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310. Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen

Vom 17. April 1974

(Abl. 46 S. 97), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 1. September 1995 (Abl. 56 S. 476) und vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538)

Nach gemeinsamer Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# ergeht für das Evang. Stift in Tübingen die nachfolgende
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Stiftsordnung

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A. LEITSÄTZE

Zu den notwendigen Aufgaben der Kirche gehört die Förderung des wissenschaftlich gebildeten theologischen Nachwuchses, dessen sie bei der Erfüllung ihres Auftrags bedarf. Zu diesem Zweck unterhält die Evang. Landeskirche in Württemberg neben anderen Einrichtungen das Evang. Stift in Tübingen als Studien- und Wohnheim für Studierende der Theologie und in begrenztem Umfang auch für Studierende anderer Fächer. Das Evang. Stift dient vor allem der Vorbereitung auf den Pfarrdienst in Kirchengemeinden, in über- und außerparochialen Funktionen, sowie auf den Dienst als Religionslehrer im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg. Das gemeinsame Studieren und das Zusammenleben von Lernenden und Lehrenden im Stift soll zu biblisch begründeter, in Begegnung und Auseinandersetzung mit dem Denken der Gegenwart verantworteter theologischer Bildung und geistlicher Lebensgestaltung helfen.
Die Lehrveranstaltungen des Evang. Stifts dienen der Ergänzung und Vertiefung des Lehrangebots des Fachbereichs. In ihnen sollen vor allem die Koordinierung der einzelnen theologischen Disziplinen, die Auseinandersetzung mit anderen Wissenschaften und auf die Praxis der Kirche bezogene Probleme und Arbeitsformen behandelt und eingeübt werden.
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B. STIFTSSTUDIERENDE

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I. Zugehörigkeit zum Stift

  1. Die Stiftsstudierenden sind in der Regel Studenten und Studentinnen des Fachbereichs Evang. Theologie an der Universität in Tübingen.
  2. In das Stift kann aufgenommen werden, wer
    1. die Reifeprüfung bestanden hat,
    2. die für die I. theol. Dienstprüfung verlangten Sprachübungen bestanden hat oder sie voraussichtlich am Ende seines ersten Stiftssemesters ablegen wird,
    3. für einen späteren Pfarrdienst gesundheitlich geeignet erscheint,
    4. seine Absicht erklärt, in den Pfarrdienst der Evang. Landeskirche in Württemberg zu treten, und
    5. die Ziele des Evang Stifts bajaht.
  3. Auf seinen Antrag ist ein Stiftsstudierender jederzeit zu entlassen. Auch ohne seinen Antrag kann er entlassen werden, wenn
    1. er von der Universität relegiert worden ist,
    2. ein erfolgreicher Abschluß seines Studiums aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen erscheint,
    3. ein erfolgreicher Abschluß seines Studiums wegen mangelhafter Leistungen nicht erwartet werden kann – das Nähere hierzu regelt die Studienordnung –,
    4. er sich schwer gemeinschaftswidrig verhalten hat oder
    5. sein Verhalten sonst den Zielen des Stifts erheblich zuwiderläuft.
  4. Über Aufnahme und Entlassung entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Stiftsrats. Das Kuratorium kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziff. 2 zulassen2#.
Vor der Aufnahme findet in der Regel ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber statt, an dem der Ephorus und ein von ihm beauftragter weiterer Vertreter des Stifts teilnehmen (vgl. unten Abschnitt C, IV, 4). Im übrigen sind die vom Oberkirchenrat für das Aufnahmeverfahren erlassenen Bestimmungen maßgebend.
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II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Stiftsstudierenden

