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und Urteil des Verwaltungsgerichts
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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 07.12.2012 |
Aktenzeichen: | VG 01/11 |
Rechtsgrundlage: | § 9 Abs. 1 KVwGG; § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD; 15 Abs. 1 Nr. 1 DSG.EKD; § 15 Abs. 2 Satz 2 DSG.EKD; § 24 DSG.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Arbeitsgericht, Auskunftsanspruch, Datenschutz, Personalakten, Personalakten Übermittlung, Protokoll, Rechtsweg, nichtöffentliche Gemeinderatssitzung |
Leitsatz
und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 7. Dezember 2012
#Leitsatz:
- Der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht ist bei einem auf § 15 DSG.EKD gestützten Auskunftsanspruch auch dann gegeben, wenn zwischen den Beteiligten ein Arbeitsverhältnis besteht und die begehrte Auskunft zusätzlich auch im Wege eines arbeitsrechtlichen Personalakteneinsichtsanspruchs geltend gemacht werden könnte.
- Bei Protokollen über nichtöffentliche Kirchengemeinderatssitzungen handelt es sich im Grundsatz um nicht automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind. Sie sind von dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch daher grundsätzlich nicht umfasst.
- Zur Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs, weil das geltend gemachte Informationsinteresse zu dem für die Auskunftserteilung erforderlichen Verwaltungsaufwand außer Verhältnis steht.
- Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten (hier: Personalakten) von einer kirchlichen Stelle an eine andere kirchliche Stelle.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. | |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
Tatbestand
###Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte personenbezogene Daten und die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte durch Weitergabe personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Die Klägerin ist seit Februar 1972 - zunächst nebenamtlich, seit dem 01.01.1978 hauptamtlich - als A-Kirchenmusikerin (Organistin und Chorleiterin) bei der Beklagten angestellt. Zusätzlich ist sie - in einem hiervon unabhängigen Dienstverhältnis - als Organistin bei der Evang. xxxxkirchengemeinde S. angestellt. Nach übereinstimmender Darstellung beider Beteiligten kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten darüber, wie die Klägerin ihre dienstliche Tätigkeit bei der Beklagten ausübt. Im Hinblick auf die zunehmende Belastung des Arbeitsverhältnisses fand am 15.05.2006 eine nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderates der Beklagten statt, an der als Berater u. a. der Bezirkskantor - Herr J. -, der im Dekanat zuständige Pfarrer für Kirchenmusik - Pfarrer P. - und ein Mitarbeiter der Beklagten - Diakon W. - teilnahmen. Unstreitig wurde in dieser Sitzung die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin erörtert und der Bezirkskantor um ein Gespräch mit der Klägerin gebeten. Dieses Gespräch fand am 19.05.2006 statt. Nach Darstellung der Klägerin kamen in der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 Vorwürfe und Beschwerden gegen sie zur Sprache und wurde dort ihre Umsetzung zum 01.07.2006 beschlossen. Der Bezirkskantor habe ihr in dem Gespräch am 19.05.2006 die vorgesehene Umsetzung mitgeteilt. Nach Darstellung der Beklagten kamen die Beteiligten infolge des Gesprächs vom 19.05.2006 übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zukünftig in der Evang. xxxxkirchengemeinde als „Springerin“ eingesetzt werden solle und wurde im Kirchengemeinderat der Beklagten hierüber erst in einer weiteren Sitzung am 19.06.2006 förmlich beschlossen. Unstreitig übt die Klägerin ihren Dienst bei der Beklagten jedenfalls seit Sommer 2006 in der Form aus, dass sie für die Evang. xxxxkirchengemeinde „Springerdienste“ erbringt und auf Anforderung einzelner Kirchengemeinden dort den Orgeldienst versieht.
Im Juni 2007 nahm die Klägerin Einsicht in ihre bei der xxxxkirchengemeinde S. geführte Personalakte und kam zu dem Ergebnis, dass dort „wesentliche Vorgänge“ aus den Jahren 2004 bis 2006 sowie nähere Hinweise zu den gegen sie in der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 erhobenen Beschwerden fehlten. Mit Schreiben vom 11.07.2007 an die Beklagte bat sie darum, ihr schriftlich die gegen sie erhobenen fachlichen wie dienstlichen Vorwürfe mitzuteilen. Mit Schreiben vom 20.07.2007 lehnte die Beklagte dies unter Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 ab. Ergänzend führte sie aus, dass die Klägerin ihren Orgeldienst seit 01.07.2006 nicht mehr in der xxxkirche, sondern in anderen Kirchen der Evang. xxxxkirchengemeinde wahrnehme und mit dieser Entsendung - bei der es sich nicht um eine Umsetzung handele - einverstanden sei.
Mit Schreiben vom 16.06.2010, 16.07.2010, 17.07.2010 und 16.04.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten jeweils - teils unter ausdrücklicher Berufung auf das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: DSG.EKD) - Auskunft in alle bei der beklagten xxxxkirchengemeinde über sie gespeicherten Daten und Einsicht in die vollständigen, ihr Arbeitsverhältnis und ihre Person betreffenden Personalakten. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich in den von ihr eingesehenen Personalakten keine Hinweise zu den gegen sie erhobenen Beschwerden fänden und ihre bisherigen Versuche, sich hierüber Kenntnis zu verschaffen, erfolglos geblieben seien. In ihrem Schreiben vom 16.07.2010 widersprach sie zudem der „Integration“ ihrer Personalakte in den Bereich der Evang. xxxxkirchengemeinde und beantragte deren Rückführung an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 und vom 21.04.2011 lehnte die Beklagte die beantragte Akteneinsicht unter Hinweis darauf ab, dass die Akten bei der xxxxkirchengemeinde geführt würden und bei ihr selbst keine Restakten verblieben seien. Dem Verlangen, die Personalakte von der xxxxkirchengemeinde an die Beklagte zurückzuführen, wurde ebenfalls nicht entsprochen. Mit Schreiben vom 19.10.2011 übermittelte die Beklagte der Klägerin stattdessen die ihr vom landeskirchlichen Rechenzentrum in einem Datenauszug zur Verfügung gestellten gespeicherten Daten und wies im Übrigen darauf hin, dass die das Arbeitsverhältnis betreffenden Daten in der Personalakte eingesehen werden könnten.
