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und Urteil des Verwaltungsgerichts
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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 20.02.2004 |
Aktenzeichen: | VG 01/04 |
Rechtsgrundlage: | § 4 Württ. Pfarrergesetz |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Bewerberanspruch |
Leitsatz
und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 20. Februar 2004
#- Der im staatlichen Recht entwickelte so genannte „Bewerberanspruch“ auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung stellt einen allgemeinen, auch bei Personalentscheidungen im kirchenrechtlichen Bereich zu beachtenden Rechtsgrundsatz dar.
- Für die Einschätzung, ob ein Bewerber für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst über die für den Pfarrerberuf spezifische Eignung und Befähigung verfügt, steht der zuständigen Stelle eine - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Beurteilungsermächtigung zu.
Az: VG 01/04 | |
In der Verwaltungsrechtssache | |
Herr … | |
- Kläger - | |
gegen | |
die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertr. durch den Oberkirchenrat, dieser vertr. d. d. Direktorin im Oberkirchenrat, Frau Oberkirchenrätin Rupp, Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart | |
- Beklagte | |
wegen | |
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst | |
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgericht Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt die Pfarrerin Erika Schlatter als ordiniertes Mitglied den Pfarrer Christian Kohler als ordiniertes Mitglied den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2004 für Recht erkannt: |
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. | |
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. |
Tatbestand:
###Der Kläger erstrebt seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Pfarrdienst.
Der Kläger wurde im Jahre 1968 geboren. Ab dem Wintersemester 1990/1991 bis zum Wintersemester 1996/1997 studierter er evangelische Theologie in Tübingen. Die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung im Wintersemester 1996/1997 bestand er nicht, er setzte danach sein Studium an der Universität Hamburg fort und legte dort im Wintersemester 1997/1998 die Diplomprüfung im Fach Evangelische Theologie ab.
Bereits im Jahre 1996 hatte der Kläger beantragt, ihn nach bestandenem Examen in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufzunehmen. Mit Schreiben vom 20. September 2000 bat er den Oberkirchenrat zu überlegen, ob sich dieser nicht in Anbetracht seiner von ihm näher geschilderten seelsorgerischen und karitativen Bemühungen dazu entschließen könnte, ihn in die Liste der Vikariatsanwärter aufzunehmen. Mit Schreiben vom 10. November 2000 teilte der Oberkirchenrat daraufhin dem Kläger mit, Voraussetzung zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche sei die Ablegung der ersten evangelisch-theologischen Dienstprüfung der Landeskirche. Von diesem Erfordernis könne nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, was in der Regel u. a. nur bei besonderem landeskirchlichen Interesse oder in persönlichen Härtfällen geschehe. Auf alle Fälle würden Examensabsolventen aus anderen Landeskirchen oder Personen, die – wie der Kläger – ein Fakultätsexamen abgelegt hätten, zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, aufgrund dessen dann entschieden werde, ob sie zum Bewerbungsgespräch zugelassen würden. Erst aufgrund des Bewerbungsgespräches werde dann endgültig über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entschieden.
Ein erstes Gespräch beim Oberkirchenrat fand dann am 18. Dezember 2000 statt. Als Ergebnis wurde in einer Gesprächsnotiz festgehalten, dass der Kläger zum Bewerbungsgespräch der Examenspromotion des Wintersemesters 2000/2001 zugelassen werde. Der Kläger bat daraufhin um Verschiebung des Gesprächstermins, worauf ihm der Oberkirchenrat mitteilte, man sei unter Zurückstellung von Bedenken bereit, dem Kläger am Bewerbungsgespräch des Sommersemesters 2001 teilnehmen zu lassen.
