.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
808. Richtlinien für die kirchenmusikalische C-Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Vom 18. November 1997
(Abl. 57 S. 372), geändert durch Erlass vom 22. Oktober 2002 (Abl. 60 S. 178), durch Erlass des Oberkirchenrats vom 1. Juli 2014 (Abl. 66 S. 142), vom 13. September 2016 (Abl. 67 S. 238) und vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 270)1#
Aufgrund § 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 10. November 1987 (Abl. 53 S. 33) und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen2# erläßt der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Amt für Kirchenmusik die folgenden Richtlinien:
####§ 1
Ziel der Ausbildung
Durch die kirchenmusikalische C-Ausbildung werden die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die Voraussetzung für den nebenberuflichen Dienst als Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin in einer evangelischen Kirchengemeinde sind. Entsprechend der Vielfalt der kirchenmusikalischen Arbeit in den Kirchengemeinden gehören dazu Grundkenntnisse in den wesentlichen Fachgebieten der Kirchenmusik und vertiefte Kenntnisse in mindestens einer der Fachrichtungen Orgel, Keyboard, Gitarre, Chorleitung, Chorleitung (Pop), Kinderchorleitung, Bläserchorleitung oder Ensembleleitung (Pop). Die Ausbildung führt zur kirchenmusikalischen C-Prüfung in der Evang. Landeskirche in Württemberg für die jeweilige Fachrichtung.
#§ 2
Gestaltung und Dauer der Ausbildung
(
1
)
Die Ausbildung wird in Lehrgängen durchgeführt, deren Dauer zwei bis drei Jahre umfaßt. Diese werden als Veranstaltungen der Kirchenbezirke von den Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen angeboten.
(
2
)
Ergänzend gibt es überregionale Fachkurse kirchlicher Werke, Einrichtungen und Personen, die hierzu vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin beauftragt sind. Die Fachkurse können sich auch auf bestimmte Ausbildungsteile und einzelne Fächer beziehen.
#§ 3
Leitung und Lehrkräfte
(
1
)
Die fachliche Verantwortung für die C-Ausbildung liegt beim Landeskirchenmusikdirektor/bei der Landeskirchenmusikdirektorin. Alle an der Ausbildung Beteiligten sind ihm/ihr verantwortlich.
(
2
)
Der Unterricht in den Lehrgängen der Kirchenbezirke wird von den Bezirkskantoren und Bezirkskantorinnen erteilt. Mit der Durchführung der Lehrgänge, zusätzlicher Lehrgänge und überregionaler Fachkurse können auch andere Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen und weitere Lehrkräfte beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch den Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin.
#§ 4
Anmeldung
(
1
)
Die Anmeldung zur C-Ausbildung erfolgt bei den zuständigen Bezirkskantoraten.
(
2
)
Der Anmeldung sind beizufügen:
- Ein kurzgefasster Lebenslauf mit Lichtbild;
- eine Stellungnahme des Heimatpfarramts, aus der die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hervorgeht;
- ggfls. Bescheinigungen über anderweitige musikalische Ausbildungen.
§ 5
Voraussetzungen für die Aufnahme in die C-Ausbildung
(
1
)
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt in der Regel fünfzehn Jahre. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landesmusikdirektorin.
(
2
)
Die Aufnahme in die Ausbildung findet in der Regel aufgrund einer Eignungsprüfung statt. In ihr sind die Grundkenntnisse und die grundsätzlichen Fertigkeiten nachzuweisen, die Voraussetzung für die Ausbildung sind. Es ist zu prüfen, ob bei den Kandidaten und Kandidatinnen aufgrund ihrer musikalischen Begabung das Bestehen der C-Prüfung erwartet werden kann. Die Eignungsprüfung umfasst im Einzelnen folgende Fächer:
- Gehör:Hören und Singen von Intervallen, Unterscheidung von Dur- und Moll-Dreiklängen, Nachklatschen von Rhythmen;
- Musiktheorie:Grundkenntnisse;
- Singstimme:Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes eigener Wahl;
- Fachrichtung Orgel:Vortrag eines leichteren Orgelchorals
(z. B. im Schwierigkeitsgrad eines leichten Stückes aus dem Orgelbüchlein von J S. Bach); - Fachrichtung Keyboard:Vortrag eines mittelschweren Stückes, Liedbegleitung mit Intro und Begleitsatz;
- Fachrichtung Gitarre:Vortrag eines mittelschweren Solostückes (Solo-Fingerstyle), Liedbegleitung mit Intro und Begleitsatz;
- Fachrichtungen Chorleitung, Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, Chorleitung (Pop):Grundkenntnisse in Dirigieren und Vom-Blatt-Singen;
- Fachrichtung Ensembleleitung (Pop):Vortrag eines mittelschweren Stückes an Gitarre oder Klavier, Grundkenntnisse in der Ensembleleitung.
