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752. Verordnung über die Ausbildung für Personen mit bestimmtem Seelsorgeauftrag

Vom 16. Oktober 2012

(ABl. 65 S. 387)

Aufgrund von § 3 Seelsorgegeheimnisausführungsgesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234) wird verordnet:
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§ 1
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung für Personen, denen gemäß dem Seelsorgegeheimnisgesetz ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt werden soll, umfasst mindestens 80 Zeitstunden und wird durch Praxiseinheiten begleitet.
( 2 ) An den Kursen kann teilnehmen, wer vom Oberkirchenrat zugelassen wird.
( 3 ) Die Kursinhalte werden vom Oberkirchenrat festgelegt.
( 4 ) Leistungen und praktische Erfahrungen, die im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder einer sonstigen Tätigkeit erbracht oder gesammelt wurden, können auf Antrag auf die Ausbildung angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Oberkirchenrat.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.