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531. Verordnung des Oberkirchenrats über die Fortbildung in den ersten Amtsjahren im Pfarrdienst

vom 15. November 2011

(Abl. 64 S. 527, 533), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 3)

Auf Grund der §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 17 Württembergisches Pfarrergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 240)1#, wird verordnet:
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§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Die erste und zweite Phase der theologischen Ausbildung legen den Grund für einen im weiteren Berufsleben von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer selbstverantwortlich zu gestaltenden Bildungsprozess. Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren im Pfarrdienst (FEA)
  1. vertieft die bisher erworbene theologische Kompetenz und befördert insbesondere die theologische Reflexion der mit dem jeweiligen Dienstauftrag gegebenen Anforderungen,
  2. achtet auf Fragen und Formen des geistlichen Lebens,
  3. vergewissert die Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem mit der Ordination übertragenen Auftrag,
  4. unterstützt sie in der Entwicklung einer eigenen Fortbildungsperspektive und in der Einübung in ein selbstgesteuertes lebenslanges Lernen,
  5. berücksichtigt einen ressourcenorientierten Umgang mit Stärken und Schwächen,
  6. beachtet inhaltlich in besonderer Weise die Bereiche Führen und Leiten sowie Diakonie und
  7. fördert die Nachhaltigkeit von Fortbildung.
( 2 ) Der Oberkirchenrat bestimmt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer zur oder zum FEA-Beauftragten und überträgt ihr oder ihm die Durchführung der FEA, insbesondere der unter § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Elemente der FEA sowie der FEA-Tage (vgl. § 6 Absatz 2).
( 3 ) Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren umfasst die Zeit des unständigen Dienstes im Pfarramt und die ersten beiden Jahre des ständigen Pfarrdienstes. Pfarrerinnen und Pfarrer werden zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt zur Teilnahme an der FEA aufgefordert. In begründeten Ausnahmen kann der oder die für die FEA Verantwortliche von einzelnen Elementen der FEA befreien.
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§ 2
Elemente der FEA

Die FEA besteht aus folgenden Elementen:
  1. Tagung zur Vorbereitung der Ordination,
  2. kollegiale Beratung,
  3. Fortbildungsberatung und
  4. Fortbildungen und andere Personalentwicklungsmaßnahmen.
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§ 3
Tagung zur Vorbereitung der Ordination

Pfarrerinnen und Pfarrer werden vom Oberkirchenrat zur Teilnahme an einer Tagung zur Vorbereitung auf die Ordination einberufen. Die Tagung umfasst in der Regel zwei bis drei Tage. Die Teilnahme ist verpflichtend und wird nicht auf den Tagungsurlaub angerechnet.
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§ 4
Kollegiale Beratung

( 1 ) Im Anschluss an die Tagung zur Vorbereitung der Ordination verabreden sich die FEA-Pflichtigen zu kollegialen Beratungsgruppen. Die Beratungsgruppen werden von einem oder einer dafür qualifizierten und von dem oder der für die FEA Verantwortlichen berufenen Begleiter oder Begleiterin moderiert.
( 2 ) Die kollegiale Beratung erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Die Gruppen haben in der Regel eine Größe von vier bis sechs Personen. Jedem oder jeder FEA-Pflichtigen sollen mindestens fünf Gesprächseinheiten zu je anderthalb Stunden zur Verfügung stehen. Die Teilnahme ist verpflichtend. Im begründeten Ausnahmefall kann der oder die für die FEA Verantwortliche davon befreien.
( 3 ) Die Begleiterinnen und Begleiter der kollegialen Beratungsgruppen bringen in der Regel die folgenden Voraussetzungen mit:
  1. eigene Erfahrung im Gemeindepfarramt,
  2. Supervisionsausbildung, Fortbildung zur geistlichen Begleiterin bzw. zum geistlichen Begleiter oder vergleichbare Qualifikation,
  3. Bereitschaft zu kollegialer Fortbildung und
  4. Fähigkeit zur Anleitung theologischer Reflexion.
( 4 ) Der oder die für die FEA Verantwortliche lädt die Begleiterinnen und Begleiter regelmäßig zu einem kollegialen Austausch ein.
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§ 5
Fortbildungsberatung

