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16. Ergänzende Vereinbarung zur Durchführung
der vertraglichen Verpflichtungen des Landes
gegenüber den Kirchen

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 7. Februar 2018

(Abl. 68 S. 21)

Die nachstehende Vereinbarung, die am 23. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wird hiermit bekannt gemacht.
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Zwischen dem
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
und
dem Erzbischöflichen Ordinariat
der Erzdiözese Freiburg,
dem Evangelischen Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
dem Bischöflichen Ordinariat
der Diözese Rottenburg-Stuttgart und
dem Evangelischen Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
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wird zur Durchführung
  • des Vertrags des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 17.10.2007 (Evangelischer Kirchenvertrag),
  • der Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 31.10.2007 (Römischkatholische Kirchenvereinbarung),
  • der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart über die Ersatzleistungen des Landes für den durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht vom 21.5.2015 (Vereinbarung über die Ersatzleistungen vom 21.5.2015)
und auch zur Durchführung
  • der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart über die Berechnungsgrundlage für die Änderung der Höhe der Staatsleistungen vom 13./20./21.4.2011 und
  • der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg und dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg über die Berechnungsgrundlage für die Änderung der Höhe der Staatsleistungen vom 13.4./3.5./11.5.2011
die nachfolgende Vereinbarung getroffen. Die Vereinbarung hat die Beseitigung von aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten bei der Berechnung von jährlichen Zahlungen nach den oben genannten Verträgen bzw. Vereinbarungen zum Ziel.
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§ 1
Berechnung der Staatsleistungen

( 1 ) Der für das Ausgangsjahr 2010 in Artikel 25 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bzw. Nr. 2 Buchst. c des Evangelischen Kirchenvertrags sowie in Artikel 1 Abs. 3 Buchst. c bzw. Abs. 4 Buchst. c der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung festgeschriebene Betrag wird durch die für das Jahr 2010 errechnete Jahresbesoldung der jeweiligen Eckperson geteilt, wobei die Jahresbesoldung aus Euro- und Cent-Beträgen besteht. Hieraus ergibt sich ein Faktor, der nach dem Komma nach sieben Stellen ohne Auf- oder Abrundung abgebrochen wird. Die Höhe der Zahlungen für alle weiteren Jahre ergibt sich aus der Multiplizierung der jeweiligen Jahresbesoldung der Eckperson mit dem Faktor, wobei auf volle Euro-Beträge abgerundet wird.
( 2 ) Die Berechnung der Jahresbesoldung erfolgt auf Grundlage der im Schlussprotokoll zum Evangelischen Kirchenvertrag zu Artikel 25 Abs. 4 bzw. dem Schlussprotokoll zur Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung zu Artikel 1 Abs. 6 und in den auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen festgelegten Regelungen aus der Addition des Grundgehalts, des ehe- und bei den evangelischen Landeskirchen des kinderbezogenen Familienzuschlags, bereits festgestellter Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. neu hinzukommender Zuführungen zur Versorgungsrücklage. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, sofern sie den der Eckperson entsprechenden im Landesdienst stehenden Beamten gewährt werden. Die Zuführungen zur Versorgungsrücklage werden unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts und des ehe- und ggf. des kinderbezogenen Familienzuschlags zum Zeitpunkt vor der jeweiligen Besoldungserhöhung berechnet, wobei die sich hieraus für die monatlichen Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden sind.
( 3 ) Der Faktor beträgt:
Ev. Landeskirche in Württemberg
Ev. Landeskirche in Baden
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Erzdiözese
Freiburg
Ausgangsbetrag 2010
37.680.900,00 EUR
13.786.900,00 EUR
25.629.000,00 EUR
25.527.600,00 EUR
Jahresbesoldung der Eckperson 2010
51.030,10 EUR
51.030,10 EUR
49.755,32 EUR
49.755,32 EUR
Faktor
738,4053725
270,1719181
515,1006967
513,0627237
( 4 ) Die Staatsleistungen für die Erzdiözese Freiburg gemäß der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung schließen die Staatsleistungen für das Kloster Lichtenthal und die Schule des Klosters der Frauen vom Hl. Grab ein. Die Berechnung der Zahlungen an das Kloster Lichtenthal und die Schule des Klosters der Frauen vom Hl. Grab folgt der dargelegten Berechnungsweise. Der Faktor beträgt:
Kloster
Lichtenthal
Schule des Klosters
der Frauen vom Hl. Grab
Ausgangsbetrag 2010
57.210,00 EUR
28.482,00 EUR
Jahresbesoldung
der Eckperson 2010
49.755,32 EUR
49.755,32 EUR
Faktor
1,1498267
0,5724412
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§ 2
Berechnung der Staatsleistungen
für die Seminare und Konvikte

( 1 ) Der für das Ausgangsjahr 2012 in Artikel 25 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. f des Evangelischen Kirchenvertrags bzw. in Artikel 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. f der Römischkatholischen Kirchenvereinbarung festgeschriebene Betrag wird durch die für das Jahr 2012 errechnete Jahresbesoldung der jeweiligen Eckperson geteilt, wobei die Jahresbesoldung aus Euro- und Cent-Beträgen besteht. Hieraus ergibt sich ein Faktor, der nach dem Komma nach sieben Stellen ohne Auf- oder Abrundung abgebrochen wird. Die Höhe der Zahlungen für alle weiteren Jahre ergibt sich aus der Multiplizierung der jeweiligen Jahresbesoldung der Eckperson mit dem Faktor, wobei auf volle Euro-Beträge abgerundet wird.
( 2 ) Die Berechnung der Jahresbesoldung erfolgt wie in § 1 Absatz 2 beschrieben.
( 3 ) Der Faktor beträgt:
Ev. Landeskirche
in Württemberg
Diözese
Rottenburg-Stuttgart
Ausgangsbetrag 2012
2.073.911 EUR
1.173.000 EUR
Jahresbesoldung der Eckperson 2012
52.534,65 EUR
51.224,38 EUR
Faktor
39,4770118
22,8992522
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§ 3
Berechnung der Ersatzleistungen

