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528. Kirchliche Verordnung über die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen
der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt

Vom 29. November 2006

(Abl. 62 S. 171) geändert durch Kirchliche Verordnung vom 11. Februar 2014
(Abl. 66 S. 24)

Nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird aufgrund von § 45 b Württ. Pfarrergesetzes in der Fassung vom 2. März 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2005 (Abl. 61 S. 408)2#, verordnet:
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Nr. 1
Aufgaben der Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt dient den in § 19 Absatz 3 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Zielen.
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Nr. 2
Zuständigkeit

Die Beurteilung erfolgt durch das Dekanatamt (Dekan oder Dekanin und Schuldekan oder Schuldekanin). Der Dekan oder die Dekanin hört vor der Erstellung der Beurteilung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kirchengemeinderats und den im Gemeindepfarrdienst erfahrenen Ansprechpartner oder die im Gemeindepfarrdienst erfahrene Ansprechpartnerin gemäß § 6 Abs. 1 Verordnung des Oberkirchenrats über die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarramt.
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Nr. 3
Vorlagetermin für die Beurteilung

Die Beurteilung erfolgt in der Regel zwei Jahre nach der Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarramt4#.
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Nr. 4
Beurteilungsgespräch und Beurteilung

( 1 ) Auf Einladung des Dekanatamts findet ein Beurteilungsgespräch statt, an dem der oder die zu beurteilende Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt, der Dekan oder die Dekanin und der Schuldekan oder die Schuldekanin teilnehmen. Gegenstand des Beurteilungsgesprächs ist der gesamte Dienst des oder der Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt, wobei insbesondere auf die in Absatz 3 genannten Gesichtspunkte zu achten ist.
( 2 ) Vor dem Beurteilungsgespräch macht der oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt auf dem vom Oberkirchenrat vorgegebenen Beurteilungsbogen Angaben zur Person, zum Dienstauftrag und zum Lernprozess während der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt.
( 3 ) Das Beurteilungsgespräch und die anschließende Beurteilung sollen sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:
  1. Fähigkeit das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
  2. Wahrnehmungsfähigkeit,
  3. Dialogfähigkeit,
  4. kybernetische Fähigkeit,
  5. rollenorientiertes Verhalten im Pfarrdienst.
( 4 ) Nach dem Beurteilungsgespräch erstellt der Dekan oder die Dekanin und der Schuldekan oder die Schuldekanin ihre Beurteilung selbständig, trägt sie in den Beurteilungsbogen ein und gibt sie der außerdem zuständigen Person und der zu beurteilenden Person zur Unterschrift und mit der Aufforderung, gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme abzugeben. Dekan oder Dekanin und Schuldekan oder Schuldekanin fügen ihrer Beurteilung nach Abs. 3 auch eine Äußerung darüber an, ob die zu beurteilende Person die persönliche Klarheit im Blick auf eine Berufung zum Dienst an Wort und Sakrament gewonnen hat, wie es im Ordinationsversprechen erwartet wird. Die Beurteilung kann auch gemeinsam erfolgen. Der Beurteilung können Vorschläge für die zukünftige Arbeit und Schwerpunkte der Förderung im künftigen unständigen Dienst im Pfarramt angefügt werden.
( 5 ) Vor der Abgabe der Beurteilung an den Oberkirchenrat wird, wenn eine der beteiligten Personen dies wünscht, ein gemeinsames Nachgespräch zur Klärung von Missverständnissen und Meinungsverschiedenheiten geführt. Die Prälatin oder der Prälat erhält eine Abschrift der Beurteilung.
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Nr. 5
Beurteilungsergebnis

( 1 ) Bestehen seitens des Dekans oder der Dekanin oder des Schuldekans oder der Schuldekanin keine Bedenken hinsichtlich der Eignung und Bewährung und teilt der Oberkirchenrat diese Bewertung, so erhält der oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt nach Abschluss der Anstellungsprüfung darüber eine schriftliche Mitteilung.
( 2 ) Bestehen im Zusammenhang der Beurteilung oder zu einem anderen Zeitpunkt während der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt Bedenken gegen die Eignung, so sind diese schriftlich zu begründen und dem oder der Angehörigen der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt und dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Der Oberkirchenrat holt ein Votum beim Leiter oder bei der Leiterin der Ausbildung in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt ein. Nach Eingang der Stellungnahme hört der Oberkirchenrat den Angehörigen oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt. Der Oberkirchenrat entscheidet nach Abschluss der Anstellungsprüfung, ob
  1. die Bedenken zurückgestellt werden können und die Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt vollzogen werden kann,
  2. die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarramt gemäß § 43 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz5# verlängert wird und welche Fördermaßnahmen ggf. zu treffen sind oder
  3. der oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt nach Beendigung der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt nicht in den unständigen Dienst im Pfarramt übernommen wird und aus dem Pfarrdienst ausscheidet (§ 43 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz6#).
( 3 ) Wird die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarramt verlängert, so fordert der Oberkirchenrat rechtzeitig vor Ablauf der Verlängerung eine weitere Beurteilung vom Dekanatamt an. Der Oberkirchenrat lädt den oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt erneut zum Gespräch ein und teilt ihm oder ihr darin das Ergebnis der weiteren Beurteilung mit. Bestehen nach diesem Gespräch weiterhin Bedenken, so wird der oder die Betroffene nicht in den unständigen Dienst im Pfarramt übernommen und scheidet nach Ablauf der Verlängerungsfrist aus dem Pfarrdienst aus.
( 4 ) Die dienstliche Beurteilung wird zu den Personalakten genommen.
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Nr. 6
Rechtsweg

Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Nr. 5 Abs. 2 kann der oder die Angehörige der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarramt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
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Nr. 7
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Fürsorge für schwerbehinderte kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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Nr. 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 464 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.