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Geltungszeitraum von: 01.07.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

846. Vereinbarung zwischen dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe, dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart, dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg und dem Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart über die Kirchliche Arbeit in der Polizei des Landes Baden-Württemberg (Vereinbarung Kirchl. Arbeit)

Inkrafttreten am 4. Juli 2002

(Abl. 60 S. 117)

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Präambel

Polizei und Kirchen stehen auf ihre Weise im Dienste der Menschen und sind in unterschiedlicher Form wichtige Stützen in gesellschaftlichen Wandlungsprozessen. Beide spüren die gesellschaftlichen Veränderungen unmittelbar und im direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und müssen darauf angemessen antworten und reagieren.
Polizeilich notwendiges Handeln bis hin zu Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte kann mit Konflikten zwischen den persönlichen Entscheidungskriterien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei und den rechtlichen und organisatorischen Vorgaben verbunden sein. Berufsethik und Seelsorge tragen dazu bei, einen ethischen und spirituellen Orientierungsrahmen zu schaffen und Hilfestellungen in Konfliktfällen anzubieten.
Die Vertragspartner setzen die bewährte Zusammenarbeit im Rahmen der Kirchlichen Arbeit in der Polizei des Landes Baden-Württemberg fort und treffen folgende Vereinbarung:
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1. Kirchliche Arbeit in der Polizei

Kirchliche Arbeit in der Polizei wird in enger ökumenischer Kooperation wahrgenommen. Sie umfasst berufsethischen Unterricht, Seelsorge und Tagungs- bzw. Fortbildungsarbeit. Berufsethik und Seelsorge werden grundsätzlich von den Beauftragten der Kirchlichen Arbeit in der Polizei wahrgenommen. Diese werden dem Innenministerium – Landespolizeipräsidium –, im Einzelfall auch den Dienststellen, durch den Oberkirchenrat Stuttgart oder den Oberkirchenrat Karlsruhe sowie durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg oder das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg-Stuttgart benannt. Die Kirchen sorgen für eine qualifizierte Vorbereitung und berufliche Einführung dieser Beauftragten. Die Dienststellen der Polizei unterstützen dies, um die Beauftragten mit dem polizeilichen Alltag vertraut zu machen.
Kirchliche Arbeit in der Polizei leistet einen Beitrag zur inneren Kultur der Polizei. Sie wirkt damit an der Stärkung der ethischen Orientierung und Haltung mit und beteiligt sich mit ihren Möglichkeiten an der Wahrnehmung und Ausübung polizeilicher Aufgaben (z. B. Betreuung nach traumatischen Ereignissen). Sie führt ihren eigenen kirchlichen Auftrag im Geist der Partnerschaft aus und ist der polizeilichen Arbeit solidarisch und kritisch verbunden.
Den Kirchen wird die Möglichkeit gegeben, einen Beirat zu berufen, der die Kirchliche Arbeit in der Polizei qualifizierend begleitet und berät. Näheres regeln die Kirchen.
Die Polizei verpflichtet sich, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu erhalten, dass eine aufgabengerechte und angemessene Ausübung der Kirchlichen Arbeit in der Polizei möglich ist. Die Beauftragten der Kirchen können sich zur Wahrnehmung des kirchlichen Dienstes im Arbeitsbereich und in den Gebäuden der Polizei in Absprache mit den Verantwortlichen frei bewegen, sich informieren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei zu Gesprächen einladen und Kontakte knüpfen. Sie sollen zu geeigneten Veranstaltungen eingeladen werden.
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2. Finanzierung

Für die seelsorgerische Arbeit stellen die Kirchen die Mittel zur Verfügung. Dafür gelten die jeweiligen, insbesondere haushaltsrechtlichen Bestimmungen der beiden Landeskirchen und Diözesen.
Im Rahmen ihres seelsorgerischen Dienstes bietet die Kirchliche Arbeit in der Polizei Tagungen an, die vom Land Baden-Württemberg nach Einzelabsprache gefördert werden können
durch Sonderurlaub,
durch Bezuschussung der Veranstaltungen,
durch logistische und administrative Unterstützung, z. B. Werbung in publizistischen Organen der Polizei, Unterbringung.
Zu diesen Tagungen gehört insbesondere das Ökumenische Jahrestreffen der Kirchlichen Arbeit in der Polizei.
Für berufsethischen Unterricht, Vorlesungen und sonstige Veranstaltungen im Bereich der Berufsethik trägt die Polizei des Landes Baden-Württemberg die Kosten.
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3. Berufsethik

