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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:19.03.2004
Aktenzeichen:VG 08/03
Rechtsgrundlage:§ 33 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz; § 19 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienstwohnungsausgleich, Residenzpflicht; Befreiung aus persönlichen Gründen

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 19. März 2004

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Leitsatz:

Die Residenzpflichtbefreiung eines Pfarrers aus persönlichen Gründen führt nicht zwingend zu einer Kürzung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich. Eine solche Kürzung ist nur zulässig, wenn der in der Befreiung liegenden Begünstigung des Pfarrers ein ausgleichfähiger Nachteil auf kirchlicher Seite gegenübersteht.
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Az: VG 08/03
In der Verwaltungsrechtssache
Pfarrer ...
- Kläger -
gegen
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertr. durch den Oberkirchenrat,
dieser vertr. d. d. Direktorin im Oberkirchenrat,
Frau Oberkirchenrätin Rupp,
Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart
- Beklagte -
wegen
Dienstwohnungsausgleich
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgericht Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt
die Pfarrerin Erika Schlatter als ordiniertes Mitglied
den Pfarrer Christian Kohler als ordiniertes Mitglied
den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied
ohne weitere mündliche Verhandlung am 19. März 2004 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ohne Verminderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich für die Dauer der Fremdnutzung der Dienstwohnung bis auf Widerruf von der Residenzpflicht zu befreien.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Befreiung von der Residenzpflicht unter Gewährung eines nicht um den Dienstwohnungsausgleich verminderten Grundgehalts.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. März 1995 zum Pfarrer ernannt. Seit 1. Juni 1998 ist er Pfarrer auf der 2. Pfarrstelle der Stiftskirche in B., Dekanat B. Seither wurde ihm eine von der Kirchengemeinde B. privat angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt. Die Gesamtgröße der Wohnung beträgt 148,11 m², 27,87 m² hiervon wurden vom Kläger stillgelegt. Der danach zu versteuernde Mietwert betrug 581,12 € zzgl. 35,79 € für eine Garage.
Am 20. Dezember 2002 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau war bereits vorher in Backnang wohnhaft und besitzt dort ein Einfamilienhaus.
Im Hinblick auf letztgenannten Umstand stellte der Kläger bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 beim Oberkirchenrat den Antrag, ihn von der Residenzpflicht nach § 33 Württ. Pfarrergesetz – PfarrerG – zu entbinden. Hierzu führt er aus, für seine Pfarrstelle stehe kein Pfarrhaus zur Verfügung. Er wolle nunmehr mit seiner Ehefrau in deren Haus ziehen. Im Gemeindehaus … stehe ihm ein Arbeitszimmer gemeinsam mit seinem Kollegen zur Verfügung. Außerdem werde er im Haus seiner Frau ein Arbeitszimmer einrichten, in dem er auch Besuche aus der Gemeinde ungestört empfangen könne. Der Stiftskirchengemeinderat habe in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2002 dem Antrag zugestimmt, wie sich aus dem beigefügten Protokollauszug ergebe.
Am 15. April 2003 zog der Kläger in das Wohnhaus seiner Frau.
Mit zwei Schreiben an den Oberkirchenrat vom 02. und 26. Mai 2003 machte der Kläger dienstliche Gründe für den Antrag geltend, die sich in erster Linie auf die bauliche Situation der bisherigen Wohnung bezogen. Insbesondere ließen sich dienstlicher und privater Bereich in der alten Wohnung nicht ausreichend trennen. Mit Schreiben vom 07. Mai 2003 nahm auch Dekan T. zu dem Antrag Stellung und stellte dar, dass aus seiner Sicht dienstliche Gründe für die Befreiung maßgebend seien.
