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620. Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 10. April 1959

(Abl. 38 S. 378), in der Fassung vom 27. März 1999 (Abl. 58 S. 214), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334) und vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 322)

und
621. Ausführungsbestimmungen1#
Vom 14. Juli 1959 (Abl. 38 S. 385) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (Abl. 58 S. 229), geändert durch Kirchliches Gesetz vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 322)
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg trägt die Verantwortung dafür, daß in ihrer Arbeit und Gemeinschaft das Evangelium lauter und rein bezeugt werde. Daraus erwächst ihr die Verpflichtung, falscher Verkündigung und Lehre zu wehren. Diesem Anliegen dient auch die nachstehende Ordnung.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist sich dabei bewußt, daß uns Menschen das Urteil über den persönlichen Glauben eines anderen letztlich entzogen ist und allein Gott vorbehalten bleibt. Der Vielfalt der inneren Entwicklung zu Christus hin tritt die Ordnung nicht entgegen. Sie hindert nicht die Entfaltung des Reichtums der einen evangelischen Wahrheit, wie sie auch die Möglichkeit bestehen läßt, die unverrückbare Botschaft von Jesus Christus, dem alleinigen Herrn der Kirche, in mancherlei Begriffe zu fassen. Deshalb beschränkt sich die Ordnung darauf, in solchen Fällen Abhilfe zu schaffen, in welchen es offenkundig zur Frage geworden ist, ob nicht eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger die Grundlage ihres beziehungsweise seines kirchlichen Auftrags preisgegeben hat.
Hierzu hat die Landessynode das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
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§ 1
Die Grundlage der Kirche

Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn. Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage (§ 1 des Kirchenverfassungsgesetzes2#).
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§ 2
Bereinigung von Anstößen im Lehrgespräch

Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme begründen, daß eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine andere kirchliche Amtsträgerin oder ein anderer kirchlicher Amtsträger das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundzügen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen und Gedanken unterstellt, so soll in einem Lehrgespräch mit Amtsträgerinnen oder Amtsträgern und Gemeindegliedern versucht werden, den vorliegenden Anstoß zu bereinigen. Erforderlichenfalls kann das Gespräch von den kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern geführt werden, die nach der Ordnung der Kirche zur Aufsicht berufen sind.
Zu § 2 (Bereinigung von Anstößen im Lehrgespräch):
1. Entsteht durch eine kirchliche Amtsträgerin oder einen kirchlichen Amtsträger ein Anstoß im Sinne des § 2, so werden diejenigen Amtsträgerinnen oder Amtsträger oder Gemeindeglieder, die davon wissen, zunächst selbst versuchen oder durch andere den Versuch machen lassen, daß der Anstoß in persönlicher und seelsorgerlicher Weise bereinigt wird.
2.Gelingt dies nicht, so ist das Dekanatamt oder die Prälatin oder der Prälat zu Rate zu ziehen, in deren beziehungsweise dessen Bezirk die Amtsträgerin oder der Amtsträger wohnt, die beziehungsweise der zu dem Anstoß Anlaß gegeben hat. Bei der Auswahl derer, die das Lehrgespräch führen sollen, ist zu beachten, daß zunächst in sachlicher Weise der Tatbestand zu klären ist und daß versucht werden soll, einen vorliegenden Anstoß möglichst außerhalb eines Spruchverfahrens (§ 9) zu bereinigen.
3. Zeigt sich, daß bei dem Lehrgespräch der Tatbestand nicht ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei geklärt werden kann, so ist dem Oberkirchenrat hierüber alsbald zu berichten.
4. Kirchliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger, die zur Aufsicht berufen sind, entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es erforderlich ist (§ 2 Satz 2), daß sie das Gespräch selbst führen.
5. Wegen der näheren Bestimmungen dessen, worin eine Preisgabe der Grundlage der Kirche gesehen wird, vergleiche Nrn. 36 bis 38 zu § 16.
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§ 3
Ermittlung