  1. Von den Stiftsstudierenden wird erwartet, daß sie sich am gemeinsamen Studieren und Zusammenleben beteiligen und ihre Verantwortung in Universität, Kirche, Staat und Gesellschaft wahrnehmen.
  2. Die Stiftsstudierenden nehmen an der von den Repetenten angebotenen Studienberatung und an den wissenschaflichen Veranstaltungen im Stift nach Maßgabe der Studienordnung teil. Bibliotheken, Lesesaal, Gesellschaftsräume und Musikinstrumente des Stifts stehen zu ihrer Verfügung. Auf Wunsch wird Orgel- und Klavierunterricht unentgeltlich erteilt.
  3. Die Stiftsstudierenden erhalten während 7 Monaten im Jahr im Stift freie Wohnung, Verpflegung und Betreuung. Während der übrigen Monate kann der Aufenthalt im Stift gegen Bezahlung gestattet werden.
  4. Das Studium an einer anderen Universität, Beurlaubungen und andere den Studiengang betreffende Sonderregelungen bedürfen der Genehmigung. Das Nähere regelt die Studienordnung.
  5. Ist für einen Stiftsstudierenden das Wohnen im Stift ausnahmsweise nicht möglich, so erhält er ein Wohnungsgeld.
  6. Verheiratete Stiftsstudierende scheiden aus dem Stift aus. Ausnahmen können vom Stiftsrat zugelassen werden.
  7. Das Stipendium der Stiftsstudierenden erstreckt sich auf höchstens neun Semester.
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C. LEITUNG DES STIFTS

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I. Allgemeines

  1. Die Leitung des Evang. Stifts liegt in den Händen des Kuratoriums, des Stiftsrats und des Ephorus. Weitere Organe des Stifts sind das Ephorat, der Musikdirektor, das Repetentenkollegium, die Stiftsvertretung und das Forum der Stiftsstudierenden.
  2. Kuratorium, Stiftsrat, Repetentenkollegium, Stiftsvertretung und Forum unterrichten sich gegenseitig von ihren Entscheidungen. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftsrats haben das Recht, in den Sitzungen der anderen Gremien gehört zu werden. Der Vorsitzende kann Berater in die Sitzungen einladen. Das Gremium entscheidet, ob und inwieweit sie bei Beratung und Beschlußfassung anwesend sein sollen. Die Sitzungen des Kuratoriums, des Stiftsrats und des Repetentenkollegiums sind nicht öffentlich; die Herstellung der Öffentlichkeit bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Die in Ziff. 2 genannten Gremien sind, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sind sie in zwei Sitzungen hintereinander nicht beschlußfähig, so können in der zweiten Sitzung dringende Entscheidungen von den anwesenden Mitgliedern getroffen werden. Zwischen dem Schluß der ersten und dem Beginn der zweiten Sitzung müssen mindestens zwölf Stunden liegen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Die Mitglieder sind in ihrer Stimmabgabe an Weisungen nicht gebunden.
  4. Soweit erforderlich, können weitere Verfahrensvorschriften von den in Ziff. 2 genannten Gremien selbst festgelegt werden.
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II. Das Kuratorium

