.

926. Glockenverordnung
für die Evangelische Landeskirche in Württemberg
(Glockenverordnung – GlockenVO)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 21. Dezember 2021

(Abl. 70 S. 13)



#
Schon im 7. und 8. Jahrhundert hat die christliche Kirche im Abendland die Glocke für ihren Auftrag in Anspruch genommen. Die Reformation hat liturgisch begründbare Traditionen aus altkirchlicher Zeit übernommen. Der Gebrauch der Glocken ist ein öffentliches Bekenntnis zum Verkündigungsauftrag des Evangeliums. Dazu ist das Läuten der Glocken durch das Grundgesetz (Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz) geschützt.
Die Glocken begleiten Menschen in ihrem Alltag und laden zu bestimmten Zeiten zum Innehalten ein. Vorrangiger Dienst der läutenden Glocke ist ihr Ruf zum Gottesdienst und zum Gebet.
Der Stundenschlag erinnert an das Verrinnen der geschenkten Lebenszeit und ist ein Zeichen für den Beistand Gottes bei Tag und Nacht. Das Läuten der Glocken ist hörbarer Ausdruck des Gotteslobes und Teil der geistlichen Musik.
Die sinnvolle, liturgisch wie musikalisch sachgemäße Nutzung der Glocken für den Gottesdienst sowie für das Leben der Gemeinde und des einzelnen Christen entspricht der hohen Bedeutung der Glocke. Dazu hat jede Kirchengemeinde eine Läuteordnung zu erstellen.
Die Glocken sind ein lebendiges christliches Kunstwerk und Denkmal, an das technisch und musikalisch hohe Anforderungen gestellt werden. Elektronische Ersatzgeläute werden nicht empfohlen. Das historische Erbe liegt im liturgischen Gebrauch der Glocken und verbindet die feiernden Gemeinden über die Zeiten hinweg.
Zum Erhalt dieses Gutes dienen Wartung, Pflege und Beratung, welche diese Verordnung regelt.
###

1. Erstellung einer örtlichen Läuteordnung

Der liturgische Gebrauch des Geläutes und die liturgische Zuordnung der einzelnen Glocken wird in einer örtlichen Läuteordnung geregelt. Diese umfasst das Läuten zu Gottesdiensten, zu täglichen Gebetsund Gedenkzeiten sowie den Uhrschlag.
Die örtliche Läuteordnung ist unter Hinzuziehung der oder des landeskirchlichen Glockensachverständigen zu erstellen und dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
1.1
Glockenfunktionen
Jeder Glocke wird in Abhängigkeit der Anzahl und Größe der vorhandenen Glocken eine liturgische Funktion nach landeskirchlicher Tradition zugewiesen. Diese werden in einer Handreichung1# näher erläutert.
  • Die Betglocke ruft zum Gebet.
  • Die Kreuzglocke ruft zum Gedenken an Christi Passion.
  • Die Taufglocke verkündet den Moment der Taufhandlung.
  • Die Zeichenglocke kündigt den nahenden Gottesdienst an.
  • Die Schiedglocke verkündet den Tod eines Gemeindemitglieds.
  • Die Sonntagsglocke (Dominika) läutet zu Sonnund Feiertagen.
Bei glockenreichen Geläuten können weitere liturgische Funktionen zugeordnet werden.
1.2
Das Läuten
1.2.1
Das Läuten an Werktagen
Das werktägliche Läuten setzt sich aus Gebets- und Kreuzläuten zusammen. Die landeskirchliche Tradition kennt folgende Läutezeiten:
  • Morgenläuten bei Tagesanbruch in der Regel bis 7 Uhr
  • 9-Uhr-Läuten
  • 11-Uhr-Läuten
  • 12-Uhr-Läuten
  • 15-Uhr-Läuten
  • Läuten „gen Abend“ (Vesperläuten) bis spätestens 18 Uhr
  • Nachtläuten je nach Jahreszeit zwischen 18 und 21 Uhr
Kirchengemeinden sollen mindestens ein drei- bis viermaliges tägliches Gebetszeitläuten anstreben.
1.2.2
Das Läuten an Sonn- und Feiertagen
Das Läuten an Sonn- und Feiertagen umfasst das vorabendliche Einläuten, das Zeichen- bzw. Vorläuten und das Hauptläuten zum Gottesdienst. Dabei soll das Kirchenjahr in Abhängigkeit von der Anzahl der vorhandenen Glocken durch differenziertes Gottesdienstläuten hörbar werden.
Das Läuten zu den täglichen Gebetszeiten reduziert sich an Sonntagen auf morgens, mittags und abends.
1.2.3
Das Läuten zu Kasualien und Werktaggottesdiensten
Zu Gottesdiensten, wie z.B. Hochzeiten, Tauffeiern und Beerdigungen, sowie werktäglichen Andachten und Kurzgottesdiensten sind in der Läuteordnung angemessene Teilgeläute vorzusehen.
1.2.4
Das Läuten im Gottesdienst
Während des Gottesdienstes werden das Vaterunser und Taufhandlungen durch Läuten der jeweils dazu bestimmten Glocke zeichenhaft der Welt verkündet.
1.2.5
Das Läuten bei weiteren Anlässen
Das Läuten zu anderen Anlässen als zu Gottesdienst und Gebet für die Evangelischen Kirchengemeinden ist nicht zulässig, soweit nicht rechtliche Ausnahmen gegeben sind. Insbesondere dürfen die Kirchenglocken nicht zu weltlichen Zwecken und nicht zur Ehrung von Menschen geläutet werden.
Der durch das Grundgesetz gewährte Schutz des Läutens als Ausübung der Religionsfreiheit besteht nicht beim Läuten bei nichtliturgischen Anlässen wie z.B. Vorträgen und nicht kirchlichen Konzerten oder Veranstaltungen.
Räumt eine Kirchengemeinde anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften eine Kirche für deren Gottesdienste zur Mitnutzung ein, so kann auch ein Läuten zu diesem Gottesdienst eingeräumt werden, das jedoch vom Geläut zum Gottesdienst der Kirchengemeinde zu unterscheiden sein soll, um Irritationen der Gemeindeglieder zu vermeiden.
Ausgeschlossen ist die Einräumung des Geläuts, wenn die andere Kirche oder kirchliche Gemeinschaft nicht der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg oder dem ökumenischen Rat der Kirchen angehört oder in der Kirchengemeinde erhebliche Bedenken gegen die Einräumung des Geläuts auftreten. Die Regelungen der Bestattungsordnung bleiben unberührt.
#