( 1 ) Führt das Lehrgespräch nicht zur Bereinigung des Anstoßes, so kann der Oberkirchenrat Ermittlungen einleiten oder das Spruchverfahren eröffnen. Er muß Ermittlungen einleiten, wenn der Geschäftsführende Ausschuß der Landessynode dies beschließt.
( 2 ) Ist die oder der Betroffene ein Mitglied des Oberkirchenrats, so bestimmt der Geschäftsführende Ausschuß der Landessynode, ob Ermittlungen einzuleiten sind. In diesem Fall hat er die Ermittlungen einzuleiten und alle Aufgaben wahrzunehmen, welche in dieser Ordnung dem Oberkirchenrat übertragen sind. In den Fällen der §§ 6, 18 und 23 entscheidet der Landeskirchenausschuß.
( 3 ) Die Ermittlungen sollen so geführt werden, daß sich dabei ein Bild der gesamten Verkündigung und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen ergibt.
( 4 ) Die einleitende Stelle bestimmt, durch wen die Ermittlungen zu führen sind. Mit den Ermittlungen ist eine Theologin oder ein Theologe zu beauftragen, die beziehungsweise der der Landeskirche angehört. Ihr oder ihm kann ein rechtskundiges Glied der Landeskirche zur Unterstützung beigeordnet werden. Keine der oben genannten Personen darf Mitglied des Spruchkollegiums sein.
Zu § 3 (Ermittlung):
6. Ob das Lehrgespräch zur Bereinigung des Anstoßes geführt hat, wird im Zweifel vom Dekanatamt oder endgültig vom Oberkirchenrat festgestellt.
7.Der Beschluß des Oberkirchenrats, durch den Ermittlungen eingeleitet werden, ist zu begründen. Dasselbe gilt für einen Beschluß des Geschäftsführenden Ausschusses der Landessynode, mit dem er die Einleitung von Ermittlungen verlangt. Die oder der Betroffene erhält Abschrift des Beschlusses des Oberkirchenrats.
8.Die Ermittlungen beziehen sich in erster Linie auf die gesamte Verkündigung der oder des Betroffenen. Die Ermittlungen über ihre oder seine Persönlichkeit haben auch die Verhältnisse zu klären, die für eine Entscheidung nach § 17 Abs. 2 bedeutsam sind.
9. Die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer ist an Weisungen des Oberkirchenrats gebunden.
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§ 4
Vorschriften für die Ermittlung

( 1 ) Die Ermittlungen können schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Über mündliche Ermittlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die oder der Betroffene erhält eine Abschrift der Ermittlungen. Auf Verlangen ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, auch mündlich Stellung zu nehmen.
( 2 ) Leistet die oder der Betroffene einer Einladung zu einer Anhörung keine Folge oder unterläßt es, eine verlangte schriftliche Äußerung abzugeben, so hindert dies den Fortgang der Ermittlungen nicht.
( 3 ) Handelt es sich um eine Betroffene oder einen Betroffenen, die beziehungsweise der ein Amt in einer Kirchengemeinde bekleidet, so ist auch der Kirchengemeinderat zu hören.
Zu § 4 (Vorschriften für die Ermittlung):
10. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zu jedem Sachverhalt Stellung zu nehmen, der für die Beurteilung ihrer oder seiner Verkündigung und Persönlichkeit bedeutsam ist.
11.Zu mündlichen Ermittlungen ist die oder der Betroffene und, sobald durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Nr. 15), ihr oder sein Beistand zu laden. Bleibt die oder der Betroffene und ihr oder sein Beistand oder eine oder einer von ihnen aus, so hindert dies den Fortgang der mündlichen Ermittlungen nicht.
12. Die oder der Betroffene kann verlangen, Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen gegenübergestellt zu werden, die in ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit gehört worden sind, sofern dem nicht wichtige Hindernisse (z. B. weite Entfernung, Krankheit) entgegenstehen.
13.Die Niederschrift über mündliche Verhandlungen soll sämtliche daran beteiligte Personen nennen. Personen, deren Aussagen die Niederschrift enthält, werden nach Name, Vorname, Alter, Stand, Beruf und Wohnung bezeichnet; stehen sie zur Betroffenen oder zum Betroffenen in verwandtschaftlicher oder schwägerschaftlicher Beziehung, so wird dies vermerkt. Die Niederschrift wird der oder dem, deren oder dessen Aussage sie enthält, vorgelesen oder zum Durchlesen übergeben. Sie oder er soll sie auch unterzeichnen.
14.Der Kirchengemeinderat wird zunächst in Abwesenheit seiner geistlichen Mitglieder gehört. Das Ergebnis wird im Verhandlungsbuch des Kirchengemeinderats festgehalten. Zu den Ermittlungsakten wird ein beglaubigter Auszug aus dem Verhandlungsbuch genommen.
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§ 5
Beistand

( 1 ) Die oder der Betroffene kann sich bei der Ermittlung und im Spruchverfahren eines theologischen und auch eines juristischen Beistands bedienen.
( 2 ) Der Beistand soll der Landeskirche angehören. Als Beistand kann außerdem auftreten, wer einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört.
( 3 ) Der theologische Beistand muß den Abschluß des theologischen Universitätsstudiums, der juristische die Befähigung zum Richteramt nachweisen. Sie müssen ferner nachweisen, daß sie in der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht besitzen.
Zu § 5 (Beistand):
15.Der Beistand muß sich durch schriftliche Vollmacht der oder des Betroffenen ausweisen. Ermittlungen können auch dann durchgeführt werden, wenn kein Beistand erschienen ist.
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§ 6
Einstweilige Maßnahmen

