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768d. Verordnung des Oberkirchenrats für die berufsbegleitende theologisch-diakonische Qualifizierung für das Amt des Diakons und der Diakonin

Vom 23. Januar 2007

(Abl. 62 S. 335), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 117)

Die Evang. Landeskirche in Württemberg beruft Männer und Frauen in das Amt des Diakons und der Diakonin, die durch ihre Ausbildung und ihre Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt sind, beim Aufbau der Kirche und ihrer Diakonie verantwortlich mitzuwirken.
Diakone und Diakoninnen setzen sich damit in Christi Namen für die unzähligen Bedürfnisse der Gesellschaft und von Personen ein und verdeutlichen die wechselseitige Abhängigkeit von Gottesdienst und Dienst im Leben der Kirche.
Sie werden somit zu diakonischen Amtsträgern und Amtsträgerinnen, die als Vermittler und Vermittlerinnen von der Kirche berufen werden, indem sie die Nöte, Hoffnungen und Anliegen in der Kirche und Gesellschaft interpretieren und sich ihrer annehmen.
Die Kirchen müssen offen sein für die Entwicklung neuer Formen des diakonischen Amtes/Dienstes, wenn die Bedürfnisse der Zeit es erfordern.
Deshalb betritt die Evang. Landeskirche in Württemberg mit dieser Verordnung neue Wege und lässt zu dieser berufsbegleitenden theologischdiakonischen Qualifizierung Männer und Frauen zu, die aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen diakonischer Handlungsfelder kommen und eine bestimmte Grundqualifikation mitbringen (entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 3).
Gleichzeitig gilt, dass nichtkirchliche Anstellungsträger, die eine Empfehlung für Personen zur Teilnahme an der berufsbegleitenden theologisch-diakonischen Qualifizierung aussprechen, die Regelungen des Diakonen- und Diakoninnengesetzes (insbesondere § 4 Abs. 8 geistlich-theologische Fortbildung)1# für ihre Einrichtung übernehmen.
Das Qualifizierungskursangebot, durchgeführt vom Zentrum Diakonat oder dem Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V., vermittelt eine berufsbegleitende kirchlich geordnete theologische Qualifizierung, solange die Evangelische Hochschule Ludwigsburg kein ähnliches Angebot wie diese Qualifizierung vorhält.
Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung wird als Voraussetzung zur Berufung in das Amt des Diakons und der Diakonin anerkannt (vgl. § 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes der Evang. Landeskirche in Württemberg2#).
Zur Regelung der theologisch-diakonischen Qualifizierung als Voraussetzung für die Berufung in das Amt des Diakons und der Diakonin erlässt der Oberkirchenrat die nachfolgende Verordnung:
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§ 1
Teilnahmevoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzungen für die Teilnahme an der theologisch-diakonischen Qualifizierung sind:
  1. Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Bewerber oder Bewerberinnen, die zu einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) gehören, können an der Qualifizierung teilnehmen. Die Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des Diakons oder der Diakonin durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg bleiben davon unberührt.
  2. Bestehendes Anstellungsverhältnis in der Regel auf der mittleren oder gehobenen Führungsebene in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen.
  3. Abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Universität oder abgeschlossene staatlich anerkannte dreijährige Ausbildung an einer Fachschule mit einer abgeschlossenen fachlichen Weiterbildung im jeweiligen Tätigkeitsbereich.
  4. Dreijährige Berufserfahrung in der Regel in sozialen oder diakonischen Handlungsfeldern.
  5. Mindestalter in der Regel 35 Jahre.
( 2 ) Die schriftliche Empfehlung des Anstellungsträgers muss vorgelegt werden. Die Freistellung sowie die Übernahme der Teilnahmebeiträge und der Fahrtkosten sind von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme mit dem Anstellungsträger zu regeln.
( 3 ) Die Bewerbung zur Teilnahme an der theologisch-diakonischen Qualifizierung als Voraussetzung für die Berufung in das Amt des Diakons und der Diakonin erfolgt beim Zentrum Diakonat oder bei dem Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. Über die Aufnahme zum Qualifizierungskurs entscheidet eine Aufnahmekommission (vgl. § 2).
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§ 2
Aufnahmekommission

Die Aufnahmekommission unter Vorsitz des Oberkirchenrats entscheidet über die Zulassung zur theologisch-diakonischen Qualifizierung. Mitglieder sind: ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen Oberkirchenrats (Vorsitz), ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evang. Diakoniewerks Schwäbisch Hall e.V., ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zentrums Diakonat, ein stimmberechtigtes Mitglied der Diakonatsvertretung.
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§ 3
Struktur der theologisch-diakonischen Qualifizierung

