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Geltungszeitraum von: 01.03.2008

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

788. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Zulassung von Schulbüchern
für das Fach Evangelische Religionslehre
(Schulbuchzulassungsverordnung – SchbZVO)

Vom 22. Januar 2008

(Abl. 63 S. 9)

Zur Ausführung von § 98 Schulgesetz für Baden-Württemberg wird verordnet:
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§ 1
Zulassungspflicht

( 1 ) Schulbücher und ihnen gleichgestellte Druckwerke (§ 2 Abs. 2) für das Fach Evangelische Religionslehre dürfen an öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg und an anderen Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, an denen evangelische Religionslehre unterrichtet wird, nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden.
( 2 ) Zuständig ist der Koordinierungsausschuss für das Lernmittelbegutachtungsverfahren der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der auf Vorschlag einer Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission (Absatz 4) entscheidet.
( 3 ) Der Koordinierungsausschuss nach Absatz 2 besteht aus dem zuständigen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe und der zuständigen Dezernentin beziehungsweise dem Dezernenten des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart, den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse der Landessynoden der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und den Leiterinnen beziehungsweise Leitern des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschäftsstelle ist das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 4 ) Die Besetzung der Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission wird in der jeweils eigenen Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe und des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart geregelt.
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§ 2
Schulbücher

( 1 ) Schulbücher sind Druckwerke für die Hand der Schülerinnen und Schüler, die dazu dienen, die Bildungsstandards oder den Lehrplan des Fachs Evangelische Religionslehre einer bestimmten Schulart oder eines bestimmten Schultyps nach dort benannten Zielen, Kompetenzen und Inhalten zu erfüllen. Schulbücher müssen in der Regel gebunden sein.
( 2 ) Folgende Druckwerke sind den Schulbüchern gleichgestellt:
  1. Textsammlungen, Ganzschriften;
  2. für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmte Materialien, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen;
  3. Liederbücher;
  4. Bibelausgaben (Auswahlbibeln, Bibelübersetzungen).
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§ 3
Zulassungsfreiheit

( 1 ) Keiner Zulassung bedürfen kirchliche Bücher, die von der Landessynode eingeführt oder abgeändert werden (z.B. Evangelisches Gesangbuch, Katechismen). Sie können in der Lernmittelliste aufgeführt werden.
( 2 ) Dasselbe gilt für kirchenamtliche Verlautbarungen (z.B. Denkschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, landeskirchliche Erklärungen) sowie Arbeitsmaterialien der kirchlichen Werke (z. B. der Diakonischen Werke, der Missionswerke, des Gustav-Adolf-Werks).
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen sind:
  1. Übereinstimmung mit den Bekenntnisgrundlagen und den kirchlichen Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
  2. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen;
  3. Übereinstimmung mit den Zielen, Kompetenzen und Inhalten des jeweiligen Bildungsstandards oder Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
  4. altersgemäße und der Chancengleichheit von Frauen und Männern Rechnung tragende Aufbereitung der Inhalte sowie altersgemäße sprachliche und äußere Form;
  5. Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung;
  6. Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft;
  7. Eignung der äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen, in der Regel fünfjährigen Gebrauch. Die Verwendung ökologisch verträglichen Papiers wird empfohlen.
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§ 5
Zulassungsverfahren

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung eines neuen Schulbuchs ist zum 1. Juni eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses für das Lernmittelbegutachtungsverfahren zu richten.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
  1. Angaben, für welche Schulart oder Schularten, gegebenenfalls für welchen Schultyp oder für welche Schultypen und welchen Bildungsstandard oder Lehrplan das Schulbuch bestimmt ist; Angaben darüber, ob die Zulassung auch für weitere Schularten beantragt wurden ist oder wird und ob für dieses Schulbuch in gleicher oder ähnlicher Form schon einmal eine Zulassung beantragt worden ist;
  2. bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards des Fachs Evangelische Religionslehre abdecken, ein verbindliches Konzept, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird;
  3. die genaue Bezeichnung der Auflage und des Erscheinungsjahres;
  4. Angaben darüber, ob durch dieses Schulbuch ein anderes des Verlages ersetzt werden soll;
  5. Angaben über den Preis.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung muss neben den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 enthalten:
  1. ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuchs jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind;
  2. die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Schulbuch um die Endfassung handelt;
  3. acht Prüfexemplare. Die Vorlage eines Schulbuches in drucktechnisch vorläufiger Fassung ist zulässig. Die Fassung muss so ausgestaltet sein, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 überprüft werden können.
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§ 6
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Die Entscheidung über die Zulassung ergeht auf der Grundlage von sechs durch den Koordinierungsausschuss in Auftrag gegebenen Schulbuchgutachten. Sie bedarf der Schriftform. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können für den nächsten Nachdruck notwendige Korrekturen verlangt werden.
( 2 ) Für die Zulassung im Bereich der beruflichen Schulen gilt:
  1. Liegen gleiche Lehrpläne für verschiedene Bildungsgänge vor, wird nur ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
  2. Es dürfen Schulbücher, die
    1. für eine der drei Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufsoberschule (Mittelstufe) zugelassen sind, auch in den beiden anderen Schularten,
    2. für das berufliche Gymnasium oder für das Berufskolleg oder für die Berufsoberschule (Oberstufe) oder für die Fachschule zugelassen sind, auch in den anderen hier genannten Schularten
    verwendet werden.
( 3 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
  1. die Antragsunterlagen nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht vollständig vorgelegt werden;
  2. eine Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen.
( 4 ) Über einen Widerspruch gegen die Nichtzulassung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat Stuttgart im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe.
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§ 7
Bekanntmachung

Zugelassene Schulbücher sind dem Kultusministerium bekannt zu geben und werden nach entsprechendem Hinweis im Amtsblatt des Kultusministeriums wie staatlich zugelassene Schulbücher bekannt gemacht.
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§ 8
Sonderbestimmungen

Eine unveränderte oder nur unwesentlich veränderte Neuauflage ist unter Übersendung eines Belegexemplars und der Angabe des Preises sowie der gegebenenfalls vorgenommenen Veränderungen dem Koordinierungsausschuss anzuzeigen.
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§ 9
Gebühr

Für das Zulassungsverfahren wird eine Gebühr je Schulbuch und gleichgestelltem Druckwerk erhoben. Diese beträgt in der Regel das Sechsfache des Ladenpreises.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.