Bereits am 09.05.2011 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe bislang erfolglos versucht, Einsicht in ihre vollständigen Personalakten zu erhalten und zu erfahren, welche fachlichen und dienstlichen Beschwerden gegen sie erhoben würden. Zwar habe sie im Juni 2007 die bei der xxxxkirchengemeinde geführte Personalakte eingesehen, diese sei aber unvollständig, weil wesentliche Vorgänge aus den Jahren 2004 bis 2006 fehlten. Es müsse - insbesondere zu den Beschwerdepunkten, die Gegenstand der Kirchengemeinderatssitzung vom Mai 2006 gewesen seien - noch Restakten geben, die ihr vorenthalten würden. Die Behauptung, bei der beklagten xxxxkirchengemeinde fänden sich keine weiteren Akten mehr, sei nicht glaubhaft. Die Überführung ihrer Personalakte an die xxxxkirchengemeinde verstoße im Übrigen gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG.EKD und sei rechtswidrig, weil die xxxxkirchengemeinde nicht Anstellungsträgerin bezüglich ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der xxxxkirche sei. Rechtswidrig sei es ferner gewesen, einen Mitarbeiterkollegen von ihr, Diakon W., zu der Personalsitzung vom 15.05.2006 sowie zu allen vorausgehenden nichtöffentlichen, ihre Personalsache betreffenden Sitzungen hinzuzuziehen. Diese Verfahrensweise sei erniedrigend, weil Diakon W. auf diese Weise Kenntnis von vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere den gegen sie erhobenen Vorwürfen erhalten habe. Sie begehre deshalb die Feststellung, dass hierdurch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 06.08.2011 hat die Klägerin ihr Begehren dahingehend präzisiert, dass sie keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme in ihre Personalakten geltend mache, sondern - weit darüber hinausgehend - einen Anspruch aus § 15 DSG.EKD auf Auskunft zu sämtlichen über sie geführten persönlichen Daten. Der Anspruch beziehe sich auf den Zeitraum 2004 bis 2011 und umfasse (1.) alle Unterlagen von Kirchengemeinderatssitzungen bzw. Ausschüssen, (2.) alle Austausch- und Verbindungsdaten der Beklagten zu anderen kirchlichen Stellen sowie (3.) alle Unterlagen, die zur Kenntnis des Diakons W. gelangt seien. Die im Schriftsatz vom 09.05.2011 gestellten Einzelanträge sollten in diesem Sinne verstanden werden. Mit Schreiben vom 25.10.2011 und vom 08.11.2011 hat die Klägerin weiter ausgeführt: Die Beklagte habe trotz ihres - der Klägerin - Widerspruchs die sie betreffenden Personalakten widerrechtlich an die xxxxkirchengemeinde weitergegeben. Sie beantrage, dass diese Akten wieder an die Beklagte zurückgeführt würden. Da eine personenbezogene E-Mail von Pfarrer P. an den Bezirkskantor vom 22.05.2006 ohne ihre Einwilligung in die Datensammlung der xxxxkirchengemeinde übermittelt worden sei, beantrage sie zudem, dass der Datenschutzbeauftragte mit der Untersuchung der Festplatte der in Frage kommenden Rechner beauftragt werde. Zu beachten sei, dass in der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 personenbezogene Daten „besonderer Art“ i. S. v. § 2 Abs. 11 DSG.EKD erhoben worden seien, deren Kenntnis sie verlangen könne. Die mit Schreiben der Beklagten vom 19.10.2011 übermittelten Datensätze seien von ihr - der Klägerin - nie angefordert worden. Auskunft zu den von ihr eigentlich begehrten Daten verweigere die Beklagte nach wie vor. Soweit diese sich auf den Standpunkt stelle, dass der Auskunftsanspruch nur Daten erfasse, welche aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur Kirchengemeinde gespeichert seien, verkenne sie Sinn und Zweck des DSG.EKD, das den Umgang mit Daten umfassend regele. Mit Schreiben vom 20.03.2012 erweitert die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend, dass es sich auf den Zeitraum ab 2004 bis in die Gegenwart beziehe und auch auf sämtliche Daten, welche infolge der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 an Herrn Pfarrer P. übermittelt worden seien. Auch diese Datenübermittlung sei rechtswidrig gewesen, zumal Pfarrer P. zu der Kirchengemeinderatssitzung gar nicht hätte hinzugezogen werden dürfen. Mit Schreiben vom 07.08.2012 und 23.10.2012 wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen weiter.
Die Klägerin beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. |
Sie rügt zunächst die Unzuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsgerichts. Da die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehe und das Akteneinsichts- bzw. Auskunftsbegehren sich auf die Personalakte beziehe, stehe ein arbeitsrechtlicher Anspruch in Rede, für den das Arbeitsgericht zuständig sei. Dies gelte auch, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 15 DSG.EKD stütze. Auch insoweit handele es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit und keine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art des Kirchenrechts i. S. v. § 9 KVwGG. Im Übrigen habe die Klägerin regelmäßig Einsicht in ihre Personalakte genommen, welche im Jahre 2010 von der Beklagten an die Evang. xxxxkirchengemeinde abgegeben worden sei, um sie dort aufbewahren und führen zu lassen. Diese Datenweitergabe sei von § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSG.EKD gedeckt. Weitere (Personal-) Akten führe die Beklagte nicht. Soweit die Klägerin sich dagegen wende, dass ihr Kollege Diakon W. an der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 teilgenommen habe und es ihr um die Feststellung eines Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 gehe, stehe ebenfalls ein arbeitsrechtlicher Antrag in Rede, da er die Behandlung des Personalfalls der Klägerin betreffe. Überdies stehe diesem Antrag die rechtskräftige Klageabweisung der Arbeitsgerichtsbarkeit - Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.10.2010 - 8 AZN 894/10 - entgegen. Außerhalb ihres Dienstverhältnisses als Organistin sei die Klägerin nie Gegenstand einer Kirchengemeinderatssitzung gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, Einblick in das Protokoll der nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung vom 15.06.2006 zu nehmen. Der Auskunftsanspruch sei zudem verjährt. Soweit es der Klägerin um Daten mit kirchenrechtlichem Bezug - etwa solchen aufgrund ihrer Kirchenmitgliedschaft - gehe, habe sie außergerichtlich kein Verwaltungsverfahren durchlaufen und sei die Klage aus diesem Grund abweisungsreif. Trotzdem bestehe Bereitschaft, der Klägerin Auskunft über Daten zu erteilen, die mit ihrem Dienstverhältnis nichts zu tun hätten und keinen arbeitsrechtlichen Bezug aufwiesen. Hierzu müsse die Klägerin ihr Auskunftsbegehren aber in einer § 15 Abs. 2 DSG.EKD entsprechenden Weise präzisieren. Es werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass es insoweit nur um Daten gehen könne, deren Speicherung aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur Kirchengemeinde erforderlich sei.