  1. Dem Kuratorium gehören an:
    zwei Vertreter des Oberkirchenrats
    ein Vertreter der Landessynode
    ein Vertreter des Fachbereichs Evang. Theologie
    der Ephorus
    einer der dem Stiftsrat angehörenden Repetenten
    die beiden dem Stiftsrat angehörenden Stiftsstudierenden.
    Die Mitglieder des Kuratoriums sowie je ein Stellvertreter werden vom Landesbischof berufen. Die Berufung erfolgt bei den Vertretern des Oberkirchenrats auf Vorschlag des Oberkirchenrats, beim Vertreter der Landessynode auf deren Vorschlag, beim Vertreter des Fachbereichs auf Vorschlag der Prüfungskommission für die I. Evang. theol. Dienstprüfung, beim Vertreter der Repetenten auf Vorschlag des Repetentenkollegiums. Stellvertreter des Ephorus ist der Studieninspektor. Stellvertreter des Repetenten ist der andere dem Stiftsrat angehörende Repetent. Die Stellvertreter der Stifsstudierenden werden auf Vorschlag des Forums berufen.
    Die Amtszeit der Vertreter des Oberkirchenrats, der Landessynode und des Fachbereichs entspricht der Wahlperiode der Landessynode. Alle Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt weiter bis zur Berufung des Nachfolgers. Wiederholte Berufung ist möglich.
  2. Das Kuratorium tritt bei Bedarf, in der Regel zweimal im Semester zusammen. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Außerdem wählt es einen Schriftführer. Die nicht zum Kuratorium gehörenden Mitglieder des Stiftsrats nehmen an seinen Sitzungen teil. Es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Vorschlag oder nach Anhörung des Stiftsrats und teilt seine Beschlüsse dem Evang. Oberkirchenrat mit.
  3. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
    1. Es beschließt über die Studienordnung, den Dienstauftrag der Repetenten und über längerfristige Studienprogramme.
    2. Es beschließt über die Grundsätze der Hausordnung.
    3. Es beschließt über den Sonderhaushaltsplan des Stifts und legt ihn dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vor.
    4. Es entscheidet über die Aufnahme und die Entlassung von Stiftsstudierenden (vgl. oben Abschnitt B, I, 4).
    5. Es wirkt bei der Besetzung der Stellen des Ephorus, des Studieninspektors, des Musikdirektors und der Repetenten mit (vgl. unten Abschnitt C, IV, 2; V, 1; VI, 1).
    6. Es entscheidet in allen anderen Fragen der Stiftsleitung auf Anrufung aus der Mitte des Stiftsrats (vgl. unten Abschnitt C, III, 4).
    7. Es macht dem Oberkirchenrat Vorschläge zur Änderung der Stiftsordnung.
    8. Es berät die Kirchenleitung und den Stiftsrat in allen Angelegenheiten des Stifts, gibt Anregungen und macht Vorschläge und nimmt insbesondere zu dem vom Stiftsrat nach jedem Semester vorzulegenden Semesterbericht Stellung.
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III. Der Stiftsrat

  1. Dem Stiftsrat gehören an:
    Der Ephorus und der Studieninspektor, der Seniorrepetent und ein weiterer vom Repetentenkollegium auf ein Studienjahr gewählter Repetent, der Stiftsälteste und ein weiterer vom Forum für ein Semester gewählter Stiftsstudierender. Stellvertretung ist nicht möglich. Bei Ausscheiden eines Repetenten oder eines Stiftsstudierenden findet eine Nachwahl statt. Der Musikdirektor kann an den Sitzungen des Stiftsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Fragen der musikalischen Arbeit im Stift ist er stimmberechtigt.
  2. Während des Semesters findet in der Regel in jeder Woche eine ordentliche Sitzung des Stiftsrats statt. Zu außerordentlichen Sitzungen, insbesondere in den Semsterferien, tritt der Stiftsrat auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Vorsitzender des Stiftsrats ist der Ephorus. Sein erster Stellvertreter ist der Studieninspektor, sein zweiter Stellvertreter der Musikdirektor. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Stiftsrats ein. Der Stiftsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vertreter des Ephorats, der Repetenten und der Stiftsstudierenden anwesend ist.
    Kann der Stiftsrat nicht rechtzeitig zusammengerufen werden oder steht der Aufwand eines Zusammentritts in keinem Verhältnis zur Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse, so können eilige Entscheidungen vom Ephorus getroffen werden. Dieser unterrichtet den Stiftsrat in seiner nächsten Sitzung.
  3. Der Stiftsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Hauses, die nicht zu den Aufgaben des Kuratoriums oder des Ephorus gehören und die nicht als laufende Geschäfte vom Ephorat, vom Repetentenkollegium oder von der Stiftsvertretung wahrgenommen werden. Er entscheidet insbesondere bei Semesterbeginn über das Studienprogramm, die gottesdienstlichen Veranstaltungen und das Semesterprogramm.
  4. Erheben der Ephorus oder zwei andere Mitglieder des Stiftsrats gegen einen Beschluß Einspruch, so muß in der nächsten Sitzung erneut beraten und abgestimmt werden. Mit der Einlegung des Einspruchs sollen Alternativ- oder Kompromißvorschläge gemacht werden. Gegen den in der zweiten Sitzung gefaßten Beschluß kann vom Ephorus oder von mindestens zwei anderen Mitgliedern das Kuratorium angerufen werden (vgl. oben Abschnitt C, II, 3, f). Unaufschiebbare Entscheidungen, durch deren Verzögerung wesentliche Belange des Stifts gefährdet würden, können vom Ephorus auch bei Einlegung eines Vetos vollzogen werden. Die Gründe für die Dringlichkeit sind bekanntzugeben.
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IV. Der Ephorus und das Ephorat

  1. Der Ephorus ist in der Regel Angehöriger des Lehrkörpers des Fachbereichs Evangelische Theologie. Erster Stellvertreter ist der Studieninspektor. Er soll ein Theologie mit wissenschaftlicher Qualifikation sein. Zweiter Stellvertreter des Ephorus ist der Musikdirektor (vgl. dazu Abschnitt V).
  2. Die Amtszeit des Ephorus beträgt in der Regel zehn, die des Studieninspektors sechs Jahre, auf die Besetzung der Stellen des Ephorus und des Studieninspektors ist das Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Abl. Bd. 44 S. 484)3# sinngemäß anzuwenden. Das Kuratorium hat die Rechte und Pflichten des Besetzungsgremiums. Vor seiner Entscheidung hört es den Stiftsrat.
  3. Der Ephorus ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Studieninspektors, des Musikdirektors und der Repetenten. Die Dienstaufsicht über den Ephorus führt der Oberkirchenrat.
  4. Der Ephorus vertritt das Stift in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Oberkirchenrat. Im Rahmen seines Dienstauftrags ist er zu Vertretung der Landeskirche im Rechtsverkehr berechtigt. Er ist Vorsitzender des Stiftsrats und trifft Eilentscheidungen an Stelle des Stiftsrats in den oben Abschnitt C III, 2 am Ende genannten Fällen. Der Ephorus führt die Aufnahmegespräche nach Abschnitt B, I, 4.
  5. Das Ephorat besteht aus dem Ephorus und dem Studieninspektor. Es wird vom Ephorus geleitet.
  6. Das Ephorat bereitet die Beschlüsse des Stiftsrats vor, vollzieht dieselben und führt die laufenden Geschäfte, soweit nicht das Repetentenkollegium oder die Stiftsvertretung zuständig sind. Das Ephorat ist insbesondere zuständig für Personalangelegenheiten und Mitarbeitervertretung, Haushalts- und Wirtschaftsführung, technischen Betrieb und Bauwesen und Aufnahme und Entlassung von Stiftsstudierenden.
  7. Das Ephorat verwaltet die wissenschaftliche Bibliothek zusammen mit dem Bibliotheksrepetenten. In organisatorischen Fragen ist die Stiftsvertretung zu hören.
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V. Der Musikdirektor

  1. Der Musikdirektor soll nach Möglichkeit sowohl kirchenmusikalisch wie theologisch vorgebildet sein. Seine Amtszeit beträgt in der Regel zehn Jahre. Für das Besetzungsverfahren gilt Abschnitt C, IV, 2 entsprechend4#.
  2. Der Musikdirektor ist verantwortlich für die musikalische Arbeit im Stift. Er arbeitet bei der Vorbereitung des musikalischen Semesterprogramms mit der Stiftsvertretung, des Studienprogramms mit dem Repetentenkollegium und des Musiketats mit dem Ephorat zusammen.
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VI. Das Repetentenkollegium

