.Anlage 3.1.1 zur KAO
####§ 1
Abschnitt I
###§ 2
§ 3
Abschnitt II
###§ 4
§ 5
§ 6
Anlage 3.1.1 zur KAO
Ordnung für den Berufseinstieg von Diakonen und Diakoninnen
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Absolventen und Absolventinnen von Evang. Hochschulen und Fachhochschulen, die ins Amt des Diakons/der Diakonin gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Diakonen- und Diakoninnengesetz berufen sind oder werden. Sie regeln die Begleitung in den ersten Berufsjahren.
(
2
)
Für die Absolventen und Absolventinnen anerkannter diakonisch-missionarischer Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz findet die Ordnung über die Aufbauausbildung Anwendung.
#Abschnitt I
Arbeitsfelder Soziale Diakonie, Gemeindediakonie, Jugendarbeit und Seelsorge
###§ 2
Verpflichtende Veranstaltungen
(
1
)
Diakone und Diakoninnen nach § 1 Abs. 1 der Ordnung aus den Arbeitsfeldern Soziale Diakonie, Gemeindediakonie, Jugendarbeit und Seelsorge werden vom Evangelischen Oberkirchenrat1# zu einem eintägigen Einführungsseminar einberufen.
(
2
)
Zusätzlich zum Einführungsseminar finden ein- oder mehrtägige Starthilfetage statt, die vom Evangelischen Jugendwerk2# in Württemberg, dem Diakonischen Werk Württemberg und der/dem Beauftragten für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone jeweils für ihre Berufsgruppe angeboten und durchgeführt werden.
(
3
)
Die Praxisbegleitung nach den Starthilfetagen findet als Einzel- oder Gruppenbegleitung im Umfang von mindestens 10 Sitzungen statt. Sie wird vom Evangelischen Oberkirchenrat3# koordiniert.
Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten werden die Evangelische Hochschule Ludwigsburg4#, das Evangelische Jugendwerk5# in Württemberg, das Diakonische Werk Württemberg, die/der Beauftragte für die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und die Stiftung Karlshöhe einbezogen.
Die Praxisbegleitung wird von dem Diakon/der Diakonin schriftlich ausgewertet. Diese Auswertung wird dem Evangelischen Oberkirchenrat6# als Nachweis vorgelegt.
(
4
)
Der Diakon/die Diakonin nimmt in dieser Zeit an einer geistlich-theologischen Fortbildung nach § 4 Abs. 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil.
(
5
)
Nach dem Einführungsseminar, den Starthilfetagen, der Praxisbegleitung und der geistlich-theologischen Fortbildung findet ein Auswertungsseminar unter der Leitung des Evangelischen Oberkirchenrats7# statt.
#§ 3
Kosten
Die Kosten für die in § 2 genannten Veranstaltungen trägt die Landeskirche. Die Reisekosten zu den Veranstaltungen trägt der jeweilige Anstellungsträger.
#Abschnitt II
Arbeitsfeld Religionspädagogik
###§ 4
Verpflichtende Veranstaltungen
(
1
)
Diakone und Diakoninnen nach § 1 Abs. 1 dieser Ordnung aus dem Arbeitsfeld Religionspädagogik werden vom Evang. Oberkirchenrat zu einem eintägigen Einführungsseminar einberufen.
(
2
)
Es müssen mindestens zwei Kurse mit insgesamt zehn Kurstagen absolviert werden. Der erste Kurs findet unter der Leitung des Pädagogisch-Theologischen Zentrums statt. Die weiteren Kurstage können frei aus dem Fortbildungsangebot für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen gewählt werden.
(
3
)
Die schulpraktische Beratung und Begleitung geschieht durch mindestens zwei Unterrichtsbesuche pro Schuljahr, die der zuständige Schuldekan/die zuständige Schuldekanin oder in Ausnahmefällen deren/dessen Beauftragter/Beauftragte durchführt.
(
4
)
Im ersten Schuljahr wird der Diakon/die Diakonin durch einen Mentor/eine Mentorin begleitet. Dieser/Diese soll an der gleichen oder einer benachbarten Schule unterrichten. Er/Sie muss die Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religionslehre besitzen und wird von dem zuständigen Schuldekan oder der zuständigen Schuldekanin ausgewählt.
(
5
)
Im zweiten Schuljahr findet eine Supervision im Umfang von zehn Sitzungen statt. Es wird empfohlen die Supervision danach weiterzuführen.
(
6
)
Der Diakon/die Diakonin nimmt in dieser Zeit an einer geistlich-theologischen Fortbildung nach § 4 Abs. 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil.
(
7
)
Nach dem Einführungsseminar, den Fortbildungskursen, der schulpraktischen Beratung und Begleitung, der Supervision und der geistlich-theologischen Fortbildung findet ein Auswertungsseminar unter der Leitung des Evang. Oberkirchenrats statt.
#§ 5
Deputatsnachlass
Für die erstmalige Vorbereitung aller Unterrichtseinheiten in allen Klassen und die schriftliche Vorbereitung der Unterrichtsbesuche nach § 5 Absatz 3 erhält der Diakon/die Diakonin in den ersten beiden Schuljahren einen Deputatsnachlass von zwei Wochenstunden.
#§ 6
Kosten
Die Kosten (inkl. Reisekosten) für die in § 5 genannten Veranstaltungen trägt die Landeskirche.
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
1 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
2 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
3 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe cc) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
4 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe cc) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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5 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
5 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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6 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
6 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
7 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl aus Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) Fünfzehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (Änderung der Regelungen FWB, Anlagen 1.4.1 zur KAO, 3.1.1 zur KAO, 3.1.3 zur KAO und 3.7.1 zur KAO) vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 118) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.