.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
808a. Ordnung der kirchenmusikalischen C-Prüfung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Prüfungsordnung C-Kirchenmusiker – PO C-Kirchenmusiker)
Verordnung des Oberkirchenrats vom 18. November 1997 (Abl. 57 S. 367)1#, geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2002 (Abl. 60 S. 177), vom 1. Juli 2014 (Abl. 66 S. 139), vom 13. September 2016 (Abl. 67 S. 237) und vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 268)2#
####§ 1
Zweck der Prüfung
Die kirchenmusikalische C-Prüfung dient der Feststellung, ob die zu Prüfenden die Befähigung zum nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst in einer Kirchengemeinde erworben haben.
#§ 2
Ort und Zeit der Prüfung
(
1
)
Der Prüfungsort ist in der Regel der Ort, an dem der Unterricht überwiegend stattgefunden hat.
(
2
)
Der Prüfungstermin wird in Rücksprache mit dem zuständigen Bezirkskantor/der zuständigen Bezirkskantorin vom Amt für Kirchenmusik festgelegt.
#§ 3
Einteilung der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischmündlichen Teil.
(
2
)
Die schriftliche Prüfung umfaßt die Klausurarbeit
im Fach Gehörbildung | 45 Min. |
(
3
)
Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
Gemeinsame Fächer aller Fachrichtungen | |
1. Hymnologie | 10 Min. |
2. Liturgik | 10 Min. |
3. Theologische Information | 10 Min. |
4. Kirchenmusikgeschichte und fachgebundene Literaturkunde | 10 Min. |
5. Gemeindesingen | 10 Min. |
6. Gehörbildung | 10 Min. |
7. Musiktheorie | 10 Min. |
8. Instrumentalspiel/Sologesang – freiwillig | max. 10 Min. |
Fachrichtung Orgel | |
9. Orgelliteraturspiel | 20 Min. |
10. Liturgisches Orgelspiel | 10 Min. |
11. Orgelbaukunde | 10 Min. |
Fachrichtung, Chorleitung | |
12. Chorleitung (mit Stimmbildung und chorprakt. Instrumentalspiel) | 30 Min. |
13. Sologesang | 10 Min. |
14. Vortrag von Sprechtexten | 5 Min. |
Fachrichtung Chorleitung (Pop) | |
15. Chorleitung/Pop (mit Stimmbildung und chorprakt. Instr.spiel) | 30 Min. |
16. Sologesang | 10 Min. |
17. Vortrag von Sprechtexten | 5 Min. |
18. Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement | 15 Min. |
Fachrichtung Kinderchorleitung | |
19. Kinderchorleitung (mit Stimmbildung und chorprakt. Instr.spiel) | 30 Min. |
20. Sologesang | 10 Min. |
21. Vortrag von Sprechtexten | 5 Min. |
Fachrichtung Bläserchorleitung | |
22. Bläserchorleitung (mit chorischem Einblasen und Darstellung des Bläsersatzes) | 30 Min. |
23. Instrumentalspiel | 10 Min. |
24. Instrumentenkunde | 10 Min. |
Fachrichtung Keyboard (Pop) | |
25. Hauptfach Keyboard – Literaturspiel | 10 Min. |
26. Hauptfach Keyboard – Liedbegleitung | 10 Min. |
27. Nebenfach Ensembleleitung (Pop) | 15 Min. |
28. Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement | 15 Min. |
Fachrichtung Gitarre (Pop) | |
29. Hauptfach Gitarre – Literaturspiel (Solo-Fingerstyle) | 10 Min. |
30. Hauptfache Gitarre – Liedbegleitung | 10 Min. |
31. Nebenfach Ensembleleitung (Pop) | 15 Min. |
32. Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement | 15 Min. |
Fachrichtung Ensembleleitung (Pop) | |
33. Hauptfach Ensembleleitung | 30 Min. |
34. Nebenfach Instrumentalspiel (Keyboard oder Gitarre) | 15 Min. |
35. Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement | 15 Min. |
36. Sologesang | 10 Min. |
37. Vortrag von Sprechtexten | 5 Min. |
(
4
)
Die angegebenen Prüfungszeiten können aus besonderen Gründen um höchstens 10 Min. verlängert werden.
(
5
)
Die Prüfung kann in einer oder mehreren Fachrichtungen abgelegt werden. Wer die C-Prüfung in einer oder mehreren Fachrichtungen bestanden hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt Ergänzungsprüfungen in einer oder mehreren zusätzlichen Fachrichtungen ablegen. Dabei werden dann nur noch die besonderen Inhalte der jeweiligen neuen Fachrichtungen geprüft.