  1. Zum Repetentenkollegium gehören alle Repetenten im Stift. Sie werden vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Kuratoriums in der Regel auf drei Jahre bestellt. Die Verlängerung der Amtszeit bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Das Kuratorium hört vor der Entscheidung über einen Vorschlag oder über die Verlängerung der Amtszeit den Stiftsrat. Zwischen Examen und Antritt der Repetentur sollen mindestens zwei Jahre beruflicher oder wissenschaftlicher Tätigkeit liegen. Der Repetent soll möglichst Gemeindeerfahrung haben. Der Dienstauftrag des Repetenten muß so bemessen sein, daß die Möglichkeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gewährleistet bleibt. Das Nähere wird gesondert geregelt.
  2. In den folgenden Bereichen bereitet das Repetentenkollegium die Beschlüsse des Stiftsrats vor, vollzieht dieselben und führt die laufenden Geschäfte:
    Studienberatung
    persönliche Betreuung der Studenten
    Leistungskontrolle
    Führung der hausinternen Personalpapiere
    Erstellung des wissenschaftlichen Programms
    Vorbereitung und Leitung der loci und Arbeitsgemeinschaften.
  3. Das Repetentenkollegium arbeitet bei der Erstellung des wissenschaftlichen Programms mit dem Ephorat und der Stiftsvertretung zusammen.
  4. Das Repetentenkollegium wählt für jeweils ein Studienjahr einen Senior, der die Sitzungen leitet und das Kollegium im Hause und nach außen vertritt, sowie einen Bibliotheksrepetenten, dem zusammen mit dem Ephorat die Verwaltung der wissenschaftlichen Bibliothek obliegt (vgl. oben Abschnitt C, IV, 7).
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VII. Die Stiftsvertretung

  1. Die Stiftsvertretung besteht aus neun Stiftsstudierenden. Sie werden vom Forum gewählt. Die verschiedenen Semestergruppen und die nicht theologischen Stiftsstudierenden sollen angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt eine vom Forum zu beschließende Wahlordnung.
  2. In folgenden Bereichen bereitet die Stiftsvertretung die Beschlüsse des Stiftsrats vor, vollzieht dieselben und führt die laufenden Geschäfte:
    Semesterprogramm
    Einzelfragen der Hausordnung
    Zimmerverteilung im Rahmen des vom Stiftsrat beschlossenen Belegungsplans
    schöngeistige Bibliothek
    Benutzung der Gemeinschaftsräume
    Verwaltung der gemeinsamen Kassen.
  3. Die Stiftsvertretung arbeitet bei der Zimmerverteilung mit dem Studieninspektor zusammen.
  4. Die Sitzungen der Stiftsvertretung werden vom Stiftsältesten einberufen und geleitet.
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VIII. Das Forum der Stiftsstudierenden

  1. Dem Forum gehören alle Stiftsstudierenden an. Es wird auf Antrag des Kuratoriums, des Stiftsrats, der Stiftsvertretung, des Repetentenkollegiums oder mindestens 30 Stiftsstudierender vom Stiftsältesten einberufen.
  2. Das Forum wählt die Stiftsvertretung und den Stiftsältesten, der die Sitzungen einberuft und leitet und die Stiftsstudierenden im Hause und nach außen vertritt.
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IX. Mitarbeitervertretung

Die Rechte der Mitarbeitervertretung des Stifts bleiben unberührt.
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D. SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Stiftsordnung tritt zu Beginn des Sommersemesters 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Stiftsvereinbarung von 1928 (Abl. Bd. 23 S. 164).5#

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Die derzeit praktizierte Ausnahmeregelung für Philologen und Religionsphilologen bleibt bis auf weiteres in Geltung. Das gleiche gilt für die derzeitige Regelung der Aufnahme von Gästen.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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4 ↑ Soll der Musikdirektor – wie es der bisherigen Übung entspricht, die Aufgabe des Organisten an der Stiftskirche übernehmen, so wird der Stiftskirchengemeinderat entsprechend beteiligt.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 309 dieser Sammlung.