, bis zum 26. September 2025 18:00 Uhr bei der
      Evangelisches Medienhaus GmbH
      Team Kirchenwahl
      Augustenstraße 124
      70197 Stuttgart
      E-Mail: kirchenwahl@evmedienhaus.de
      Telefon: 0711 22276-35
      Telefax 0711 22276-43
      in dem dort vorgegebenen Format elektronisch einzureichen.
      Der Oberkirchenrat empfiehlt den Kandidatinnen und Kandidaten (bzw. Wahlvorschlägen), ihre Darstellungen schon früher bei der Evangelisches Medienhaus GmbH einzureichen, so dass etwaige Rückfragen vor Ablauf der Frist geklärt werden können.
      Verspätet eingereichte oder berichtigte Darstellungen können vom Oberkirchenrat ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
      Der Oberkirchenrat ist ermächtigt, für die Gestaltung und Qualität (Größe, Dateiformat, Schnittmarken, Falze, Papierart etc.) der Broschüre weitere Vorgaben zu machen.
      Bei der Gestaltung ist die Verwendung landeskirchlicher Symbole (Landeskirchliches Logo mit Winkelkreuz), die insbesondere eine Verwechslung mit amtlichen Publikationen der Landeskirche, deren Untergliederungen und des Oberkirchenrates befürchten lassen, nicht gestattet. Werden solche in einem Entwurf verwendet, kann der Druck und die Aufnahme in die Broschüre abgelehnt werden. Das allgemeine Logo zur Kirchenwahl - ohne landeskirchliche Wort- und Bildmarke - kann Verwendung finden. Dies wird in geeigneter Form vom Medienhaus zur Verfügung gestellt.
      Eine nach Ablauf der Frist eingereichte korrigierte Darstellung kann vom Oberkirchenrat ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
      Die Kandidatinnen und Kandidaten (bzw. Wahlvorschläge) verantworten alleine den Inhalt der von ihnen gestalteten Teile der Broschüre.
      Bei der Gestaltung wird überdies darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 Satz 2 des Pfarrerdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (Abl. EKD 2011 S. 307) sowie dem Erlass des Oberkirchenrates zur Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 6. April 1993 (Abl. 55 S. 530), geändert durch Erlass vom 8. Oktober 2002 (Abl. 60 S. 179), durch die Kandidierenden um die Sitze von Theologinnen oder Theologen der 17. Landessynode zum Zwecke der Wahlwerbung keine bildliche Darstellung in Amtskleidung (Talar) erfolgen darf. Werden solche in einem Entwurf verwendet, kann der Druck und die Verteilung der Prospektseite abgelehnt werden. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte korrigierte Darstellung kann vom Oberkirchenrat ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
      Kosten für weitere Materialien, insbesondere für eigenhergestellte Prospekte oder Plakate der Kandidatinnen und Kandidaten, werden von der Landeskirche nicht übernommen.
      Eigenhergestellte Prospekte und Publikationen der Kandidatinnen und Kandidaten oder z. B. von Wahlbündnissen, Gruppen der Wahlvorbereitung etc. können nicht im Rahmen des Versandes nach II. Nr. 3c) an die Kirchengemeinden erfolgen.
    4. Die Mitglieder der Vertrauensausschüsse erhalten Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen (Nummer 119 AWO). Dieser ist auf Antrag ggf. unter Beachtung der landeskirchlichen Reisekostenvorschriften auszuzahlen und nach Abschluss der Tätigkeit des Vertrauensausschusses in einem Betrag von der Kasse des Oberkirchenrats anzufordern. Die Geschäftsstellen der Vertrauensausschüsse sind ermächtigt, angemessene Vorschüsse beim Oberkirchenrat für die Ausgaben der Vertrauensausschüsse anzufordern.
      Anträge sind bis spätestens 28. November 2026 (Eingang) unter Benennung einer gültigen Bankverbindung (IBAN) zu richten an den
      Evangelischer Oberkirchenrat
      Referat 8.4
      Stichwort: „Kosten Vertrauensausschuss Wahlkreis Nr. <Nummer eintragen>“
      Heidehofstr. 20
      70184 Stuttgart
      E-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.de
      Telefax: 0711 2149-488.