(
3
)
Der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung und die Mitgliedschaft in der Evang. Landeskirche in Württemberg sind Voraussetzung für die Zulassung zur kirchenmusikalischen C-Ausbildung. Ausnahmen kann der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin zulassen.
(
4
)
Über die Aufnahme entscheidet der Bezirkskantor oder die Bezirkskantorin, der bzw. die die Eignungsprüfung abnimmt und die vorzutragenden Stücke auswählt. Er oder sie können weitere Lehrkräfte zur Eignungsprüfung hinzuziehen. In Bereichen, in denen der Bezirkskantor oder die Bezirkskantorin keine entsprechenden Kenntnisse besitzt, soll eine weitere Lehrkraft mit entsprechender Ausbildung zugezogen werden. Die Eignungsprüfung ist gebührenfrei.
#§ 6
Beginn des Unterrichts
Der Beginn der Lehrgänge wird von dem/der zuständigen Bezirkskantor/Bezirkskantorin festgelegt, der Beginn der Fachkurse von den hierfür verantwortlichen Werken, Einrichtungen und Personen.
#§ 7
Unterrichtsplan
(
1
)
Der Unterrichtsplan wird von dem/der zuständigen Bezirkskantor/Bezirkskantorin oder dem/der sonst für den Kurs Verantwortlichen in Absprache mit den weiteren Lehrkräften erstellt. Die Ferien richten sich in der Regel nach der Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen.
(
2
)
Die Unterrichtsorte legt der Bezirkskantor/die Bezirkskantorin fest, bei Fachkursen das Werk oder die Einrichtung. Dabei achtet er/sie in gleicher Weise auf die örtlichen Gegebenheiten und auf eine sparsame Verwendung der kirchlichen Haushaltsmittel (Fahrtkosten der Bezirkskantoren/der Bezirkskantorinnen und anderer Lehrkräfte).
(
3
)
Der im Unterrichtsplan vorgesehene Unterricht muß eine ausreichende Vorbereitung auf die Anforderungen der C-Prüfung ermöglichen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl in den einzelnen Fächern besteht nicht.
#§ 8
Unterrichtsfächer
(
1
)
Die Ausbildung umfaßt im Gruppenunterricht die Fächer Hymnologie, Liturgik, Theologische Information, Singen und Sprechen einschließlich liturgisches Singen und Gemeindesingen, Gehörbildung, Musiktheorie, Kirchenmusikgeschichte, Chorleitung, Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, Chorleitung (Pop), Ensembleleitung (Pop), Stimmbildung, Chorpraktisches Instrumentalspiel, Orgelbaukunde sowie fachbezogene Literatur- und Instrumentenkunde.
(
2
)
Der Gruppenunterricht kann in bestimmten Fächern durch vom Landeskirchenmusikdirektor/von der Landeskirchenmusikdirektorin anerkannte Kurse oder sonstige zentrale Schulungen sowie E-Learning-Angebote ersetzt oder ergänzt werden.
(
3
)
Die Ausbildung für die einzelnen Fachrichtungen umfaßt:
- Bei der Fachrichtung Orgel:Einzelunterricht in Literaturspiel und Liturgischem Orgelspiel;
- Bei den Fachrichtungen Keyboard, Gitarre und Ensembleleitung (Pop):Einzelunterricht und/oder Kleingruppenunterricht im Fach Keyboard oder Gitarre (Literaturspiel und Improvisation);
- Während der C-Ausbildung für die Fachrichtungen Chorleitung, Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, Chorleitung (Pop) und Ensembleleitung (Pop) wird auf eigene Praxiserfahrung Wert gelegt. In Absprache mit dem oder der für die Ausbildung Zuständigen kann dies die regelmäßige Teilnahme an den Proben eines Chores oder Ensembles, der oder das von einem oder einer in der C-Ausbildung Beauftragten geleitet wird oder von diesem oder dieser als für die Zwecke der Ausbildung geeignet erachtet wird, oder die leitende Mitarbeit oder eigenverantwortliche Leitung eines Chores oder Ensembles sein;
- In den Popfachrichtungen: Stil- und Instrumentenkunde, Arrangement, Tontechnik, Praxis kirchlicher Popularmusik.
