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Anlage 1.1.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Annahme von Zuwendungen

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§ 1
Grundsatz und Begriffsbestimmungen

( 1 ) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) „Belohnungen“ oder „Geschenke“ sind nicht nur Geld oder Sachwerte, sondern auch alle anderen Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die Beschäftigte keinen Rechtsanspruch haben und die ihnen einen Vorteil verschaffen, sie also objektiv besserstellen. Ein derartiger Vorteil kann insbesondere liegen in
  • der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Eintrittskarten), Telefon-, Geld- oder Kreditkarten
    oder
  • der Überlassung von Gegenständen (z. B. Baumaschinen, Fahrzeugen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch, besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften),
  • der Gewährung von Preisnachlässen, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, Mitgliedern berufsständischer oder gewerkschaftlicher Vereinigungen oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der die bzw. der Beschäftigte angehört, generell eingeräumt werden,
  • der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets oder der Mitnahme auf Reisen (z. B. Urlaubsreisen),
  • Bewirtungen oder der Gewährung von Unterkunft,
  • erbrechtlichen Begünstigungen (z. B. der Einsetzung als Erbe oder dem Bedenken mit einem Vermächtnis).
( 3 ) Ein Vorteil kann auch dann gegeben sein, wenn Beschäftigte zwar einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben (z. B. aus einer genehmigten privaten Nebentätigkeit), ihre Leistung aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der oder dem Beschäftigten unmittelbar oder – zum Beispiel bei Zuwendungen an Angehörige oder Vereine, denen er angehört – nur mittelbar zugutekommt. Die beabsichtigte Weitergabe von Vorteilen an Dritte (z. B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete, Gemeinschaftseinrichtungen oder soziale Einrichtungen) oder für Gemeinschaftsveranstaltungen rechtfertigt nicht deren Annahme.
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§ 2
Anzeige- und Zustimmungsverfahren

( 1 ) Werden Beschäftigten von Personen, mit denen sie dienstlich zu tun haben, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen angeboten, ist davon auszugehen, dass ein Zusammenhang mit ihrem Amt oder ihrer dienstlichen Tätigkeit besteht. Vor der Annahme haben sie die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, sofern nicht die Annahme nach § 3 allgemein genehmigt ist.
( 2 ) Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig vor der Annahme eingeholt werden, dürfen Beschäftigte die Zuwendung zwar ausnahmsweise vorläufig annehmen, die Zustimmung muss jedoch unverzüglich beantragt werden.
( 3 ) Die Zustimmung ist in Textform zu beantragen.
( 4 ) Die Zustimmung zur Annahme kann nur im Ausnahmefall und unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
  • durch die Zuwendung darf das dienstliche Handeln nicht beeinflusst werden.
  • die Annahme der Zuwendung darf die objektive Amtsführung nicht beeinträchtigen.
  • die Annahme der Zuwendung darf bei Dritten nicht den Eindruck hervorrufen, dass die Zuwendung dienstliches Handeln beeinflussen oder die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte.
  • die Zuwendung darf nicht als Anerkennung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln verstanden werden können.
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§ 3
Allgemeine Zustimmung zur Annahme

( 1 ) Die Zustimmung gilt für die Annahme von Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 20 € im Einzelfall allgemein als erteilt, ohne dass es eines Antrags nach § 2 bedarf. Diese Wertgrenze gilt auch für nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblocks).
( 2 ) Wiederholte Zuwendungen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen dürfen im Kalenderjahr einen Gesamtbetrag von 60 € nicht überschreiten. Bestehen über den Wert von Zuwendungen Zweifel, ist entweder die Zustimmung nach § 2 einzuholen oder die Annahme des Vorteils ist abzulehnen.
( 3 ) Die Zustimmung gilt weiterhin als allgemein erteilt für die Annahme
  • von Vorteilen, die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z. B. die Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof),
  • üblicher und angemessener Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Beschäftigte nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Normen zu verstoßen,
  • üblicher und angemessener Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes, in dienstlichem Auftrag teilnehmen (z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offiziellen Empfängen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfesten, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen und Betriebsbesichtigungen).