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann bei oder nach Einleitung der Ermittlungen die Betroffene oder den Betroffenen vom Dienst beurlauben. In besonders gelagerten Fällen kann das Diensteinkommen um einen Teilbetrag, höchstens jedoch um ein Viertel, gekürzt werden.
( 2 ) Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Württembergischen Pfarrergesetzes zum Wartestand, die sinngemäß auch auf andere kirchliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger Anwendung finden. Eine Beschwerde gegen eine Versetzung in den Wartestand ist ausgeschlossen, wenn Ermittlungen auf Grund dieser Ordnung eingeleitet sind oder gleichzeitig eingeleitet werden.
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§ 7
Gutachten

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann, auch im Spruchverfahren, Gutachten, insbesondere von der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen, einholen.
( 2 ) Ebenso kann die Landessynode durch einen ihrer Ausschüsse ein Gutachten zur Sache abgeben lassen. Die Ermittlungsakten sind diesem zugänglich zu machen.
( 3 ) Auch die oder der Betroffene kann Gutachten beibringen.
( 4 ) Eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens darf dadurch nicht eintreten.
Zu § 7 (Gutachten):
16. Hält die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer (Nr. 9) die Einholung eines theologischen Gutachtens für angebracht, so hat sie oder er dies auf Grund eines Berichts über den Stand ihrer oder seiner Ermittlungen beim Oberkirchenrat zu beantragen.
17. Droht durch die Einholung von Gutachten eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens einzutreten, so kann, solange über den Abschluß der Ermittlungen (§ 3) noch nicht entschieden ist, vom Oberkirchenrat, im Spruchverfahren vom Spruchkollegium, eine Frist für die Vorlage eines Gutachtens gesetzt werden.
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§ 8
Abschluß der Ermittlung

( 1 ) Nach Abschluß der Ermittlungen hat der Oberkirchenrat unter Angabe der Gründe festzustellen, ob der Anstoß als bereinigt anzusehen oder die Sache nicht weiter zu verfolgen oder das Spruchverfahren zu eröffnen ist. Sind Ermittlungen nicht erforderlich, so kann nach Abschluß des Lehrgesprächs das Spruchverfahren eröffnet werden.
( 2 ) Beabsichtigt der Oberkirchenrat, das Spruchverfahren nicht zu eröffnen, so hat er hiervon die Landessynode zu unterrichten. Die Landessynode kann die Eröffnung des Spruchverfahrens verlangen. Sieht die Landessynode hiervon ab, so teilt der Oberkirchenrat seinen Beschluß der oder dem Betroffenen mit. § 18 gilt entsprechend.
( 3 ) Eröffnet der Oberkirchenrat das Spruchverfahren, so unterrichtet er hiervon die Landessynode.
( 4 ) Der Eröffnungsbeschluß hat die geltendgemachte Lehrbeanstandung zu bezeichnen. Er ist der oder dem Betroffenen abschriftlich mitzuteilen.
Zu § 8 (Abschluß der Ermittlung):
18.Erachtet die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer ihre oder seine Erhebungen für abgeschlossen, so übergibt sie oder er sämtliche Akten ohne eigene Stellungnahme zur Sache dem Oberkirchenrat. Der Oberkirchenrat kann die Ermittlungsführerin oder den Ermittlungsführer zur Ergänzung der Ermittlungen veranlassen.
19.Der Oberkirchenrat kann seine Beschlüsse auf Grund der Akten fassen. Er kann aber auch nach seinem Ermessen die Betroffene oder den Betroffenen und ihren oder seinen Beistand zu einer mündlichen Verhandlung in eine Sitzung des Oberkirchenrats oder vor eine Kommission von Mitgliedern des Oberkirchenrats laden. Die Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der oder des Betroffenen und ihres oder seines Beistandes.
20. Von der Beratung und Beschlußfassung sind Mitglieder des Oberkirchenrats ausgeschlossen, bei denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 gegeben sind.
21. Der Eröffnungsbeschluß wird der oder dem Betroffenen und ihrem oder seinem Beistand (Nr. 15) gegen Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbescheinigung mitgeteilt.
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§ 9
Spruchverfahren