( 1 ) FEA-Pflichtige nehmen in der zweiten Hälfte des ersten Jahres des unständigen Dienstes eine Fortbildungsberatung in Anspruch. Die Fortbildungsberatung wird von dem oder der für die FEA Verantwortlichen angeboten. Der Oberkirchenrat kann weitere Personen mit der Fortbildungsberatung beauftragen.
( 2 ) Die Fortbildungsberatung orientiert sich an § 1 Absatz 1 dieser Verordnung und berücksichtigt dabei die Lebenssituation und Lernpräferenzen des oder der zu Beratenden. Sie hat zum Ziel, Gesichtspunkte und Empfehlungen für die berufliche Fortbildung des oder der FEA-Pflichtigen zu finden. Die Fortbildungsberatung wird von dem oder der zu Beratenden anhand eines Fragebogens vorbereitet.
( 3 ) Inhalte des Beratungsgesprächs sind sowohl der aktuelle Dienstauftrag und die dafür benötigten Kompetenzen, als auch die Stärken und Schwächen des oder der zu Beratenden bezogen auf den allgemeinen Dienstauftrag eines württembergischen Pfarrers oder einer württembergischen Pfarrerin gemäß § 5 Württembergisches Pfarrergesetz2#. Die Kernaufgaben der Leitung und der Diakonie werden dabei in herausgehobener Weise in ihrer Relevanz für den aktuellen Dienstauftrag angesprochen.
( 4 ) Die Teilnahme am Beratungsgespräch wird schriftlich bescheinigt. Die Bescheinigung hält gemeinsame Empfehlungen fest. Sie sind Gegenstand des Personalentwicklungsgesprächs mit der oder dem Dienstvorgesetzten. Das Personalentwicklungsgespräch wird gemäß § 3 Absatz 2 Personalentwicklungsverordnung in der Regel jährlich geführt. In ihm werden unter anderem Vereinbarungen über Fortbildungen getroffen.
( 5 ) Auf Wunsch kann in der Zeit des unständigen Dienstes sowie im zweiten Halbjahr des ständigen Dienstes jeweils eine weitere Fortbildungsberatung in Anspruch genommen werden. FEA-Pflichtige werden auf dieses Angebot schriftlich hingewiesen. Ziel dieses Gesprächs beziehungsweise dieser Gespräche ist es, die Ziele der ersten Beratung kritisch zu reflektieren und fortzuschreiben oder gegebenenfalls zu korrigieren.
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§ 6
Fortbildungen und andere Personalentwicklungsmaßnahmen

( 1 ) Die FEA-Pflichtigen nehmen in der Regel jährlich bis zu zehn Tage Tagungsurlaub in Anspruch. Die Auswahl der Fortbildungen erfolgt aufgrund der im Personalentwicklungsgespräch getroffenen Vereinbarung unter Beachtung der Fortbildungsberatung. FEAPflichtige können wie alle landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer zur Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungen verpflichtet werden.
( 2 ) Neben den Fortbildungen werden den FEAPflichtigen FEA-Tage im Umfang von in der Regel vier bis fünf Tagen angeboten. Die FEA-Tage orientieren sich insbesondere an § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung, können darüber hinaus aber auch ein Schwerpunktthema vorsehen.
( 3 ) Ergänzend zu Fortbildungen und FEA-Tagen können andere Personalentwicklungsmaßnahmen wie insbesondere Supervision, Coaching, geistliche Begleitung oder Mentoring beantragt oder angeordnet werden.
( 4 ) Für die Teilnahme an landeskirchlichen Fortbildungen, Fortbildungen anderer Anbieter und für die Inanspruchnahme anderer Personalentwicklungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Urlaubs- und Stellvertretungsordnung und der aktuellen Richtlinien für die Fortbildung im Pfarrdienst.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.