( 1 ) Der für das Ausgangsjahr 2012 in § 4 der Vereinbarung über die Ersatzleistungen vom 21.5.2015 festgeschriebene Betrag wird durch die für das Jahr 2012 errechnete Jahresbesoldung der jeweiligen Eckperson geteilt, wobei die Jahresbesoldung aus Euro- und Cent-Beträgen besteht. Hieraus ergibt sich ein Faktor, der nach dem Komma nach sieben Stellen ohne Auf- oder Abrundung abgebrochen wird. Die Höhe der Zahlungen für alle weiteren Jahre ergibt sich aus der Multiplizierung der jeweiligen Jahresbesoldung der Eckperson mit dem Faktor, wobei auf volle Euro-Beträge abgerundet wird.
( 2 ) Die Berechnung der Jahresbesoldung erfolgt auf Grundlage von § 5 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung über die Ersatzleistungen vom 21.5.2015 i. V. m. dem Schlussprotokoll zum Evangelischen Kirchenvertrag zu Artikel 25 Abs. 4 bzw. dem Schlussprotokoll zur Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung zu Artikel 1 Abs. 6 und den auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen wie in § 1 Absatz 2 beschrieben.
( 3 ) Der Faktor beträgt:
Ev. Landeskirche in Württemberg
Ev. Landeskirche in Baden
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Erzdiözese
Freiburg
Ausgangsbetrag 2012
12.235.057,00 EUR
8.339.789,00 EUR
11.681.557,00 EUR
7.785.414,00 EUR
Jahresbesoldung der Eckperson 2012
52.534,65 EUR
52.534,65 EUR
51.224,38 EUR
51.224,38 EUR
Faktor
232,8949940
158,7483498
228,0468206
151,9864954
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Das Ministerium übersendet den beiden evangelischen Landeskirchen und den beiden katholischen Bistümern unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung
  1. Entwürfe für die Festsetzung der Jahresbeträge und der Schlusszahlungen der Ersatz- und Staatsleistungen für die Jahre 2016 und 2017 und
  2. den Entwurf der Festsetzung des Jahresbetrags, der elf Monatsraten und der Schlusszahlung für das Jahr 2018 unter dem Vorbehalt der nachträglichen Änderungspflicht bei Änderungen der Besoldung der Eckperson zur Überprüfung.
( 2 ) Für die Ersatz- und Staatsleistungen für die Jahre ab dem Jahr 2019 einschließlich übersendet das Ministerium jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres die Entwürfe der Festsetzung der Jahresbeträge, der elf Monatsraten und der Schlusszahlungen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Änderungspflicht bei Änderungen der Besoldung der Eckperson zur Überprüfung. Die jeweilige Kirche übersendet dem Ministerium innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang eines Entwurfs das Ergebnis ihrer Überprüfung.
( 3 ) Ergeben sich keine Beanstandungen, setzt das Ministerium die Jahresbeträge, die elf Monatsraten und die Schlusszahlungen entsprechend dem zuvor übersandten Entwurf fest.
( 4 ) Ergeben sich Beanstandungen gegen den Entwurf der Festsetzung, führt das Ministerium umgehend eine Klärung der Beanstandungen herbei und ersetzt ggfs. den bisherigen Entwurf durch einen neuen Entwurf, der den Kirchen dann erneut zur Überprüfung nach dem beschriebenen Verfahren zugeleitet wird.
( 5 ) Ergeben sich keine Beanstandungen oder werden diese ausgeräumt, erklärt die jeweilige Kirche unverzüglich nach Zugang der Festsetzung, auf etwaige Rechtsbehelfe gegen diese zu verzichten.
( 6 ) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Höhe der Besoldung der Eckperson innerhalb eines Kalenderjahres, für das es bereits eine Festlegung von Monatsraten gibt, so wird diese Veränderung ab dem Monat berücksichtigt, ab dem sie für die Besoldung wirksam wird oder geworden ist. War die Veränderung in der Festsetzung noch nicht berücksichtigt, übersendet das Ministerium umgehend, spätestens nach Verkündung des die Anpassung bewirkenden Gesetzes, einen neuen Entwurf zur Überprüfung.
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§ 5
Geltungsdauer der Regelungen hinsichtlich Berechnung und Verfahren

Die Regelungen hinsichtlich der Berechnung der Leistungen und des Verfahrens werden für die Dauer der Geltung der Verträge und Vereinbarungen geschlossen, auf die sich die vorliegende Vereinbarung bezieht.
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§ 6
Ausschluss der Geltendmachung möglicher Ansprüche bis einschließlich 2015
und Gegenstandslosigkeit bereits erfolgter Festsetzungen für 2016

( 1 ) Mögliche Ansprüche der Parteien dieser Vereinbarung untereinander auf der Grundlage der o. g. Verträge bzw. Vereinbarungen, die sich auf die Staats- und Ersatzleistungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 beziehen, werden nicht mehr geltend gemacht.
( 2 ) Die bereits erfolgten Festsetzungen der Zahlung der Staatsleistungen für das Jahr 2016 sind gegenstandslos.
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§ 7
Inkrafttreten, Ausfertigungen

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft. Jede Partei dieser Vereinbarung erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung.