.Ordnung für den Beirat der oder des Islambeauftragten
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für den Beirat der oder des Islambeauftragten
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(IslamBeiratsO)
Erlass des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2011
(Abl. 65 S. 51)
Der Oberkirchenrat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 folgende Ordnung für den Beirat der oder des Islambeauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erlassen:
####§ 1
Grundlagen und Aufgaben
(
1
)
Es wird ein Beirat zur Unterstützung der Arbeit der oder des Islambeauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gebildet.
(
2
)
Der Beirat arbeitet im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Er nimmt seine Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat wahr.
(
3
)
Dem Beirat sind folgende Aufgaben übertragen:
- Er berät und unterstützt die Arbeit der oder des Islambeauftragten. Er ist dabei konzeptionell ausgerichtet und berät insbesondere über den Aufbau effektiver, die Arbeit der oder des Islambeauftragten unterstützender Strukturen.
- Er nimmt die Berichte der oder des Islambeauftragten entgegen.
- Er kann Anträge an den Oberkirchenrat stellen und sich ihm gegenüber zu wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit äußern.
(
4
)
Der Oberkirchenrat kann dem Beirat der oder des Islambeauftragten weitere Aufgaben übertragen.
#§ 2
Zusammensetzung des Beirats
(
1
)
Der Beirat besteht aus mindestens drei, maximal 10 Mitgliedern sowie der oder dem Islambeauftragten.
(
2
)
Die Mitglieder des Beirates werden durch den Oberkirchenrat berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Der Beirat und die oder der Islambeauftragte können dem Oberkirchenrat geeignete Personen zur Berufung in den Beirat vorschlagen. Der Oberkirchenrat ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
(
4
)
In den Beirat sollen insbesondere Personen berufen werden, die in unterschiedlichen Bereichen der Begegnung zwischen Kirche und Islam tätig sind. Der für die Arbeit des Islambeauftragten zuständige Referatsleiter kann beratend teilnehmen, wenn er nicht selbst Mitglied des Beirats ist.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Beirat endet
- mit dem Ablauf der Amtszeit,
- mit der Abberufung durch den Oberkirchenrat,
- durch die schriftliche Erklärung des Rücktritts gegenüber der oder dem Islambeauftragten, der hierüber unverzüglich den Oberkirchenrat in Kenntnis zu setzen hat.
(
6
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Der Beirat tritt, wenn die Geschäfte des Beirats es erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende, lädt die Mitglieder des Beirats im Benehmen mit der oder dem Islambeauftragten mit einer Frist von in der Regel vier Wochen und unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und der oder des Islambeauftragten zuvor gemeinsam festgelegt.
(
3
)
Der Beirat ist arbeits- und beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Islambeauftragte und die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen.
(
4
)
Alle Beratungen des Beirats und der Mitglieder des Beirats untereinander in Angelegenheiten nach § 1 Absatz 3 sind nicht öffentlich. Die Informations- und Auskunftsrechte des Oberkirchenrates bleiben hiervon unberührt.
(
5
)
Über die Sitzungen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer fortlaufend nummerierte Protokolle geführt, die wichtige Gesichtspunkte, Gesprächsergebnisse und Entscheidungen dokumentieren.
#§ 4
Verwaltung
(
1
)
Der Oberkirchenrat legt fest, wer die Verwaltung des Beirates übernimmt.
(
2
)
Der Beirat nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 13. Dezember 2011 in Kraft.