Das Spruchverfahren wird in mündlicher Verhandlung vor dem Spruchkollegium durchgeführt.
Zu § 9 (Spruchverfahren):
22. Wird vom Oberkirchenrat das Spruchverfahren eröffnet, so sind der oder dem Vorsitzenden des Spruchkollegiums sämtliche Akten der Ermittlungen zu übergeben.
23. Die oder der Vorsitzende des Spruchkollegiums macht sämtlichen Mitgliedern des Spruchkollegiums die Akten zugänglich; sie oder er kann für die Weitergabe der Akten eine Frist setzen.
24. Die oder der Vorsitzende des Spruchkollegiums bestimmt alsbald ein Mitglied des Spruchkollegiums zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter.
25. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann die oder der Vorsitzende ein Mitglied des Spruchkollegiums oder mehrere Mitglieder desselben beauftragen, weitere Ermittlungen anzustellen.
26. Nach Abschluß der weiteren Ermittlungen erhalten die Verfahrensbeteiligten auf Antrag Gelegenheit, die Akten, die dem Spruchkollegium vorliegen, im Oberkirchenrat einzusehen.
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§ 10
Spruchkollegium

( 1 ) Dem Spruchkollegium gehören an:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender,
  2. zwei von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof auf Vorschlag der der Universität angehörenden ständigen Mitglieder des Prüfungsausschusses für die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung berufene Professorinnen oder Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen,
  3. fünf von der Landessynode gewählte Mitglieder,
  4. ein von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof berufenes weiteres Kirchengemeindeglied.
( 2 ) Mindestens ein Mitglied des Spruchkollegiums muß die Befähigung zum Richteramt besitzen.
( 3 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof bestellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenausschuß für sich eine erste und zweite Stellvertretung aus dem Kreis der theologischen Mitglieder des Oberkirchenrats.
( 4 ) Für die Professorinnen oder Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen beruft die Landesbischöfin oder der Landesbischof auf Vorschlag der der Universität angehörenden ständigen Mitglieder des Prüfungsausschusses für die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung jeweils eine erste und zweite Stellvertretung, die ebenfalls Professorinnen oder Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen sind.
( 5 ) Die Landessynode wählt zwei theologische und drei nichttheologische Mitglieder und für jedes Mitglied eine erste und zweite Stellvertretung. Sie müssen nicht Mitglieder der Landessynode sein. Soweit sie Mitglieder der Landessynode sind, wirken sie bei Abstimmungen der Landessynode oder ihres Geschäftsführenden Ausschusses gemäß den §§ 3, 7 Abs. 2 und § 8 nicht mit.
( 6 ) Für das Kirchengemeindeglied beruft die Landesbischöfin oder der Landesbischof jeweils ein Kirchengemeindeglied als erste und als zweite Stellvertretung.
( 7 ) Das Spruchkollegium wird nach Zusammentritt einer neugewählten Landessynode für deren Amtszeit gebildet. Die bisherigen Mitglieder führen die Geschäfte weiter bis zur Bestellung der neuen Mitglieder. Beim Spruchkollegium anhängige Verfahren werden von diesem Spruchkollegium zu Ende geführt, auch wenn die Amtszeit inzwischen abgelaufen ist.
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§ 11
Mitwirkung im Spruchkollegium

( 1 ) Von der Mitwirkung im Spruchkollegium ist ausgeschlossen, wer
  1. mit der oder dem Betroffenen verheiratet ist oder gewesen ist;
  2. Vormund, Betreuerin oder Betreuer der oder des Betroffenen ist oder gewesen ist;
  3. mit der oder dem Betroffenen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
( 2 ) Über Einwendungen gegen die Mitwirkung eines Mitglieds des Spruchkollegiums wegen Ausschließung (Absatz 1) oder wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet dieses ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds endgültig.
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§ 12
Verfahrensbeteiligte

Verfahrensbeteiligte sind außer der oder dem Betroffenen mit ihren beziehungsweise seinen Beiständen auch die Vertreterinnen und Vertreter der das Spruchverfahren eröffnenden Stelle.
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§ 13
Mündliche Verhandlung