Mit Schriftsätzen vom 02.05.2012 und 23.11.2012 trägt die Beklagte weiter vor: Die Hinzuziehung von Beratern zu einer Kirchengemeinderatssitzung sei kein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang, denn die Kirchengemeinde sei selbst dann, wenn man unterstelle, dass es am 15.05.2006 um eine Umsetzung der Klägerin gegangen wäre, berechtigt gewesen, Berater bei der Entscheidungsfindung hinzuzuziehen. Tatsächlich seien am 15.05.2006 aber keine arbeits- und personalrechtlich relevanten Entscheidungen getroffen worden. Es habe lediglich die von Herrn J. in der Sitzung vorgebrachte Überlegung gegeben, der Klägerin dann, wenn auch ein nachfolgendes Gespräch ohne Ergebnis bleibe, an anderer Stelle im Rahmen der xxxxkirchengemeinde eine Stelle anzubieten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin das Protokoll einer nicht öffentlichen Kirchengemeinderatssitzung auszuhändigen. Das Protokoll bleibe nichtöffentlich, weil es um den Schutz des vertraulich gesprochenen Wortes gehe, auf das sich alle Sitzungsteilnehmer müssten verlassen können. Vom Inhalt der Sitzung am 15.05.2006 hätte die Klägerin das Nötigste erfahren können, denn sie sei zur Sitzung eingeladen worden, aber nicht erschienen. Auch eine spätere Einladung ins Gremium habe sie ausgeschlagen. Zudem sei nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse an der Offenbarung der Ratschläge der seinerzeit hinzugezogenen Berater habe. Vielmehr seien umgekehrt die Interessen des Arbeitsgebers schutzwürdig. Die Personalakten der Klägerin befänden sich inzwischen vollständig bei der xxxxkirchengemeinde, deren Teil die Beklagte sei. Sie würden dort bei der Kirchenpflege geführt; dorthin habe die Beklagte sämtliche Personalakten weitergegeben; von dort sei nichts zur Beklagten zurückgelangt. Die Kirchenpflege der xxxxkirchengemeinde sei daher nicht „Dritte“ im datenschutzrechtlichen Sinne. Selbst wenn man dies anders sähe, liege wegen § 11 DSG.EKD eine ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung vor. Ein schriftlicher Auftrag sei ausweislich der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten erteilt worden. Auf § 15 DSG.EKD könne die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift mit Blick auf § 1 Abs. 3 DSG.EKD nicht anwendbar sei. Denn in Briefen von und über die Klägerin enthaltene Meinungskundgaben seien keine personenbezogenen Daten, die automatisiert gespeichert worden und an Dritte übermittelt worden wären.
Die Klägerin erwidert auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.05.2012 und 23.11.2012 u. a., es sei nicht richtig, dass sie zu der Kirchengemeinderatssitzung am 15.05.2006 eine Einladung erhalten habe. Zudem sei sie sowohl an diesem Tag als auch am Tag der folgenden Kirchengemeinderatssitzung (am 19.06.2006) krank gewesen. Sie müsse auch kein nachvollziehbares Interesse daran darlegen, weshalb sie die ihre Person betreffenden Vorgänge in der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 wissen wolle. Auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung könne die Beklagte sich nicht berufen; denn Sinn der Nichtöffentlichkeit sei der Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen, deren personenbezogenen Daten nicht zur Kenntnis Dritter gelangen sollten. Sie selbst sei „Betroffene“ in diesem Sinne. Den Ausführungen im Schriftsatz vom 23.11.2012 werde widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
#Entscheidungsgründe
###Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind noch zwei Schriftsätze der Klägerin vom 19.12.2012 und vom 30.12.2012 eingegangen. Diese geben dem Gericht aber keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 KVwGG), denn das Gericht hatte das Verfahren bereits unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 07.12.2012 beraten und den Entscheidungstenor bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts niedergelegt. In Fällen, in denen - wie hier - die Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung an die Beteiligten ersetzt wird (vgl. § 81 Abs. 3 KVwGG), erlangt das Urteil schon mit Übergabe des Entscheidungstenors an die Geschäftsstelle Wirksamkeit. Gemäß Eingangsvermerk der Geschäftsstelle ist der Entscheidungstenor am 13.12.2012 dort eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt war dem Gericht eine Abänderung seines Urteils nicht mehr möglich (Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.09.2008 - VG 07/08 -; ebenso zur entsprechenden staatlichen Vorschrift in § 116 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, VBlBW 1999, 262 m. w. N.) Bereits aus diesem prozessualen Grund können die Schriftsätze der Klägerin vom 19.12.2012 und vom 30.12.2012 keine Berücksichtigung mehr finden. Aus den unten noch näher auszuführenden Gründen kommt dem darin enthaltenen Vorbringen aber auch in der Sache keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Soweit die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19.12.2012 rügt, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, „das von Herrn Pfarrer Dr. D, in diesem Zusammenhang erwähnte Schreiben einzusehen, es auf seine Stimmigkeit und das korrekte Zitieren hin zu überprüfen“, handelt es sich der Sache nach um eine Anhörungsrüge i. S. v. § 87a KVwGG, über die das Gericht mit gesondertem Beschluss entscheidet. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 30.12.2012 geltend macht, sie habe wegen der „widrigen Terminkonstellation“ nicht mehr rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2012 reagieren können.