Mit Bescheid des Oberkirchenrats vom 27. Juni 2003 wurde der Kläger ab dem Zeitpunkt des Umzugs gemäß § 33 Abs. 2 PfarrerG von der Residenzpflicht befreit. Es erfolgte der Hinweis, dass diese Befreiung von der Residenzpflicht stets widerruflich sei, „insbesondere dann, wenn die Kirchengemeinde wieder eine geeignete Dienstwohnung zur Verfügung stellt“. Da der Oberkirchenrat der Auffassung sei, dass für die beantragte Ausnahmeregelung überwiegend keine dienstlichen, sondern überwiegend persönliche Gründe maßgeblich seien, habe der Kläger weiterhin keinen Anspruch auf ein nicht um den Dienstwohnungsausgleich vermindertes Grundgehalt, § 19 Abs. 2 Satz 2 Pfarrbesoldungsgesetz – PfarrBesG. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, der vom Kläger geäußerten Auffassung, dass die ihm seither zur Verfügung stehende Dienstwohnung angesichts der Heirat keine im Blick auf seine Familienverhältnisse geeignete Wohnung mehr darstelle, könne sich der Oberkirchenrat nicht anschließen. Nach Maßgabe der Wohnungsfürsorgerichtlinien sei die bisherige Wohnung als Dienstwohnung objektiv geeignet. Die Gefahr einer Kündigung bestehe nicht und habe auch zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger nicht bestanden; dies zeige bereits die Tatsache, dass die Wohnung weiterhin von der Kirchengemeinde angemietet werde. Dass der Bezug des zufällig in Backnang befindlichen Wohnhauses der Ehefrau für den Kläger die unkompliziertere, weniger aufwendige und vorteilhaftere Lösung darstelle, verstehe sich von selbst, rechtfertige aber nicht die Annahme, dass überwiegend dienstliche Gründe für die vom Oberkirchenrat ausgesprochene Ausnahmegenehmigung maßgeblich seien; dies habe auch in der zusammenfassenden Wertung des Antrags durch den Kirchengemeinderat Ausdruck gefunden. Nach Angaben von Dekan T. sei der Neubau eines Pfarrhauses für die Stiftskirchengemeinde sowohl vom Kirchengemeinderat als auch vom Engeren Rat beschlossen. Die Mittel zur Finanzierung seien vorhanden und der Antrag an den Ausgleichsstock gestellt, so dass – aus Sicht von Dekan T. – mit einer baldigen Realisierung des Pfarrhausneubaus gerechnet werden könne. Bis zu einem evtl. erneuten Umzug gelte die getroffene Entscheidung.
Am 28. Juli 2003 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Ziel, ihn unter Gewährung eines Dienstwohnungsausgleichs von der Residenzpflicht zu befreien. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, eine Trennung von dienstlichen und privaten Bereichen, wie sie der Oberkirchenrat in seiner Entscheidung vornehme, sei nicht im Sinne der geltenden kirchlichen Gesetze. § 33 Abs. 1 PfarrerG verlange in erster Linie die Erreichbarkeit des Pfarrers. Diese sei in seinem Fall stets gegeben. Nicht berücksichtigt werde bei der Entscheidung des Oberkirchenrats, dass die Wohnlastpflicht in private Hand, nämlich auf seine Ehefrau, übergehe. Wohnlastpflichtig sei aber die Kirchengemeinde. Die Entscheidung lasse auch die Einschätzung von Kirchengemeinderat und Dekan außer Acht, die sich mit der Verlegung des Wohnsitzes einverstanden erklärt hätten. Schließlich stelle die Versagung des Dienstwohnungsausgleichs den Kläger bezüglich seiner finanziellen Versorgung objektiv schlechter als vergleichbare Kollegen und verletze damit den Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht der Landeskirche.
Ergänzend legte er eine Stellungnahme des Kämmerers der Kirchengemeinde B., Pfarrer F. G., vom 16. September 2003 vor, in der dieser u. a. die Meinung vertritt, aus seiner Sicht sei die neue Wohnung „mindestens ebenso als Dienstwohnung geeignet wie die seitherige Dienstwohnung“.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn ohne Verminderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich ab 16. April 2003 bis auf Widerruf von der Residenzpflicht zu befreien und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Fraglich sei, ob dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite stehe, da seinem Antrag auf Residenzpflichtbefreiung entsprochen worden sei und sich lediglich seine Erwartung, dies führe zur Auszahlung eines erhöhten Grundgehalts, aus Rechtsgründen nicht erfüllt habe. Letzteres stelle eigentlich lediglich einen Rechtsreflex der inhaltlichen Entscheidung über die Befreiung von der Residenzpflicht dar. Die ursprünglichen Schreiben des Klägers seien nicht dahingehend auszulegen, dass sein Antrag unter der Bedingung gestanden habe, dass dienstliche Gründe für die Entscheidung anerkannt werden.
Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung, ob persönliche oder dienstliche Gründe für die beantragte Befreiung maßgeblich seien, stehe nicht im Ermessen der Beklagten. Vielmehr handele es sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe im rechtstechnischen Sinne. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die sogenannte Präsenzpflicht (§ 33 Abs. 1 PfarrerG) mit der Residenzpflicht nach § 33 Abs. 2 PfarrerG zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang stehe, es sich dabei jedoch um eigenständige Verpflichtungen unterschiedlicher Art handele. Eine Befreiung von der Präsenzpflicht sei grundsätzlich nicht möglich, eine Befreiung von der Residenzpflicht nur in einem Ausnahmefall. Ein überwiegendes dienstliches Interesse an einer Residenzpflichtbefreiung könne der Oberkirchenrat nicht erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der ergänzend vorgelegten Stellungnahme von Pfarrer G. zumindest sinngemäß, dass auch die bisherige Wohnung als Dienstwohnung geeignet war.