( 1 ) In der mündlichen Verhandlung ist die geltend gemachte Lehrbeanstandung im Rahmen der gesamten Verkündigung der oder des Betroffenen in geistlicher Beurteilung einer umfassenden theologischen Würdigung zu unterziehen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung darf nur die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Lehrbeanstandung sein.
( 2 ) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Das Spruchkollegium kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausschließen. Die oder der Vorsitzende kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung Zuhörende aus dem Verhandlungsgebäude verweisen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Sie oder er kann ein Mitglied des Spruchkollegiums ganz oder zeitweise mit der Verhandlungsführung beauftragen. Die oder der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Spruchkollegiums auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Zu § 13 (Mündliche Verhandlung):
27. Ist die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkollegium genügend vorbereitet, so bestimmt die oder der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
28.Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Spruchkollegiums zur Sitzung ein mit der Aufforderung, ihr oder ihm alsbald den Empfang der Einladung zu bestätigen. Ist ein Mitglied des Spruchkollegiums verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es hiervon die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich zu benachrichtigen. Die oder der Vorsitzende sorgt dafür, daß die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eingeladen wird.
29.Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine landeskirchliche Beamtin oder einen landeskirchlichen Beamten als Schriftführerin oder Schriftführer, die beziehungsweise der über den Gang der Verhandlung eine Niederschrift aufnimmt, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aussagen werden auf Anordnung der oder des Vorsitzenden protokolliert. Tonbandaufnahmen ersetzen die Niederschrift nicht. Für die Schriftführerin oder den Schriftführer gilt § 11entsprechend.
30.Zu Beginn der Verhandlung werden die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und über ihre Pflichten belehrt. Die Zeuginnen und Zeugen treten danach ab, bis sie wieder aufgerufen werden.
31. Der Beschluß über die Eröffnung des Spruchverfahrens ist zu verlesen.
32.Danach wird die oder der Betroffene zur Person und zur Sache gehört. Ist sie oder er nicht erschienen, so kann ihr oder sein Beistand für sie oder ihn eine Erklärung abgeben.
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§ 14
Ladung der Verfahrensbeteiligten

Die Verfahrensbeteiligten werden von der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor dem Termin zu der mündlichen Verhandlung eingeladen. Gleichzeitig ist ihnen mitzuteilen,
  1. welche Personen als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen werden;
  2. welche sonstigen Beweismittel benannt werden;
  3. daß beim Ausbleiben von Beteiligten auch ohne diese verhandelt und entschieden werden kann.
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§ 15
Beweisaufnahme

( 1 ) Die Verfahrensbeteiligten können bei der oder dem Vorsitzenden die Ladung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen beantragen, wobei anzugeben ist, worüber sie gehört werden sollen. Die Ladung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der oder des Vorsitzenden; lehnt sie oder er ab, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zu benachrichtigen.
( 2 ) Die Verfahrensbeteiligten können Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Über ihre Vernehmung entscheidet das Spruchkollegium nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 3 ) Den Verfahrensbeteiligten ist nach jeder Aussage von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und nach jeder Verlesung schriftlicher Beweismittel Gelegenheit zu Fragen an Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige sowie zur Stellungnahme zu geben. Unsachliche und nicht zum Gegenstand der Verhandlung gehörende Äußerungen und Fragen kann die oder der Vorsitzende zurückweisen.
( 4 ) Nach Schluß der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten das Wort zu Schlußausführungen und zu Anträgen. Die oder der Betroffene hat das Recht, sich zuletzt zu äußern.
Zu § 15 (Beweisaufnahme):
33. Beweis wird erhoben durch Vernehmung der anwesenden Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen und durch Verlesung von Niederschriften über Aussagen nicht anwesender Zeuginnen, Zeugen und Sachverständiger sowie von Gutachten und Urkunden.
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§ 16
Entscheidung des Spruchkollegiums

( 1 ) Das Spruchkollegium hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ob festgestellt werden kann, daß die oder der Betroffene das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundzügen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen und Gedanken unterstellt.
( 2 ) Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, so ist das Verfahren einzustellen.
( 3 ) Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist vor der Gemeinde der oder des Betroffenen zu erklären.
( 4 ) Bei der Entscheidung des Spruchkollegiums dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Die Entscheidung kann nur von denjenigen Mitgliedern getroffen werden, welche der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Die Feststellung nach Absatz 1 kann nur mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden.
Zu § 16 (Entscheidung des Spruchkollegiums):
34. Das Spruchkollegium berät und entscheidet in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten und der Schriftführerin oder des Schriftführers in nichtöffentlicher Sitzung.
35. Gegenstand der Entscheidung kann nur sein, was auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
36. Preisgeben ist insbesondere ein Bekämpfen, krasses Entstellen oder Fallenlassen dessen, was in § 1 des Kirchenverfassungsgesetzes als die unantastbare Grundlage der kirchlichen Arbeit und Gemeinschaft bezeichnet wird.
37. Das Unterstellen des biblischen, reformatorisch verstandenen Evangeliums von Jesus Christus unter menschliche Ansprüche und Gedanken wird beispielsweise in Lehren und Verhaltensweisen sichtbar, wie sie in der Theologischen Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934 verworfen werden.
38.Die entscheidenden Grundzüge des Evangeliums von Jesus Christus kennzeichnen die Arbeit und Gemeinschaft der Evangelischen Kirche. Als entscheidend ist anzusehen, was die Verkündigung und Lehre einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers als evangelisch kennzeichnet. Dazu gehört, daß sie vereinbar ist mit der reformatorischen Wertung der Heiligen Schrift (sola scriptura), daß in ihr das Bekenntnis zu Jesus Christus als dem Herrn und dem alleinigen Heilsmittler zum Ausdruck kommt (sola gratia) und daß sie die Gewißheit bezeugt, daß wir allein durch den Glauben gerecht werden (sola fide).
39.Die Entscheidung des Spruchkollegiums wird schriftlich festgelegt. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Spruchkollegiums zu unterzeichnen. Die Entscheidung wird mit ihrer gegen Zustellungsurkunde oder Empfangsbescheinigung vollzogenen Bekanntgabe an die Betroffene oder den Betroffenen oder, wenn dies nicht möglich ist, spätestens mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Landeskirche oder mit ihrer Bekanntgabe vor der Gemeinde, in der die oder der Betroffene tätig war, wirksam.
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§ 17
Folgen einer Preisgabe der Grundlage der Kirche

