.820. Verordnung über die Stellenbewertung
820. Verordnung über die Stellenbewertung
der Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Verordnung des Oberkirchenrats vom 27. Oktober 2016
(Abl. 67 S. 257)
Aufgrund von § 40 Kirchengemeindeordnung wird verordnet:
####§ 1
Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis werden nach den Grundsätzen besoldet, die sich aus den Bestimmungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg ergeben, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
(
1
)
Für die Einstufung der Stelle ist die jeweilige Bewertung nach den folgenden Grundsätzen maßgebend:
- Die Bewertung der Kirchenpflegerinnen- und Kirchenpflegerstelle erfolgt nach einem Punktesystem, in dem die der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger übertragenen Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt sind. Zur Ermittlung der Punktezahl ist der zu dieser Verordnung veröffentlichte Bewertungsbogen gemäß der Anlage1# zu verwenden.
- Ändern sich nicht nur vorübergehend die der Bewertung zugrunde gelegten Punktezahlen aufgrund einer erheblichen Veränderung der Dienstaufgaben, die bisher nicht bei der Bewertung berücksichtigt sind, so ist eine Neubewertung nach Nr. 1 durchzuführen.
- Die Einstufung der Kirchenpflegerinnen- und Kirchenpflegerstellen erfolgt in den Gruppen A, B, C, D, E 1, E 2, F 1 und F 2 nach Maßgabe der folgenden Punktezahlen:unter 55 Punkten:Gruppe A55 bis 69,9 Punkte:Gruppe B70 bis 84,9 Punkte:Gruppe C85 bis 99,9 Punkte:Gruppe D100 bis 114,9 Punkte:Gruppe E 1115 bis 129,9 Punkte:Gruppe E 2130 bis 144,9 Punkte:Gruppe F 1ab 145 Punkten:Gruppe F 2
- Stellen der Gruppen D, E 1, E 2, F 1 und F 2 bedürfen für die Einstufung der Bestätigung durch eine Stellenbewertungskommission, die beim Oberkirchenrat gebildet wird. Der Kommission gehören an:
- Zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die von der Vereinigung evangelischer Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger benannt werden,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung benannt wird,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Kirchlichen Verwaltungsstellen und
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Referat Arbeitsrecht des Oberkirchenrats.
Für die Mitglieder der Kommission ist je eine Stellvertretung zu benennen.
Bei Stellen der Gruppen A, B und C, ist die Bewertung dann der Kommission zur Entscheidung vorzulegen, wenn zwischen Stelleninhaberin bzw. Stelleninhaber, Anstellungsträger und Kirchlicher Verwaltungsstelle kein Einvernehmen über die Bewertung erzielt werden kann. Die Kommission kann von jedem der Beteiligten angerufen werden.
Die Stellenbewertungskommission stellt die Punktezahl und damit die Einstufung der Stelle abschließend fest.
Das Ergebnis der Bewertungskommission ist allen Beteiligten mitzuteilen.
(
2
)
Die Kirchenpflegerinnen- und Kirchenpflegerstellen werden den folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
Gruppe Kirchenpflege | Erreichbare Besoldungsgruppe | |
A | A 8 mittlerer Dienst | |
A 9 gehobener Dienst | ||
B | A 9 mittlerer Dienst | |
A 10 gehobener Dienst | ||
C | A 11 | |
D | A 12 | |
E 1 | A 13 gehobener Dienst | |
E 2 | A 13 höherer Dienst | |
F 1 | A 14 | |
F 2 | A 15 / A 16 |
(
3
)
Bei Kirchenpflegen ab Stellen der Gruppe F 1, die in die Besoldungsgruppen A 14, A 15 oder A 16 eingestuft werden sollen, erfolgt die abschließende Stellenbewertung nach den Kriterien nach § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten2# durch die nach § 14 Abs. 3 dieser Verordnung3# gebildete Stellenbewertungskommission.
#§ 3
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1
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.
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2
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Die Verordnung über die Bezüge der beamtenrechtlich angestellten Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger vom 28. März 2001 (Abl. 59 S. 278), geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2004 (Abl. 61 S. 181) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Anlage zur Verordnung über die Stellenbewertung der Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „Bewertungsbogen für Kirchenpfleger/innen-, Kirchenbezirksrechner/innen-, Verbandsrechner/innen im verbundenen Amt und Geschäftsführer/innen-Stellen“ ist abgedruckt in Abl. 67 S. 259 ff.
1 ↑ Red. Anm.: Die Anlage zur Verordnung über die Stellenbewertung der Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „Bewertungsbogen für Kirchenpfleger/innen-, Kirchenbezirksrechner/innen-, Verbandsrechner/innen im verbundenen Amt und Geschäftsführer/innen-Stellen“ ist abgedruckt in Abl. 67 S. 259 ff.