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Anlage 1.5.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung
zum Schutz personenbezogener Daten
kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
bei der Anwendung von Finanzsystemen,
z. B. Navision-K; Navision-S; Infoma-newsystem

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§ 1

Die Finanzsysteme wie z.B. Navision-K; Navision-S; Infoma-newsystem werden in der jeweils aktuellen Version unter den Maßgaben von § 2 und § 3 verwendet.
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§ 2

( 1 ) Die in den in § 1 genannten Systemen vorgehaltenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der Finanzbuchhaltung wie Haushaltsplanung, Bewirtschaftung und Jahresabschluss verwendet. Dazu gehören auch die Verwendung von Elementen der Kosten- und Leistungsrechnung, wie Kostenstelle und Kostenträger. Die Bildung der Kostenstellen und Kostenträger sind so vorzusehen, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht möglich sind.
( 2 ) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die für die Finanzbuchhaltung erforderlichen personenbezogenen Daten werden ausschließlich von den Personen, die mit der Finanzbuchhaltung beauftragt sind, vor Ort erfasst und per Datenübertragung an die Kirchlichen Verwaltungsstelle, den Evangelischen Oberkirchenrat oder an eine sonstige, mit der Finanzbuchhaltung beauftragte Einrichtung übertragen.
( 4 ) Personenbezogene Daten jeglicher Art sowie Protokolle, Listen und Statistiken usw. dürfen nicht für die Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn in Einzelfällen Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. Vor Verwendung der Daten ist die Mitarbeitervertretung anzuhören. Die zur Verwendung vorgesehenen Daten sind der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Einem beauftragten Mitglied der Mitarbeitervertretung sind auf Anfrage die Auswertungsmöglichkeiten der mit dem Finanzsystem erfassten Daten zu erläutern.
( 6 ) Die zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Anfrage der Mitarbeitervertretung zu benennen.
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§ 3
Geltungsbereich, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche Anstellungsordnung Anwendung findet.
( 2 ) Sie tritt am 10. Dezember 2018 in Kraft.