( 1 ) Trifft das Spruchkollegium die Feststellung nach § 16 Abs. 1, so verliert die oder der Betroffene die Rechte, die ihr oder ihm deshalb zustehen, weil sie oder er bisher oder früher ein kirchliches Amt bekleidet hat. Handelt es sich um eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, so verliert sie oder er auch die durch die Ordination vermittelten Rechte.
( 2 ) Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, soll der oder dem Betroffenen ein widerruflicher Unterhaltszuschuß in Höhe des erdienten Ruhegehalts bewilligt werden. Das Spruchkollegium hat darüber in dem Spruch zu bestimmen; es entscheidet dabei mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 3 ) Für die nähere Regelung des Unterhaltszuschusses und für den Widerruf ist der Oberkirchenrat zuständig. Der Unterhaltszuschuß soll nur aus schwerwiegenden Gründen widerrufen werden; diese sind der oder dem Betroffenen mitzuteilen. Der Oberkirchenrat kann insbesondere auch bestimmen, daß auf den Unterhaltszuschuß Einkünfte aus jedem Erwerb der oder des Betroffenen angerechnet werden, die sie oder er macht oder ungerechtfertigterweise zu machen unterläßt.
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§ 18
Folgen einer Einstellung des Verfahrens

( 1 ) Wird das Verfahren eingestellt, so hat der Oberkirchenrat eine etwa verfügte Beurlaubung aufzuheben, es sei denn, daß gemäß Absatz 4 ein Verfahren zur Versetzung in den Wartestand eingeleitet wird. War eine Gehaltskürzung angeordnet, so ist vom Oberkirchenrat eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
( 2 ) Ist die oder der Betroffene gemäß § 6 Abs. 2 in den Wartestand versetzt worden, so kann ihr beziehungsweise ihm wieder ein Dienstauftrag erteilt werden. Die oder der Betroffene kann sich um eine ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben. Eine Entschädigung für Gehaltsminderung während des Wartestandes kann gewährt werden.
( 3 ) Die Einstellung eines nach dieser Ordnung durchgeführten Verfahrens steht der Einleitung eines Wartestandsverfahrens nach den Bestimmungen des Württembergischen Pfarrergesetzes3# nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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§ 19
Sonderfälle

Wird ein Verfahren nach dieser Ordnung gegen eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger durchgeführt, die oder der im Staatsdienst, im Dienst einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt, einer Stiftung, einer Einrichtung, eines Werkes oder eines Vereins steht, und trifft das Spruchkollegium die Entscheidung nach § 16 Abs. 1, so verliert die oder der Betroffene damit die durch die Ordination vermittelten Rechte. Soweit sie oder er mit kirchlicher Ermächtigung tätig ist, erlischt diese Ermächtigung. Versorgungsrechte gegenüber der Evangelischen Landeskirche in Württemberg fallen weg; § 17 Abs. 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend.
Zu § 19 (Sonderfälle):
40. Bei den Ermittlungen (§ 4) wird einer kirchlichen Körperschaft, einer Anstalt, einer Stiftung, einer Einrichtung, einem Werk oder einem Verein, in deren Dienst die oder der Betroffene steht, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
41. Trifft das Spruchkollegium die Feststellung nach § 16 Abs. 1, so sind in der Begründung die eintretenden Rechtsfolgen im einzelnen zu bezeichnen.
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§ 20
Beendigung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Die oder der Betroffene kann jederzeit um die Entlassung aus dem Dienst der Landeskirche nachsuchen. Im Fall der Entlassung oder des Ausscheidens aus dem Dienst unterbleibt das Verfahren oder es wird eingestellt.
( 2 ) Mit der Entlassung oder dem Ausscheiden verliert die oder der Betroffene die mit der Ordination verbundenen Rechte sowie das Recht auf Gehalt und Versorgung und das Recht auf Führung einer kirchlichen Amtsbezeichnung.
Zu § 20 (Beendigung des Dienstverhältnisses):
42. Die Einstellung des Verfahrens wird bis zur Eröffnung des Spruchverfahrens vom Oberkirchenrat verfügt, danach von der oder dem Vorsitzenden des Spruchkollegiums.
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§ 21
Auslagen

