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833. Dienstordnung für die Krankenhausseelsorge
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 8. August 1989

(Abl. 53 S. 857), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 3. März 2020 (Abl. 69 S. 54, 57)

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1.
Grundsätzliches
1.1
Die Krankenhausseelsorge ist der besondere Dienst der Kirche an Patienten und Mitarbeitern im Krankenhaus. Er geschieht unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke im Auftrag der Landeskirche.
1.2
Nach Artikel 140 Grundgesetz1# haben die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten in öffentlichen Krankenhäusern zur Ausübung ihres Dienstes Zugang zu deren Patienten und Mitarbeitern.
1.3
Die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten sind zur Amtsverschwiegenheit und zur Einhaltung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet und an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden. Dies gilt insbesondere für die von den Krankenhausverwaltungen erteilten Auskünfte, auf die die Krankenhausseelsorge angewiesen ist.
1.4
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstordnung sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.
2.
Mitarbeitende
Der Dienst der Krankenhausseelsorge wird von Pfarrerinnen und Pfarrern im Haupt- und im Nebenamt sowie von anderen dafür geeigneten Mitarbeitenden wahrgenommen.
2.1
Die Pfarrstellen der hauptamtlichen Krankenhauspfarrer (Krankenhauspfarrstellen) werden vom Oberkirchenrat einer Kirchengemeinde (Gesamtkirchengemeinde) oder einem Kirchenbezirk zugeordnet. Die Kirchengemeinde oder der Kirchenbezirk sind an der Besetzung der Krankenhauspfarrstellen beteiligt (vgl. unten Nummer 3). Sie stellen die für den Dienst der ihnen zugeordneten Krankenhauspfarrer notwendigen finanziellen Mittel für die sächlichen Kosten zur Verfügung (vgl. unten Nummer 6) und tragen die Wohnungslast (vgl. Nummer 1 Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung2# und Nummer 1 Ausführungsverordnung zur Kirchenbezirksordnung3#).
2.2
Ist mit einem Gemeinde- oder mit einem Bezirkspfarramt ein nebenamtlicher Dienstauftrag in der Krankenhausseelsorge verbunden, trifft der Oberkirchenrat eine Entscheidung über die Tragung der sächlichen Kosten in Anlehnung an Nummer 2.1.
2.3
Andere Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge werden in der Regel von Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken nach Maßgabe der Kirchlichen Anstellungsordnung4# angestellt.
3.
Stellenbesetzung
3.1
Für die Besetzung der haupt- und nebenamtlichen Krankenhauspfarrstellen gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Pfarrstellenbesetzungsgesetz und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung5#.
3.2
Bei der Besetzung einer haupt- oder nebenamtlichen Krankenhauspfarrstelle kommen als Vertreter des Arbeitsbereichs nach §§ 5 und 6 Abs. 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz6# insbesondere folgende Personen in Frage:
3.21
Vertreter des Krankenhauses oder gegebenenfalls der Krankenhäuser (medizinische Leitung, Pflegedienstleitung, Verwaltung),
3.22
Mitglieder des Ausschusses oder Arbeitskreises für Krankenhausseelsorge des Kirchenbezirks oder der Kirchengemeinde, wenn ein solcher vorhanden ist (vgl. Nr. 9.3),
3.23
ein Krankenhauspfarrer, soweit ein solcher nicht nach §§ 5 und 6 Pfarrstellenbesetzungsgesetz7# oder nach Nr. 3.22 Mitglied des Besetzungsgremiums ist.
Bei der Besetzung einer mit der Geschäftsführung verbundenen Pfarrstelle werden die im Kirchenbezirk oder in der Kirchengemeinde in der Krankenhausseelsorge tätigen Pfarrer und anderen Mitarbeiter gehört.
3.3
Der Oberkirchenrat gibt dem Vorsitzenden des Konvents für Krankenhausseelsorge vor der Ausschreibung einer hauptamtlichen Krankenhauspfarrstelle Gelegenheit zur Äußerung.
3.4
Bei der Besetzung von Stellen für privatrechtlich angestellte hauptberufliche Krankenhausseelsorger wird dem Anstellungsträger empfohlen, den in Nummer 3.2 und 3.3 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3.5
Die Besetzung der Stellen der Krankenhauspfarrer bei den rechtlich selbständigen kirchlichen Werken geschieht nach deren Ordnung. Soll ein landeskirchlicher Pfarrer freigestellt werden, so ist rechtzeitig mit dem Oberkirchenrat Fühlung aufzunehmen.
4.
Dienst- und Fachaufsicht
4.1
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Krankenhauspfarrer liegt beim zuständigen Dekanatamt. Die Dienstaufsicht über die privatrechtlich angestellten Krankenhausseelsorger wird vom Anstellungsträger im Benehmen mit dem Dekanatamt ausgeübt.
4.2
Die Fachaufsicht über hauptamtlich, privatrechtlich angestellte Mitarbeiter wird im Einzelfall vom Anstellungsträger im Benehmen mit dem Oberkirchenrat ausgeübt.
5.
Geschäftsführung
5.1
Sind mehrere Krankenhauspfarrstellen einem Kirchenbezirk oder einer Kirchengemeinde zugeordnet, so kann mit einer derselben die Geschäftsführung für die Krankenhausseelsorge im Kirchenbezirk oder in der Kirchengemeinde verbunden werden. Der geschäftsführende Krankenhauspfarrer führt regelmäßige Arbeitsbesprechungen mit den Mitarbeitern durch und koordiniert die Arbeit. Er vertritt die Belange der Krankenhausseelsorge gegenüber Dekanatamt, Kirchenbezirk und Kirchengemeinden, gegenüber den Krankenhausleitungen und der Öffentlichkeit.
5.2
Bestehen in einem Kirchenbezirk oder in einer Kirchengemeinde mehrere Krankenhäuser und sind in einem dieser Krankenhäuser mehrere Mitarbeiter in der evangelischen Krankenhausseelsorge tätig, so wird einer dieser Mitarbeiter zum Sprecher bestimmt, der die evangelische Krankenhausseelsorge in diesem Krankenhaus im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Krankenhauspfarrer vertritt und die Arbeit im Haus koordiniert.
5.3
Die Verbindung der Geschäftsführung mit einer Krankenhauspfarrstelle (Nr. 5.1) verfügt der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Dekanatamt. Die Bestimmung des Sprechers nach Nr. 5.2 obliegt dem Dekanatamt im Benehmen mit dem geschäftsführenden Krankenhauspfarrer.
6.
Finanzierung
6.1
Der (geschäftsführende) Krankenhauspfarrer stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern den finanziellen Bedarf für die Krankenhausseelsorge fest und stellt einen entsprechenden Antrag an den Kirchenbezirk oder an die Kirchengemeinde (vgl. Nummer 2.1).
6.2
Jeder Mitarbeiter führt Buch über die ihm zur Verfügung gestellten Mittel. Kassenbuch und Belege sind auf Ende des Haushaltsjahres der Kirchenpflege, der Kirchenbezirkskasse oder der beauftragten Verwaltung vorzulegen. Für die Führung einer Pfarramtskasse gelten die für Gemeindepfarrer getroffenen Regelungen sinngemäß.8#
6.3
Über die Verwendung von Kollekten aus Krankenhausgottesdiensten entscheidet das in Kirchenbezirk oder Kirchengemeinde zuständige Gremium nach Anhörung des (geschäftsführenden) Krankenhauspfarrers.
7.
Geschäftsordnung
7.1
Der Dienstauftrag des Krankenhauspfarrers wird für jedes Krankenhauspfarramt vom Oberkirchenrat aufgrund eines Vorschlags des Kirchenbezirksausschusses oder Kirchengemeinderats in einer Geschäftsordnung festgelegt (§ 7 Abs. 1 Württ. Pfarrergesetz)9#. Vertreter des Arbeitsbereichs sollen dazu gehört werden. Sind mehrere Mitarbeiter in einem Kirchenbezirk oder in einer Kirchengemeinde in der Krankenhausseelsorge tätig, so können die Dienstaufträge in einer gemeinsamen Geschäftsordnung zusammengefaßt werden.
7.2
Aus der Geschäftsordnung soll insbesondere folgendes ersichtlich sein:
7.21
Art und Größe und bei mehreren Mitarbeitern Aufteilung des Seelsorgebereichs (Anzahl und Art der Krankenhäuser, ihre Fachabteilungen, deren Bettenzahl und Zahl der Mitarbeiter),
7.22
die Gottesdienste, die im Krankenhaus gehalten werden,
7.23
bestehende und vom Krankenhauspfarrer betreute Patienten- und Mitabeitergruppen und ähnliche Gruppen,
7.24
der vom Krankenhauspfarrer zu haltende Unterricht an Krankenpflegeschulen oder vergleichbaren Einrichtungen,
7.25
der Predigtauftrag des Krankenhauspfarrers in der Kirchengemeinde oder im Kirchenbezirk,
7.26
die Mitarbeit in kirchlichen oder kommunalen Gremien, soweit sie mit seinem Dienstauftrag verbunden sind.
7.3
Wird die Krankenhausseelsorge von einem Pfarrer geschäftsordnungsmäßig im Nebenamt wahrgenommen, so ist dies bei der Festlegung seines gesamten Dienstauftrags zu berücksichtigen (§ 25 Absatz 3 Pfarrerdienstgesetz der EKD)10#.
8.