Polizeiliches Handeln hält sich an Recht und Gesetz. Immer hat es auch eine ethische Dimension. Die Bewahrung der unantastbaren Würde des Menschen muss stets im Blickfeld sein.
Darum sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei ihre ethische Verantwortung in der täglichen Arbeit erkennen, wahrnehmen und kritisch reflektieren.
Berufsethik ist in ein vernetztes Gesamtsystem der Aus- und Fortbildung eingebettet, das für ein berufslebenslanges Lernen konzipiert ist und permanent den sich wandelnden Anforderungen an die Berufsausübung in der Polizei angepasst wird.
Die von den Kirchen mit der Kirchlichen Arbeit in der Polizei Beauftragten verantworten den berufsethischen Unterricht / die berufsethische Fortbildung in folgenden Bereichen:
  1. In den Polizeischulen der Bereitschaftspolizeiabteilungen gemäß den vereinbarten Lehrplänen. In der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst übernehmen sie die Praxisreflexion nach dem 1. Praktikum entsprechend der Vereinbarung mit dem Bereitschaftspolizeipräsidium.
  2. Sie wirken in den Fortbildungsmaßnahmen der Dienststellen und Einrichtungen der Polizei mit, die berufsethische Fragestellungen beinhalten (z. B. in der Qualifizierung der Konfliktberater/-innen an der Akademie der Polizei und an der Hochschule für Polizei). Sie haben die Möglichkeit, mit den jeweiligen Dienststellen und Einrichtungen der Polizei Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.
  3. Die Berufsethik an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen – Hochschule für Polizei – wird grundsätzlich durch den/die dortige Lehrstuhlinhaber/-in für Berufsethik wahrgenommen. Die mit der Kirchlichen Arbeit in der Polizei Beauftragten können in Abstimmung mit der Lehrstuhlinhaberin / dem Lehrstuhlinhaber berufsethische Seminare, Schwerpunktfächer u. a. an der Fachhochschule durchführen. Den Kirchen wird die Möglichkeit gegeben, in notwendig werdenden Berufungsverfahren für diese Professur beratend mitzuwirken.
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4. Seelsorge

Polizeiliches Handeln kann in besonderer Weise belastend sein. Deshalb benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei bei der Bewältigung ihrer Aufgaben Rat, Unterstützung und Beistand. Die Kirchen bieten dafür ihr verlässliches Netz von Seelsorge in der örtlichen Gemeinde, in Beratungsstellen und in der Kirchlichen Arbeit in der Polizei durch Polizeiseelsorger/-innen an, die mit dem polizeilichen Alltag vertraut sind.
Zum seelsorgerischen Dienst der Kirchlichen Arbeit in der Polizei gehören persönliche Begleitung der Polizeibediensteten, gegebenenfalls auch ihrer Familien, Begleitung von Einsätzen, Teilnahme und Mitwirkung an Dienstversammlungen, Gottesdienste, liturgische und rituelle Handlungen, Besinnungstage, Seminare, Familienfreizeiten und weitere Angebote.
Kirchen und Polizei sind sich ihrer Verantwortung für den ökumenischen Gedenkgottesdienst für die im Dienst getöteten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bewusst und halten gemeinsam an der jährlichen Durchführung fest.
Die Polizei gibt den hauptberuflichen Polizeiseelsorger/-innen und anderen Beauftragten für den Kirchlichen Dienst in der Polizei, die eine entsprechende Kompetenz erworben haben, die Möglichkeit, in den aufgestellten Kriseninterventionsteams gemäß der VwV Einsatztraining und Konflikthandhabung mitzuwirken. Dies gilt grundsätzlich auch für Auslandseinsätze.
Die seelsorgerische Aufgabenerfüllung erfolgt unter Berücksichtigung der einsatztaktischen Erfordernisse bzw. des notwendigen polizeilichen Handelns. Im Rahmen der Seelsorge sind die Polizeiseelsorger/-innen nicht an staatliche Weisungen gebunden.
Polizeiseelsorge basiert wie jede Seelsorge auf Freiwilligkeit und versteht sich als Angebot, das jede/r Polizeibedienstete auf Grund freier Entscheidung annehmen kann.
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5. Polizei – Online

Für die Kirchliche Arbeit in der Polizei kann das elektronische Bildungs- und Informationssystem der Polizei des Landes (Polizei – Online) genutzt werden.
Zugangsmöglichkeiten bestehen bei den Dienststellen und Einrichtungen der Polizei.
Die Ausgestaltung geschieht durch eine/n Beauftragte/n der Kirchlichen Arbeit in der Polizei in Zusammenarbeit mit der Akademie der Polizei.
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6. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung gilt mit Wirkung vom 4. Juli 2002.
Hartmut Lewitzki
Inspekteur der Polizei
Hermann Ritter
Domkapitular im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg
Dr. Michael Nüchtern
Oberkirchenrat im Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe
Werner Redies
Generalvikar der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Margit Rupp
Oberkirchenrätin und Direktorin im Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart