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768e. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Abschlussprüfung der berufsbegleitenden theologisch-diakonischen Qualifizierung
für das Amt des Diakons und der Diakonin
im Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V.

Vom 23. Januar 2007

(Abl. 62 S. 337), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 117)

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§ 1
Zweck der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass die Bewerberinnen und Bewerber durch die kirchlich geordnete theologische Qualifizierung die für die Berufung in das Amt der Diakonin und des Diakons erforderlichen theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben (vgl. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Diakonen- und Diakoninnengesetz1#).
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§ 2
Meldung und Zulassung

( 1 ) Die Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind zu einem von der Ausbildungsstätte Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. in Absprache mit dem Zentrum Diakonat zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Die Ausbildungsstätte legt die Anträge spätestens sechs Wochen vor der Abschlussprüfung dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.
( 2 ) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist insbesondere vorausgesetzt:
  1. die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Verordnung für die theologisch-diakonische Qualifizierung angebotenen Veranstaltungen,
  2. 20 Stunden Supervision,
  3. eine methodisch reflektierte Auslegung eines Bibeltextes (Umfang 5-8 Seiten),
  4. eine Andacht mit Vorüberlegungen und Auswertung (Umfang 5-8 Seiten),
  5. eine benotete Hausarbeit (siehe § 4).
Die Nachweise nach Buchst. a) bis e) sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung nachzureichen.
( 3 ) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 3
Ort der Prüfung und Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Abschlussprüfung findet in der Regel am Evang. Diakoniewerk in Schwäbisch Hall statt.
( 2 ) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrates als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  • der Direktor oder die Direktorin des Zentrums Diakonat als Vertreter oder Vertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
  • die Leiterin oder der Leiter der Qualifizierung im Evangelischen Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V.,
  • eine oder ein vom Zentrum Diakonat beauftragte Dozentin oder beauftragter Dozent in der theologisch-diakonischen Qualifizierung,
  • die Fachdozentinnen und Fachdozenten der Qualifizierung.
( 3 ) Sind Mitglieder des Prüfungsausschusses verhindert, kann der oder die Vorsitzende Vertreter oder Vertreterinnen bestimmen.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder seine Vertreterin oder sein Vertreter und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden bzw. seiner Vertreterin oder seines Vertreters.
( 5 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall in Absprache mit dem Zentrum Diakonat für die Organisation der Abschlussprüfung zuständig. Alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens trifft der Prüfungsausschuss, sofern keine andere Regelung vorgesehen ist.
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§ 4
Hausarbeit

( 1 ) Im letzten Jahr der Qualifizierung schreiben die Bewerberinnen und Bewerber eine Hausarbeit. Dabei kann ein Thema aus dem Bereich Diakonie und Theologie gewählt werden. Die Hausarbeit soll Bezug zum Praxisfeld des Bewerbers oder der Bewerberin haben. Sie kann die Form eines Tätigkeitsberichts mit theologisch-diakonischer Reflexion der eigenen Arbeit haben.
( 2 ) Das Thema wird von der Bewerberin oder dem Bewerber in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Qualifizierung festgelegt und von dem oder der Prüfungsausschussvorsitzenden genehmigt.
( 3 ) Die Zeit von der Ausgabe des genehmigten Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt 6 Monate. In Ausnahmefällen kann der oder die Prüfungsausschussvorsitzende die Abgabefrist um höchstens drei Monate verlängern, wenn die Gründe dafür nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten sind.
( 4 ) Der Umfang der Hausarbeit soll zwischen 25 und 35 Seiten liegen. Das Literaturverzeichnis wird dabei nicht mitgezählt. Der Bewerber oder die Bewerberin hat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Die Hausarbeit ist in zwei Exemplaren fristgerecht bei der Qualifizierungsleitung einzureichen. Bei Postzustellung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
( 5 ) Sie wird von einem Fachdozenten oder einer Fachdozentin und vom Leiter oder von der Leiterin der Qualifizierung bewertet.
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§ 5
Abschlussprüfung

( 1 ) Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis der diakonisch-theologischen Reflexions- und Sprachfähigkeit.
( 2 ) Die Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Präsentation eines pflegediakonischen Themas (15 Minuten) und eines sich anschließenden Kolloquiums (15 Minuten).
( 3 ) Die Prüfungskommissionen, die jeweils aus mindestens drei und höchstens aus fünf Prüfenden bestehen, und deren Vorsitzende werden vom Prüfungsausschuss bestellt.
( 4 ) Die Themenvorschläge für die Präsentation müssen von den Teilnehmenden drei Monate vor der Abschlussprüfung beim Leiter oder bei der Leiterin eingereicht werden. Die Themen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Zwei Monate vor Beginn der Prüfung erhalten die Teilnehmenden das endgültige Thema zur Bearbeitung ausgehändigt. Das Kolloquium ist nicht auf Themen der Präsentation beschränkt.
( 5 ) Zur Präsentation ist die Öffentlichkeit zugelassen.
( 6 ) Die Prüfungskommissionen legen die Noten der Abschlussprüfung einvernehmlich fest. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, so entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.
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§ 6
Ausschluss von der Abschlussprüfung