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die Klägerin kann weder die Verurteilung der Beklagten zu Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte entsprechend ihrem Klageantrag Nr. 1 verlangen (dazu I.) noch eine gerichtliche Feststellung entsprechend ihren Klageanträgen Nr. 2 (dazu II.) und Nr. 3 (dazu III.).
I. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte entsprechend ihren Teilanträgen 1a) bis 1e) begehrt, ist ihre Klage teilweise bereits unzulässig (dazu 1.), teilweise unbegründet (dazu 2.).
1.
a) Allerdings ist für sämtliche geltend gemachten Auskunftsansprüche der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.08.2011 deutlich gemacht, dass sie - ihren insoweit nicht ganz eindeutigen ursprünglichen Klagevortrag präzisierend - keine Einsicht in ihre Personalakten begehrt, sondern einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gestützt auf § 15 Abs. 1 DSG.EKD geltend macht. Hierfür ist der Rechtsweg nach § 9 Abs. 1 KVwGG gegeben, denn insoweit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art des Kirchenrechts. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten verfolgt die Klägerin mit ihrem Auskunftsbegehren keinen arbeitsrechtlichen Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis“, welcher - als bürgerlich-rechtliche und damit nicht öffentlich-rechtliche Streitigkeit - vor den staatlichen Arbeitsgerichten geltend zu machen wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). Denn die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerin beruft, ist ausschließlich dem kirchlichen Recht (DSG.EKD) zuzurechnen, auch wenn sich im Einzelfall - insbesondere im Anwendungsbereich des § 24 DSG.EKD - Bezüge zum Arbeitsverhältnis ergeben mögen. Anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83 und 2 BvR 856/84 -, BVerfGE 70, 138, 165, juris. Rdnr. 59). Dort ist zwar davon die Rede, dass (auch) auf kirchliche Arbeitsverhältnisse das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen zur Begründung von Arbeitsverhältnissen wie jedermann der Privatautonomie bedienen. Darum geht es hier aber nicht. Im vorliegenden Verfahren stehen weder die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten in Rede noch streiten sich die Beteiligten um Pflichten, welche sich „aus dem Arbeitsverhältnis“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ergeben. Vielmehr geht es der Klägerin ausschließlich um die datenschutzrechtliche Kenntnis von Daten, welche zu ihrer Person bei kirchlichen Stellen gespeichert sind. Dass diese Daten im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis stehen und sich die Klägerin entsprechende Kenntnis möglicherweise auch im Wege eines - dem Arbeitsrecht zuzurechnenden und vor den staatlichen Arbeitsgerichten geltend zu machenden - Personalakteneinsichtsanspruchs (vgl. § 3 Abs. 5 KAO, § 1c Abs. 1 KAO i. V. m. § 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 13 Abs. 2 BAT) verschaffen könnte, ändert hieran nichts. Das Gericht teilt insbesondere nicht die Auffassung der Beklagten, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch schon deshalb dem Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten unterfallen müsse, weil ansonsten unterschiedliche Entscheidungen der kirchlichen Gerichte einerseits und der staatlichen Arbeitsgerichte andererseits zu befürchten seien. Diese Gefahr besteht zwar, ist aber systembedingt, weil es um unterschiedliche Ansprüche mit entsprechend unterschiedlichen Rechtsvoraussetzungen geht. Hingegen sind widersprüchliche Entscheidungen der genannten Gerichtsbarkeiten nicht zu befürchten, weil die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich über den arbeitsrechtlichen Personalakteneinsichtsanspruch und die kirchliche Gerichtsbarkeit ausschließlich über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 15 DSG.EKD entscheidet.
Schließlich ändert auch der Umstand, dass der von der Klägerin verfolgte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch möglicherweise der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses aus dem Arbeitsverhältnis dient - wie die Beklagte vermutet -, nichts an dessen kirchenrechtlichen Charakter. Denn dadurch wird der Anspruch nicht zu einem vermögensrechtlichen i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG, über den das Kirchliche Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung berufen wäre.
b) Bezüglich sämtlicher geltend gemachter Auskunftsansprüche (Teilanträge 1a) bis 1e)) ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Zwar ist die Auskunftserteilung an sich eine tatsächliche Handlung, jedoch hat die Beklagte über das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen zu entscheiden (§ 15 Abs. 2 und 3 DSG.EKD) sowie das in § 15 Abs. 2 Satz 3 DSG.EKD eingeräumte Ermessen auszuüben. Daher bedarf es bei der Entscheidung über den Auskunftsanspruch des Erlasses eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 22 VVZG-EKD durch die Behörde. Statthaft ist daher die Verpflichtungsklage (§ 10 Abs. 1 KVwGG).
aa) Soweit die Klägerin Auskunft dazu begehrt, welche zu ihrer Person gespeicherten Daten Diakon W. bekannt geworden sind (Teilantrag 1d)), ist die Klage bereits unzulässig, denn es fehlt es an der Durchführung des im Rahmen der Verpflichtungsklage notwendigen Verwaltungsverfahrens (vgl. § 34 Abs. 2 KVwGG und § 35 Satz 1 KVwGG: „Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts“). Ihrem Schreiben vom 16.04.2011 ist auch bei wohlwollender Auslegung nicht zu entnehmen, dass von dem Auskunftsbegehren gerade auch die an Herrn W. weitergegebenen bzw. diesem bekannt gewordenen Daten umfasst sein sollen. Einen dahingehenden Antrag hat die Klägerin vielmehr erstmals im Klageschriftsatz vom 09.05.2011 formuliert.
bb) Gleiches gilt, soweit die Klägerin Auskunft zu den an Pfarrer P. übermittelten persönlichen Daten haben möchte (Teilantrag 1e)). Auch dieses Begehren hat sie erstmals im gerichtlichen Verfahren (Schreiben vom 20.03.2012) erkennen lassen. Ihren vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagte ist kein dahingehender Antrag zu entnehmen.
