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Anlage 3.1.2 zur KAO

Ordnung für das Anerkennungsjahr
in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten
gemäß § 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes

Das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit sowie der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen kirchlich anerkannter Ausbildungsstätten (§ 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 23. Oktober 1995) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
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§ 1
Das Anerkennungsjahr im Rahmen der Gesamtausbildung

( 1 ) Das Anerkennnungsjahr dauert ein Jahr und ist Teil der Gesamtausbildung. Ziel ist die kirchliche Anerkennung der Ausbildung. Gleichzeitig stellt es eine Vorbereitung für die nachfolgende berufsbegleitende Aufbauausbildung dar, an deren Ende die Zweite Dienstprüfung steht.
( 2 ) Das Anerkennungsjahr muss spätestens zwei Jahre nach der theoretischen Ausbildung beendet sein. Es kann nur in Ausnahmefällen auf Antrag und in Absprache mit der Ausbildungsstätte unterbrochen werden.
( 3 ) Das Anerkennungsjahr wird mit einem Kolloquium zur kirchlichen Anerkennung abgeschlossen.
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§ 2
Ziele des Anerkennungsjahres

Das Anerkennungsjahr dient dem Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin vor allem zur schrittweisen Erschließung des Arbeitsfeldes im kirchlichen Bereich. Dabei geht es um zunehmende Selbständigkeit, zum Überdenken und Erproben einer christlichen Ausrichtung des pädagogischen Handelns, um Erfahrung der Umsetzung von theoretischem Wissen in praktisches Handeln, um Entwicklung eines eigenen sachgemäßen Arbeitsstils durch kritisches Reflektieren der angewandten Methoden und um Einübung der Bewältigung von Konfliktsituationen.
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§ 3
Aufgaben der Praktikumsstelle

( 1 ) Zwischen der Praktikumsstelle und dem Anerkennungspraktikanten/ der Anerkennungspraktikantin wird eine Vereinbarung nach beiliegendem Muster abgeschlossen, die von der Ausbildungsstätte bestätigt wird. Von den darin festgelegten Regelungen kann nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats und der Ausbildungsstätte abgewichen werden.
( 2 ) Die Praktikumsstelle erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte und dem Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin einen Ausbildungsplan. Dieser gilt während des Anerkennungsjahres als Dienstanweisung.
( 3 ) Die Praktikumsstelle sorgt für die Freistellung des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin zur Studienzeit, im Regelfall 20 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für Religionspädagogen/Religionspädagoginnen im Anerkennungsjahr wird das Unterrichtsdeputat auf 18 Wochenstunden reduziert. Die verbleibende Studienzeit ist neben der Vorbereitungszeit für den Unterricht bzw., die Arbeit im jeweiligen Arbeitsfeld dazu zu verwenden, das Arbeitsfeld kennenzulernen. Diese Studienzeit gilt als Arbeitszeit.
Im jeweiligen Arbeitsfeld soll der Anerkennungspraktikant/die Anerkennungspraktikantin mit dem/der Fachreferenten/-referentin der Ausbildungsstätte oder mit einem/einer von der Ausbildungsstätte bestimmten Anleiter/Anleiterin (im Bereich Religionspädagogik Mentor/Mentorin) zusammenarbeiten, um seine/ihre Arbeit planen und überprüfen zu können.
Die Freistellung gilt ebenfalls für Starthilfetage, Studientage der Ausbildungsstätte und für regelmäßige Beratungen mit dem Anleiter oder der Anleiterin bzw. der Ausbildungsstätte. Der Besuch der Studientage ist Pflicht.
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§ 4
Bestellung der Anleitung

( 1 ) Die Anleitung wird von Dozenten/Dozentinnen der Ausbildungsstätte wahrgenommen.
( 2 ) In sonstigen Fällen wird die Anleitung vermittelt durch:
  • den Oberkirchenrat – Personaldezernat (Personalreferat)
  • das Evangelische Jugendwerk in Württemberg – Personalreferat.
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§ 5
Aufgaben der Anleitung

( 1 ) Der Anleiter/die Anleiterin organisiert regelmäßig Beratungsgespräche mit dem Praktikanten/der Praktikantin. Außerdem achtet er bzw. sie darauf, dass die in § 3 Abs. 3 erwähnte Studienzeit gewährt wird und gibt Hilfe, diese im Sinne eines effektiven Lernens zu nutzen. Er/Sie hält Kontakt zur Ausbildungsstätte.
( 2 ) Der Anleiter/die Anleiterin erstellt einen Abschlussbericht (ein bis zwei A4-Seiten) und reicht ihn spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium bei der Ausbildungsstätte bzw. beim Oberkirchenrat ein.
Der Bericht ist mit dem Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin zu besprechen.
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§ 6
Aufgaben des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin

( 1 ) Die Aufgaben des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin im einzelnen sind durch den Ausbildungsplan geregelt (§ 3 Abs. 2).
( 2 ) Spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium hat der Anerkennungspraktikant/die Anerkennungspraktikantin der Ausbildungsstätte bzw. dem Oberkirchenrat (Ausbildungs-dezernat) seinen/ihren Tätigkeitsbericht einzureichen. Bei der Abfassung kann er/sie durch den Anleiter/die Anleiterin beraten werden.
In diesem Tätigkeitsbericht (15 bis 20 A4-Seiten) soll folgendes enthalten sein:
  • kurze Beschreibung des gesamten Arbeitsfeldes (z. B. Struktur der betreffenden Gemeinde), in dem der Auftrag des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin angesiedelt ist
  • allgemeine Beschreibung des eigentlichen Dienstauftrags im Anerkennungsjahr
  • Beschreibung eines diakonischen Aufgabenfeldes innerhalb des Dienstauftrags
  • ausführliche kritische Reflektion eines Teilauftrags (Ausgangslage, Zielvorstellung und ihre Begründung, das methodische Vorgehen, Konflikte und ihre angestrebte Lösung, Beurteilung der erreichten Ergebnisse, mögliche Weiterentwicklung). Damit soll die Beschreibung des Prozesses einer von dem Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin über einen längeren Zeitraum hinweg geleiteten Gruppe oder Schulklasse verbunden sein.
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§ 7
Abschluß des Anerkennungsjahres

( 1 ) Die Einberufung zum Abschlusskolloquium erfolgt durch die Ausbildungsstätte bzw. den Oberkirchenrat.
( 2 ) Das Kolloquium findet entweder in der Ausbildungsstätte oder vor einem Ausschuss statt, der vom Oberkirchenrat berufen wird.
( 3 ) Kann der Abschluss des Anerkennungsjahres nicht bestätigt werden, ist eine einmalige Wiederholung des Kolloquium nach Verlängerung des Anerkennungsjahres möglich.
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§ 8
Anwendung der Anerkennungspraktikantenordnung

Für das Anerkennungsjahr findet die Anerkennungspraktikantenordnung vom 3. Februar 1993 (Abl. 55 S. 513) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sie nicht den vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 7 widerspricht.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 30. Januar 1985 (Abl. 51 S. 339) außer Kraft.
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Anlage 1 a)

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PRAKTIKUMSVEREINBARUNG
für Praktikanten in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit
und der Religionspädagogik im Anerkennungsjahr

Zwischen
vertreten durch
(Praktikumsstelle)
und
Herrn
geboren am in
wohnhaft
(Praktikant)
wird folgende Praktikumsvereinbarung geschlossen:
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1. Vertragsgrundlage

Für das Praktikum gelten die Bestimmungen der Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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2. Praktikumszeit

( 1 ) Die Praktikumszeit
beginnt am endet am
( 2 ) Als Probezeit werden Monate vereinbart (mindestens ein Monat, höchstens drei). Wird das Praktikum während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
( 3 ) Besteht der Praktikant das Kolloquium zum Abschluss des Anerkennungsjahres nicht, so verlängert sich das Praktikum auf sein Verlangen bis zum nächsten Wiederholungskolloquium.
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3. Pflichten der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle verpflichtet sich:
  • dafür zu sorgen, dass dem Praktikanten die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ziels des Praktikums erforderlich sind und das Praktikum nach dem Ausbildungsplan (Einsatzplan) so durchzuführen, dass das Ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  • geeignete Personen mit der Anleitung während des Praktikums zu beauftragen.
    Mit der Anleitung wird beauftragt:
    Frau/Herr
  • dem Praktikanten nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind,
  • darauf hinzuwirken, dass die Unfallschutzbestimmungen beachtet werden. Insbesondere ist der Praktikant über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu belehren.
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4. Pflichten des Praktikanten

Der Praktikant hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere:
  • die ihm im Rahmen seines Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen,
  • den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen des Praktikums von weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • die für die Praktikumsstelle geltende Dienstordnung zu beachten,
  • Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden,
  • über Dienstgeheimnisse auch nach Beendigung des Praktikums Stillschweigen zu bewahren,
  • beim Fernbleiben von der praktischen Ausbildung oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der Praktikumsstelle unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihr bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden,
  • bei einer Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der Einrichtung die Hausordnung einzuhalten.
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5. Vergütung und sonstige Leistungen

( 1 ) Der Praktikant erhält eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe der Entgeltgruppe 9 c Stufe 1.
( 2 ) Sachleistungen
1)
Die Praktikumsstelle gewährt dem Praktikanten Unterkunft gegen Entgelt
Grafik
nach den jeweils geltenden Werten der Sachbezugsverordnung;
Grafik
nach dem festgesetzten Mietwert, z. Z. Euro.
2)
Der Praktikant
Grafik
nimmt an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Für die Berechnung des Entgelts werden die jeweils geltenden Werte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt.
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6. Kündigung