Die Auslagen des Verfahrens trägt die Landeskirche. Dies gilt nicht für die Auslagen von Betroffenen; das Spruchkollegium kann sie jedoch ganz oder teilweise auf die Landeskirche übernehmen.
Zu § 21 (Auslagen):
43. In Notfällen kann der Oberkirchenrat der oder dem Betroffenen für ihre oder seine Auslagen eine Beihilfe geben.
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§ 22
Persönlicher Geltungsbereich

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieser Ordnung sind unabhängig von der Amtsbezeichnung und der Art des Anstellungsverhältnisses alle Amtsträgerinnen beziehungsweise Amtsträger der Landeskirche, die ordiniert sind.
( 2 ) Andere kirchliche Amtsträgerin oder anderer kirchlicher Amtsträger im Sinne dieser Ordnung ist, wer, ohne Pfarrerin oder Pfarrer im Sinne vom Absatz 1 zu sein, ein kirchliches Amt bekleidet, dessen Übertragung auf sie beziehungsweise ihn nicht frei widerruflich ist. Kirchliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger, deren Amt nach den Bestimmungen eines Widerrufsdienstverhältnisses oder der Vokationsordnung widerruflich ist, gelten nicht als andere kirchliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Sinne dieser Ordnung.
( 3 ) Diese Ordnung findet sinngemäß Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von Absatz 1 und andere kirchliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Sinne von Absatz 2, die im Staatsdienst, im Dienst einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt, einer Stiftung, einer Einrichtung, eines Werks oder eines Vereins stehen.
( 4 ) Diese Ordnung gilt auch für Amtsträgerinnen und Amtsträger (Absatz 1 bis 3), die sich in einer Beurlaubung, im Wartestand oder im Ruhestand befinden.
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§ 23
Verhältnis zum Disziplinarverfahren

( 1 ) Maßnahmen, die aufgrund des Disziplinarrechts durch Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind neben einem Verfahren aufgrund dieser Ordnung zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Disziplinarverfügung vorliegen.
( 2 ) Bei einem Tatbestand, der die Erwartung, daß Maßnahmen, die aufgrund des Disziplinarrechts nur durch gerichtliches Urteil verhängt werden können, verhängt werden, als begründet und zugleich ein Verfahren nach dieser Ordnung als möglich erscheinen läßt, kann der Oberkirchenrat entscheiden, welches der beiden Verfahren zuerst eingeleitet werden soll.
( 3 ) Treten in dem zuerst durchgeführten Verfahren sämtliche Rechtsfolgen der Entfernung aus dem Dienst ein, so unterbleibt die Durchführung des anderen Verfahrens. Andernfalls kann der Oberkirchenrat entscheiden, ob das zunächst nicht durchgeführte Verfahren eingeleitet werden soll.
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§ 24
Ausführungsbestimmungen

Der Oberkirchenrat erläßt nach Beratung gemäß § 39 des Kirchenverfassungsgesetzes4# Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung.
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ANLAGE ZU NR. 37 DER AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN:

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Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage
der Deutschen Evangelischen Kirche