(
4
)
Der Einzelunterricht kann auf Wunsch des Ausbildungsteilnehmers bei einer Person seiner Wahl genommen werden, wenn deren Qualifikation ausreichend nachgewiesen ist und keine übergeordneten Gesichtspunkte des gesamten Lehrgangs entgegenstehen.
#§ 9
Gebühren
(
1
)
Für die Lehrgänge sind Gebühren zu bezahlen, die von den Kirchenbezirken festgesetzt werden. Für überregionale Fachkurse fallen zusätzlich Gebühren an.
(
2
)
Fällt der nach dem Unterrichtsplan vorgesehene Unterricht aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, für längere Zeit aus, werden die Unterrichtsgebühren anteilig zurückerstattet. Kann ein Lehrgang aus solchen Gründen nicht zu Ende geführt werden, werden die vollständigen Gebühren zurückerstattet.
(
3
)
Wird der Einzelunterricht nicht vom Bezirkskantor/von der Bezirkskantorin oder dem/der sonst für den Lehrgang oder Fachkurs Verantwortlichen und von keinem/keiner Lehrbeauftragten erteilt, sind die Kosten vom Ausbildungsteilnehmer zu tragen. Die Gebühren für den Lehrgang werden ermäßigt.
(
4
)
Die Kosten der Lehrmittel und der Fahrten zum Unterrichtsort sind von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen zu tragen.
(
5
)
Bei finanziellen Härten können die zuständigen Kirchenbezirke, nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel, auf Antrag die Gebühren ermäßigen.
#§ 10
Probezeit
(
1
)
Während der ersten 6 Monate der Ausbildung kann diese von seiten des/der für die Ausbildung Verantwortlichen beendet werden, wenn nachträglich Zweifel an der Eignung des Kandidaten entstanden sind. Die bis dahin angefallenen Gebühren werden nicht erstattet.
(
2
)
Die Entscheidung nach Abs. 1 teilt der/die für den Kurs Verantwortliche dem Bewerber oder der Bewerberin vor Ablauf der sechsmonatigen Frist mit. Eine erneute Eignungsprüfung findet nicht statt. Gegen die Entscheidung kann sich der Bewerber oder die Bewerberin an den Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin wenden, der/die sie abändern kann. Die Anrufung des Landeskirchenmusikdirektors/der Landeskirchenmusikdirektorin hat keine aufschiebende Wirkung.
(
3
)
Statt der Beendigung der Ausbildung kann die Probezeit einmalig um 6 Monate verlängert werden.
#§ 11
Ende des Unterrichts, Kündigung
(
1
)
Der Unterricht endet mit der C-Prüfung oder im Falle einer Kündigung oder Beendigung der Ausbildung nach § 10 mit deren Wirksamkeit.
(
2
)
Die Ausbildungsteilnahme kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Schluß des Kalendermonats gekündigt werden. Die sofortige, außerordentliche Kündigung aus einem besonderen, schwerwiegenden Grund von beiden Seiten bleibt vorbehalten. Sie ist insbesondere beim Wegfall von Zulassungsvoraussetzungen möglich.
#§ 12
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses des Oberkirchenrats zur Änderung der Richtlinien für die kirchenmusikalische C-Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 270): „Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden auf Personen, die ihre C-Ausbildung nach dem 1. Januar 2021 beginnen.“
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses des Oberkirchenrats zur Änderung der Richtlinien für die kirchenmusikalische C-Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 270): „Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden auf Personen, die ihre C-Ausbildung nach dem 1. Januar 2021 beginnen.“
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 800 u. 801 dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 800 u. 801 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses zur Änderung der Richtlinien für die kirchenmusikalische C-Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. Juli 2014 (Abl. 66 S. 142): „Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2015 ihre C-Ausbildung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den bisherigen Regelungen oder nach den Regelungen dieses Erlasses ausgebildet werden.“
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses zur Änderung der Richtlinien für die kirchenmusikalische C-Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. Juli 2014 (Abl. 66 S. 142): „Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2015 ihre C-Ausbildung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den bisherigen Regelungen oder nach den Regelungen dieses Erlasses ausgebildet werden.“