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943. Kirchliches Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an pfarreieigenen Pfarrhausgrundstücken und kirchengemeindeeigenen Pfarrbesoldungsgrundstücken

Vom 22. Juni 1989

(Abl. 53 S. 750)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Eigentumsübertragung

( 1 ) Die im Eigentum der Pfarreien oder Pfarrstellen stehenden und mit dem Pfarrhaus einer Kirchengemeinde bebauten Pfarrbesoldungsgrundstücke werden in das Eigentum der Kirchengemeinde übertragen. Ausgenommen sind Grundstücke, an denen zwischen der Pfarrei oder Pfarrstelle und der Kirchengemeinde ein Erbbaurechtsverhältnis besteht.
( 2 ) Ist ein Grundstück nach Absatz 1 größer als 10 ar, so gilt folgendes:
  1. Die Kirchengemeinde ist bezüglich der überschießenden Grundstücksfläche zur Entschädigung verpflichtet. Die Höhe der Entschädigung wird von Kirchengemeinde und Pfarrgutsverwaltung einvernehmlich festgelegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt der nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch ermittelte Grundstückswert.
  2. Will die Kirchengemeinde die überschießende Grundstücksfläche nicht oder nur teilweise übernehmen, so ist das Grundstück im Einvernehmen zwischen Kirchengemeinde und Pfarrgutsverwaltung zu teilen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 3 ) Die im Eigentum von Kirchengemeinden stehenden und mit einem Nutzungsrecht einer Pfarrei oder Pfarrstelle belasteten Grundstücke (Pfarrbesoldungsgrundstücke) werden unabhängig von dessen Eintragung im Grundbuch in das Eigentum dieser Pfarrei oder Pfarrstelle übertragen. Ausgenommen sind die Pfarrbesoldungsgrundstücke, die mit dem Pfarrhaus einer Kirchengemeinde bebaut sind; im Grundbuch eingetragene Pfarrnutzungsrechte werden gelöscht.
( 4 ) Ist ein Grundstück nach Absatz 3 Satz 2 größer als 10 ar, so gilt Absatz 2 sinngemäß.
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§ 2
Verpflichtung zum Vertragsabschluß

Die Pfarreien oder Pfarrstellen, vertreten durch die Pfarrgutsverwaltung, und die Kirchengemeinden sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1990 die nach § 1 erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die für die Übertragung des Eigentums notwendige Einigung (Auflassung) zu erklären. Eine Genehmigung nach § 50 Kirchengemeindeordnung1# ist nicht erforderlich. Die entstehenden Kosten trägt die Pfarrgutsverwaltung.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.