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330. Ordnung des Pfarrseminars
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Pfarrseminar – OPfS)

Vom 15. September 2025

(Abl. 71 Nr. 184)

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§ 1
Grundsätze

Die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare während des Vorbereitungsdienstes ist eine Aufgabe der Landeskirche. Sie erfolgt in Kursen, in pfarrdienstlicher Tätigkeit und in Praxisanleitung.
Die Ausbildung geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
Mit Aufgaben der Ausbildung ist das Pfarrseminar beauftragt. Das Pfarrseminar ist eine Einrichtung der Landeskirche mit Sitz in Stuttgart.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Pfarrseminar ist im Rahmen der vom Oberkirchenrat erlassenen Studienordnung für die Konzeption und Koordination der Ausbildung im Vorbereitungsdienst verantwortlich, sowie für deren Durchführung.
( 2 ) Die Studienordnung regelt die Zielbestimmung der Ausbildung und ihre Gestaltung im Verbund von Theorie und Praxis, von Kursen und Gemeindearbeit, sowie die Aufgaben der mit der Ausbildung Beauftragten einschließlich der Ausbildungspfarrerinnen und -pfarrer.
( 3 ) Im einzelnen obliegen dem Pfarrseminar die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Kursen, sowie die Begleitung der Vikarinnen und Vikare und Ausbildungsgruppen bei ihrer Praxis in Verbindung mit den Ausbildungspfarrerinnen und -pfarrern.
( 4 ) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben pflegt das Pfarrseminar die Verbindung zur Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen und sichert so die Verbindung zwischen der ersten und zweiten Ausbildungsphase.
( 5 ) Das Pfarrseminar nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
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§ 3
Organe

Organe des Pfarrseminars sind das Kuratorium, das Kollegium und die Direktorin oder der Direktor.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats
  2. ein Mitglied der Landessynode
  3. ein Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen
  4. die Direktorin oder der Direktor
  5. eine Studienleiterin oder ein Studienleiter
  6. eine Dekanin oder ein Dekan
  7. zwei Ausbildungspfarrerinnen oder Ausbildungspfarrer
  8. zwei Vikarinnen oder Vikare
  9. eine Dozentin oder ein Dozent des Pädagogisch-Theologischen Zentrums
  10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter anderer Ausbildungseinrichtungen, die nach der Studienordnung mit Aufgaben der Vikarsausbildung beauftragt sind.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sowie je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof berufen. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Die Berufung erfolgt bei den Vertreterinnen oder Vertretern des Oberkirchenrats auf Vorschlag des Oberkirchenrats, beim Mitglied der Landessynode auf Vorschlag der Landessynode, beim Mitglied der Fakultät auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung, bei der Studienleiterin oder dem Studienleiter des Pfarrseminars auf Vorschlag des Kollegiums des Pfarrseminars, bei der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag des Oberkirchenrats, bei der Dozentin oder dem Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums auf Vorschlag des Beirats des Pädagogisch-Theologischen Zentrums. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer werden von den Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer der Ausbildungsjahrgänge vorgeschlagen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Vikarinnen und Vikare werden von den Vikarinnen und Vikaren der Ausbildungsjahrgänge vorgeschlagen.
( 3 ) Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter des Oberkirchenrats, des Mitglieds der Landessynode und des Mitglieds der Fakultät entspricht der jeweiligen Wahldauer der Landessynode. Die Amtszeit der Studienleiterin oder des Studienleiters, der Dekanin oder des Dekans, der Ausbildungspfarrerinnen oder Ausbildungspfarrer und die der Vikarinnen oder Vikare beträgt zwei Jahre. Alle Mitglieder führen ihr Amt weiter bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Wiederholte Berufung ist möglich.
( 4 ) Eine juristische Vertretung des Oberkirchenrats kann an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
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§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Es beschließt den Entwurf der Studienordnung. Die endgültige Fassung beschließt der Oberkirchenrat. Fragen, die die religionspädagogische Ausbildung berühren, sind im Benehmen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum zu regeln.
  2. Es wird von der Berufung der Studienassistentinnen und Studienassistenten unterrichtet.
  3. Es berät über den Entwurf der Haushaltsstelle des Pfarrseminars.
  4. Es nimmt den Jahresbericht entgegen und nimmt gegebenenfalls dazu Stellung.
  5. Es wirkt bei der Besetzung der Stellen der Direktorin oder des Direktors und der Studienleiterinnen und Studienleiter des Pfarrseminars mit und hat die Rechte und Pflichten eines Besetzungsgremiums. Es stellt die Stellenbeschreibung für die Ausschreibung fest. Der Oberkirchenrat entscheidet nach Eingang der Bewerbungen, ob er Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl vorschlägt. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes (§§ 1 und 2) sinngemäß Anwendung. Die Vorstellung der vom Oberkirchenrat zur Wahl vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber erfolgt in einer Sitzung des Kuratoriums, an der der bisherige Stelleninhaber nicht teilnimmt.
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§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Es tritt bei Bedarf, auf Einladung der oder des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zusammen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors wird das Kuratorium zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
( 3 ) Die Studienleiterin oder der Studienleiter des Pfarrseminars, die oder der Mitglied des Kuratoriums ist, ist Schriftführerin oder Schriftführer.
( 4 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
( 5 ) Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
( 6 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
( 7 ) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
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§ 7
Kollegium