(
6
)
Die erstmalige Prüfung wird in der Regel im Zusammenhang abgelegt. In Ausnahmefällen darf der/die zu Prüfende mit Genehmigung des Amtes für Kirchenmusik die Prüfung in zwei Teilen ablegen. Der zweite Teil muß jedoch spätestens 6 Monate nach dem ersten Teil der Prüfung abgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin.
#§ 4
Prüfungsausschuß
(
1
)
Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dieser entscheidet über die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung und über das Bestehen der Prüfung.
(
2
)
Der Prüfungsausschuß besteht aus
#- dem Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin als Prüfungsvorsitzender/Prüfungsvorsitzende
- dem Pfarrer/der Pfarrerin für Hymnologie und Liturgik des Amtes für Kirchenmusik
- dem zuständigen Bezirkskantor/der zuständigen Bezirkskantorin bzw. dem Leiter/der Leiterin des Lehrgangs.
§ 5
Prüfungskommissionen
(
1
)
Für die einzelnen Fachprüfungen (§ 3 Abs. 2 und 3) werden Prüfungskommissionen gebildet, die für jedes Fach aus zwei Fachprüfern/Fachprüferinnen bestehen. Mindestens einer/eine davon muß dem Prüfungsausschuß angehören. Der/Die Prüfungsvorsitzende bestellt die Fachprüfer/Fachprüferinnen aus dem Kreis der an der C-Ausbildung beteiligten Lehrkräfte.
(
2
)
Die Fachprüfer/Fachprüferinnen haben Dritten gegenüber über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
#§ 6
Prüfungsverlauf
(
1
)
Der Landeskirchenmusikdirektor/Die Landeskirchenmusikdirektorin stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Eine der Prüfungskommissionen beaufsichtigt die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten. Besondere Vorkommnisse bei der schriftlichen Prüfung sind schriftlich festzuhalten. Die Korrektur und Bewertung findet unmittelbar nach der Prüfung statt.
(
2
)
Bei der praktisch-mündlichen Prüfung prüfen in den einzelnen Fächern die Mitglieder der Prüfungskommission, von denen eines das Protokoll führt. Sie legen unmittelbar nach der Prüfung die Note im betreffenden Fach fest. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine Bewertungsnote einigen, wird der Durchschnitt der beiden von ihnen erteilten Noten gebildet.
(
3
)
Der Prüfungsvorgang ist in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese enthält
- die Namen der Fachprüfer/Fachprüferinnen und des/der zu Prüfenden,
- Prüfungsort und Prüfungsdatum,
- die Gegenstände der Einzelprüfungen und die Bewertung,
- die Unterschrift der Fachprüfer/Fachprüferinnen.
(
4
)
Der/Die Prüfungsvorsitzende kann einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehrkräften und Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, wenn die zu Prüfenden selbst damit einverstanden sind.
#§ 7
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind:
- in der Regel die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche und die Vollendung des 16. Lebensjahrs. Im Ausnahmefall kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin;
- eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung durch
- Unterricht in einem der Bezirkskantorate und in landeskirchlichen Werken oder Einrichtungen,
- Studium an einem anderen Ausbildungsinstitut,
- Privatstudium.
Zu einer solchen Ausbildung gehört in der Regel der Besuch einer für die Fachrichtung(en) einschlägigen Fortbildungsveranstaltung des Verbandes „Evangelische Kirchenmusik in Württemberg“ oder des „Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (Posaunenarbeit, musikplus)“, für die Fachrichtung „Chorleitung“ der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung „Kinderchorleitung“.
(
2
)
Haben Bewerber oder Bewerberinnen eine andere als die C-Prüfung bereits bestanden, können ihnen auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen angerechnet werden, wenn die Anforderungen der anderen Prüfung denen der C-Prüfung entsprochen haben und ein befriedigendes Ergebnis (Note 3,0) erreicht wurde. Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung trifft der/die Prüfungsvorsitzende.
(
3
)
Im Falle eines Privatstudiums muß der Bezirkskantor/die Bezirkskantorin oder ein anderer Leiter/eine andere Leiterin eines Lehrgangs oder eines Fachkurses nach den Richtlinien der kirchenmusikalischen C-Ausbildung die Zulassung befürworten. Hierzu führt der oder die Betreffende eine Eignungsprüfung durch.