Aus einer vom Oberkirchenrat vorgelegten Stellungnahme des Kirchenpflegers der Kirchengemeinde B. vom 2. Oktober 2003 ergibt sich, dass die bisherige Dienstwohnung des Klägers 1997 als Dienstwohnung für den neuaufziehenden Pfarrer der 2. Pfarrstelle der Stiftskirche angemietet worden ist. Vorgabe von Seiten des Entscheidungsgremiums und des damaligen Dekans sei einmal gewesen, dass die Wohnung möglichst groß sei, da über die Familienverhältnisse des neue Pfarrers nichts bekannt gewesen sei, dass ein Garten vorhanden war und dass die Wohnung im Seelsorgebezirk des Pfarrers liegt. Eine gründliche Renovierung der Wohnung habe diese zur Dienstwohnung tauglich gemacht. Die Wohnung sei in einem guten und gepflegten Zustand.
In der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2003 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Oberkirchenrats vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
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Gründe:

Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 61 Abs. 2 KVwGG).
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage und vor Bescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Residenzpflicht sein Anliegen, die Befreiung aus dienstlichen Gründen auszusprechen, um damit eine Verminderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich zu vermeiden, an den Oberkirchenrat herangetragen. Dies ist spätestens mit dem Schreiben des Klägers vom 26. Mai 2003 – zumindest sinngemäß – erfolgt. Ein Rechtschutzbedürfnis steht dem Kläger damit zur Seite. Im Übrigen hat der Oberkirchenrat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2003 auch eine Entscheidung zur Frage der Kürzung des Grundgehalts getroffen; die Begründung dieses Bescheides bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, ob dienstliche oder persönliche Gründe für den Befreiungswunsch des Klägers maßgeblich waren.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Die Frage, ob im Falle einer Residenzpflichtbefreiung nach § 33 Abs. 2 PfarrerG eine Kürzung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich stattfindet, richtet sich nach § 19 Abs. 2 PfarrbesG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung vermindert sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich. Satz 2 bestimmt darüber hinaus, dass dasselbe auch dann gilt, also eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer aus persönlichen Gründen gemäß § 33 Abs. 2 PfarrerG von der Verpflichtung befreit ist, in der für sie oder ihn bestimmten Dienstwohnung zu wohnen.
Nach Auffassung des Gerichts ist auf der Grundlage der gewechselten Schriftsätze und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass vorliegend keine dienstlichen Gründe für die Residenzpflichtbefreiung sprachen, sondern diese Befreiung aus in der Person des Klägers liegenden Gründen, nämlich aufgrund der Möglichkeit und des Wunsches des Klägers, mit seiner Ehefrau in deren Eigenheim zu wohnen, erfolgte. Dass die dem Kläger von der Kirchengemeinde B. zur Verfügung gestellte Wohnung als Dienstwohnung ungeeignet gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 82 Abs. 5 KVwGG).
Die Tatsache der Residenzpflichtbefreiung aus persönlichen Gründen führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zwangsläufig dazu, dass das Grundgehalt des Klägers ab seinem Umzug und während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung um den Dienstwohnungsausgleich zu kürzen wäre, auch wenn dies der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 PfarrbesG zunächst nahe legen mag. Denn die einschlägige Regelung des § 19 Abs. 2 PfarrbesG bedarf einer engen, am Wortlaut der Vorschrift orientierten Auslegung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser als allgemeiner Rechtsgedanke auch Dienstverhältnisse kirchenrechtlicher Art prägende Gedanke verlangt, dass Eingriffe des Dienstherrn in die Rechtsphäre eines ihm unterstellten Beamten bzw. Pfarrers zum einen durch schützenswerte Belange des Dienstherrn gerechtfertigt und zum anderen auch im Sinne einer Mittel-Zweck-Relation angemessen sind.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass eine Schlechterstellung des Pfarrers durch Kürzung seines Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich bei einer Befreiung von der Residenzpflicht nur dann zulässig ist, wenn dieser in der Befreiung liegenden Begünstigung des Pfarrers ein ausgleichsfähiger Nachteil auf kirchlicher Seite - sei es der Landeskirche oder der jeweiligen Kirchengemeinde - gegenüber steht. Ein derartiger Nachteil ist in erster Linie dann gegeben, wenn und solange infolge bzw. trotz der Befreiung finanzielle Aufwendungen für die Vorhaltung einer ungenutzten Dienstwohnung beim Dienstherrn oder der Kirchengemeinde verbleiben. Diese Belastung und damit der ausgleichsbedürftige Nachteil entfällt mit der anderweitigen Nutzung der Dienstwohnung oder - im Falle einer von der Kirchengemeinde angemieteten Wohnung - mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt entfällt das zur Kürzung des Grundgehalts führende Tatbestandsmerkmal des § 19 Abs. 2 Satz 2 PfarrbesG, dass eine „für (den Pfarrer oder die Pfarrerin) bestimmte Dienstwohnung“ zur Verfügung steht; dem Pfarrer steht damit, solange es keine in diesem Sinne für ihn bestimmte Dienstwohnung gibt, das ungekürzte Grundgehalt zu.
