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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung des Oberkirchenrats zur Führung des kirchlichen Amtsblatts (Kirchliche Amtsblattverordnung – KAblVO)
vom 5. Dezember 2023
(Abl. 71 Nr. 5)
Auf Grund von § 25 Absatz 3 Satz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
####§ 1
Form
(
1
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Das kirchliche Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt. Es wird im Internet unter der Adresse „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten.
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2
)
Verkündungen, Bekanntmachungen und andere Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des kirchlichen Amtsblattes im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im kirchlichen Amtsblatt anzugeben.
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3
)
Von dem kirchlichen Amtsblatt werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene kirchliche Amtsblatt haben. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird bei der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg sowie in der Urkundensammlung des Oberkirchenrats und zwei Exemplare werden beim Landeskirchlichen Archiv hinterlegt.
#§ 2
Zugänglichkeit
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1
)
Das kirchliche Amtsblatt ist über das Fachinformationssystem Kirchenrecht im Internet unter der Adresse „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ zum Abruf für jede Person frei zugänglich. Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
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2
)
Im Fachinformationssystem Kirchenrecht soll ein für die Nutzerinnen und Nutzer kostenfreier Dienst angeboten werden, der diese über die neu erschienenen Ausgaben des kirchlichen Amtsblattes sowie die Integration der Veröffentlichungen in das geltende oder archivierte Recht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg selbsttätig elektronisch informiert. Nutzerinnen und Nutzer haben dazu die Adresse Ihres elektonischen1# Postfaches anzugeben.
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3
)
Das kirchliche Amtsblatt kann beim Evangelischen Oberkirchenrat, bei der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg sowie beim Landeskirchlichen Archiv während der Geschäftszeiten in elektronischer und in gedruckter Form, bei den Regionalverwaltungen in elektronischer Form eingesehen werden. Auf Verlangen wird gegen Übernahme der Kosten ein Ausdruck eines elektronischen Dokuments erstellt.
#§ 3
Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit
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1
)
Die Ausgaben des kirchlichen Amtsblatts werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt und zur Sicherung der Authentizität und Integrität mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG versehen. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Ausgaben sind unzulässig.
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2
)
Die Datensicherung des kirchlichen Amtsblatts hat in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System zu erfolgen.
#§ 4
Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen
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1
)
Ist die Ausgabe einer Nummer des kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung in anderer geeigneter Form. In diesem Fall kann das kirchliche Amtsblatt auch in gedruckter Form herausgegeben und allen kirchlichen Körperschaften zugestellt werden. Für die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung wird kein Entgelt erhoben.
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2
)
Sobald die Ausgabe des kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ wieder möglich ist, werden dort die zuvor nach Absatz 1 ausgegebenen Nummern unverzüglich elektronisch bereitgestellt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.