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Anlage 2.2.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über Praktikumsverhältnisse
vor Beginn oder während einer Schul- oder Hochschulausbildung
(Vor- und Zwischenpraktikumsordnung)

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Hinweis:
Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlagen 2.2.1 und 2.2.2 sind Teile des in Bezug genommenen Tarifvertrages bzw. der in Bezug genommenen Richtlinien der VKA. Sie sind nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit mit abgedruckt.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten für Praktikantinnen und Praktikanten, die bei der Evang. Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, vor Beginn oder während ihrer Schul- oder Hochschulausbildung beschäftigt werden.
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§ 2
Grundlegung

( 1 ) Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat und wie er in § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg beschrieben ist. Die Beschäftigten (dies gilt auch für die in der Ausbildung Befindlichen) müssen daher in ihrem gesamten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie als beruflich im Dienst der Kirche stehende Beschäftigte übernommen haben. Die Beschäftigten im Praktikum haben, unbeschadet der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu versehen und sich zu bemühen, ihr fachliches Können zu erweitern.
( 2 ) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entspricht auf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, die Rechte und Belange der Beschäftigten zu wahren und ihnen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Möglichen zu erleichtern.
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§ 3
Anwendung der Praktikanten-Richtlinien der VKA

( 1 ) Die Vergütung und die Gewährung sonstiger Leistungen an Praktikanten und Praktikantinnen nach § 1 richtet sich nach den Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 21. November 20141# in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der Praktikantenrichtlinien bestimmt wird.
( 2 ) Die §§ 1 d und § 1 e KAO finden Anwendung.
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§ 4
Ergänzende/abweichende Bestimmungen zu den Praktikanten-Richtlinien der VKA

Anstelle von Nr. 1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:
Nr. 1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA findet keine Anwendung.
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Vergütung
2.1
Grundsätze
Die nachfolgenden Höchstbeträge gelten für vollbeschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten. Für teilzeitbeschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten gilt § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Ergänzend zu Nr. 2.1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:
Die jeweiligen Vergütungssätze sind einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg2# zu vereinbaren.
2.2
Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen
2.2.1
Begriffsbestimmung
Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das Praktikum darf jedoch nicht Bestandteil eines den Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses sein (Praktikantinnen und Praktikanten als Schülerin/Schüler bzw. Studierende von allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen). Für Praktikantinnen und Praktikanten, die unter das BBiG fallen, gelten nach § 26 BBiG die Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 dieses Gesetzes mit bestimmten Maßgaben.
2.2.2
Höhe der Vergütung
Nach § 26 i. V. m. § 17 BBiG besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei den nachfolgend aufgeführten Praktika wird eine Vergütung in der angegebenen Höhe als angemessen angesehen. Bei sonstigen unter das BBiG fallenden Praktika kann die angemessene Vergütung in Anlehnung an diese Sätze festgelegt werden.
2.2.2.1
Vorpraktika
Vorpraktika sind solche, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gefordert werden, oder solche, die auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden müsse, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:
  1. vor vollendetem 18. Lebensjahr
    höchstens 400 Euro monatlich,
  2. nach vollendetem 18. Lebensjahr
    höchstens 450 Euro monatlich,
  3. höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert.
Ergänzend zu Nr. 2.2.2.1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:
Diese Regelung gilt entsprechend auch für Berufskollegiaten und Berufskollegiatinnen.
Für Vorpraktika in Tageseinrichtungen für Kinder gilt Folgendes: Praktikanten und Praktikantinnen in Tageseinrichtungen für Kinder, die ein Vorpraktikum nach den Ausbildungsbestimmungen des Landes Bayern ableisten, erhalten eine Vergütung in Höhe von 25 % bis 50 % der Vergütung einer Erzieherin/eines Erziehers im Anerkennungsjahr nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Anerkennungspraktikumsordnung jeweils festgelegten Sätzen. Bei einer Vergütung, die den Mindestbetrag von 25 % übersteigt, ist Voraussetzung, dass die Vergütungssätze die von der örtlichen bürgerlichen Gemeinde für ihre Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in den kommunalen Kindertagesstätten gewährte Vergütung nicht überschreiten.
Anstelle von Nr. 2.2.2.2 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:
Nr. 2.2.2.2 der Praktikanten-Richtlinien der VKA findet keine Anwendung.
2.2.3
Fortzahlung der Vergütung
2.2.3.1
Urlaub
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. ggf. nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter Fortzahlung der Vergütung nach Ziffer 2.2.
2.2.3.2
Sonstige Fälle
Im Übrigen gilt § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.
2.3
Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen
2.3.1
Begriffsbestimmung
Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist (vgl. auch Urteil des BAG vom 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT). Dazu gehören z. B. Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während der Praxissemester, Praktika von Fachoberschülerinnen/Fachoberschülern, Praktika, die Schülerinnen/Schüler von allgemeinbildenden Schulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen (Erzieherinnen/Erzieher, Kinderpflegerin/Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Dies gilt auch für die praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin in Krankenhäusern (Urteil des BAG vom 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - AP Nr. 1 zu § 19 BBiG).
2.3.2
Höhe der Vergütung
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht nicht. Von der Zahlung einer Vergütung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn kein besonderes Interesse an der Beschäftigung der Praktikantinnen und Praktikanten besteht. Mit Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsleistung, die von den nachstehend genannten Praktikantinnen und Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule teilweise erbracht wird, kann während des Praktikums folgende Vergütung gezahlt werden:
  1. Erzieherin/Erzieher
    höchstens 570 Euro monatlich,
  2. hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/hauswirtschaftlicher Betriebsleiter
    höchstens 570 Euro monatlich,
  3. Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpfleger
    höchstens 520 Euro monatlich,
  4. Kinderpflegerin/Kinderpfleger
    höchstens 520 Euro monatlich.
Ferner kann an Studierende von Fachhochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, folgende Vergütung gezahlt werden:
  1. im ersten Praxissemester
    höchstens 500 Euro monatlich,
  2. im zweiten Praxissemester
    höchstens 650 Euro monatlich.
Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist, kann eine Vergütung von höchstens 450 Euro monatlich gezahlt werden.
2.3.3
Fortzahlung der Vergütung
Wird eine Vergütung gezahlt, kann entsprechend Ziffer 2.2.3 verfahren werden.
3
Gewährung sonstiger Leistungen
3.1
Reisekosten usw.
Bei Dienstreisen können Praktikantinnen und Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung erhalten. Für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstelle kann Aufwandsentschädigung entsprechend der in § 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – enthaltenen Regelung gezahlt werden. Für Familienheimfahrten kann in entsprechender Anwendung von § 10 a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – verfahren werden.
3.2
Sachleistungen
Werden den Praktikantinnen und Praktikanten Sachleistungen (z. B. freie Unterkunft oder Verpflegung) gewährt, sind diese Leistungen in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen.
Soweit nach § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 17 Abs. 2 BBiG zu beachten.
4
Andere als die vorgenannten Geld- und Sachleistungen (z. B. Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen) kommen nicht in Betracht.
Anstelle von Nr. 5 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:
Nr. 5 der Praktikanten-Richtlinien der VKA findet keine Anwendung.

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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.