Einer solchen Betrachtungsweise steht nicht der Normzweck des § 19 Abs. 2 Satz 2 PfarrbesG entgegen. Denn dieser liegt – wie auch bereits der Regelungszusammenhang zeigt – (allein) im besoldungsrechtlichen Bereich. Nicht Regelungsinhalt ist also die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Wahrnehmung des Pfarrdienstes durch den Pfarrer; hierauf bezogene Vorschriften finden sich vielmehr im Württ. Pfarrergesetz. Danach dient § 19 Abs. 2 PfarrbesG nicht der Steuerung von Residenzpflichtbefreiungen aus Gründen, die mit der Verrichtung des pfarramtlichen Dienstes im Zusammenhang stehen. Hierzu bedarf es nicht der genannten Vorschrift. Vielmehr hat es der Oberkirchenrat bereits aufgrund von § 33 Abs. 2 PfarrerG, wonach Ausnahmen von der Residenzpflicht seiner Genehmigung bedürfen, in der Hand, eine mit möglicherweise dienstlichen Gründen kollidierende Residenzpflichtbefreiung zu versagen und damit zu verhindern.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen Pfarrdienst auch von der neuen Wohnung aus uneingeschränkt wahrzunehmen nicht in der Lage wäre; weder vom Oberkirchenrat noch von der Kirchengemeinde wird die ordnungsgemäße Diensterfüllung durch den Kläger in Frage gestellt. Nicht von Bedeutung ist insbesondere, ob ihm in seiner neuen Wohnung ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht – dies wird im Übrigen von Beklagtenseite dem Kläger auch nicht entgegen gehalten –, vielmehr hat er die Möglichkeit, im Gemeindehaus „…“ ein Arbeitszimmer zu nutzen. Ferner hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 an den Oberkirchenrat bereit erklärt, ein solches Zimmer im Haus seiner Frau einzurichten, in dem er auch Besuche aus der Gemeinde ungestört empfangen könne.
Zu bedenken ist vorliegend jedoch, dass die von der Kirchengemeinde B. angemietete Dienstwohnung ab dem Auszug des Klägers am 15. April 2003 bis zum Wiederbezug der Wohnung im Sommer 2003 durch einen Vikar zeitweise leer stand und damit Mietkosten entstanden sind, ohne dass ein entsprechender Nutzen aus der Wohnung gezogen werden konnte. Damit ist der Kirchengemeinde in dem dargestellten Zeitraum ein Nachteil im oben beschriebenen Sinne erwachsen, der eine Kürzung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich rechtfertigt. Denn für diesen Zeitraum wurde dem Kläger im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrbesG noch „eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt“ bzw. gab es eine für ihn „bestimmte Dienstwohnung“ im Sinne von Satz 2 der genannten Regelung.
Der angefochtene Bescheid des Oberkirchenrats ist deshalb (nur) für den Zeitraum aufzuheben, in dem die maßgebliche Dienstwohnung fremdgenutzt wird, und insoweit die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, den Kläger ohne Verminderung des Grundgehalts und des Dienstwohnungsausgleichs zu beurlauben; an der im angefochtenen Bescheid lediglich widerruflich ausgesprochenen Befreiung ändert sich nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 1 Satz 3 KVwGG. Da der Kläger überwiegend obsiegt hat, hält es das Gericht für angemessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in voller Höhe aufzuerlegen.
gez. Müller
gez. Eiche
gez. Schlatter
gez. Kohler
gez. Dr. Deuschle