Am 3. August 2001 wurde das Aufnahmegespräch durchgeführt, in dessen Anschluss die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass Zweifel an der Eignung des Klägers für den Vorbereitungsdienst bestünden. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt, eine Begründung erfolgte mit weiterem Schreiben vom 8. August 2001. Im letzteren Schreiben heißt es, aus einer Aktennotiz, die im Anschluss an das Aufnahmegespräch gefertigt worden sei, ergebe sich unter anderem folgendes, dass Zweifel an der Eignung des Klägers für den Vorbereitungsdienst entstanden seien; der Kläger solle deswegen zu einem besondern Gespräch eingeladen werden. Die Bedenken der Aufnahmekommission bezögen sich darauf, dass im Aufnahmegespräch nicht deutlich geworden sei, dass der Kläger komplexe Situationen und Sachverhalte gedanklich durchdringen und das Wesentliche vom Unwesentlichen unterscheiden könne. Fraglich sei auch, ob er sich im Vikariat diejenige kybernetische Kompetenz aneignen könne, die zur Führung eines Pfarramts unabdingbar ist, ob er Klarheit über seine Berufung zum Pfarramt gewonnen habe und dabei sich und seine Rolle theologisch reflektieren könne, und schließlich, ob er den Herausforderungen zur Kommunikation mit allen Schichten und Milieus einer Kirchengemeinde gewachsen sein werde.
Das in der Aktennotiz angesprochene besondere Gespräch fand dann am 11. Oktober 2001 statt. Hierüber wurden von einem Mitglied der Kommission handschriftliche Notizen gefertigt, die zunächst nicht zu den Akten gelangten.
In einer Kollegialsitzung vom 23. Oktober 2001 beschloss der Oberkirchenrat, den Kläger nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Der Entscheidung vorausgegangen war eine Diskussion über die Funktion der beiden Kommissionsgespräche. Weiter heißt es in der hierüber gefertigten Niederschrift, es werde „darauf verwiesen, dass das zweite Gespräch nur dazu diene, mögliche Fehler zu revidieren, nicht aber, dieses inhaltlich zu korrigieren, denn durch eine solche grundsätzlich bestehende ‚zweite Chance’ würde die Bedeutung des eigentlichen (ersten) Gesprächs ausgehöhlt“.
Am 13. November 2001 fand eine erneute Kollegialsitzung des Oberkirchenrats statt. Einer der Tagesordnungspunkte war erneut die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst. In der Sitzung wurde die Auffassung vertreten, die Funktion des zweiten Gesprächs sei am 23. Oktober 2001 falsch gesehen worden; in Wirklichkeit sei erst das Gespräch der zweiten Kommission das ausschlaggebende Eignungsgespräch. Zu verlangen sei, dass mit Blick auf Nr. 4 der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ein Protokoll der Kommission und eine ausdrückliche und begründete Empfehlung bezüglich der Kandidaten vorzulegen sei. Ein solches Protokoll liege derzeit noch nicht vor. Nach Möglichkeit sei ein weiteres Zusammentreten der Kommission zu vermeiden, vielmehr seien die Gespräche – u. a. das Gespräch mit dem Kläger – nachträglich noch zu protokollieren; zusammen mit diesen Protokollen sei dem Kollegium eine begründete Empfehlung zur Entscheidung vorzulegen. Daraufhin wurde beschlossen, u. a. den die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst betreffenden Beschluss vom 23. Oktober 2001 aufzuheben.
In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2001 beschloss der Oberkirchenrat darauf erneut, den Kläger nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Dem Kollegium lagen dabei die bereits erwähnten handschriftlichen Notizen über das besondere Gespräch mit dem Kläger, sowie ein zwischenzeitlich verfasstes und maschinenschriftlich ausgefertigtes Protokoll des Gesprächs einschließlich einer Entscheidungsempfehlung der Kommission vor. Die Kommission äußert darin die Auffassung, dass sich die Eignungszweifel bestätigt hätten. Die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst könne nicht befürwortet werden. Stichwortartig werden auffällige Schwierigkeiten des Klägers erwähnt, Fragen präzise aufzunehmen und Komplexeres zu durchdringen; weiter wird ausgeführt, es erscheine angesichts erkennbarer Wahrnehmungs- und Strukturierungsmängel fraglich, dass der Kläger kybernetische Kompetenz erwerben könne. Es bestünden ferner Besorgnisse im Blick auf die theologische Reflexion des Pfarrberufs und die eigene Rolle. Schließlich hätten sich Besorgnisse erhärtet, was die kommunikative Kompetenz des Klägers angehe.