( 1 ) Während der Probezeit kann das Praktikum ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen im Benehmen mit der Ausbildungsstätte gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikum im Benehmen mit der Ausbildungsstätte nur gekündigt werden
  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  • vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen:
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7. Zeugnis

Die Praktikumsstelle stellt dem Praktikanten bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen des Praktikanten, auch Angaben über Führung und Leistung.
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8. Sonstige Vereinbarungen

Die beiliegende Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik (Anlage ) ist Bestandteil dieses Vertrags. Nebenabreden, die das Praktikum betreffen, können nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Vorstehender Vertrag ist in gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragschließenden eigenhändig unterschrieben worden.
,
den
(Stempel und Unterschrift der Einrichtung)
Praktikumsstelle
(Unterschrift, voller Vor- und
Familienname) Praktikant
(Bestätigung der Ausbildungsstätte)
Eine Ausfertigung des Vertrags erhält der Evang. Oberkirchenrat
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Anlage 1 b)

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PRAKTIKUMSVEREINBARUNG
für Praktikantinnen in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit
und der Religionspädagogik im Anerkennungsjahr

Zwischen
vertreten durch
(Praktikumsstelle)
und
Frau
geboren am in
wohnhaft
(Praktikantin)
wird folgende Praktikumsvereinbarung geschlossen:
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1. Vertragsgrundlage

Für das Praktikum gelten die Bestimmungen der Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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2. Praktikumszeit

( 1 ) Die Praktikumszeit
beginnt am
endet am
( 2 ) Als Probezeit werden Monate vereinbart (mindestens ein Monat, höchstens drei). Wird das Praktikum während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
( 3 ) Besteht die Praktikantin das Kolloquium zum Abschluss des Anerkennungsjahres nicht, so verlängert sich das Praktikum auf ihr Verlangen bis zum nächsten Wiederholungskolloquium.
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3. Pflichten der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle verpflichtet sich:
  • dafür zu sorgen, dass der Praktikantin die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ziels des Praktikums erforderlich sind und das Praktikum nach dem Ausbildungsplan (Einsatzplan) so durchzuführen, dass das Ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  • geeignete Personen mit der Anleitung während des Praktikums zu beauftragen.
Mit der Anleitung wird beauftragt:
Frau/Herr
  • der Praktikantin nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
  • darauf hinzuwirken, dass die Unfallschutzbestimmungen beachtet werden. Insbesondere ist die Praktikantin über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu belehren.
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4. Pflichten der Praktikantin

Die Praktikantin hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie verpflichtet sich insbesondere:
  • die ihr im Rahmen ihres Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen,
  • den Weisungen zu folgen, die ihr im Rahmen des Praktikums von weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • die für die Praktikumsstelle geltende Dienstordnung zu beachten,
  • Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr übertrage- nen Arbeiten zu verwenden,
  • über Dienstgeheimnisse auch nach Beendigung des Praktikums Stillschweigen zu bewahren,
  • beim Fernbleiben von der praktischen Ausbildung oder von sonstigen Ausbildungsveranstalt- ungen der Praktikumsstelle unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihr bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden,
  • bei einer Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der Einrichtung die Hausordnung einzuhalten.
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5. Vergütung und sonstige Leistungen

( 1 ) Die Praktikantin erhält eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe der Entgeltgruppe 9 c Stufe 1.
( 2 ) Sachleistungen
1)
Die Praktikantenstelle gewährt der Praktikantin Unterkunft gegen Entgelt
Grafik
nach den jeweils geltenden Werten der Sachbezugsverordnung;
Grafik
nach dem festgesetzten Mietwert, z. Z. Euro.
2)
Die Praktikantin
Grafik
nimmt an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Für die Berechnung des Entgelts werden die jeweils geltenden Werte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt..
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6. Kündigung

( 1 ) Während der Probezeit kann das Praktikum ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen im Benehmen mit der Ausbildungsstätte gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikum im Benehmen mit der Ausbildungsstätte nur gekündigt werden
  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  • von der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
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7. Zeugnis

Die Praktikumsstelle stellt der Praktikantin bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen der Praktikantin, auch Angaben über Führung und Leistung.
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8. Sonstige Vereinbarungen

Die beiliegende Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik (Anlage ) ist Bestandteil dieses Vertrags. Nebenabreden, die das Praktikum betreffen, können nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Vorstehender Vertrag ist in gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragschließenden eigenhändig unterschrieben worden.
,
den
(Stempel und Unterschrift der Einrichtung)
Praktikumsstelle
(Unterschrift, voller Vor- und
Familienname) Praktikant
(Bestätigung der Ausbildungsstätte)
Eine Ausfertigung des Vertrags erhält der Evang. Oberkirchenrat