      Anträge, die nach dem 28. November 2026 eingehen, können vom Oberkirchenrat ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
  4. Predigt- und Prädikantendienste von Wahlbewerberinnen und -bewerbern
    Mit Rücksicht auf die Unversehrtheit des Gottesdienstes und der insoweit klarstellenden Regelung des § 49 Absatz 3 KWO wird allen Wahlbewerberinnen und -bewerbern nahegelegt, in der Zeit vom 29. September 2025 bis zum Wahltag Predigt- und Prädikantendienste auf solche Räume zu beschränken, in denen sie ihren ordnungsgemäßen Predigtauftrag wahrnehmen, es sei denn, es liegt ein unumgängliches dienstliches Erfordernis vor (z. B. Krankheits- oder Urlaubsvertretung).
  5. Auszählung der Synodalwahl, Mitteilung des Wahlergebnisses
    Das Wahlergebnis der Synodalwahl ist von den Ortswahlausschüssen und Stimmbezirksausschüssen noch vor dem der Kirchengemeinderatswahl und den statistischen Daten zu ermitteln (Nummern 86 und 113 Buchstabe d Satz 2 AWO) und dem Vertrauensausschuss zu melden (Nummern 152, 153 AWO sowie Anlage 9 zur AWO) (Schnellmeldung).
    Das Wahlergebnis im ganzen Wahlkreis ist vom Vertrauensausschuss unverzüglich festzustellen und dem Oberkirchenrat mitzuteilen (§ 53 Absatz 4 KWO, Nummern 154 bis 160 AWO sowie Anlage 12 zur AWO) (Schnellmeldung).
    Eine vorläufige Mitteilung hat noch möglichst früh am Abend der Wahl fernschriftlich (per Telefax oder E-Mail) zu erfolgen. Die telefonische Bestätigung durch den Oberkirchenrat ist abzuwarten.
    Die Meldung hat zu erfolgen an den
    Evangelischen Oberkirchenrat
    Referat 8.4 – Wahlleitung
    Heidehofstr. 20
    70184 Stuttgart
    E-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.de
    Telefon: 0711 2149-488
    Telefax: 0711 2149-488.
    Die überörtlichen und die örtlichen Zeitungen und Rundfunkanstalten werden vom Evangelischen Medienhaus und dem Sprecher der Landeskirche über die Ergebnisse der Synodalwahl informiert.
    Soweit möglich, sollte der Vertrauensausschuss sämtliche Wahlbewerberinnen und -bewerber sowie die Pfarrämter umgehend vom Ergebnis der Wahl benachrichtigen.
    Das Wahlergebnis ist unter Benennung der Wahlbewerberinnen und -bewerber und der auf sie jeweils entfallenden Stimmen im Gemeindegottesdienst des nächstfolgenden Sonntages bekannt zu geben (Nummer 160 AWO).
    Für die Meldung der örtlichen Ergebnisse der Ortswahlausschüsse und Stimmbezirksausschüsse wird dringend empfohlen, innerhalb eines Wahlkreises am Wahlabend mehrere Empfangsstellen für die telefonische Durchsage der Wahlergebnisse einzurichten. Außerdem muss dem Oberkirchenrat mitgeteilt werden, unter welcher (Mobil-)Telefonnummer der Vertrauensausschuss zuverlässig erreichbar ist.