Der Beschluss vom 11. Dezember 2001 wurde dem Kläger durch Schreiben des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2001 mitgeteilt. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
In der Folgezeit wurden dem Kläger in einem Gespräch beim Oberkirchenrat die Gründe für die getroffene Entscheidung erläutert, der Kläger zeigte sich hiervon jedoch nicht überzeugt, sondern richtete zwei Schreiben an den Landesbischof und den Oberkirchenrat und bat um Überprüfung der getroffenen Entscheidung. Unter dem Datum vom 23. April 2002 sandte der Oberkirchenrat daraufhin ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben an den Kläger, in dem es hieß, dem Widerspruch könne nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 18. April 2002, eingegangen am 26. April 2002, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht und führte aus, er lege „formalen Widerspruch ein“ gegen den negativen Bescheid über seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche „vom 16. Dezember 2001“.
Der Kläger rügt im gerichtlichen Verfahren zunächst formelle Mängel. So sei über das erste Gespräch am 3. August 2001 ein Protokoll offenbar nicht angefertigt worden, obwohl auch der Oberkirchenrat in seiner Sitzung vom 13. November 2001 solches für notwendig erachtet habe. Dagegen lägen handschriftliche Aufzeichnungen über das besondere Gespräch am 11. Oktober 2001 und eine „computerisierte Fassung“ (schriftliche Fassung) dieses Protokolls vor. Handschriftliche und schriftliche Fassung deckten sich allerdings nicht. So werde in der handschriftlichen Fassung beispielsweise nur der Beginn des Gespräches mit 14:05 Uhr, nicht aber – wie in der schriftlichen Fassung – das Ende mit 14:45 Uhr angegeben. Nach Wahrnehmung des Klägers habe das Gespräch entgegen den Richtlinien nur etwa 30 Minuten gedauert. Im Original sei ein Gesprächsverlauf teilweise noch nachzuvollziehen, indem die Namen der fragenden Kommissionsmitglieder genannt würden. Antworten und Gesprächsbeitrag des Klägers seien allerdings auch im Original so gut wie nicht erkennbar. In der schriftlichen Fassung des Protokolls würden überhaupt keine Namen genannt.
Auch inhaltlich leide das Gesprächsprotokoll vom 11. Oktober 2001 an Mängeln. So werde das Eignungsurteil sehr pauschal gehalten. Aus der Auflistung von 31 Themen, wie sie in dem Gesprächsprotokoll zu entnehmen seien, könnten keine Schlüsse über Vermögen oder Unvermögen des Kandidaten gezogen werden. In einem 45minütigen Gespräch hätte auch unmöglich auch nur ein Drittel der aufgeführten Themen angemessen besprochen werden können. Was ihn – den Kläger – aber am meisten und zutiefst treffe, sei die Tatsache, dass ihm theologische Kompetenz weitgehend abgesprochen werde. Dies widerspreche seinen bisher im Studium erbrachten Leistungen. Soweit von der Kommission vom ihm erwartet worden sei, dass er theologische Reflexionen über den Pfarrberuf anstelle, so sei darauf hinzuweisen, dass er bisher noch nicht die Gelegenheit gehabt habe, in der Rolle eines Gemeindepfarrers etwas zu bewirken bzw. irgendetwas theologisch zu reflektieren.
Entsprechendes gelte, wenn ihm „kybernetische Kompetenz“ abgesprochen werden. Es gebe wohl wenige Theologiestudenten, die sich schon während ihres Studiums auf so vielen unterschiedlichen Gebieten des Gemeindeaufbaus organisatorisch und administrativ selbständig oder im Team betätigt hätten wie er. Darauf hinweisen wolle er auch, dass er beim Bewerbungsgespräch im Dezember 2000 bei den Vertretern des Oberkirchenrates positive Reaktionen gesehen und deshalb auf einen Beisitzer seines Vertrauens für das Aufnahmegespräch verzichtet habe. Auch habe OKR W. bei dem Gespräch im Februar 2002 erklärt, dass er persönlich in dem Gespräch am 18. Dezember 2000 den Kläger sehr positiv erlebt und gewünscht hätte, dass der Kläger in den Vorbereitungsdienst aufgenommen würde. Von daher sei es verwunderlich, wie es trotz dieser positiven Beurteilung zu einer so eindeutigen und einstimmigen Ablehnung des Klägers durch alle mit dem Aufnahmeverfahren befassten Gremien, an denen OKR W. maßgeblich mitbeteiligt gewesen sei, habe kommen können. Es sei offensichtlich, dass seine - des Klägers - Person, Fähigkeiten und Tätigkeiten sehr unterschiedlich eingeschätzt würden. Aufgrund des vermutlich nicht vorhandenen Protokolls des ersten und des mangelhaften Protokolls des zweiten Gesprächs ließen sich keine weitergehenden Aussagen machen, sondern nur Vermutungen anstellen. Soweit ihm, dem Kläger, die kommunikative Kompetenz abgesprochen werde, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es in dem besonderen Gespräch praktisch zu keiner Kommunikation gekommen sei, er sich vielmehr von vornherein einer weitgehenden Ablehnung durch die Kommission gegenüber gesehen habe. Ablehnung und Skepsis hätten sich nach seiner Meinung vor allem auch auf die Themen und die Namen der damit verbundenen Personen, die Schwerpunkte seiner Arbeit gebildet hätten, bezogen. Das Gespräch sei nicht offen, sondern tendenziös gewesen. Möglicherweise hätten auch nichttheologische Aspekte, beispielsweise seine äußere Erscheinung eine Rolle gespielt.
Am 28. Februar 2003 fand eine erste mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Beklagtenvertreter erklärte, den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2002 aufzuheben, die Aufhebung betreffe aber nicht den Bescheid vom 13. Dezember 2001.
Der Kläger beantragt daraufhin,
den Bescheid des Oberkirchenrates vom 13. Dezember 2001 aufzuheben und | |
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der | |
Rechtsauffassung des Gericht zu bescheiden. |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. |
Zur Begründung wird dargelegt, bei dem Gespräch am 18. Dezember 2000 habe es sich nicht um ein Bewerbungsgespräch gehandelt, vielmehr habe das Gespräch ausschließlich dem Zweck gedient, darüber zu entscheiden, ob der Kläger zu einem Bewerbungsgespräch nach den Richtlinien über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zugelassen werde. Das Aufnahmegespräch habe dann am 3. August 2001 in der Zeit von 14.15 bis 15.00 Uhr stattgefunden. Eine Protokollierung dieses Gesprächs sei nach den Richtlinien nicht vorgeschrieben. Soweit dem Protokoll über die Sitzung des Oberkirchenrats vom 13. November 2001 zu entnehmen sei, dass nachträglich auch ein Protokoll über das Gespräch vom 3. August 2001 angefordert worden sei, handele es sich um einen Irrtum. Tatsächlich sei nur ein Protokoll des besonderen Gespräches am 11. Oktober 2001 verlangt worden. Eine Protokollierung des besonderen Gespräches am 11. Oktober 2001 sei erfolgt. Die Kommission habe sich am 22. November 2001 nochmals besprochen und ein Protokoll verfasst, das – in leichter Abwandlung des handschriftlichen Protokolls – im Wesentlichen den Verlauf des Gesprächs nach seinen Gegenständen bzw. Fragestellungen enthalte. Weiter werde eine Empfehlung ausgesprochen und diese in vier Punkten begründet. Das Protokoll des besonderen Gespräches sei von allen drei Kommissionsmitgliedern unterschrieben worden. Die Kommission habe sich am 22. November 2001 noch hinreichend gut an das Gespräch mit dem Kläger erinnern können, um ihre Empfehlung deutlicher als im ersten, handschriftlichen Protokoll auszusprechen und zu begründen. Nicht zu bemängeln sei auch, dass das maschinenschriftliche Protokoll nicht den Verlauf des Gespräches in Fragen und Antworten wiedergebe. Insbesondere führe der Kläger auch keine stichhaltigen Gründe an, die zu der begründeten Annahme Anlass geben könnten, die Einschätzung der Kommission sei in der Sache offensichtlich unzutreffend. Darauf hinzuweisen sei auch, dass keine personelle Überschneidung der Kommissionen beim Aufnahmegespräch und beim besonderen Gespräch bestanden habe, die Kommissionen hätten sich ihr Urteil vielmehr selbständig gebildet. Für die Entscheidung des Kollegiums des Oberkirchenrats über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst liege das Gewicht in der Sache auf der Einschätzung der Kommission für das besondere Gespräch.
Auch inhaltlich sei die getroffene Entscheidung fehlerfrei ergangen. Die Kommissionen hätten sich ihr Urteil aufgrund des eigenen Eindrucks vom Kläger gebildet. Alle drei Kommissionsmitglieder des besonderen Gesprächs hätten in ihrer Berufspraxis mit Menschen und im Besonderen mit Pfarrerinnen und Pfarrern unterschiedlichster theologischer Herkunft und Prägung Gespräche zu führen, häufig auch im Konfliktfall. Von daher verfügten sie über reiche Erfahrung. Soweit der Kläger eine ablehnende Stimmung wahrgenommen haben wolle, handele es sich um einen subjektiven Eindruck. Eine Voreingenommenheit der Kommission sei nicht belegt. Soweit von Klägerseite ferner die Vermutung geäußert worden sei, „nichttheologische Faktoren“ hätten bei dem Gespräch eine Rolle gespielt, werde das einzig dafür angeführte Beispiel weder durch eine Äußerung des Klägers belegt, noch finde sich dafür ein Hinweis in dem Protokoll.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2003 beschloss das Gericht, das Verfahren auszusetzen bis eine verwaltungsinterne Kontrolle des besonderen Gesprächs durch die Kommissionsmitglieder stattgefunden hat. Der Kläger gab daraufhin gegenüber dem Oberkirchenrat nochmals eine Stellungnahme ab, in der er seine Einwände zusammenfasste. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 äußerte sich Prälat M. daraufhin namens der Kommission für das besondere Gespräch gegenüber dem Oberkirchenrat zum klägerischen Vorbringen; danach blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass dem Oberkirchenrat eine Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst nicht empfohlen werden könne.
Am 20. Februar 2004 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden. Dort wiederholten die Beteiligten ihre bereits in der Verhandlung vom 28. Februar 2003 gestellten Anträge.
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Oberkirchenrats vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
#Gründe:
Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich unmittelbar gegen den ablehnenden Bescheid des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2001. Eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht, da der Ausgangsbescheid vom Oberkirchenrat erlassen wurde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KVwGG); die Aufhebung des trotzdem ergangenen Widerspruchsbescheids durch die Beklagte entsprach damit der formellen Rechtslage. Die Klage ist im April 2002 auch noch rechtzeitig erhoben worden. Da dem Bescheid vom 13. Dezember 2001 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, betrug die Klagefrist ein Jahr (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KVwGG).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst, wie er dies in mündlicher Verhandlung beantragt hat. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Rechtsgrundlage für die begehrte Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche ist § 4 PfarrG. Nach Absatz 1 dieser Regelung kann in den Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs. 4 PfarrG) aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen des § 3 PfarrG erfüllt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 PfarrG), die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat (Nr. 2), ein Vorpraktikum für Theologiestudenten abgeleistet hat (Nr. 3) und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 4). Nach § 4 Abs. 2 PfarrG kann vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 abgesehen werden; im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 jedoch nur, wenn die für den Pfarrdienst notwendige wissenschaftliche Vorbildung nachgewiesen ist. Der Oberkirchenrat hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 PfarrG für die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst angenommen; dies begegnet auch im Hinblick darauf, dass der Kläger zwar nicht die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat, die notwendige wissenschaftliche Vorbildung jedoch durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg nachgewiesen hat, keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die nach Bejahung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 PfarrG dem Oberkirchenrat eröffnete Ermessensentscheidung über die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen hat das Gericht nach § 79 KVwGG – abgesehen von den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen – auch zu prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Diese Vorschrift, die § 114 der im staatlichen Bereich anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet ist, begrenzt gleichzeitig den Prüfungsrahmen des Gerichts bei Ermessensentscheidungen in der Weise, dass vom Gericht nicht zu klären ist, ob vielleicht eine andere als die von der Behörde getroffene Entscheidung zweckmäßiger wäre (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., Rd.-Nr.. 4 zu § 114). Bei der Überprüfung von Personalentscheidungen der vorliegend in Frage stehenden Art ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Aufnahme in den Pfarrdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst nicht besteht, wie dies auch ausdrücklich in dem bereits zitierten § 4 PfarrG geregelt ist. Der Bewerber kann aber beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Dieser so genannte Bewerberanspruch wurde zwar in der Rechtssprechung zum staatlichen Beamtenrecht entwickelt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 4 S 905/03 –), nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei aber um einen allgemeinen, auch bei Personalentscheidungen im kirchenrechtlichen Bereich zu beachtenden Rechtsgrundsatz, der im Hinblick auf die Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstverhältnisses - jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art - keiner Modifikation bedarf. Im Auswahlverfahren ist die Landeskirche danach auch an das von ihr entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit der sie, bzw. der Oberkirchenrat, die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. August 2001 – 2 A 3/00 –, BVerwGE 115, 58 ff. zu einer Beförderungsentscheidung). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Landeskirche für die Einschätzung, ob der Bewerber um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst über die für den Pfarrerberuf spezifische Eignung und Befähigung verfügt - er also erwarten lässt, dass er seinen pfarramtlichen Dienst entsprechend seinem Ordinationsversprechen (vgl. § 3 Abs. 1 PfarrG) und seinem Dienstauftrag (vgl. § 13 Abs. 1 PfarrG) zu erfüllen willens und in der Lage ist -, eine Beurteilungsermächtigung zusteht, in Anbetracht derer eine gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob die Landeskirche bei der Entscheidung den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat.
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat die vom Kläger angegriffene Entscheidung des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2001 Bestand.
Formelle Fehler im Bewerbungsverfahren zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Ein Fehler dieser Art ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass über das Aufnahmegespräch am 3. August 2001 kein Protokoll angefertigt wurde. Denn solches sehen weder die zum damaligen Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Beschluss des Oberkirchenrats vom 24. Juli 2001) – Richtlinien – vor, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Fertigung eines solchen Protokolls jedenfalls der allgemeinen Praxis im Aufnahmeverfahren entspricht bzw. entsprochen hatte. Im Übrigen hat der Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen auch nicht darlegen können, inwiefern das Unterbleiben einer Protokollierung sich die getroffenen Entscheidung ausgewirkt haben könnte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Inhalt des besonderen Gespräches zunächst lediglich handschriftlich und erst später maschinenschriftlich gefertigt worden ist und der Kläger meint, Differenzen zwischen der handschriftlichen Aufzeichnung und der maschinenschriftlichen Niederlegung erkannt zu haben. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Bewerberanspruch des Klägers unzulässigerweise beschränkt worden wäre. Insbesondere bringt der Kläger keine Rügen inhaltlicher Art vor, er macht nicht etwa geltend, die aufgeführten Themen seien nicht Gesprächsgegenstand gewesen oder es sei noch Zusätzliches angesprochen worden. Auch gibt es in den Richtlinien keine Regelung über die Dauer des besonderen Gespräches, so dass der Frage, ob es zutrifft, dass das Gespräch „nur etwa 30 Minuten“ gedauert hat (so der schriftliche Vortrag des Klägers) oder – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004 (erstmals) behauptet hat – exakt 29 Minuten gedauert hatte, nicht nachzugehen ist. Nur am Rande sei allerdings erwähnt, dass die Vielzahl der Einzelthemen eher dafür spricht, dass das Gespräch tatsächlich mehr als 30 Minuten in Anspruch genommen hatte.
In formeller Hinsicht von Bedeutung ist schließlich noch, dass die Kommission für das besondere Gespräch sich mit den Einwendungen des Klägers gegen die von ihr getroffenen Feststellung von Eignungszweifeln auseinandergesetzt hat. Eine solche Kontrolle hält das Gericht in Fällen der vorliegenden Art in Anlehnung an die im Bereich des staatlichen Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132 ff.) für notwendig, da nur auf diese Weise eine zumindest teilweise Kompensation der in materieller Hinsicht eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts (s. o.) gewährleistet wird. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KVwGG). Zwar erfolgte ein solches „Überdenken“ erst nach Klageerhebung, dies ist jedoch unschädlich, da eben zum Zwecke der Nachholung dieser verwaltungsinternen Kontrolle das Gerichtsverfahren ausgesetzt wurde. Auch ergab sich aus der Befragung der Vertreter des Oberkirchenrats in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004, dass alle Mitglieder der Kommission über die Einwendungen des Klägers informiert waren und sich gegenüber dem Vorsitzenden der Kommission, Prälat M., hierzu geäußert haben. Dass die Kommission letztendlich bei der Feststellung von Eignungszweifeln blieb, ändert nichts daran, dass damit dem formellen Erfordernis einer nochmaligen Kontrolle Rechnung getragen wurde.
Auch in materieller Hinsicht sind keine Fehler ersichtlich, die die Eignungsbeurteilung der Kommission und die darauf gestützte Entscheidung des Oberkirchenrats (Ziff. 4 letzter Satz der Richtlinien) im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Entscheidung durch das Gericht fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Der Umstand, dass sich der Kläger offenbar falsche Vorstellungen über die Art und die Bedeutung des besonderen Gespräches gemacht hatte (vgl. seinen Schriftsatz vom 22. März 2003 an den Oberkirchenrat), kann nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, denn es obliegt dem Bewerber, sich ausreichend über das Bewerbungsverfahren zu informieren. Im Übrigen waren dem Kläger vor Durchführung des Aufnahmegespräches vom Oberkirchenrat die Richtlinien in ihrer geltenden Fassung übersandt worden. Entsprechendes gilt für den im genannten Schriftsatz enthaltenen Vortrag des Klägers, er sei im Frühjahr und Sommer des Jahres 2001 beruflich sehr angespannt gewesen und habe 14 Tage vor dem besonderen Gespräch das Auseinanderbrechen einer persönlichen Beziehung hinnehmen müssen. Auch dies sind Umstände, die allein in der Sphäre des Klägers wurzeln und die allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Verlegung des Termins für das besondere Gespräch hätten Berücksichtigung finden können. Unterzieht sich ein Bewerber trotz Kenntnis einer besonderen Belastung dem Bewerbungsverfahren, so steht ihm – vergleichbar mit einem Prüfling in derselben Situation – deshalb kein Anspruch auf Wiederholung des Bewerbungsverfahrens zu. Ein Scheitern der Bewerbung hätte er vielmehr – wäre sie maßgeblich auf die genannten Umstände zurückzuführen – selbst zu verantworten.
Auch sonstige Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Zwar überrascht zunächst die Fülle von über 30 Themen, die bei dem besonderen Gespräch angeschnitten wurden, Prälat Maier hat in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2003 hierzu aber eine nachvollziehbare Erklärung gegeben. So hat er einmal die Gesprächsentwicklung und den Zusammenhang der einzelnen Themen dargestellt und weiter ausgeführt, dass die Themenvielfalt den Versuch widerspiegele, dem Kläger immer wieder neuen Gesprächsstoff anzubieten und Brücken zu bauen, die zu einem vertiefenden Gespräch hätten führen können; diese Möglichkeit sei vom Kläger allerdings nicht genutzt worden. Letzter Aspekt wurde vom Kläger auch bestätigt, wenn er in der mündlichen Verhandlung ausführte, es sei praktisch zu keinem richtigen Gespräch gekommen, er habe Reaktionen seiner Gesprächspartner – sei es positiver oder negativer Art – vermisst. Auch wenn selbstverständlich nicht auszuschließen ist, dass eine Kommission in anderer Besetzung in anderer Art und Weise auf die Gesprächsbeiträge des Klägers reagiert hätte, so lässt sich aus dem Ablauf des Gesprächs, wie sie sich aufgrund der Darstellung von Prälat M. und dem Vortrag des Klägers ergibt, anhand der oben aufgezeigten Kriterien nicht die Annahme eines Beurteilungsfehlers stützen. Insbesondere vermögen die Einwendungen nicht in substantieller Weise die Einschätzung der Kommission in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe auffällige Schwierigkeiten, Fragen präzise aufzunehmen, Komplexeres zu durchdringen und zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu unterscheiden; ferner habe der Kläger Probleme in der kommunikativen Kompetenz, sobald anspruchsvollere Sachverhalte und theologische Herausforderungen vorlägen. Nicht ersichtlich ist, dass die Kommission – was die angesprochenen persönlichen Eigenschaften angeht – überzogene Anforderungen an die Persönlichkeit eines Bewerbers für die Aufnahme in den pfarramtlichen Vorbereitungsdienst gestellt hätte. Auch gehören die angesprochenen Fähigkeiten ohne Frage zu denjenigen, über die ein Pfarrer bei Ausübung seines Amtes – in unterschiedlicher Ausprägung, jedenfalls aber in einem Mindestmaß – verfügen muss.
Auch die Einschätzung, dass fraglich erscheine, ob der Kläger die für das Pfarramt notwendige kybernetische Kompetenz erwerben werde, wurde von der Kommission nachvollziehbar, nämlich unter Hinweis auf von ihr beim besonderen Gespräch erkannte Wahrnehmungs- und Strukturierungsmängel auf Seiten des Klägers dargelegt. Hierbei handelt es sich wiederum um eine Einschätzung, die – auch wenn insoweit sicherlich subjektive Momente eine Rolle spielen können – in den Bereich der Beurteilungsermächtigung fällt, die nur beschränkt gerichtlich nachvollziehbar ist, wobei im konkreten Fall nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsgrundsätze keine Beurteilungsfehler feststellbar sind.
Ferner lässt auch die Begründung von Eignungszweifeln durch die Kommission für das besondere Gespräch unter Hinweis auf Besorgnisse im Blick auf die theologische Reflektion des Pfarrberufs durch den Kläger und die eigene Rolle im Hinblick auf die vom Gericht zu beachtende Beurteilungsprärogative der Einstellungsbehörde keine Rechtsfehler erkennen. Die angesprochenen Bedenken vermag der Kläger nicht mit dem Argument in Frage zu stellen, er habe noch nie den Pfarrerberuf ausgeübt und könne deshalb über diesen Beruf auch nicht reflektieren. Denn es darf von einem Bewerber um die Aufnahme in den pfarramtlichen Vorbereitungsdienst der Landeskirche erwartet werden, dass er sich – spätestens im Laufe seines Studiums – über den Pfarrerberuf umfassend informiert und sich aufgrund dieser Informationen auch Gedanken über seine persönliche Einstellung zu diesem Beruf und seine spätere Berufsausübung macht. Auch wurde dem Kläger – entgegen seinem Vortrag – nicht generell theologische Kompetenz abgesprochen, Eignungszweifel wurden ausschließlich im Hinblick auf den Pfarrerberuf geäußert.
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Entscheidung, den Kläger nicht in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen, an sachfremden Gesichtspunkten, beispielsweise der äußeren Erscheinung des Klägers orientiert hätte.
Nach allem erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtlich nicht angreifbar.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 89 Abs. 1 KVwGG abzuweisen.
gez. Müller | gez. Eiche | gez. Schlatter |
gez. Kohler | gez. Dr. Deuschle |