2. Neuanschaffung, Instandsetzung und Wartung
von Glocken, Glockenstühlen, Glockenarmaturen und Turmuhrenanlagen

2.1
Neuanschaffung
  1. Bei Neuanschaffung von Glocken ist die oder der landeskirchliche Glockensachverständige einzubeziehen. Sie oder er berät in allen technischen, musikalischen und liturgischen Fragen.
  2. Die Beschaffung neuer Glocken hat auf der Grundlage ihres oder seines Beratungsberichts zu erfolgen. Es gelten die Haushaltsordnung und die Vorgaben des Musterausschreibungsformulars des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Herstellung wird aus musikalischen wie künstlerischen Gründen vom traditionellen Lehmformverfahren und einer Bronzelegierung (78 % Kupfer und 22 % Zinn) ausgegangen.
  3. Zur Genehmigung hat die Kirchengemeinde einen Finanzierungsplan und den Liefervertrag gemäß § 50 Kirchengemeindeordnung dem Oberkirchenrat vorzulegen. Dies gilt auch bei ganz oder teilweise gestifteten Glocken und Geläuten bzw. bei Beitragspflicht der bürgerlichen Gemeinde.
  4. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist die Genehmigung der Maßnahmen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzuholen.
  5. Neue Glocken dürfen erst nach Werksprüfung und Abnahme durch die landeskirchliche Glockensachverständige oder den landeskirchlichen Glockensachverständigen ausgeliefert werden.
  6. Nach betriebsfertiger Endmontage aller Teile wird die Schlussabnahmeprüfung bei der oder dem landeskirchlichen Glockensachverständigen empfohlen. Die Abnahme dient der Feststellung einer sachgerechten Arbeit in technischer wie musikalischer Sicht.
2.2
Instandsetzung
  1. Bei anstehenden Maßnahmen an Glocken, Läuteanlagen (Glockenstuhl, Joch, Klöppel, Läutemaschine), Schallläden und Turmuhren ist bei der oder dem für den Bezirk zuständigen Glockensachverständigen im Nebenamt, bei Vakanz der Stelle beim Oberkirchenrat, ein Antrag auf Glockenberatung zu stellen. Bei statisch-dynamischen Problemen am Turm oder bei Neubau von Glockenträgern ist die Mitwirkung des im Oberkirchenrat für das Bauwesen und die Gemeindeaufsicht zuständigen Dezernats erforderlich.
  2. Die Einholung von Angeboten hat unter Berücksichtigung des Gutachtens der oder des Glockensachverständigen zu erfolgen. Hierfür ist das Musterausschreibungsformular des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
  3. Glocken, Armaturen (Klöppel und Joche) und Glockenstuhl bilden eine untrennbare Einheit für die musikalische Wirkung des Geläutes. Arbeiten daran sollten gesamtverantwortlich von möglichst nur einer Firma ausgeführt werden.
  4. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist sowohl die Genehmigung der Maßnahmen bei der zuständigen Denkmalbehörde als auch des Oberkirchenrats einzuholen.
  5. Im Schweißwerk sanierte Glocken dürfen erst nach Werksprüfung und Abnahme durch die Glockensachverständige oder den Glockensachverständigen ausgeliefert werden.
  6. Nach Durchführung aller Maßnahmen wird eine Schlussabnahmeprüfung bei der oder dem Glockensachverständigen empfohlen (vgl. Ziff. 2.1. Buchstabe f).
2.3