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Anlage 1 zum Wahlausschreiben (Vorrang haben die gesetzlichen Regelungen)

Wahlkalender
Synodalwahl
Kirchengemeinderatswahl
Bis spätestens
Donnerstag, 30. Januar 2025
Bestellung des Vertrauensausschusses (§ 42 Abs. 2 KWO)
Bis
Samstag, 14. Juni 2025
Für die EDV-technische Unterstützung der Wahl durch das Kirchliche Rechenzentrum sind folgende Entscheidungen notwendig: a) Bildung von Abstimmungsbezirken durch den KGR (§§ 6, 41 KWO, Nr.16, 113 AWO)
b) Bestimmung von Zeit und Ort der Wahl
Möglichst bis
Sonntag, 20. Juli 2025
Bestellung des Ortswahlausschusses und der Stimmbezirksausschüsse sowie der Stellvertreter (§§ 7, 42 KWO, Nrn. 17, 17a, 115, 113 AWO). Ihre Bildung vor der Sommerpause wird dringend empfohlen. Sie müssen sich bis spätestens 51 Tage vor der Wahl konstituieren (Nr. 47 AWO). Mit der Bildung von Abstimmungsbezirken Beschluss des Kirchengemeinderats über die Anlegung der Wählerliste (§ 8 KWO, Nrn. 18, 21 bis 23, 123 AWO). Der Beschluss kann, vorbehaltlich des oben für die EDV-technische Unterstützung der Wahl genannten Stichtages, bis 43 Tage vor der Wahl nachgeholt werden.
Am
Sonntag, 27. Juli 2025
Bekanntgabe des Wahltages im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise (§§ 4, 5, 40 KWO, Nr. 15 AWO)
Bekanntgabe des Beschlusses zur Anlegung der Wählerliste mit dem Hinweis, dass Gemeindeglieder mit mehreren Wohnsitzen wählen können, welcher Kirchengemeinde sie angehören wollen (§ 8 KWO, Nr. 2 AWO).
oder
Sonntag, 3. August 2025
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise (§§ 14 bis 16, 44, 45 KWO, Nrn. 39 bis 43, 125 bis 128 AWO, Anlage 6); (kann nur bis zum 12. Sonntag vor der Wahl nachgeholt werden, § 14 Abs. 1 KWO) unter Hinweis auf die Einreichungsfrist (s. für [S] § 45 Abs. 5 KWO und für [K] § 16 Abs. 1 KWO)
Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§§ 25 a und 52 KWO)
Bis spätestens
Samstag, 29. August 2025
Spätester Termin für die Ummeldung eines Gemeindegliedes zu einer anderen Kirchengemeinde, die automatisch zum Wechsel des Wahlrechts führt (§ 6a KGO).
Spätestens am
Sonntag, 7. September 2025
Aufforderung zur Anmeldung in die Wählerliste im Hauptgottesdienst oder in anderer geeigneter Weise mit dem Hinweis, dass die Anmeldung nur bis spätestens 37 Tage vor der Wahl erfolgen kann (§§ 9 Abs. 3, 43 KWO, Nr. 28 AWO).
Spätestens am
Sonntag, 7. September 2025
Spätester Termin für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise (§§ 14 bis 16, 44, 45 KWO, Nrn. 39 bis 43, 125 bis 128 AWO) unter Hinweis auf die Einreichungsfrist (s. für [S] § 45 Abs. 5 und für [K] § 16 Abs. 1 KWO)
Bis
Sonntag, 14. September 2025
Spätester Termin zur Meldung einer Ummeldung nach § 6a Kirchengemeindeordnung an das Referat Informationstechnologie (Meldewesen) beim Ev. Oberkirchenrat.
Bis 18.00 Uhr
Freitag, 19. September 2025
Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Wahlen zur Landessynode (§ 45 Abs. 5 KWO)
Sofort nach dem
Freitag, 19. September 2025
Prüfung der Wahlvorschläge zur Wahl der Landessynode (§ 46 KWO, Nr. 129 AWO). Zusammenstellung der gültigen Wahlvorschläge zum Gesamtwahlvorschlag (§§ 47 Abs. 1, 48 KWO, Nrn. 135, 138 AWO); wenn erforderliche Bewerberzahl nicht erreicht, Bekanntgabe einer Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge um drei Wochen im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise (Bekanntgabe empfohlen am folgenden Sonntag) (§ 47 Abs. 2 KWO, Nr. 136 AWO)
Ab
Samstag, 27. September 2025
Beginn der Frist zur Prüfung und zum vorläufigen Abschluss der Wählerliste (§§ 10 Abs. 1, 43 KWO)
Bis
Montag, 6. Oktober 2025
Entscheidung des Dekanatamts über die Zahl der zu wählenden Mitglieder anstelle des Oberkirchenrats Nr. 14 Satz 3 und Nr. 14a AVO.
Bis
Freitag, 10. Oktober 2025
Ende der Frist zur Einreichung der Daten für die gemeinsame Versendung von Wahlwerbung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber an das Ev. Medienhaus im vorgegebenen Dateiformat und Umfang (Ausnahme bei Fristverlängerung nach § 47 Abs. 2 KWO)
Bis 18:00 Uhr
Freitag, 10. Oktober 2025
Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kirchengemeinderatswahl (§ 16 Abs. 1 KWO); Ende der Regelfrist zur Nachbringung von Unterschriften auf Wahlvorschlägen (Nr. 45 Satz 1 AWO, § 16 Abs. 1 KWO)
Unmittelbar nach 18:00 Uhr
Freitag, 10. Oktober 2025
Prüfung der Wahlvorschläge zur Kirchengemeinderatswahl und ggf. Bekanntgabe einer Verlängerung der Frist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge um eine Woche (§ 18 Abs. 2 KWO, Nr. 47 Satz 1 AWO); Beseitigung von Anständen innerhalb von drei Tagen ab Unterrichtung, sofern vom Ortswahlausschuss keine andere Frist gesetzt (§ 17 Abs. 2 KWO, Nr. 45 Satz 2 AWO)
(Empfehlung) Im Sonntagsgottesdienst am
Sonntag, 12. Oktober 2025
ggf. öffentliche Bekanntgabe einer Verlängerung der Frist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge um eine Woche, d.h. bis zum folgenden Sonntag (§ 18 Abs. 2 KWO, Nr. 47 Satz 1 AWO)
Bis
Samstag, 18. Oktober 2025
Ende der Frist zur Anlegung der Wählerliste (§§ 8 Abs. 1, 43 KWO)
Am
Samstag, 18. Oktober 2025
Ende der Frist zur Prüfung und zum vorläufigen Abschluss der Wählerliste und Mitteilung an das Dekanatamt und die oder den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses über die Geschäftsstelle des Vertrauensausschusses (§§ 10 Abs. 1, 43 KWO, Nr. 31 AWO)
Ab
Samstag, 18. Oktober 2025
Abschluss der Wählerliste, Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§§ 11, 43 KWO, Nr. 34 AWO) gemeinsam mit Zusendung des Stimmzettels, des amtlichen Wahlumschlags und Wahlbriefumschlags (§ 25a KWO)
Am
Sonntag, 19. Oktober 2025
Bekanntgabe der Auflegung der Wählerliste im Hauptgottesdienst und auf andere Weise (§§ 10 Abs. 2, 43 KWO, Nrn. 32, 32a, 33 AWO)
Am
Montag, 20. Oktober 2025
Beginn der Frist zur Auflegung der Wählerliste und Erhebung von Einsprachen gegen die Wählerliste (§§ 10 Abs. 2, 43 KWO)
Ab
Montag, 20. Oktober 2025
Nach Ablauf der verlängerten Einreichungsfrist ggf. Antrag auf Aussetzung der unechten Teilortswahl (Nr. 50 AWO); ggf. Einberufung einer Gemeindeversammlung (§ 18 Abs. 3 KWO, Nrn. 51, 52 AWO)
Am
Freitag, 24. Oktober 2025
Ende der Frist zur Auflegung der Wählerliste (§§ 10 Abs. 2, 43 KWO)
Bis 18:00 Uhr
Freitag, 24. Oktober 2025
Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wählerliste, § 10 Abs. 2 KWO
Bis
Sonntag, 2. November 2025
ggf. Beseitigung von Beanstandungen in Wahlvorschlägen (§ 17 Abs. 2 KWO i.V.m. Nrn. 42, 45 und 47 Satz 2 AWO)
Bis
Dienstag, 4. November 2025
Spätester Termin für Entscheidungen über Einsprachen gegen die Wählerliste (§ 13 KWO); Zustellung bis spätestens 19 Tage vor der Wahl, und anschließende Beschwerdefrist eine Woche bis spätestens 12 Tage vor der Wahl (Empfehlung)
Bis
Sonntag, 16. November 2025
