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Geltungszeitraum von: 01.05.1997

Geltungszeitraum bis: 23.05.2018

906. Richtlinien
zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(EDV-Richtlinien)

Erlaß des Oberkirchenrats vom 25. März 1997 (Abl. 57 S. 288)

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Der Oberkirchenrat hat aufgrund § 17 Kirchenmitgliedschaftsgesetz1#, § 3 Kirchenregistergesetz2#, § 9 Datenschutzgesetz EKD3# und § 40 Haushaltsordnung4# folgende Richtlinien zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erlassen:
  1. EDV-Programme, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen und EDV-Programme, die im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Meldewesens eingesetzt werden, bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Oberkirchenrat. Das Diakonische Werk Württemberg trifft für seinen Aufsichtsbereich nach § 3 der Kirchlichen Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz5# eigene Regelungen.
  2. Ob die Voraussetzungen für die Programmfreigabe erfüllt sind, kann der Oberkirchenrat auf Kosten der Antragstellenden nachprüfen lassen. Bei Programmen, die vom Prüfungsausschuß der KIGST freigegeben sind, gelten die Voraussetzungen unter den von der KIGST genannten Anwendungshinweisen als erfüllt.
  3. Die Programmfreigabe kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Programme sollen mit bereits eingesetzten oder zum Einsatz vorgesehenen Programmen harmonieren (Schnittstellen).
  4. Die Freigabe ist zu versagen, wenn die Vorschriften des Datenschutzes oder die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können oder die Programme nicht prüfsicher sind.
  5. Die Prüfsicherheit hat folgende Mindestvoraussetzungen:
    1. Es muß eine Programmdokumentation vorliegen, die eine vollständige Programmbeschreibung, eine Liste der verwendeten Informationselemente, eine Bedienungsanleitung sowie eine Aufzählung der eingebauten Sicherungsmaßnahmen (hinsichtlich des Benutzungszugriffs) enthält.
    2. Das Programm und die Programmdokumentation müssen so aufgebaut sein, daß sachverständige Dritte in angemessener Zeit eine Programmprüfung durchführen sowie die Programmpflege und die Betreuung von Anwendern und Anwenderinnen übernehmen können.
    3. Es muß nachgewiesen sein, daß das Programm mit der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Datenschutzprüfung notwendigen Zuverlässigkeit arbeitet.
  6. Für steuerpflichtige Eigenbetriebe und Wirtschaftsbetriebe nach § 22 Abs. 3 Haushaltsordnung6# wird auf die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, die das Bundesministerium für Finanzen (zuletzt im Bundessteuerblatt I, Jahrgang 1995, S. 738 ff.) bekanntgegeben hat.
  7. Die Anwender bzw. Anwenderinnen haben unabhängig von der Freigabe die Pflicht, beim Einsatz des Programms die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sicherzustellen (§ 9 Datenschutzgesetz EKD7#, § 40 Abs. 1 Satz 2 Haushaltsordnung8#).
  8. Eine Haftung der Landeskirche gegenüber Anwendern und Anwenderinnen oder Dritten wird durch die Freigabe nicht begründet.
  9. Die vorstehend genannten Regelungen gelten entsprechend für Änderungen vorhandener Programme und Anwendungen.
  10. Der Oberkirchenrat veröffentlicht eine Liste von freigegebenen Programmen, gegebenenfalls mit den dazugehörigen Auflagen und Bedingungen.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 175 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 50 Haushaltsordnung (Nr. 850 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 905_Archiv dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Jetzt § 29 Abs. 3 Haushaltsordnung (Nr. 850 dieser Sammlung).
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7 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 50 Abs. 1 Satz 2 Haushaltsordnung (Nr. 850 dieser Sammlung).