Erreichbarkeit
8.1
Haupt- und nebenamtliche Krankenhauspfarrer mit vollem Dienstauftrag als Pfarrer sind verpflichtet und vollbeschäftigte, privatrechtlich angestellte Krankenhausseelsorger sind zu verpflichten, jederzeit für ihren Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein (§ 37 Absatz 1 Pfarrerdienstgesetz der EKD11# in Verbindung mit Nummer 1 der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung12#).
8.2
Im Falle der Krankheit oder Abwesenheit (Urlaub, dienstliche Abwesenheit, Dienstbefreiung) teilen die in der Krankenhausseelsorge Tätigen den von ihnen betreuten Krankenhäusern, gegebenenfalls auch einzelnen Stationen, mit, wann und wie lange sie nicht erreichbar sind und wie die Stellvertretung geregelt ist.
8.3
Nummer 8.1 und 8.2 sind auf Krankenhauspfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag und andere teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter sinngemäß anzuwenden.
9.
Krankenhausseelsorge in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken
9.1
Die in der Krankenhausseelsorge Tätigen suchen und pflegen, soweit möglich, die Verbindung mit den Pfarrämtern und Gemeinden des Kirchenbezirks, mit der Diakonischen Bezirksstelle und den Diakoniestationen.
9.2
Krankenhauspfarrer sind Mitglieder der Bezirkssynode des Kirchenbezirks, dem ihre Stelle zugeordnet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Kirchenbezirksordnung)13#. Das gleiche gilt für Krankenhauspfarrer, deren Stelle einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zugeordnet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Kirchenbezirksordnung)14#. Krankenhauspfarrer, deren Stelle einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist, sind Mitglieder des Gesamtkirchengemeinderats (§ 52 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung)15#. Im übrigen sind Krankenhauspfarrer, deren Stelle einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, Mitglieder des Kirchengemeinderats, wenn sie einen ständigen Predigtauftrag in der Gemeinde wahrnehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen Ausführungsverordnung)16#.
9.3
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenhausseelsorge, insbesondere zur Begleitung des Dienstes der Krankenhauspfarrer und der anderen in der Krankenhausseelsorge tätigen Mitarbeiter und um die gegenseitige Verbindung von Krankenhausseelsorge und übriger kirchlicher Arbeit in Kirchengemeinde und Kirchenbezirk zu fördern, legt es sich nahe, daß beratende Ausschüsse gebildet werden (vgl. §§ 14 Abs. 2 Kirchenbezirksordnung17#, 56 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung18#). Ihnen sollen außer Kirchengemeinderäten und Bezirkssynodalen die Mitarbeiter der Krankenhausseelsorge sowie Vertreter der Ärzteschaft, des Pflegedienstes und der Verwaltung des Krankenhauses angehören.
9.4
Die Krankenhauspfarrer nehmen am Pfarrkonvent des Kirchenbezirks teil.
10.
Visitation
10.1
Die Krankenhauspfarrer werden im Rahmen der Visitation der kirchlichen Körperschaft visitiert, der ihre Stelle zugeordnet ist (§§ 4 ff. Visitationsordnung)19#. Entsprechend geschieht die Visitation der weiteren Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge im Rahmen der Visitation ihres jeweiligen Anstellungsträgers.
10.2
Zur Vorbereitung der Hauptvisitation erstellen die Krankenhausseelsorger jeweils einen Bericht über ihre Arbeit (vgl. § 7 Abs. 2 Visitationsordnung in Verbindung mit Ziffer 7.2 der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen)20#.
10.3
Im Rahmen der Visitation führt der Visitator in der Regel Gespräche mit den Krankenhausseelsorgern und mit der Leitung des Krankenhauses. Er kann sachverständige Berater beiziehen (vgl. § 5 Abs. 5 Visitationsordnung)21#.
11.
Konvent
11.1
Die im Bereich der Landeskirche in der Krankenhausseelsorge Tätigen bilden den „Konvent für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“. Der Konvent wählt seinen Vorsitzenden. Im übrigen wird die Arbeit des Konvents in einer von diesem zu beschließenden Satzung geregelt, die der Genehmigung des Oberkirchenrats bedarf.
11.2
Soweit erforderlich können Regionalkonvente gebildet werden.
11.3
Die hauptamtlichen Krankenhauspfarrer und die anderen hauptberuflichen Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Veranstaltungen des Konvents (Jahrestagung und Jahresversammlung) und gegebenenfalls des Regionalkonvents teilzunehmen (vgl. § 55 Pfarrerdienstgesetz der EKD)22#.
11.4
Der Oberkirchenrat hört den Vorsitzenden in wichtigen Fragen der Krankenhausseelsorge.

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1 ↑ Artikel 140 Grundgesetz verweist auf Artikel 141 der Weimarer Verfassung: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten beteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 und dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 535 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 540 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.