Bei den Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 2 sind die verwendeten Quellen vollständig anzugeben. Ein Verstoß dagegen wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Täuschungsversuch gewertet und hat den Ausschluss von der Abschlussprüfung zur Folge.
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§ 7
Rücktritt von der Abschlussprüfung

( 1 ) Tritt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin vor oder während der Abschlussprüfung ohne Genehmigung des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
( 2 ) Genehmigt der oder die Prüfungsausschussvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Krankheit ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.
( 3 ) Nimmt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin einen zur Prüfung angesetzten Termin nicht wahr, so ist dies gleichbedeutend mit einem nicht genehmigten Rücktritt.
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§ 8
Prüfungszeugnis

( 1 ) Teilnehmende an der berufsbegleitenden theologisch-diakonischen Qualifizierung, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Dieses enthält
  1. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Verordnung für die Qualifizierung angebotenen Veranstaltungen,
  2. die Stundenzahl der nachgewiesenen Supervision,
  3. die Note der Hausarbeit (vgl. § 4),
  4. die Note der Auslegung eines Bibeltextes (vgl. § 2 Abs. 2),
  5. die Note der Andacht mit Vorüberlegungen und Auswertung (vgl. § 2 Abs. 2),
  6. die Note der Abschlussprüfung (vgl. § 5),
  7. eine Gesamtnote, ermittelt aus den Noten nach Abs. 1 Buchst. c) bis f). Dabei werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet: Hausarbeit 4/10, Auslegung 2/10, Andacht 1/10, und Abschlussprüfung 3/10.
( 2 ) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut
(1) =
eine hervorragende Leistung
gut
(2) =
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
befriedigend
(3) =
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(4) =
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend
(5) =
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
( 3 ) Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 / 4,3 / 5,3 sind ausgeschlossen.
( 4 ) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so wird das arithmetische Mittel gebildet. Entscheidend ist die erste Dezimale hinter dem Komma, die zweite Dezimale ist unbeachtlich. § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.
( 5 ) Die nach Abs. 1 Buchst. f) gebildeten Noten lauten:
Bei einem Durchschnitt
bis einschließlich 1,5 = sehr gut
Bei einem Durchschnitt
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
Bei einem Durchschnitt
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
Bei einem Durchschnitt
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
Bei einem Durchschnitt
ab 4,1 = nicht ausreichend
( 6 ) Der Prüfungsausschuss stellt in einer Schlusssitzung das Prüfungsergebnis aufgrund der erbrachten Leistungen fest.
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§ 9
Bestehen der Abschlussprüfung

( 1 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Hausarbeit als auch die Gesamtnote der Abschlussprüfung je mindestens 4,0 ergeben.
( 2 ) Das Prüfungszeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Direktorin oder dem Direktor des Zentrums Diakonat Ludwigsburg und von der Leiterin oder dem Leiter der Qualifizierung im Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. unterschrieben.
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§ 10
Wiederholung der Abschlussprüfung oder einzelner Prüfungsleistungen

( 1 ) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. In besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung zulassen.
( 2 ) Wurde nur eine Prüfungsleistung nicht erfolgreich erbracht, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf diesen Teilbereich.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss legt einen Wiederholungstermin fest, in der Regel im Abstand von mindestens einem halben Jahr.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Nähere Bestimmungen über die Ausführung dieser Verordnung treffen das Zentrum Diakonat zusammen mit der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat.
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§ 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Oberkirchenrats über das Kirchliche Examen als Abschluss der Ausbildung zur Pflegediakonin oder zum Pflegediakon für Führungskräfte der Pflege im Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. vom 13. August 2002 (Abl. 60 S. 201), geändert durch die Verordnung vom 5. Juli 2005 (Abl. 61 S. 373), außer Kraft.
( 2 ) Für das Kirchliche Examen 2008 gilt die Verordnung des Oberkirchenrats über das Kirchliche Examen als Abschluss der Ausbildung zur Pflegediakonin oder zum Pflegediakon für Führungskräfte der Pflege im Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. vom 13. August 2002 (Abl. 60 S. 201), geändert durch die Verordnung vom 5. Juli 2005 (Abl. 61 S. 373).

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.