Wartung
Die regelmäßige Wartung der Glocken- und Turmuhrenanlage durch eine Fachfirma ist aus Sicherheits- und Haftungsgründen vorgeschrieben und Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gewährleistung. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft schreibt eine mindestens einmal jährliche Wartung von Glocken, Läutemaschinen und Turmuhrenanlagen vor.
Die Wartung dient der Bestandserhaltung der Glockenanlage, der rechtzeitigen Erkennung von Verschleiß und Schäden sowie der Minimierung des möglichen Reparaturaufwands. Ein Musterwartungsvertrag und das Formular für den Wartungsbericht sind bei dem Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen verfügbar.
Die Kirchengemeinde ist grundsätzlich für die Verkehrssicherheit im Turm verantwortlich.
2.4
Historische Turmuhrenanlagen
Historische mechanische Turmuhrenanlagen sollten möglichst im Vollbetrieb erhalten und fachgerecht gepflegt werden. Sie stellen technische Meisterwerke dar und sind denkmalgeschützte Ausstattungsteile der Kirchen.
Kirchengemeinden müssen den Oberkirchenrat über Maßnahmen an Turmuhren oder an Teilen derselben in Kenntnis setzen; denkmalschutzrechtliche Belange sind zu beachten.
#

3. Glockenberatung und Glockensachverständige

Die Glockenberatung muss von den Kirchengemeinden bei der oder dem für den Bezirk zuständigen Glockensachverständigen im Nebenamt, bei Vakanz der Stelle beim Oberkirchenrat, beantragt werden.
Die Glockenberatung basiert auf der Untersuchung der Glocken und Läuteanlagen. Die Glockensachverständigen beraten die Kirchengemeinden in allen Fragen der Instandhaltung, der klanglichen Disposition, der Neubeschaffung von Glocken und Geläuten sowie der Läuteordnung. Zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Glocken werden Messungen und Auswertungen (wie z. B. Aufnahme des musikalischen Fingerabdrucks) empfohlen. Bei Bedarf werden Schallpegelmessungen durchgeführt. Auch bei rein elektroakustischen Glockengeläuten ist eine Beratung einzuholen.
Je nach Art des Antrags erfolgt dessen Bearbeitung gemäß der Glockenberatungsverordnung durch die landeskirchliche Glockensachverständige oder den landeskirchlichen Glockensachverständigen oder eine nebenamtliche Glockensachverständige oder einen nebenamtlichen Glockensachverständigen.
#

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlass des Oberkirchenrats betreffend Geläute und Stundenschläge der Kirchengemeinden vom 21. September 1967 (Abl. 42 S. 326), der Erlass des Oberkirchenrats betreffend Anschaffung und Wartung von Glocken, Glockenstühlen, Glockenarmaturen und Turmuhranlagen vom 20. März 1978 (Abl. 48 S. 105) und der Erlass des Oberkirchenrats betreffend Glockenbeschaffung und Glockenpflege vom 11. Januar 1950 (Abl. 34 S. 7), der durch Verordnung vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79, 82) geändert worden ist, außer Kraft.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden örtlichen Läuteordnungen bleiben bis zu einer Änderung in Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 23. Dezember 2021 (Abl. 70 S. 28).