Dem Kollegium gehören an:
  1. Die Direktorin oder der Direktor
  2. die Mitglieder der Studienleitung
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§ 8
Aufgaben des Kollegiums

( 1 ) Das Kollegium ist – unbeschadet der vorgeordneten Zuständigkeiten – zuständig für die Planung, Durchführung und Auswertung der dem Pfarrseminar übertragenen Ausbildung im Vikariat. Es ist insoweit zuständig für:
  1. die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Kurse und Praxisbegleitungen;
  2. die Begleitung der Vikarinnen und Vikare, Ausbildungsgruppen und Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer;
  3. die Durchführung weiterer, das Pfarrseminar betreffenden Veranstaltungen und Aufgaben;
  4. Absprachen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum, das für die Durchführung der religionspädagogischen Ausbildung und Praxisbegleitung verantwortlich ist.
( 2 ) Es macht dem Oberkirchenrat Vorschläge für die Beauftragung nebenamtlicher Kursleiterinnen und Kursleiter sowie Praxisbegleiterinnen und Praxisbegleiter. Es wird zur Auswahl der Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer gehört. Die Beauftragung der schulischen Mentorinnen und Mentoren erfolgt durch die betreffenden Schuldekaninnen oder Schuldekane nach Rücksprache mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum.
( 3 ) Es beschließt im Rahmen der Dienstaufträge über die Geschäftsverteilung unter den Studienleiterinnen und Studienleitern und unter den am Pfarrseminar hauptamtlich und nebenamtlich Mitarbeitenden.
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§ 9
Arbeitsweise des Kollegiums

Das Kollegium führt in der Regel wöchentlich eine Dienstbesprechung durch. Den Vorsitz führt der die Direktorin oder der Direktor. Von den Sitzungen ist eine Niederschrift der Ergebnisse zu fertigen.
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§ 10
Direktorin oder Direktor

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Pfarrseminar in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat und im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums. Die Dienstaufsicht führt der Oberkirchenrat. Sie oder er vertritt das Pfarrseminar gegenüber der Öffentlichkeit, soweit dafür nicht der Oberkirchenrat zuständig ist.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Studienleiterinnen und Studienleiter und die anderen Mitarbeitenden des Pfarrseminars. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Kuratoriums im Benehmen mit dem Kollegium vor und sorgt für die Durchführung und Weiterleitung der Beschlüsse und legt einen Jahresbericht vor.
( 3 ) Sie oder er wirkt an der Zwischenauswertung nach Nummer 3 und der Schlussbeurteilung nach Nummer 4 der Kirchlichen Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst mit.
( 4 ) Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors jeweils auf die Dauer eines Jahres. Dieser vertritt die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.