#§ 8
Prüfungsgebühr
Für die Prüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben. Diese wird vom Amt für Kirchenmusik festgesetzt.
#§ 9
Meldung zur Prüfung
(
1
)
Die Anmeldung zur C-Prüfung ist mit den entsprechenden Formblättern über das zuständige Bezirkskantorat an das Amt für Kirchenmusik einzureichen.
(
2
)
Der Anmeldung sind die Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 beizufügen. Dies sind:
#- ein Altersnachweis;
- ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Evang. Kirche;
- eine Bescheinigung des zuständigen Bezirkskantors/der zuständigen Bezirkskantorin über die abgeschlossene C-Ausbildung oder ein Studiumsnachweis eines anderen Ausbilungsinstituts oder ein Nachweis der Privatstudien;
- eine Liste der erarbeiteten Orgel-, Chor-, Ensemble-, Keyboard- und Gitarrenwerke;
- im Fall eines Antrags auf Anerkennung anderer Prüfungsleistungen das Prüfungszeugnis;
- im Falle eines Privatstudiums sind der Anmeldung ein Lebenslauf mit Angaben über Schul- und Fachausbildung sowie über die kirchenmusikalische Tätigkeit, die Bescheinigung des zuständigen Bezirkskantors/der zuständigen Bezirkskantorin über die Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 und ein pfarramtliches Zeugnis.
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin. Er/Sie benachrichtigt den Bewerber/die Bewerberin schriftlich spätestens sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit.
Wird die Zulassung verweigert, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann der Evang. Oberkirchenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
(
2
)
Nach Erteilung der Zulassung ist die festgesetzte Prüfungsgebühr unverzüglich beim Amt für Kirchenmusik einzuzahlen.
#§ 11
Inhalt der Prüfung
(
1
)
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Klausur im Fach Gehörbildung:
- Einstimmiges Musikdiktat
- Zweistimmiges Musikdiktat
(
2
)
Der praktisch-mündliche Teil der Prüfung besteht aus den Fächern:
Gemeinsame Fächer aller Fachrichtungen
- Hymnologie
- Vertrautheit mit dem Evangelischen Gesangbuch und dem landeskirchlichenBeiheft
- die wichtigsten Dichter/Dichterinnen und Komponisten/Komponistinnen und ihre Lieder
- Liturgik
- die Grundformen des christlichen Gottesdienstes
- die württembergischen Gottesdienstformen und ihre Herkunft
- das Kirchenjahr
- Entwurf einer Gottesdienstordnung mit detaillierten Angaben zur musikalischen Gestaltung
- Theologische Information
- Gattungen biblischer Texte
- Inhalt wichtiger biblischer Bücher in Stichworten
- Glaubenslehre – Kirchenkunde im Überblick
- Kirchenmusikgeschichte und fachgebundene Literaturkunde
- die wichtigsten Epochen und Namen der Kirchenmusik, Literaturkenntnisse
- Gemeindesingen
- Vermittlung und Einübung eines selbst gewählten Liedes oder Kanons aus dem EG oder dem landeskirchlichen Beiheft
- Gehörbildung
- Diatonisches Hören/Stufenhören
- Intervalle
- Harmonien
- Vomblattsingen einer einfachen Chorstimme
- Musiktheorie
- Beherrschung der Elementartheorie
- Spielen einfacher Kadenzen
- Harmonische Analyse eines Liedsatzes
Formale Analyse (freiwillig)
- Freiwillig:Ein Instrument, das in der Prüfung nicht gespielt wurde, oder Gesang.
Fachrichtung Orgel
- 9.
- Orgelliteraturspiel
- Vortrag einer oder mehrerer in der Ausbildung erarbeiteten Orgelkomposition(-en) aus der Literatur
- Selbständige Einrichtung (technische und musikalische Erarbeitung und Registrierung) eines leichteren Orgelstücks
Frist: 6 Wochen
- 10.
- Liturgisches Orgelspiel
- Intonation und zwei Orgelbegleitsätze unterschiedlicher Struktur nach Vorlage
- improvisierte Intonation oder improvisiertes Choralvorspiel und dazu improvisierte Liedharmonisierung
- eigene Intonation und improvisierte Liedharmonisierung
Frist: 2 Wochenohne Vorbereitungszeit:
- Intonation (auch mit Hilfe der Orgelbegleitsätze)
- Orgelbegleitsatz oder Liedharmonisierung
- 11.
- Orgelbaukunde
- technischer Aufbau der Orgel
- Register- und Registrierkunde
- Orgelpflege (u. a. Stimmen von Zungenpfeifen)
Fachrichtung Chorleitung
- 12.
- Chorleitung
- Probenarbeit an einem selbständig vorbereiteten leichteren vierstimmigen Chorsatz
- Chorische Stimmbildung
- Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier)
Frist: 6 Wochen - 13.
- Sologesang:
- Vortrag zweier verschiedenartiger Gesangstücke aus verschiedenen Epochen
- Vortrag eines selbst gewählten Liedes und eines liturgischen Gesangs aus dem Evangelischen Gesangbuch
oder dem landeskirchlichen Beiheft
- 14.
- Sprechen:
- Vortrag eines selbst gewählten Sprech- und eines Liedtextes aus dem EG.
oder dem landeskirchlichen Beiheft
Fachrichtung Chorleitung (Pop)
- 15.
- Chorleitung
- Probenarbeit an einem selbständig vorbereiteten leichteren vierstimmigen Chorsatz
- Chorische Stimmbildung
- Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier oder Gitarre)
Frist: 6 Wochen - 16.
- Sologesang
- Vortrag zweier verschiedenartiger Gesangstücke (teilweise unbegleitet) aus verschiedenen Stilrichtungen, davon eines in englischer Sprache
- Vortrag eines selbst gewählten Liedes und eines liturgischen Gesangs aus dem Evangelischen Gesangbuch
oder dem landeskirchlichen Beiheft
- 17.
- Sprechen:
- Vortrag eines selbst gewählten Sprech- und eines Liedtextes aus dem EG
oder dem landeskirchlichen Beiheft,
davon einer in englischer Sprache
- 18.
- Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement
- Erstellen eines eigenen Arrangements zu einem gegebenen Lied und gegebener BesetzungFrist: 2 Wochen
Fachrichtung Kinderchorleitung
- 19.
- Kinderchorleitung
- Probenarbeit an einem selbständig vorbereiteten Stück für Kinderchor
- Chorische Stimmbildung
- Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel
Frist: 6 Wochen - 20.
- Sologesang
- Vortrag zweier verschiedenartiger Gesangstücke aus verschiedenen Epochen
- Vortrag eines selbst gewählten Liedes und eines liturgischen Gesangs aus dem Evangelischen Gesangbuch
oder dem landeskirchlichen Beiheft
- 21.
- Sprechen:
- Vortrag eines selbst gewählten Sprech- und eines Liedtextes aus dem EG
oder dem landeskirchlichen Beiheft
Fachrichtung Bläserchorleitung
- 22.
- Bläserchorleitung
- Probenarbeit an einem selbständig vorbereiteten Bläsersatz
- Chorisches Einblasen
- Darstellung des Bläsersatzes auf dem Klavieroder aller Stimmen auf dem eigenen Instrument
Frist: 6 Wochen
- 23.
- Instrumentalspiel
- Vortrag eines mittelschweren Werks für ein Blechblasinstrument eigener Wahl (max. 10 Minuten)
- Vortrag einer gegebenen mittelschweren Bläserstimme auf einem Blechblasinstrument eigener Wahl
Frist: 2 Wochen
- Vom-Blatt-Spiel einer Stimme aus dem Posaunenchoralbuch
- 24.
- Instrumentenkunde
- Geschichte, Bau und Charakteristika der Blechblasinstrumente
- Instrumentenpflege
Fachrichtung Keyboard (Pop)
- 25.
- Hauptfach Keyboard – Literaturspiel
- Vortrag eines oder mehrerer in der Ausbildung erarbeiteter Literaturstücke
- Selbständige Erarbeitung eines vorgegebenen Literaturstückes
- 26.
- Hauptfach Keyboard – Liedbegleitung
- Liedbegleitung mit langem Intro und zwei Begleitsätzen unterschiedlicher Struktur (Zwischenspiel ad lib.)
- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitsatz (Vorlage mit Harmoniesymbolen)
- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitsatz (Vorlage ohne Harmoniesymbole)
Frist: 2 Wochen - ohne Vorbereitungszeit:
- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitsatz
- 27.
- Nebenfach Ensembleleitung (Pop)
- Probenarbeit mit einer Band an einem vorgegebenen Stück
Frist: 2 Wochen - 28.
- Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement
- Erstellen eines Arrangements zu einem vorgegebenen Lied bestimmter Besetzung
Frist: 2 Wochen
Fachrichtung Gitarre (Pop)
- 29.
- Hauptfach Gitarre – Literaturspiel (Solo-Fingerstyle)
- Vortrag eines oder mehrerer in der Ausbildung erarbeiteter Literaturstücke
- Selbständige Erarbeitung eines vorgegebenen Literaturstückes
Frist: 6 Wochen
- 30.
- Hauptfach Gitarre – Liedbegleitung
- Liedbegleitung mit langem Intro und zwei Begleitmustern unterschiedlicher Struktur (Zwischenspiel ad lib.)
- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitmuster (Vorlage mit Harmoniesymbolen)
- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitmuster (Vorlage ohne Harmoniesymbole)
Frist: 2 Wochenohne Vorbereitungszeit - Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitmuster
- 31.
- Nebenfach Ensembleleitung (Pop)
- Probenarbeit mit einer Band an einem vorgegebenen Stück
Frist: 2 Wochen - 32.
- Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement
- Erstellen eines Arrangements zu einem vorgegebenen Lied bestimmter Besetzung
Frist: 2 Wochen
Fachrichtung Ensembleleitung (Pop)
- 33.
- Hauptfach Ensembleleitung (Pop)
- Probenarbeit mit einer Band an einem vorgegebenen Arrangement
Frist: 6 Wochen - 34.
- Nebenfach Keyboard oder Gitarre (Solo-Fingerstyle)
- Vortrag einer in der Ausbildung erarbeiteten Komposition
- Liedbegleitung mit Intro und zwei Begleitsätzen unterschiedlicher Struktur (Zwischenspiel ad lib.)
- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitsatz (Vorlage ohne Harmoniesymbole)
Frist: 2 Wochenohne Vorbereitungszeit:- Liedbegleitung mit kurzem Intro und Begleitsatz
- 35.
- Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement
- Erstellen zweier Arrangements, die sich in Techniken, Notation und Besetzung unterscheiden
Frist: 2 Wochen - 36.
- Sologesang
- Vortrag zweier verschiedenartiger Gesangstücke (teilweise unbegleitet) aus verschiedenen Stilrichtungen, davon eines in englischer Sprache
- Vortrag eines selbst gewählten Liedes und eines liturgischen Gesangs aus dem Evangelischen Gesangbuch oder dem landeskirchlichen Beiheft
- 36.
- Vortrag von Sprechtexten
- Vortrag eines selbst gewählten Sprech- und eines Liedtextes aus dem Evangelischen Gesangbuch oder dem landeskirchlichen Beiheft, davon einer in englischer Sprache
§ 12
Ergebnis der Prüfung
(
1
)
Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut | = | 1 |
gut | = | 2 |
befriedigend | = | 3 |
ausreichend | = | 4 |
mangelhaft | = | 5 |
ungenügend | = | 6 |
(
2
)
Zwischennoten (halbe Noten) sind zulässig.
(
3
)
Bei der Berechnung der Note in Gehörbildung wird die schriftliche, die mündliche und die Note im Vomblattsingen je einfach gewertet.
(
4
)
Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die in § 3 Abs. 3 genannten Fächer wie folgt gewertet:
Gruppe 1 (dreifach):
Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung, Hauptfach Keyboard (Literaturspiel und Liedbegleitung), Hauptfach Gitarre (Literaturspiel und Liedbegleitung), Hauptfach Ensembleleitung (Pop)
Gruppe 2 (zweifach):
Gehörbildung
Gruppe 3 (einfach):
Hymnologie, Liturgik, Theologische Grundlagen, Kirchenmusikgeschichte, Gemeindesingen, Sologesang, Sprechen, Musiktheorie, Orgelbaukunde, Instrumentalspiel (Fachrichtung Bläserchorleitung), Instrumentenkunde/Tontechnik/Stilkunde/Arrangement, Nebenfach Keyboard, Nebenfach Gitarre, Nebenfach Ensembleleitung (Pop), Instrumentalspiel/Gesang (freiwillig)
Die Note des freiwilligen Instrumentalspiels oder des Gesangs wird nur gewertet, wenn das Ergebnis über dem Durchschnitt der anderen Fächer liegt.
(
5
)
Der Prüfungsausschuß legt die Gesamtnote fest. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der gemäß Absatz 4 gewerteten Einzelnoten. Von diesem Durchschnitt kann der Prüfungsausschuß aufgrund einer Würdigung der Gesamtleistung um bis zu 0,5 einer Note abweichen. Ausgehend vom so erreichten Durchschnitt werden die Noten wie folgt erteilt:
Bei einem Durchschnitt von:
1,00 bis 1,25: | = | sehr gut |
über 1,25 bis 1,75: | = | sehr gut bis gut |
über 1,75 bis 2,25: | = | gut |
über 2,25 bis 2,75: | = | gut bis befriedigend |
über 2,75 bis 3,25: | = | befriedigend |
über 3,25 bis 3,75: | = | befriedigend – ausreichend |
über 3,75 bis 4,00: | = | ausreichend |
über 4,00 bis 6,00: | = | nicht ausreichend |
(
6
)
Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muß als Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (4,0) erzielt werden.
(
7
)
Die Prüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn
- in 3fach bewerteten Fächern nach Abs. 4 nicht die Note „ausreichend“ erreicht ist,
- die Leistung in mehr als einem anderen Fach nur mit der Note „mangelhaft“ bewertet ist,
- die Leistung in einem anderen Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet ist.
In diesen Fällen können innerhalb eines Jahres die entsprechenden Einzelprüfungen einmal wiederholt werden.
(
8
)
Nach Abschluß der Beratung über das Ergebnis der Prüfung gibt der/die Prüfungsvorsitzende den Geprüften das Prüfungsergebnis bekannt.
#§ 13
Wiederholung der Prüfung
Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann ein Mal wiederholt werden, wobei Ergebnisse der ersten nicht bestandenen Prüfung in Fächern, die mindestens mit „befriedigend“ benotet wurden, angerechnet werden.
#§ 14
Rücktritt von der Prüfung, Unterbrechung
(
1
)
Erklärt der/die zu Prüfende vor Beginn der Prüfung dem Amt für Kirchenmusik schriftlich seinen/ihren Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt. In diesem Fall wird die eingezahlte Prüfungsgebühr erstattet.
Dasselbe gilt, wenn der/die zu Prüfende wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktritt. Als Nachweis einer Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
(
2
)
Eine Unterbrechung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß in begründeten Fällen zulassen.
(
3
)
Falls der/die zu Prüfende ohne ausreichende Begründung von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
Versäumt der/die zu Prüfende ohne ausreichende Begründung eine Teilprüfung, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.
#§ 15
Prüfungszeugnis
(
1
)
Der/Die Geprüfte erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
(
2
)
Besondere Leistungen können im Zeugnis hervorgehoben werden.
(
3
)
Das Zeugnis wird von dem/der Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet und mit Siegel versehen.
(
4
)
Hat der/die zu Prüfende die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, so wird ihm/ihr auf Wunsch eine Bescheinigung über die abgelegten Prüfungsteile und ihre Bewertung erteilt.
#§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.
(
2
)
Prüfungskandidaten/-kandidatinnen, die vor dem 1. Dezember 2002 ihre C-Ausbildung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den bisherigen Regelungen oder dieser Prüfungsordnung die Prüfung ablegen wollen.3#
#
1 ↑ Hinweis:
Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt. Die Prüfungsleistungen (vgl. § 11) stimmen mit den Anforderungen überein, welche die Rahmenordnung vom 20. April 2010 der „Konferenz der Leiter der kirchlichen und der staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ empfiehlt.
1 ↑ Hinweis:
Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt. Die Prüfungsleistungen (vgl. § 11) stimmen mit den Anforderungen überein, welche die Rahmenordnung vom 20. April 2010 der „Konferenz der Leiter der kirchlichen und der staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ empfiehlt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ordnung der kirchenmusikalischen C-Prüfung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 268): „Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf Personen, die ihre C-Ausbildung nach dem 1. Januar 2021 beginnen.“
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ordnung der kirchenmusikalischen C-Prüfung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 268): „Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf Personen, die ihre C-Ausbildung nach dem 1. Januar 2021 beginnen.“
#
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Prüfungsordnung C-Kirchenmusiker vom 1. Juli 2014 (Abl. 66 S. 139): „Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Januar 2015 ihre C-Ausbildung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den bisherigen Regelungen oder nach den Regelungen dieser Prüfungsordnung die Prüfung ablegen wollen.“
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Prüfungsordnung C-Kirchenmusiker vom 1. Juli 2014 (Abl. 66 S. 139): „Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Januar 2015 ihre C-Ausbildung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den bisherigen Regelungen oder nach den Regelungen dieser Prüfungsordnung die Prüfung ablegen wollen.“