c) Bezüglich der verbleibenden Teilanträge 1a) 1b) und 1c) hat die Klägerin kein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Zwar wäre dies an sich notwendig gewesen (§ 42 Abs. 1 und 2 VVZG-EKD, § 13 KVwGG), jedoch liegen hier die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vor (§ 35 KVwGG). Denn die Beklagte hat über den umfassenden Auskunftsantrag der Klägerin vom 16.04.2011 - welcher der Sache nach bereits die später im gerichtlichen Verfahren gestellten Teilanträge 1a), 1b) und 1c) enthielt -, nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung in der Sache entschieden. Mit Schreiben vom 21.04.2011 hatte die Beklagte nämlich nur den - von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.04.2011 ebenfalls beantragten - arbeitsrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Personalakte abgelehnt. Eine Ablehnung des vorgerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruchs gem. § 15 DSG.EKD ist dagegen erstmals dem während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Schriftsatz der Beklagten vom 22.08.2011 zu entnehmen. In diesem Zeitpunkt war die am 09.05.2011 zunächst verfrüht erhobene Klage aber nach § 35 KVwGG bereits zulässig, weil die Dreimonatsfrist - gerechnet ab Antragstellung im April 2011 - bereits abgelaufen war. Ein zureichender Grund für den Nichterlass einer (ablehnenden) Entscheidung durch die Beklagte ist nicht zu erkennen, weil das auf § 15 DSG.EKD gestützte Auskunftsbegehren der Klägerin - bezogen auf die Klageanträge 1a), 1b) und 1c) - für die Beklagte von Anfang an erkennbar war. Ein Widerspruchsverfahren muss daher nicht (mehr) durchgeführt werden.
Unabhängig davon hat sich die Beklagte auf die Auskunftsklage auch sachlich eingelassen, ohne das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zu rügen. Auch aus diesem Grund ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - bezogen auf die Klageanträge 1a), 1b) und 1c) - entbehrlich.
d) Eine Klagebefugnis i.S.v. § 10 Abs. 2 KVwGG ist ohne weiteres gegeben, weil nicht bereits von vorneherein nach jeder vernünftigen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass der Klägerin - bezogen auf die Klageanträge 1a) 1b) und 1c) - ein Auskunftsanspruch aus § 15 DSG.EKD zustehen könnte.
2. In Bezug auf die zulässigen Teilanträge 1a), 1b) und 1c) ist die Klage jedoch unbegründet.
Anspruchsgrundlage für diese Auskunftsbegehren ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DSG.EKD. Danach ist einer betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über „die zu ihr gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen dieser Daten beziehen“ (Nr. 1) sowie über „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden“ (Nr. 2).
a) Der Anspruch auf Auskunft zu den im Zusammenhang mit der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 gespeicherten Daten (Teilantrag 1a)) scheitert jedoch daran, dass die genannte Anspruchsnorm des § 15 Abs. 1 DSG.EKD in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anwendung findet. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD ist „dieses Kirchengesetz nur eingeschränkt anwendbar auf nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind“. Insoweit gelten zwar die §§ 6, 9, 23 und 25 DSG.EKD, nicht jedoch § 15 DSG.EKD. Bei den im Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 gespeicherten Daten, vor allem dem Kirchengemeinderatsprotokoll, handelt es sich um nicht-automatisierte Dateien im Sinne der genannten Vorschrift. Diese Dateien sind auch „nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt“. Denn die in dieser nichtöffentlichen Sitzung behandelten Verhandlungsgegenstände unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 3 Satz 2 KGO, § 31 Abs. 1 KGO), wobei sich diese Verschwiegenheitspflicht auch auf solche Personen erstreckt, die an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend oder als Schriftführer teilgenommen haben (§ 31 Abs. 2 KGO). Die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur KGO stellen dabei im Einzelnen sicher, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit auch zu praktischer Wirksamkeit gelangt: So bestimmt Nr. 52 AVO KGO, dass die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen getrennt zu führen sind. Nach Nr. 54 AVO KGO sollen Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen nicht ausgehändigt und dürfen in öffentlicher Sitzung nicht verlesen werden. Andere Gemeindeglieder erhalten gem. § 55 AVO KGO auf Antrag nur Einblick in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen. Nichtöffentliche Sitzungen sind von dem Einsichtsrecht ausgenommen. Dies alles zeigt, dass die Protokolle über nichtöffentliche Kirchengemeinderatssitzungen oder andere schriftliche Unterlagen, welche sich auf nichtöffentlich verhandelte Beratungsgegenstände beziehen, von vornherein nicht zur Übermittlung an Dritte, d. h. Personen außerhalb der verantwortlichen Stelle (§ 2 Abs. 10 DSG.EKD), bestimmt sind. „Verantwortliche Stelle“ ist hier der Kirchengemeinderat einschließlich der von ihm gem. § 26 KGO i. V. m. § 31 Abs. 2 KGO beigezogenen Berater. Auf die genannten Dateien findet § 15 DSG.EKD mithin keine Anwendung, es sei denn, diese nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmte Daten wären im Einzelfall doch übermittelt worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 DSG.EKD). Anhaltspunkte dafür, dass letzteres hier der Fall sein könnte, bestehen nicht. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, die in Bezug auf die nichtöffentliche Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 vorhandenen Daten seien seitdem unter Verschluss - nur Pfarrer Prof. Dr. D. und die Pfarramtssekretärin besäßen einen Schlüssel - und nicht an Dritte weitergegeben worden. Die Klägerin hat dieser Darstellung nicht widersprochen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin dürfte die Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD im Rahmen des von ihr geltend gemachten, von ihrem Arbeitsverhältnis unabhängigen Auskunftsanspruchs (s. o.) nicht gegen das ihr aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes folgende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in Bezug auf die Anwendung des DSG.EKD keine Verwerfungskompetenz zukommt, d.h., es könnte die Vorschriften dieses Gesetzes selbst dann, wenn es einen Verstoß gegen höherrangiges staatliches oder kirchliches Recht annähme, nicht einfach unangewendet lassen. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Nr. 9 KVwGG, wonach das Kirchliche Verwaltungsgericht, soweit - was vorliegend nicht gegeben ist - ein Kirchengesetz nichts anderes bestimmt, nicht über die Gültigkeit kirchlicher Rechtsvorschriften entscheidet. Lediglich dann, wenn das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob ein kirchliches Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, mit der Kirchenverfassung vereinbar ist, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung der Landessynode einzuholen; die Befugnis, aufgrund ausschließlich eigener Beurteilung einen Verstoß gegen die Kirchenverfassung festzustellen, hat das Gericht selbst in solchen Fällen also nicht. Zweifel an der Vereinbarkeit der hier fraglichen Regelung mit der Kirchenverfassung bestehen beim Gericht aber nicht. Derartige Bedenken wurden auch von Klägerseite nicht geltend gemacht, vielmehr wird ausschließlich ein Verstoß der hier maßgeblichen Vorschrift gegen staatliches Verfassungsrecht behauptet.
