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683. Ergänzende Geschäftsordnung
zu § 19 Abs. 1 ARRG1#

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. August 2013

(Abl. 65 S. 535)

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I. Einleitung und Gang des Schlichtungsverfahrens

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§ 1

Anträge an den Schlichtungsausschuss nach dem ARRG bedürfen der Schriftform und sind von der Geschäftsstelle der Gegenseite unter Setzung einer angemessenen Erwiderungsfrist von mindestens drei Wochen unverzüglich zuzustellen. Weitere Schriftsätze müssen spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin der Geschäftsstelle zugegangen sein.
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§ 2

( 1 ) In der Regel wird einer der ordentlichen (im Voraus festgelegten) Termine des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG als Verhandlungstermin festgesetzt.
( 2 ) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann, insbesondere bei Eilanträgen, eine außerordentliche Sitzung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG einberufen, wenn anders eine angemessen zeitnahe Erledigung nicht zu erwarten ist.
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§ 3

Sachverständige können auf Antrag im Schriftsatz gemäß § 1 durch ausdrücklichen Beschluss des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zugelassen werden.
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II. Entscheidung im Schlichtungsverfahren

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§ 4

Das Protokoll des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG wird im Umlaufverfahren genehmigt bzw. korrigiert. Bei Nichtäußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.
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§ 5

Korrekturen bedürfen einer erneuten Versendung und Genehmigung im Umlaufverfahren, soweit nicht grundsätzliche Differenzen auftreten, die eine erneute Beratung im Schlichtungsausschuss nach dem ARRG notwendig machen. Bei Nichtäußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.
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§ 6

Auf Antrag des Antragstellers kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
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Inkrafttreten: 8. Februar 2013

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1 ↑ Red. Anm.: Beschluss des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 8. Februar 2013.