Mitteilung des Gesamtwahlvorschlags für die Synodalwahl an die Ortswahlausschüsse; Anfertigung und Zusendung der Stimmzettel (§ 48 Abs. 3 KWO, Nrn. 139 bis 141 AWO)
Bis
Sonntag, 16. November 2025
Abschluss der Wählerliste (§§ 12, 43 KWO, Nr. 35 AWO)
Bis
Dienstag, 18. November 2025
Spätester Termin für Beschwerden gegen eine Entscheidung des Kirchengemeinderats über eine Einsprache gegen die Wählerliste
Bis spätestens
Sonntag, 23. November 2025
Zusammenstellung der Wahlvorschläge zum Gesamtwahlvorschlag (§§ 18, 19 KWO, Nr. 53 AWO)
Bis
Sonntag, 23. November 2025
Aushändigung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten (Nrn. 57, 141 AWO)
Spätestens am
Sonntag, 23. November 2025
Öffentliche Bekanntgabe des Gesamtwahlvorschlages sowie von Zeit, Ort und Vorgang der Wahl im Hauptgottesdienst und auf andere Weise (§§ 19 Abs. 3, 48 Abs. 4 KWO, Nrn. 57, 142 AWO); ggf. Bekanntgabe, dass keine Wahl stattfindet (§§ 18 Abs. 3, 47 Abs. 3 KWO, Nr. 58 AWO)
Bis 18:00 Uhr
Donnerstag, 27. November 2025
Letzter Termin für die Entgegennahme von Anmeldungen zur Wählerliste (§§ 9 Abs. 4, 43 KWO, Nr. 29 AWO)
Am
Sonntag, 30. November 2025
Tag der Kirchenwahl
Am
Sonntag, 7. Dezember 2025
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise (§ 56 KWO)
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise (§ 29 KWO)
Bis 24:00 Uhr am
Sonntag, 14. Dezember 2025
Letzter Termin für Einsprachen gegen die Wahl (§ 57 KWO)
Letzter Termin für Einsprachen gegen die Wahl (§ 31 KWO, Nr. 101 AWO)
Am
Sonntag, 21. Dezember 2025
Frühester Termin für die Amtseinführung (§ 34 KWO)
Am
Samstag, 28. Februar 2026
Konstituierende Sitzung der Landessynode; Entscheidung der Landessynode über die Gültigkeit der Wahl und die Berechtigung erhobener Einsprachen (§ 58 KWO); bei Bestätigung der Gültigkeit Vernichtung der Stimmzettel und Wählerlisten möglich.
Bis spätestens
Sonntag, 28. November 2026
Antrag auf Zuschuss zu den Wahlwerbungskosten der Kandidatinnen und Kandidaten und der Vertrauensausschüsse auf Auslagenerstattung beim Ev. Oberkirchenrat.

Nr. 130Einsichtnahme in den Haushaltsplan der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 sowie die Jahresrechnung 2023

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 20. Januar 2025

Der Haushaltsplan 2025/2026 sowie die Jahresrechnung 2023 sind vom 5. März 2025 bis 1. April 2025 zur Einsichtnahme durch die steuerpflichtigen Gemeindeglieder beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart, Rotebühlplatz 10 (3. OG), montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:30 Uhr aufgelegt.
Werner
Redaktioneller Hinweis:
Der vollständige Haushaltsplan kann unter https://www.elk-wue.de/wir/unsere-kirche als PDF-Datei heruntergeladen werden.
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Amtsblatt
Herausgeber
Evangelischer Oberkirchenrat
Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart
Dienstgebäude: Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart
Telefon 0711 2149-0
Konten der Kasse des Evangelischen Oberkirchenrats
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