Im Übrigen ist in Bezug auf Vorschriften des Grundgesetzes zu bemerken, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Evangelische Landeskirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) - und demzufolge auch eine kirchliche Behörde - als Grundrechtsträger gleichzeitig und stets auch der Grundrechtsbindung unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 379, juris Rdnr. 94; BVerwG, Beschl. v. 29.12.2011 - 2 B 88.11 - juris Rdnr. 9, Classen Religionsrecht, Rdnr. 318ff). Das von Klägerseite im nachgereichten Schriftsatz vom 30.12.2012 zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18.09.2012 (5 A 1941/10, juris), in dem - dies sei nur am Rande erwähnt - vom Gericht selbst ein Dissens zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, juris) eingeräumt wird (Rdnrn. 50 ff.), erfordert keine andere Betrachtung. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, der die Ausübung der Dienstherrenbefugnis und damit - so das Gericht - „die Ausübung vom Staat verliehener öffentlicher Gewalt“ (Rdnr. 54 des Urteils) zum Gegenstand hatte. Demgegenüber verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch aber - wie oben bereits dargelegt - losgelöst von ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten oder anderen kirchlichen Stellen, weshalb es schon an einer Vergleichbarkeit der dem Urteil vom 18.09.2012 zugrundeliegenden und der vorliegend maßgeblichen Umstände fehlt.
All diese Fragen können hier letztlich aber offen bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass jedenfalls das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Grundrechtsbindung kirchlicher Stellen begründete - wofür nicht zuletzt auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 DSG.EKD („Persönlichkeitsrecht“) sprechen könnte -, wäre jedenfalls in der Sache keine Verletzung dieses Rechts zu erkennen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In das so umschriebene Recht auf informationelle Selbstbestimmung griffe die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD zwar ein, indem sie die dort geregelten Sachverhalte von der Anwendung der Regelungen des DSG.EKD teilweise freistellt. Dieser Eingriff wäre aber mit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar. Denn die Eingriffsintensität ist bei dem in § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD geregelten Sachverhalt ohnehin nicht besonders hoch. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs bezieht sich ja nur auf solche personenbezogene Daten, die schon von vornherein nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind. Im Übrigen stellt die Vorschrift sicher, dass auch bei diesen Daten ein datenschutzrechtliches Mindestniveau sichergestellt ist. Deshalb finden §§ 6, 9, 23 und 25 DSG.EKD in jedem Fall Anwendung. Werden die einer Einschränkung des Anwendungsbereiches des DSG.EKD unterliegenden Daten hingegen im Einzelfall doch an Dritte übermittelt, so finden die Vorschriften des DSG.EKD wieder uneingeschränkt Anwendung.
Da sich der Auskunftsanspruch aus § 15 DSG.EKD mithin von vornherein nicht auf Protokolle und Unterlagen in Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 erstreckt, kommt es auf den diesbezüglichen, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2012 nachgeschobenen Vortrag nicht entscheidungserheblich an. Das Gericht hatte deshalb auch keinerlei Veranlassung, selbst das Kirchengemeinderatsprotokoll vom 15.05.2006 einzusehen, wie die Klägerin meint. Unabhängig davon käme es auf den Inhalt dieses Protokolls für die Entscheidung des Rechtsstreits selbst dann nicht entscheidungserheblich an, wenn § 15 DSG.EKD hier nicht durch § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD ausgeschlossen, sondern anwendbar wäre. Denn Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der Klägerin ein Einsichtsrecht in das Protokoll zusteht, nicht aber die Frage, welchen Inhalt das Protokoll hat. Auch die von der Klägerin problematisierte Frage, ob ihr von der Beklagten im Mai 2006 ein Vermittlungsgespräch angeboten wurde oder nicht, ist für die hier zu treffende Entscheidung gänzlich ohne Bedeutung.
b) Der Teilantrag 1b) bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg.
Anspruchsgrundlage insoweit ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 DSG.EKD. Es kann offen bleiben, ob dem Anspruch bereits entgegensteht, dass die Klägerin in keinem ihrer Schreiben die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 DSG.EKD). Mit „Art der Daten“ ist eine thematische, aufgabenbezogene oder organisationsbezogene Bereichseingrenzung gemeint, die insbesondere bei Behörden mit vielfältigen Datenbeständen zur Beschleunigung beitragen soll (Simitis, BDSG, § 19 Rdnr. 37). Zu erwägen wäre immerhin, dass es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 DSG.EKD nur um eine Sollvorschrift handelt und zumindest eine organisationsbezogene Bereichseingrenzung vorliegt, weil die Klägerin ausdrücklich nur Auskunft zu Daten im Zusammenhang mit Kirchengemeinderats und Ausschusssitzungen haben möchte. Andererseits fehlt eine thematische Eingrenzung dieser Daten.
Der Anspruch scheitert aber jedenfalls daran, dass der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DSG.EKD). Denn das Verlangen ist uferlos und vom Verwaltungsaufwand her kaum zu leisten. Es erstreckt sich auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren und würde bedeuten, dass die Beklagte zunächst erheben müsste, welche Kirchengemeinderatsprotokolle und Ausschussprotokolle in diesem Zeitraum überhaupt angefallen sind. Sodann müsste sie diese von Hand heraussuchen und daraufhin durchsehen, ob die Klägerin darin erwähnt ist oder nicht. Dabei geht das Gericht von dem Erfahrungswert aus, dass im Monat mindestens eine der erwähnten Sitzungen stattgefunden hat. Diesem erheblichen Aufwand steht ein - in Bezug auf den Umfang der verlangten Daten - nicht näher spezifiziertes Informationsinteresse der Klägerin gegenüber. Denn nach ihrem Vortrag ist zwar klar, weshalb sie - aus nachvollziehbaren Gründen - Interesse an der Kenntnis der Kirchengemeinderatsprotokolle über die Sitzungen im Mai/Juni 2006 hat. Weshalb sie aber Auskunft zu sämtlichen Daten im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 21.04.2011 haben möchte, erschließt sich aber nicht ohne weiteres.
c) Auch soweit die Klägerin Auskunft zu den sonstige Austauschdaten zwischen der Beklagten und dem Evang. Oberkirchenrat, dem Amt für Kirchenmusik, der Evang. xxxxkirchengemeinde S., dem Evang. Dekanatamt S., dem Bezirkskantor und dem Pfarrer für Kirchenmusik in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 21.04. 2011 haben möchte (Teilantrag 1c)), ist ihre Klage unbegründet.