Die Deutsche Evangelische Kirche ist nach den Eingangsworten ihrer Verfassung vom 11. Juli 1933 ein Bund der aus der Reformation erwachsenen, gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Bekenntniskirchen. Die theologische Voraussetzung der Vereinigung dieser Kirchen ist in Artikel 1 und Artikel 2, 1 der von der Reichsregierung am 14. Juli 1933 anerkannten Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche angegeben:
Art. 1: Die unantastbare Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist. Hierdurch werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt.
Art. 2, 1: Die Deutsche Evangelische Kirche gliedert sich in Kirchen (Landeskirchen).
Wir, die zur Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche vereinigten Vertreter lutherischer, reformierter und unierter Kirchen, freier Syn- oden, Kirchentage und Gemeindekreise erklären, daß wir gemeinsam auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der deutschen Bekenntniskirchen stehen. Uns fügt dabei zusammen das Bekenntnis zu dem einen Herrn der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche.
Wir erklären vor der Öffentlichkeit aller evangelischen Kirchen Deutschlands, daß die Gemeinsamkeit dieses Bekenntnisses und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche aufs schwerste gefährdet ist. Sie ist bedroht durch die in dem ersten Jahr des Bestehens der Deutschen Evangelischen Kirche mehr und mehr sichtbar gewordene Lehr- und Handlungsweise der herrschenden Kirchenpartei der Deutschen Christen und des von ihr getragenen Kirchenregiments. Diese Bedrohung besteht darin, daß die theologische Voraussetzung, in der die Deutsche Evangelische Kirche vereinigt ist, sowohl seitens der Führer und Sprecher der Deutschen Christen, als auch seitens des Kirchenregiments dauernd und grundsätzlich durch fremde Voraussetzungen durchkreuzt und unwirksam gemacht wird. Bei deren Geltung hört die Kirche nach allen bei uns in Kraft stehenden Bekenntnissen auf, Kirche zu sein. Bei deren Geltung wird also auch die Deutsche Evangelische Kirche als Bund der Bekenntniskirchen innerlich unmöglich.
Gemeinsam dürfen und müssen wir als Glieder lutherischer, reformierter und unierter Kirchen heute in dieser Sache reden. Gerade weil wir unseren verschiedenen Bekenntnissen treu sein und bleiben wollen, dürfen wir nicht schweigen, da wir glauben, daß uns in einer Zeit gemeinsamer Not und Anfechtung ein gemeinsames Wort in den Mund gelegt ist. Wir befehlen es Gott, was dies für das Verhältnis der Bekenntniskirchen untereinander bedeuten mag.
Wir bekennen uns angesichts der die Kirche verwüstenden und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche sprengenden Irrtümer der „Deutschen Christen“ und der gegenwärtigen Reichskirchenregierung zu folgenden evangelischen Wahrheiten:
  1. „Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater denn durch mich.“ (Joh. 14, 6.)
    „Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Wer nicht zur Tür hineingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und ein Mörder. Ich bin die Tür; so jemand durch mich eingeht, der wird selig werden.“ (Joh. 10, 1. 9.)
Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen.
2.
„Jesus Christus ist uns gemacht von Gott zur Weisheit und zur Gerechtigkeit und zur Heiligung und zur Erlösung.“ (1. Kor. 1, 30.)
Wie Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden ist, so und mit gleichem Ernst ist er auch Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben; durch ihn widerfährt uns frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als gebe es Bereiche unseres Lebens, in denen wir nicht Jesus Christus, sondern anderen Herren zu eigen wären, Bereiche, in denen wir nicht der Rechtfertigung und Heiligung durch ihn bedürften.
3.
„Lasset uns aber rechtschaffen sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus, von welchem aus der ganze Leib zusammengefügt ist. (Eph. 4, 15-16.)
Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, daß sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen.
4.
„Ihr wisset, daß die weltlichen Fürsten herrschen und die Oberherren haben Gewalt. So soll es nicht sein unter euch; sondern so jemand will unter euch gewaltig sein, der sei euer Diener.“ (Matth. 20, 25-26.)
Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben oder geben lassen.
5.
„Fürchtet Gott, ehret den König!“ (1. Petr. 2, 17.)
Die Schrift sagt uns, daß der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten. Sie vertraut und gehorcht der Kraft des Wortes, durch das Gott alle Dinge trägt.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatliche Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu einem Organ des Staates werden.
6.
„Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Matth. 28, 20.) „Gottes Wort ist nicht gebunden.“ (2. Tim. 2, 9.)
Der Auftrag der Kirche, in welchem ihre Freiheit gründet, besteht darin, an Christi Statt und also im Dienst seines eigenen Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne die Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und Werk des Herrn in den Dienst irgendwelcher eigenmächtig gewählter Wünsche, Zwecke und Pläne stellen.
Die Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche erklärt, daß sie in der Anerkennung dieser Wahrheiten und in der Verwerfung dieser Irrtümer die unumgängliche theologische Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der Bekenntniskirchen sieht. Sie fordert alle, die sich ihrer Erklärung anschließen können, auf, bei ihren kirchenpolitischen Entscheidungen dieser theologischen Erkenntnisse eingedenk zu sein. Sie bittet alle, die es angeht, in die Einheit des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung zurückzukehren.
Verbum Dei manet in aeternum.
Wuppertal-Barmen, den 31. Mai 1934.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Ausführungsbestimmungen ist eingerückt bei der jeweiligen Bestimmung abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt § 51 WürttPfG (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.