( 1 ) Die Qualifizierung wird in Form eines Kurssystems entweder vom Zentrum Diakonat oder dem Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. angeboten. Sie erfolgt berufsbegleitend über den Zeitraum von circa zwei Jahren mit mindestens 440 Lerneinheiten, Praxisprojekten vor Ort und mindestens 15 Stunden Supervision. Über eine Verlängerung oder Unterbrechung der Ausbildung entscheidet auf Antrag der Oberkirchenrat.
( 2 ) Die Qualifizierungskurse dienen den Zielsetzungen,
  • biblisch-theologisches Wissen zu erwerben sowie Grundaussagen des christlichen Glaubens zu verstehen und in diakonischen Handlungsfeldern umzusetzen,
  • das geistlich-spirituelle Leben in diakonischen Einrichtungen und Kirchengemeinden, in Diakonie, Kirche und Gesellschaft aktiv zu gestalten,
  • seelsorgerliche Gespräche zu führen und dabei die eigene Rolle zu reflektieren,
  • die Geschichte der Diakonie in Grundzügen kennen zu lernen und gegenwärtige Herausforderungen zu erfassen,
  • ethische Fragestellungen zu entdecken und biblisch-theologisch zu klären,
  • die eigene Einrichtung in ihrem sozialen Kontext wahrzunehmen und insbesondere die Beziehung zu kirchlich-diakonischen Einrichtungen vor Ort zu gestalten,
  • Leitbilder und Konzepte als Grundlage beruflichen Handelns zu verstehen und zu entwickeln,
  • Veränderungsprozesse in Einrichtungen zu initiieren und zu gestalten,
  • die interkonfessionelle, interreligiöse und interkulturelle Kompetenz zu erweitern,
  • die eigene Sprachfähigkeit weiterzuentwickeln,
  • das Amtsverständnis des Diakons und der Diakonin in der evangelischen Kirche zu reflektieren.
( 3 ) Die Qualifizierungskurse und die Abschlussprüfung werden gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz3# anerkannt.
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§ 4
Dozentinnen und Dozenten

Der jeweilige Leiter oder die jeweilige Leiterin der Qualifizierung wird vom Direktor oder von der Direktorin des Zentrums Diakonat oder vom Vorstand des Evang. Diakoniewerks Schwäbisch Hall e.V. im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat beauftragt.
Er oder sie ist zuständig für die Ausbildungsinhalte, die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten sowie die Bestätigung der Supervisorinnen und Supervisoren. In der konzeptionellen Entwicklung und Umsetzung arbeiten die beiden Leiter oder Leiterinnen der Qualifizierung mit der Evangelischen4# Hochschule Ludwigsburg und dem Weiterbildungsverbund des Diakonischen Werks Württemberg zusammen.
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§ 5
Abschlussprüfung

Für die Abschlussprüfung beim Zentrum Diakonat findet die Verordnung des Oberkirchenrats über die Abschlussprüfung der berufsbegleitenden theologisch-diakonischen Qualifizierung für das Amt des Diakons und der Diakonin am Zentrum Diakonat in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Abschlussprüfung beim Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. gilt die Verordnung des Oberkirchenrats über die Abschlussprüfung der berufsbegleitenden theologisch-diakonischen Qualifizierung für das Amt des Diakons und der Diakonin im Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Finanzierung

Für die Finanzierung der Qualifizierung ist das Zentrum Diakonat oder das Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. zuständig. Es werden Teilnehmerbeiträge erhoben. Für die Abschlussprüfung der Qualifizierung des Evang. Diakoniewerks Schwäbisch Hall e.V. trägt die Evang. Landeskirche die Kosten, die über das Zentrum Diakonat im Rahmen der Diakonenausbildung abzurechnen sind. Die Kosten für die Abschlussprüfung der Qualifizierung durch das Zentrum Diakonat trägt dieses im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Finanzierung der Qualifizierung.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Oberkirchenrats für den Ausbildungsgang in der Altenhilfe, Behindertenhilfe und Krankenpflege an der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg vom 17. August 2004 (Abl. 61 S. 173), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2005 (Abl. 61 S. 372), und die Verordnung des Oberkirchenrats für den Ausbildungsgang zur Pflegediakonin oder zum Pflegediakon für Führungskräfte der Pflege im Evang. Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. vom 13. August 2002 (Abl. 60 S. 199), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2005 (Abl. 61 S. 372), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: lt. Abl. 66 S. 117 "Evangelische".