Anspruchsgrundlage ist auch insoweit § 15 Abs. 1 Nr. 1 DSG.EKD. Jedenfalls der Schriftsatz der Klägerin vom 06.08.2011 enthält eine hinreichende Bezeichnung der „Austauschdaten“ mit den genannten kirchlichen Stellen i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 1 DSG.EKD. Der Anspruch scheitert aber ebenfalls an § 15 Abs. 2 Satz 2 DSG.EKD. Dies wurde in Bezug auf den Teilantrag 1b) unter I. 2b) bereits ausgeführt. Da diese Ausführungen hier entsprechend gelten, wird hierauf verwiesen.
II. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Nr. 2 die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Weitergabe ihrer auf das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten bezogenen Personaldaten durch die Beklagte gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe, ist ihre Klage zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1.
a) Das genannte Feststellungsbegehren betrifft - wie oben unter I.1a) bereits dargelegt - eine spezifisch datenschutzrechtliche Frage und unterfällt damit dem Verwaltungsrechtsweg nach § 9 Abs. 1 KVwGG.
b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 10 Abs. 3 KVwGG) liegt vor, da die Beteiligten sich über die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm - hier des DSG.EKD - untereinander ergebenden rechtlichen Beziehungen streiten (vgl. die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 17.Aufl., § 43 Rdnr. 11 zur Parallelnorm im staatlichen Recht). Es geht der Klägerin um das in dem Schreiben des Pfarrers Prof. Dr. D. vom 22.06.2010 erwähnte, als zur Personalakte der Klägerin gehörig bezeichnete „Material“, welches von der Beklagten an die Gesamtkirchengemeinde überbracht wurde mit der Bitte, die für die Personalakte relevanten Stücke zu entnehmen und den Rest an die Beklagte zurückzusenden.
c) Der Klägerin steht für die begehrte Feststellung auch das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Hierunter fällt - analog zur Situation bei § 43 VwGO - jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und auch ideeller Art. Ein solches Interesse liegt bei Datenschutzfragen der vorliegenden Art schon im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rehabilitierung vor (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.06.1995 - 6 UE 1668/92 -, DVBl. 1996, 570; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.06.1994 - 21 A 3434/93 -, DVBl. 1995, 373). Im Übrigen erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass sich eine entsprechende „Datensammlung“ durch die Beklagte wiederholt.
d) Die Klägerin könnte das mit ihrem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Anliegen nicht in gleicher Weise mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 10 Abs. 4 KVwGG). Eine entsprechende Auskunftsklage wäre hier nicht zielführend; die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die mit dem Feststellungsantrag verfolgte Rechtsfrage als Vorfrage in einem auf Datenlöschung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit klären zu lassen. Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Löschung der übermittelten Personaldaten offensichtlich nicht bestünde (§ 16 Abs. 2 und 3 DSG.EKD), würde sich das im vorliegenden Klageverfahren verfolgte Rechtsschutzziel der Klägerin, ihr wegen eines (behaupteten) rechtswidrigen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht Genugtuung zu verschaffen, jedenfalls nicht mit einem Löschungsbegehren decken.
2. Die mithin zulässige Feststellungsklage ist aber unbegründet. Denn die von der Klägerin beanstandete Weitergabe der auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten bezogenen Personaldaten durch die Beklagte an die xxxxkirchengemeinde S. war vom DSG.EKD gedeckt und rechtmäßig.
Nach § 24 Abs. 1 DSG.EKD dürfen kirchliche Stellen Daten ihrer Beschäftigten (…) nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.
a) Es ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Personaldaten, um die es der Klägerin geht, von der Beklagten zulässigerweise erhoben wurden. Denn es handelte sich um Daten, die unmittelbar die „Durchführung und Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses“ der Klägerin i. S. v. § 24 Abs. 1 DSG.EKD betreffen. Die Beklagte war als Anstellungsträgerin auch „kirchliche Stelle“ im Sinne des § 24 Abs. 1 DSG.EKD.
b) Es unterliegt keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, dass die Beklagte beschäftigungsrelevante Personaldaten an die Kirchenpflege der Evang. xxxxkirchengemeinde S. weitergegeben und damit i. S. v. § 2 Abs. 4 DSG.EKD verarbeitet hat. Denn auch bei der xxxxkirchengemeinde handelt es sich um eine „kirchliche Stelle“ i. S. d. § 24 Abs. 1 DSG.EKD. Nach § 12 Abs. 1 DSG.EKD ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere kirchliche Stellen aber zulässig, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist (1.) und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 5 DSG.EKD vorliegen (2.). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt:
aa) Die Kirchenpflege der Evang. xxxxkirchengemeinde ist vorliegend für die Führung der Personalakten der Klägerin zuständig. Mit Rundschreiben vom 10.12.2004 (AZ 25.00 Nr. 720/6.2, Bl. 169) und vom 18.04.2006 (AZ 25.00 Nr. 805/6, vgl. Bl. 303) hat der Oberkirchenrat Grundsätze der Personalaktenführung festgelegt und diese den Kirchengemeinden „zur Beachtung empfohlen“. In dem Rundschreiben weist der Oberkirchenrat darauf hin, dass weder die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) noch der TVöD konkrete Bestimmungen über die Führung und den Inhalt von Personalakten für die privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthielten. Daher sei grundsätzlich der Anstellungsträger - im Falle der Klägerin also die Beklagte - für die Führung und Aufbewahrung der Personalakten seiner Beschäftigten verantwortlich. Ausnahmsweise könnten die Personalakten aber nach den im Rundschreiben genannten Kriterien auch geteilt und getrennt geführt werden. Da es sich um ein Rundschreiben mit empfehlendem Charakter handelt, fehlt es - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nach wie vor an einer rechtsverbindlichen landeskirchlichen Regelung zur Frage, welche Stelle für die Personalaktenführung zuständig ist. Der in den Rundschreiben aufgestellte Grundsatz, dass die Verantwortung für die Personalaktenführung beim „Anstellungsträger“ liege, lässt sich deshalb nicht so interpretieren, dass eine abweichende Handhabung automatisch zur (datenschutzrechtlichen) Unzuständigkeit der betreffenden kirchlichen Stelle führte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Rundschreiben selbst Ausnahmen von dem genannten Grundsatz vorsieht. Im vorliegenden Fall ist zudem die Besonderheit zu beachten, dass die Klägerin nicht nur in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, sondern auch zur (personalaktenführenden) Evang. xxxxkirchengemeinde steht. Die Beklagte ihrerseits ist Teil der Evang. xxxxkirchengemeinde, wobei die Klägerin ihr konkretes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in Form eines „Springerdienstes“ für die Evang. xxxxkirchengemeinde wahrnimmt. Bei dieser Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses kann keine Rede davon sein, dass die Evang. xxxxkirchengemeinde mit dem konkreten Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten - wie die Klägerin meint - „nichts zu tun hätte“. Ganz im Gegenteil besteht das Arbeitsverhältnis zur Beklagten nur noch aus dem formalen Band des gemeinsamen Arbeitsvertrages, wohingegen die Evang. xxxxkirchengemeinde jedenfalls seit dem 01.06.2006 faktisch in die Arbeitgeberrolle hineingewachsen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - ihre Orgeldiensteinsätze bei einzelnen S. Kirchengemeinden jeweils nicht mit der Evang. xxxxkirchengemeinde, sondern direkt mit diesen Kirchengemeinden abspricht. Denn ungeachtet dessen erbringt sie diese Einsätze - worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für die Evang. xxxxkirchengemeinde. Dies ergibt sich zum einen aus einem Schreiben des Evang. Bezirkskantorats vom 22.06.2006 an die Beklagte, welches die Klägerin selbst als Anlage B 5 zu ihrem Schriftsatz vom 27.06.2012 an das Verwaltungsgericht vorgelegt hat, zum andern aber auch aus ihrem eigenen Vorbringen mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 20.03.2012 (dort S. 10). Die xxxxkirchengemeinde kann daher jedenfalls in ihrem Falle nicht als (datenschutzrechtlich) unzuständige kirchliche Stelle angesehen werden, wenngleich die Frage, welche kirchliche Stelle für die Personalaktenführung zuständig ist, generell nicht abschließend geklärt sein mag.
bb) Die Übermittlung personalaktenrelevanter Daten von der Beklagten an die xxxxkirchengemeinde war ohne weiteres i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSG.EKD notwendig, damit diese ihrer Aufgabe nachkommen kann, die Personalakten der Klägerin zu führen und aufzubewahren.
cc) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Speichern und Nutzen der übermittelten personalaktenrelevanten Daten durch die xxxxkirchengemeinde nicht dem Zweck entsprechen würde, für den sie erhoben wurden (§ 5 Abs. 1 DSG.EKD). Auch wenn man in der Datenübermittlung von der Beklagten an die Evang. xxxxkirchengemeinde eine Zweckänderung sähe, läge mit § 24 DSG.EKD eine kirchliche Rechtsvorschrift vor, welche das Speichern und Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Personalaktenführung zulässt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 DSG.EKD). Einer Einwilligung der Klägerin bedürfte es hierfür nicht (argumentum e contrario § 5 Abs. 2 Nr. 3 DSG.EKD).
dd) Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den übermittelten Daten um „besondere Arten personenbezogener Daten“ handelte, welche strengeren Schutzvorschriften unterlägen (vgl. §§ 2 Abs. 11, 5 Abs. 5 DSG.EKD), vermag das Gericht nicht zu erkennen.
III. Soweit die Klägerin schließlich noch die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Weitergabe der personenbezogenen E-Mail des Pfarrers P. vom 22.05.2006 durch die Beklagte an die Evang. xxxxkirchengemeinde S. gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe, ist ihre Klage bereits unzulässig.
Denn die Klägerin hat den auf die E-Mail vom 22.05.2006 bezogenen Sachverhalt erstmals nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 25.10.2011 an das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Es handelt sich insoweit um eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Datenweitergabe im Vergleich zu dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch (auf Auskunft über gespeicherte Daten und auf Feststellung, dass die Weitergabe ihrer beschäftigungsrelevanten Personaldaten von der Beklagten an die Evang. xxxxkirchengemeinde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstieß) einen neuen, von dem bisherigen Klagegrund verschiedenen Streitgegenstand darstellt. Aus diesem Grund kann die Klageänderung auch nicht in analoger Anwendung des § 264 Nrn. 1, 2 und 3 ZPO als ausnahmsweise zulässig angesehen werden. Die Zulässigkeit der Klageänderung beurteilt sich vielmehr nach § 50 KVwGG. Nach dieser Vorschrift ist die Änderung einer Klage (nur) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten darin einwilligen oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Die Beklagte hat hier nicht in die Klageänderung eingewilligt, auch nicht in Form einer rügelosen Einlassung zur Sache. Die Klageänderung ist im vorliegenden Falle auch nicht als sachdienlich anzusehen. Denn der von der Klägerin nachträglich problematisierte Lebenssachverhalt „E-Mail“ stellt einen gänzlich neuen Prozessstoff dar; es kann auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einbeziehung dieses neuen Prozessstoffes die endgültige Beilegung der unter den Beteiligten streitigen Fragen fördern würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rdnr. 19). Wie nicht zuletzt der von der Klägerin nachgereichte Schriftsatz vom 19.12.2012 zeigt, steht eher nicht zu erwarten, dass eine Entscheidung über den nachträglich unterbreiteten Sachverhalt in Zusammenhang mit der E-Mail vom 22.05.2006 zur Schlichtung der unter den Beteiligten bestehenden zahlreichen Streitfragen beiträgt und insbesondere weitere (gerichtliche) Auseinandersetzungen vermeiden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 89 Abs. 1 KVwGG.